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Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt

Fribourg · 866.1.1 · statute

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Contents: 131 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62 Normal und Gesamtarbeitsverträgen
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 74a
  76. Art. 74b
  77. Art. 74c
  78. Art. 74d
  79. Art. 74e
  80. Art. 74f
  81. Art. 74g
  82. Art. 74h
  83. Art. 75
  84. Art. 75a
  85. Art. 76
  86. Art. 77
  87. Art. 77a
  88. Art. 78
  89. Art. 79
  90. Art. 80
  91. Art. 81
  92. Art. 82
  93. Art. 83
  94. Art. 84
  95. Art. 85
  96. Art. 86
  97. Art. 87
  98. Art. 88
  99. Art. 89
  100. Art. 90
  101. Art. 91
  102. Art. 92
  103. Art. 93
  104. Art. 94
  105. Art. 95
  106. Art. 96
  107. Art. 97
  108. Art. 98
  109. Art. 99
  110. Art. 100
  111. Art. 101
  112. Art. 102
  113. Art. 103
  114. Art. 104
  115. Art. 105
  116. Art. 106
  117. Art. 107
  118. Art. 108
  119. Art. 109
  120. Art. 110
  121. Art. 111
  122. Art. 112
  123. Art. 113
  124. Art. 114
  125. Art. 114a
  126. Art. 114b
  127. Art. 115
  128. Art. 116
  129. Art. 117
  130. Art. 118
  131. Art. 119

131 provisions

Art. 41

Befugnisse des Arbeitsinspektorats 1 Das Arbeitsinspektorat trifft die Verfügungen und erteilt die Bewilligungen nach dem Bundesgesetz und den Bundesverordnungen, soweit sie nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit einer andern, in diesem Gesetz bezeichneten Behörde fallen. 2 Die für Kantons- oder Gemeindepolizei, Baupolizei, Feuer- und Sanitätspolizei zuständigen Organe können bei der Ausführung der einschlägigen Gesetzgebung beigezogen werden.

Art. 42

Befugnisse des Gemeinderats 1 Der Gemeinderat erfüllt im Einvernehmen mit dem Amt die Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.

Art. 43

Betriebsverzeichnis – Nichtindustrielle Betriebe 1 Der Gemeinderat führt laufend ein Verzeichnis über die dem Arbeitsgesetz unterstellten nichtindustriellen Betriebe. 2 Alle Eintragungen und Änderungen in diesem Verzeichnis müssen dem Amt umgehend schriftlich gemeldet werden. 3 Bestehen Zweifel darüber, ob das Arbeitsgesetz für einen nichtindustriellen Betrieb oder für gewisse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben gilt, so unterbreitet der Gemeinderat den Fall dem Amt, das in erster Instanz entscheidet. 4 Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen der Gemeindebehörde die Errichtung eines Betriebes sowie die Verlegung oder Übergabe, die Einstellung der Tätigkeit und alle Vorkehren mitteilen, die die Art eines Betriebes ändern könnten.

Art. 44

Betriebsverzeichnis – Industrielle Betriebe 1 Das Amt entscheidet, welche Betriebe und Betriebsabteilungen, die die Voraussetzungen eines industriellen Betriebs erfüllen, den speziellen Vorschriften für industrielle Betriebe unterstellt werden. 2 Es entscheidet auch über die Änderung oder Löschung der Unterstellung. 3 Das Amt führt das kantonale Register der industriellen Betriebe.

Art. 45

Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe – Gesuche 1 Die Gesuche um Genehmigung der Pläne für den Bau, die Umgestaltung oder Vergrösserung eines industriellen Betriebes müssen dem Amt zusammen mit den in der Bundesgesetzgebung verlangten Schriftstücken unterbreitet werden. 2 Die Gesuche um Betriebsbewilligung eines industriellen Betriebes müssen an das Amt gerichtet werden.

Art. 46

Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe – Verfügungen 1 Das Arbeitsinspektorat entscheidet über die Genehmigung der Baupläne und Betriebsbewilligungen.

Art. 47

Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe – Bau, Umgestaltung und Vergrösserung von nichtindustriellen Betrieben 1 Die für die Baupolizei zuständige Behörde unterbreitet alle Gesuche, die von nichtindustriellen Betrieben für den Bau, die Umgestaltung oder die Vergrösserung an sie gerichtet werden, dem Arbeitsinspektorat zur Stellungnahme. 2 Das Arbeitsinspektorat kann verlangen, dass an die Baubewilligung besondere Massnahmen geknüpft werden, die im Sinne des Bundesgesetzes oder seiner Ausführungsverordnungen nötig sind.

Art. 48

Arbeits- und Ruhezeit – Kontrolle der Arbeitsstunden 1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen eine Kontrolle der geleisteten Arbeitsstunden führen; diese muss jederzeit erlauben, die Zahl der von jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden festzustellen.

Art. 49

Arbeits- und Ruhezeit – Feiertage 1 Feiertage gelten im Sinne des Bundesgesetzes als Sonntage. An diesen Tagen ist die Ausübung der im Reglement beschriebenen Tätigkeiten verboten. 2 Folgende Feiertage gelten für das gesamte Kantonsgebiet: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten. 3 Die folgenden Tage gelten ebenfalls als Feiertage: a) in den Gemeinden mit einer mehrheitlich römisch-katholischen Bevölkerung: 1. Fronleichnam 2. Mariä Himmelfahrt 3. Allerheiligen 4. Mariä Empfängnis b) in den Gemeinden mit einer mehrheitlich evangelisch-reformierten Bevölkerung: 1. Berchtoldstag 2. Ostermontag 3. Pfingstmontag 4. Stephanstag. 4 Der Staatsrat kann aus historischen Gründen Ausnahmen von der Aufteilung der Feiertage bewilligen. 5 Der Anspruch auf Feiertage hängt vom Geschäftssitz oder vom Sitz der im Kanton gelegenen Filiale ab.

Art. 50

Jugendarbeitsschutz 1 Der Staatsrat regelt die Verfahren für die Meldungen und Bewilligungen nach der Bundesgesetzgebung über den Jugendarbeitsschutz.

Art. 51

Genehmigung der Betriebsordnung 1 Die Gesuche um Genehmigung oder Änderung der Betriebsordnung sind an das Arbeitsinspektorat zu richten.

Art. 52

Kontrolle 1 Die Betriebskontrolle nach dem Bundesgesetz wird vom Arbeitsinspektorat durchgeführt; dafür braucht es keine vorherige Meldung. 2 Auf Ersuchen des Arbeitsinspektorats kann die Oberamtsperson der Gemeinde, der Gemeindepolizei und der Kantonspolizei bestimmte Aufgaben übertragen.

Art. 53

Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde 1 Die Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde gemäss Bundesgesetz werden vom Arbeitsinspektorat getroffen. 2 Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum geht, die Benützung von Räumen oder Einrichtungen zu verhindern oder einen Betrieb für eine bestimmte Zeit zu schliessen.

Art. 54

Anzeigen 1 Anzeigen wegen Nichtbefolgens der Vorschriften des Bundes oder des Kantons oder einer Verwaltungsverfügung sind an das Arbeitsinspektorat zu richten. 2.5 Ausführung des UVG, der VUV und des Bundesgesetzes über die

Art. 55 Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Vollzugsorgan 1 Das Arbeitsinspektorat sorgt dafür, dass die Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie die Sicherheitsvorschriften für technische Einrichtungen und Geräte beachtet werden, soweit dafür nicht ein anderes Vollzugsorgan zuständig ist. Zu diesem Zweck kann es: a) die Betriebe von Amtes wegen oder auf eine Anzeige hin kontrollieren (Art. 60–63 VUV); b) einen Betrieb mit einer Verfügung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zwingen (Art. 64 und 65 VUV); c) seine vollstreckbaren Verfügungen oder die von ihm getroffenen vorsorglichen Massnahmen durch eine Prämienerhöhung oder durch Zwangsmassnahmen durchsetzen (Art. 66 und 67 VUV). 2 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Rat des Arbeitsinspektorats über die einschlägigen Vorschriften zur Arbeitssicherheit einholen. Diese Auskünfte sind unentgeltlich. 3 Das Arbeitsinspektorat orientiert die betreffenden Behörden sowie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in zweckmässiger Weise über die wichtigsten Aspekte seines Tätigkeitsbereichs.

Art. 56

Kantonale Rechtshilfebehörde 1 Die Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons richten ihre Rechtshilfegesuche zur Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen an das Amt. 2 Das Amt leitet die Anweisungen der Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons umgehend an die Kantons- oder Gemeindepolizei weiter. 3 Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind an die Anweisungen der Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons gebunden. Sie sind ausschliesslich für die korrekte Ausführung der erhaltenen Anweisungen verantwortlich.

Art. 57

Koordinationsstelle 1 Die BAMK gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen. 2 Sie hat folgende Aufgaben: a) Sie nimmt Stellung zu den Richtlinien der kantonalen und interkantonalen Politik in den Bereichen Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben. b) Sie nimmt Stellung zu den Prioritäten, die das kantonale Vollzugsorgan in seiner Tätigkeit zu befolgen hat. c) Sie entwickelt im Hinblick auf Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben ein Informations- und Ausbildungskonzept. d) Sie erstellt nach Bedarf Empfehlungen für bestimmte Unternehmensgruppen. e) Sie kann sich weiterer allgemeiner oder spezieller Angelegenheiten annehmen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.

Art. 58

Meldepflicht bei Unfällen 1 Erfährt die Kantons- oder Gemeindepolizei, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet hat, so muss sie dies unverzüglich dem Arbeitsinspektorat melden. 2 Die Meldung ist an keine Form gebunden.

Art. 59

Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde 1 Die Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde gemäss Bundesgesetz werden vom Arbeitsinspektorat getroffen. 2 Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum geht, die Benützung von Räumen oder Einrichtungen zu verhindern, Stoffe oder Gegenstände zu beschlagnahmen oder einen Betrieb für eine bestimmte Zeit zu schliessen. 2.6 Ausführung des HArG

Art. 60

Befugnisse 1 Die Befugnisse des Arbeitsinspektorats richten sich nach dem Bundesrecht.

Art. 61

1 Das Arbeitsinspektorat hat namentlich folgende Befugnisse: a) Es entscheidet von Amtes wegen oder auf Begehren einer betroffenen Person, wenn in einem bestimmten Fall Zweifel am Vollzug des Gesetzes bestehen. b) Es führt gemäss Bundesrecht das kantonale Register über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Heimarbeit vergeben. c) Es kontrolliert die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geführten Heimarbeiterinnen- und Heimarbeiterlisten. d) Es gestattet Abweichungen gemäss Bundesgesetz. e) Es erstattet den zuständigen Bundesbehörden jährlich Bericht über den Vollzug des Bundesgesetzes. 2.7 Ausführung des OR und des AVEG im Zusammenhang mit den

Art. 62 Normal und Gesamtarbeitsverträgen

Normalarbeitsverträge – Befugnisse des Staatsrats 1 Der Staatsrat ist die für Normalarbeitsverträge zuständige Behörde im Sinne des Obligationenrechts. 2 Er erlässt Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Hausdienst sowie in den Wirtschaftszweigen, in denen ein Bedarf besteht.

Art. 63

Normalarbeitsverträge – Befugnisse der BAMK 1 Die BAMK erfüllt ihre Aufgaben gemäss Bundesgesetzgebung (Art. 360b OR). 2 Sie muss ferner: a) gestützt auf die Weisungen des Organs zur Beobachtung des Arbeitsmarkts Unterlagen erarbeiten, die die berufs- und ortsüblichen Arbeitsbedingungen widerspiegeln; b) die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge festgelegten Mindestlöhne gemäss Bundesgesetz kontrollieren; c) relevante Informationen über die üblichen Löhne in bestimmten Wirtschaftszweigen und Berufskategorien aufstellen und regelmässig veröffentlichen.

Art. 64

Gesamtarbeitsverträge – Befugnisse des Staatsrats 1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse für die Gesamtarbeitsverträge: a) Er beschliesst die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. b) Er legt den Geltungsbereich in Bezug auf das Gebiet, den Wirtschaftszweig oder den Beruf sowie das Datum des Inkrafttretens und die Dauer der Allgemeinverbindlicherklärung fest. c) Er verfügt die Änderung oder Ausdehnung von allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen. d) Er verlängert oder hebt Allgemeinverbindlicherklärungen auf. e) Er setzt Allgemeinverbindlicherklärungen ausser Kraft.

Art. 65

Gesamtarbeitsverträge – Befugnisse des Amts 1 Das Amt hat folgende Befugnisse: a) Es prüft, ob für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen in besonderen Berufssparten ein Bedarf besteht. b) Es unterstützt die Parteien im Hinblick auf die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. c) Es ist mit der Leitung des Verfahrens nach Bundesgesetz beauftragt. d) Es ist Aufsichtsorgan im Sinne des Bundesgesetzes. e) Es ist ermächtigt, an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollorgan zu bestimmen. 2.8 Ausführung des Gesetzes über die in die Schweiz entsandten

Art. 66 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Befugnisse des Staatsrats 1 Der Staatsrat erlässt bei Bedarf Normalarbeitsverträge gemäss Bundesgesetzgebung. 2 Gegebenenfalls erlässt er weitere Vollzugsbestimmungen.

Art. 67

Befugnisse des Amts 1 Das Amt hat folgende Befugnisse: a) Es führt über die Arbeitsmarktüberwachung alle Kontrollen durch, die nicht ausdrücklich einer anderen, durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung bezeichneten Behörde übertragen werden. Es kann bei Bedarf die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staatlicher Behörden anfordern. b) Es entscheidet über Verwaltungssanktionen gemäss der Bundesgesetzgebung. c) Es leitet die Kontrollberichte und seine Verfügungen an die BAMK weiter. d) Es entscheidet über Streitigkeiten, insbesondere über die Streitfälle nach Artikel 360b Abs. 5 OR. e) Es erfüllt alle übrigen Aufgaben, die durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen werden. 2 Das Amt kann seine Kontrollaufgaben einem verwaltungsexternen paritätischen Organ übertragen. Die Aufgabendelegation erfolgt in Form eines Leistungsauftrags.

Art. 68

Befugnisse des für den Vollzug des Ausländerrechts zuständigen Amts 1 Das für den Vollzug des Ausländerrechts zuständige Amt 9) ist für das Meldeverfahren im Sinne der Bundesgesetzgebung zuständig. 2 Es empfängt insbesondere alle Meldungen, die nicht direkt den zuständigen Bundesbehörden elektronisch zugestellt werden. 3 Es informiert die BAMK innert zwei Tagen über jede Meldung, die ihm zugestellt wird, und registriert die vollständige Meldung unverzüglich im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).

Art. 69

Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden 1 Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Amt umgehend die Einstellung des Betriebs anordnen. 2 Das Verfahren wird im Reglement festgelegt. 9) Heute: Amt für Bevölkerung und Migration. 2.9 Ausführung des BGSA

Art. 70

Staatsrat 1 Der Staatsrat legt auf Antrag der BAMK periodisch die Strategie des Kantons bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit fest.

Art. 71

BAMK 1 Die BAMK definiert die Ziele und Aktionspläne des Kantons bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Art. 72

Amt – Aufgaben 1 Das Amt führt mit Hilfe der Arbeitsmarktüberwachung Kontrollen gemäss der Bundesgesetzgebung durch und stellt die Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sicher. 2 Bei Bedarf kann es die Dienste aussenstehender Fachpersonen beanspruchen. 3 Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Personen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Arbeitsmarktkontrolle verfügen. 4 Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Amtsgeheimnis und die Vorschriften über den Datenschutz beachten. 5 Es stellt sicher, dass das Personal, das im kantonalen Kontrollorgan oder für dieses Organ arbeitet, nicht in einem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen oder Betrieben steht.

Art. 73

Amt – Befugnisse 1 Das Amt spricht Massnahmen des Verwaltungszwangs im Sinne von Artikel 77 und Verwaltungssanktionen im Sinne von Artikel 77a dieses Gesetzes aus. 2 Es erlässt seine Verfügungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). 3 Das Amt stellt der zuständigen Bundesbehörde, den betreffenden kantonalen Behörden und der BAMK eine Kopie seiner Verfügungen zu. Die BAMK leitet diese an die betreffenden paritätischen Organe weiter.

Art. 74

Kontrollen 1 Die Kontrollen werden von Amtes wegen oder auf Anzeige durchgeführt. 2 Sie werden gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ausgeführt.

Art. 74a

Arbeitsmarktüberwachung – Eigenschaft als Beamtin oder Beamter der Gerichtspolizei 1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei im Sinne der Strafprozessordnung (StPO).

Art. 74b

Unterstellung bei der gerichtspolizeilichen Tätigkeit 1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung unterstehen bei der Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufgaben im Sinne von Artikel 74a Abs. 1 und 74e Abs. 2 dieses Gesetzes der mit der Sache befassten Behörde der Strafrechtspflege oder, falls keine Strafrechtspflegebehörde damit befasst ist, der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt.

Art. 74c

Vereidigung 1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung sind der Direktion unterstellt und leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher. 2 Für die Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufgaben leisten sie den Eid oder das feierliche Versprechen vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der für die Kantonspolizei zuständigen Direktion.

Art. 74d

Aufgaben 1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben die Aufgabe, Verstössen gegen das Arbeitsgesetz, das Entsendegesetz und das Schwarzarbeitsgesetz vorzubeugen, sie festzustellen, zu untersuchen, zu sanktionieren und anzuzeigen. 2 Der Staatsrat erlässt im Reglement die Dienstmodalitäten der Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung.

Art. 74e

Befugnisse 1 Gemäss Bundesrecht über die Bekämpfung der Schwarzarbeit haben die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung die Befugnis: a) Betriebe oder Arbeitsplätze während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten; b) von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen; c) alle erforderlichen Unterlagen zu konsultieren und zu kopieren; d) die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu überprüfen; e) sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen zu lassen. 2 Unter den in der StPO vorgesehenen Voraussetzungen dürfen sie ausserdem: a) jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person und jeden Ort, an dem eine derartige Tätigkeit vermutet wird, überwachen und observieren; b) jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person sowie die Klägerschaft und Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 157 ff. StPO); c) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einvernehmen; d) Beweismittel beschlagnahmen (Art. 263 ff. StPO). 3 Sie dürfen weder Gewalt noch Zwangsmassnahmen anwenden, die über die Massnahmen nach Absatz 2 und Artikel 77 dieses Gesetzes hinausgehen.

Art. 74f

Ausweis 1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben sich auszuweisen. 2 Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie unaufgefordert vorweisen; diese Pflicht gilt nicht im Falle einer Überwachung und einer Observation im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes.

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