Befugnisse des Arbeitsinspektorats
1 Das Arbeitsinspektorat trifft die Verfügungen und erteilt die Bewilligungen
nach dem Bundesgesetz und den Bundesverordnungen, soweit sie nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit einer andern, in diesem Gesetz bezeichneten
Behörde fallen.
2 Die für Kantons- oder Gemeindepolizei, Baupolizei, Feuer- und Sanitätspolizei zuständigen Organe können bei der Ausführung der einschlägigen Gesetzgebung beigezogen werden.
Art. 42
Befugnisse des Gemeinderats
1 Der Gemeinderat erfüllt im Einvernehmen mit dem Amt die Aufgaben, die
ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.
Art. 43
Betriebsverzeichnis – Nichtindustrielle Betriebe
1 Der Gemeinderat führt laufend ein Verzeichnis über die dem Arbeitsgesetz
unterstellten nichtindustriellen Betriebe.
2 Alle Eintragungen und Änderungen in diesem Verzeichnis müssen dem
Amt umgehend schriftlich gemeldet werden.
3 Bestehen Zweifel darüber, ob das Arbeitsgesetz für einen nichtindustriellen
Betrieb oder für gewisse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben gilt, so unterbreitet der Gemeinderat den
Fall dem Amt, das in erster Instanz entscheidet.
4 Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen der Gemeindebehörde die
Errichtung eines Betriebes sowie die Verlegung oder Übergabe, die Einstellung der Tätigkeit und alle Vorkehren mitteilen, die die Art eines Betriebes
ändern könnten.
Art. 44
Betriebsverzeichnis – Industrielle Betriebe
1 Das Amt entscheidet, welche Betriebe und Betriebsabteilungen, die die Voraussetzungen eines industriellen Betriebs erfüllen, den speziellen Vorschriften für industrielle Betriebe unterstellt werden.
2 Es entscheidet auch über die Änderung oder Löschung der Unterstellung.
3 Das Amt führt das kantonale Register der industriellen Betriebe.
Art. 45
Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe – Gesuche
1 Die Gesuche um Genehmigung der Pläne für den Bau, die Umgestaltung
oder Vergrösserung eines industriellen Betriebes müssen dem Amt zusammen mit den in der Bundesgesetzgebung verlangten Schriftstücken unterbreitet werden.
2 Die Gesuche um Betriebsbewilligung eines industriellen Betriebes müssen
an das Amt gerichtet werden.
Art. 46
Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe –
Verfügungen
1 Das Arbeitsinspektorat entscheidet über die Genehmigung der Baupläne
und Betriebsbewilligungen.
Art. 47
Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe –
Bau, Umgestaltung und Vergrösserung von nichtindustriellen
Betrieben
1 Die für die Baupolizei zuständige Behörde unterbreitet alle Gesuche, die
von nichtindustriellen Betrieben für den Bau, die Umgestaltung oder die Vergrösserung an sie gerichtet werden, dem Arbeitsinspektorat zur Stellungnahme.
2 Das Arbeitsinspektorat kann verlangen, dass an die Baubewilligung besondere Massnahmen geknüpft werden, die im Sinne des Bundesgesetzes oder
seiner Ausführungsverordnungen nötig sind.
Art. 48
Arbeits- und Ruhezeit – Kontrolle der Arbeitsstunden
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen eine Kontrolle der geleisteten Arbeitsstunden führen; diese muss jederzeit erlauben, die Zahl der von jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden festzustellen.
Art. 49
Arbeits- und Ruhezeit – Feiertage
1 Feiertage gelten im Sinne des Bundesgesetzes als Sonntage. An diesen Tagen ist die Ausübung der im Reglement beschriebenen Tätigkeiten verboten.
2 Folgende Feiertage gelten für das gesamte Kantonsgebiet: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten.
3 Die folgenden Tage gelten ebenfalls als Feiertage:
a) in den Gemeinden mit einer mehrheitlich römisch-katholischen Bevölkerung:
1. Fronleichnam
2. Mariä Himmelfahrt
3. Allerheiligen
4. Mariä Empfängnis
b) in den Gemeinden mit einer mehrheitlich evangelisch-reformierten Bevölkerung:
1. Berchtoldstag
2. Ostermontag
3. Pfingstmontag
4. Stephanstag.
4 Der Staatsrat kann aus historischen Gründen Ausnahmen von der Aufteilung der Feiertage bewilligen.
5 Der Anspruch auf Feiertage hängt vom Geschäftssitz oder vom Sitz der im
Kanton gelegenen Filiale ab.
Art. 50
Jugendarbeitsschutz
1 Der Staatsrat regelt die Verfahren für die Meldungen und Bewilligungen
nach der Bundesgesetzgebung über den Jugendarbeitsschutz.
Art. 51
Genehmigung der Betriebsordnung
1 Die Gesuche um Genehmigung oder Änderung der Betriebsordnung sind an
das Arbeitsinspektorat zu richten.
Art. 52
Kontrolle
1 Die Betriebskontrolle nach dem Bundesgesetz wird vom Arbeitsinspektorat
durchgeführt; dafür braucht es keine vorherige Meldung.
2 Auf Ersuchen des Arbeitsinspektorats kann die Oberamtsperson der
Gemeinde, der Gemeindepolizei und der Kantonspolizei bestimmte Aufgaben
übertragen.
Art. 53
Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde
1 Die Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde gemäss Bundesgesetz
werden vom Arbeitsinspektorat getroffen.
2 Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum
geht, die Benützung von Räumen oder Einrichtungen zu verhindern oder
einen Betrieb für eine bestimmte Zeit zu schliessen.
Art. 54
Anzeigen
1 Anzeigen wegen Nichtbefolgens der Vorschriften des Bundes oder des
Kantons oder einer Verwaltungsverfügung sind an das Arbeitsinspektorat zu
richten.
2.5 Ausführung des UVG, der VUV und des Bundesgesetzes über die
Art. 55 Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
Vollzugsorgan
1 Das Arbeitsinspektorat sorgt dafür, dass die Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie die Sicherheitsvorschriften für technische
Einrichtungen und Geräte beachtet werden, soweit dafür nicht ein anderes
Vollzugsorgan zuständig ist. Zu diesem Zweck kann es:
a) die Betriebe von Amtes wegen oder auf eine Anzeige hin kontrollieren
(Art. 60–63 VUV);
b) einen Betrieb mit einer Verfügung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zwingen (Art. 64 und 65 VUV);
c) seine vollstreckbaren Verfügungen oder die von ihm getroffenen vorsorglichen Massnahmen durch eine Prämienerhöhung oder durch
Zwangsmassnahmen durchsetzen (Art. 66 und 67 VUV).
2 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer können den Rat des Arbeitsinspektorats über die einschlägigen
Vorschriften zur Arbeitssicherheit einholen. Diese Auskünfte sind unentgeltlich.
3 Das Arbeitsinspektorat orientiert die betreffenden Behörden sowie die
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in zweckmässiger Weise über
die wichtigsten Aspekte seines Tätigkeitsbereichs.
Art. 56
Kantonale Rechtshilfebehörde
1 Die Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons richten ihre Rechtshilfegesuche zur Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen an das Amt.
2 Das Amt leitet die Anweisungen der Vollzugsorgane des Bundes und des
Kantons umgehend an die Kantons- oder Gemeindepolizei weiter.
3 Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind an die Anweisungen der
Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons gebunden. Sie sind ausschliesslich für die korrekte Ausführung der erhaltenen Anweisungen verantwortlich.
Art. 57
Koordinationsstelle
1 Die BAMK gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und
den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt Stellung zu den Richtlinien der kantonalen und interkantonalen Politik in den Bereichen Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben.
b) Sie nimmt Stellung zu den Prioritäten, die das kantonale Vollzugsorgan
in seiner Tätigkeit zu befolgen hat.
c) Sie entwickelt im Hinblick auf Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben ein Informations- und Ausbildungskonzept.
d) Sie erstellt nach Bedarf Empfehlungen für bestimmte Unternehmensgruppen.
e) Sie kann sich weiterer allgemeiner oder spezieller Angelegenheiten annehmen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.
Art. 58
Meldepflicht bei Unfällen
1 Erfährt die Kantons- oder Gemeindepolizei, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet hat, so muss sie dies unverzüglich dem Arbeitsinspektorat melden.
2 Die Meldung ist an keine Form gebunden.
Art. 59
Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde
1 Die Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde gemäss Bundesgesetz
werden vom Arbeitsinspektorat getroffen.
2 Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum
geht, die Benützung von Räumen oder Einrichtungen zu verhindern, Stoffe
oder Gegenstände zu beschlagnahmen oder einen Betrieb für eine bestimmte
Zeit zu schliessen.
2.6 Ausführung des HArG
Art. 60
Befugnisse
1 Die Befugnisse des Arbeitsinspektorats richten sich nach dem Bundesrecht.
Art. 61
1 Das Arbeitsinspektorat hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Es entscheidet von Amtes wegen oder auf Begehren einer betroffenen
Person, wenn in einem bestimmten Fall Zweifel am Vollzug des Gesetzes bestehen.
b) Es führt gemäss Bundesrecht das kantonale Register über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Heimarbeit vergeben.
c) Es kontrolliert die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geführten Heimarbeiterinnen- und Heimarbeiterlisten.
d) Es gestattet Abweichungen gemäss Bundesgesetz.
e) Es erstattet den zuständigen Bundesbehörden jährlich Bericht über den
Vollzug des Bundesgesetzes.
2.7 Ausführung des OR und des AVEG im Zusammenhang mit den
Art. 62 Normal und Gesamtarbeitsverträgen
Normalarbeitsverträge – Befugnisse des Staatsrats
1 Der Staatsrat ist die für Normalarbeitsverträge zuständige Behörde im Sinne
des Obligationenrechts.
2 Er erlässt Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in der Landwirtschaft und im Hausdienst sowie in den Wirtschaftszweigen, in
denen ein Bedarf besteht.
Art. 63
Normalarbeitsverträge – Befugnisse der BAMK
1 Die BAMK erfüllt ihre Aufgaben gemäss Bundesgesetzgebung (Art. 360b
OR).
2 Sie muss ferner:
a) gestützt auf die Weisungen des Organs zur Beobachtung des Arbeitsmarkts Unterlagen erarbeiten, die die berufs- und ortsüblichen Arbeitsbedingungen widerspiegeln;
b) die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge festgelegten Mindestlöhne gemäss Bundesgesetz kontrollieren;
c) relevante Informationen über die üblichen Löhne in bestimmten
Wirtschaftszweigen und Berufskategorien aufstellen und regelmässig
veröffentlichen.
Art. 64
Gesamtarbeitsverträge – Befugnisse des Staatsrats
1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse für die Gesamtarbeitsverträge:
a) Er beschliesst die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
b) Er legt den Geltungsbereich in Bezug auf das Gebiet, den Wirtschaftszweig oder den Beruf sowie das Datum des Inkrafttretens und die Dauer
der Allgemeinverbindlicherklärung fest.
c) Er verfügt die Änderung oder Ausdehnung von allgemeinverbindlich
erklärten Bestimmungen.
d) Er verlängert oder hebt Allgemeinverbindlicherklärungen auf.
e) Er setzt Allgemeinverbindlicherklärungen ausser Kraft.
Art. 65
Gesamtarbeitsverträge – Befugnisse des Amts
1 Das Amt hat folgende Befugnisse:
a) Es prüft, ob für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen in besonderen Berufssparten ein Bedarf besteht.
b) Es unterstützt die Parteien im Hinblick auf die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
c) Es ist mit der Leitung des Verfahrens nach Bundesgesetz beauftragt.
d) Es ist Aufsichtsorgan im Sinne des Bundesgesetzes.
e) Es ist ermächtigt, an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollorgan zu bestimmen.
2.8 Ausführung des Gesetzes über die in die Schweiz entsandten
Art. 66 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Befugnisse des Staatsrats
1 Der Staatsrat erlässt bei Bedarf Normalarbeitsverträge gemäss Bundesgesetzgebung.
2 Gegebenenfalls erlässt er weitere Vollzugsbestimmungen.
Art. 67
Befugnisse des Amts
1 Das Amt hat folgende Befugnisse:
a) Es führt über die Arbeitsmarktüberwachung alle Kontrollen durch, die
nicht ausdrücklich einer anderen, durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung bezeichneten Behörde übertragen werden. Es kann
bei Bedarf die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staatlicher Behörden anfordern.
b) Es entscheidet über Verwaltungssanktionen gemäss der Bundesgesetzgebung.
c) Es leitet die Kontrollberichte und seine Verfügungen an die BAMK
weiter.
d) Es entscheidet über Streitigkeiten, insbesondere über die Streitfälle
nach Artikel 360b Abs. 5 OR.
e) Es erfüllt alle übrigen Aufgaben, die durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen werden.
2 Das Amt kann seine Kontrollaufgaben einem verwaltungsexternen paritätischen Organ übertragen. Die Aufgabendelegation erfolgt in Form eines Leistungsauftrags.
Art. 68
Befugnisse des für den Vollzug des Ausländerrechts zuständigen
Amts
1 Das für den Vollzug des Ausländerrechts zuständige Amt 9) ist für das Meldeverfahren im Sinne der Bundesgesetzgebung zuständig.
2 Es empfängt insbesondere alle Meldungen, die nicht direkt den zuständigen
Bundesbehörden elektronisch zugestellt werden.
3 Es informiert die BAMK innert zwei Tagen über jede Meldung, die ihm zugestellt wird, und registriert die vollständige Meldung unverzüglich im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).
Art. 69
Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden
1 Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so
kann das Amt umgehend die Einstellung des Betriebs anordnen.
2 Das Verfahren wird im Reglement festgelegt.
9) Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.
2.9 Ausführung des BGSA
Art. 70
Staatsrat
1 Der Staatsrat legt auf Antrag der BAMK periodisch die Strategie des
Kantons bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit fest.
Art. 71
BAMK
1 Die BAMK definiert die Ziele und Aktionspläne des Kantons bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Art. 72
Amt – Aufgaben
1 Das Amt führt mit Hilfe der Arbeitsmarktüberwachung Kontrollen gemäss
der Bundesgesetzgebung durch und stellt die Koordination der Massnahmen
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sicher.
2 Bei Bedarf kann es die Dienste aussenstehender Fachpersonen beanspruchen.
3 Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Personen über die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Arbeitsmarktkontrolle verfügen.
4 Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter das Amtsgeheimnis und die Vorschriften über den Datenschutz beachten.
5 Es stellt sicher, dass das Personal, das im kantonalen Kontrollorgan oder für
dieses Organ arbeitet, nicht in einem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen oder Betrieben steht.
Art. 73
Amt – Befugnisse
1 Das Amt spricht Massnahmen des Verwaltungszwangs im Sinne von Artikel 77 und Verwaltungssanktionen im Sinne von Artikel 77a dieses Gesetzes
aus.
2 Es erlässt seine Verfügungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
3 Das Amt stellt der zuständigen Bundesbehörde, den betreffenden kantonalen Behörden und der BAMK eine Kopie seiner Verfügungen zu. Die BAMK
leitet diese an die betreffenden paritätischen Organe weiter.
Art. 74
Kontrollen
1 Die Kontrollen werden von Amtes wegen oder auf Anzeige durchgeführt.
2 Sie werden gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ausgeführt.
Art. 74a
Arbeitsmarktüberwachung – Eigenschaft als Beamtin oder Beamter der Gerichtspolizei
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben
die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei im Sinne
der Strafprozessordnung (StPO).
Art. 74b
Unterstellung bei der gerichtspolizeilichen Tätigkeit
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung unterstehen bei der Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufgaben im Sinne von
Artikel 74a Abs. 1 und 74e Abs. 2 dieses Gesetzes der mit der Sache befassten Behörde der Strafrechtspflege oder, falls keine Strafrechtspflegebehörde
damit befasst ist, der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt.
Art. 74c
Vereidigung
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung sind der
Direktion unterstellt und leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor
der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
2 Für die Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufgaben leisten sie den Eid
oder das feierliche Versprechen vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der
für die Kantonspolizei zuständigen Direktion.
Art. 74d
Aufgaben
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben
die Aufgabe, Verstössen gegen das Arbeitsgesetz, das Entsendegesetz und
das Schwarzarbeitsgesetz vorzubeugen, sie festzustellen, zu untersuchen, zu
sanktionieren und anzuzeigen.
2 Der Staatsrat erlässt im Reglement die Dienstmodalitäten der Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung.
Art. 74e
Befugnisse
1 Gemäss Bundesrecht über die Bekämpfung der Schwarzarbeit haben die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung die Befugnis:
a) Betriebe oder Arbeitsplätze während der Arbeitszeit der dort tätigen
Personen zu betreten;
b) von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
c) alle erforderlichen Unterlagen zu konsultieren und zu kopieren;
d) die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu überprüfen;
e) sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen zu lassen.
2 Unter den in der StPO vorgesehenen Voraussetzungen dürfen sie ausserdem:
a) jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person und jeden Ort, an dem eine
derartige Tätigkeit vermutet wird, überwachen und observieren;
b) jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person sowie die Klägerschaft und
Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 157 ff. StPO);
c) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einvernehmen;
d) Beweismittel beschlagnahmen (Art. 263 ff. StPO).
3 Sie dürfen weder Gewalt noch Zwangsmassnahmen anwenden, die über die
Massnahmen nach Absatz 2 und Artikel 77 dieses Gesetzes hinausgehen.
Art. 74f
Ausweis
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben
sich auszuweisen.
2 Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie unaufgefordert
vorweisen; diese Pflicht gilt nicht im Falle einer Überwachung und einer Observation im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes.