Aufsichtsbeschwerde
1 Wer Grund hat, sich über eine Massnahme einer Inspektorin oder eines Inspektors der Arbeitsmarktüberwachung oder über eine Handlung im Zusammenhang damit zu beschweren, kann sich innert zehn Tagen an die Direktion
wenden.
2 Die Direktion entscheidet über die Begründetheit der Beschwerde.
3 Ihr Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
4 Vorbehalten bleibt die Beschwerde gemäss der StPO gegen Verfahrenshandlungen im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 dieses Gesetzes.
Art. 74h
Ausrüstung
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung erhalten
vom Staat die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausrüstung.
2 Sie leisten ihren Dienst unbewaffnet.
Art. 75
Delegation der Kontrolltätigkeiten
1 Die Kontrolltätigkeiten können auf Antrag der BAMK gemäss der Bundesgesetzgebung delegiert werden; davon ausgenommen sind die gerichtspolizeilichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 dieses Gesetzes.
2 Die Delegation von Kontrolltätigkeiten wird im Einzelnen in einem Leistungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten geregelt.
3 Wurde das Kontrollorgan durch einen Gesamtarbeitsvertrag eingesetzt, sokann es lediglich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.
4 Wird die Kontrolltätigkeit an Dritte delegiert, so stellt das Amt sicher, dass
die kontrollierenden Personen in keinem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen stehen.
Art. 75a
Legitimation Dritter
1 Dritte, denen die Kontrolltätigkeit im Sinne von Artikel 75 dieses Gesetzes
delegiert wurde, müssen sich nach Artikel 74c Abs. 1 vereidigen lassen und
erhalten einem Legitimationsausweis nach Artikel 74f.
2 Sofern im Leistungsauftrag nach Artikel 75 Abs. 2 oder im Reglement
nichts anderes vorgesehen ist, haben die Inspektorinnen und Inspektoren von
beauftragten Dritten dieselben Rechte und Pflichten wie die Inspektorinnen
und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung.
Art. 76
Kontrollprotokoll und Anzeigerapport
1 Das Kontrollprotokoll wird gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes
verfasst und weitergeleitet. Es wird unverzüglich an das Amt weitergeleitet,
das gegebenenfalls einen Anzeigerapport erstellt.
2 Der Anzeigerapport informiert über die festgestellten Verstösse und die
Identität der betroffenen Personen. Er wird zusammen mit dem Kontrollprotokoll an die BAMK und an die Entscheidbehörden weitergeleitet.
3 Die BAMK leitet den Anzeigerapport an die betreffenden paritätischen
Kommissionen weiter.
4 In seinem Anzeigerapport ersucht das Amt die betreffenden Behörden, über
die festgestellten Verstösse zu entscheiden. Diese informieren das Amt und
die BAMK über ihre Entscheide und die ausgesprochenen Sanktionen gemäss den Vorschriften des Bundesrechts, damit das Amt die Sanktionen aussprechen kann, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen (Art. 73 Abs. 1 dieses Gesetzes).
5 Die BAMK informiert die betreffenden paritätischen Kommissionen über
die ausgesprochenen Sanktionen.
Art. 77
Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden
1 Besteht ein Verdacht auf Schwarzarbeit oder weigert sich der Betrieb, bei
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Amt:
a) jedem Betrieb, bei dem vermutet wird, dass er die Bestimmungen gegen
Schwarzarbeit nicht einhält, den Zugang zu einem Arbeitsort verbieten;
b) umgehend die Einstellung des Betriebs anordnen.
1a Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung können
vorsorglich und vereinfacht die Massnahmen nach Absatz 1 verfügen.
1b Eine Person, die eine Arbeit direkt an Personen vergibt und sie für ihre
Arbeit bezahlt, handelt als Arbeitgeber. Die Inspektorinnen und Inspektoren
der Arbeitsmarktüberwachung sind ermächtigt, provisorische Massnahmen
nach Absatz 1 zu verfügen.
2 Für jede vorsorgliche Massnahme muss das Amt anschliessend eine Verfügung erlassen.
3 Das Verfahren gemäss den Absätzen 1, 1a, 1b und 2 wird im Reglement
festgelegt.
4 Bei einem Einsatz von mehreren Behörden an einem Arbeitsort kann die zuständige Oberamtfrau oder der zuständige Oberamtmann, falls keine Behörde
der Strafrechtspflege mit der Sache befasst ist, die Koordination der Tätigkeiten übernehmen und die Massnahmen nach den Absätzen 1a und 1b anordnen.
Art. 77a
Verwaltungssanktionen
1 Gestützt auf die von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden festgestellten
Verstösse in den kontrollierten Bereichen verfügt das Amt die folgenden
Sanktionen:
a) einen Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens und eine allfällige Kürzung der gewährten Finanzhilfen
gemäss den Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons im Sinne von
Artikel 13 BGSA;
b) eine Busse, die dem beschuldigten Unternehmen und/oder, im Falle einer erwiesenen Weitervergabe an Subunternehmen, dem Erstunternehmer im Sinne von Artikel 5 EntsG auferlegt wird und bis zu
1. 20 % der bereinigten Angebotssumme bei Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens oder
2. 1'000'000 Franken in allen anderen Fällen beträgt.
2 Die zuständigen Behörden liefern ihm die nötigen Informationen, damit es
feststellen kann, ob die betroffenen Unternehmen Finanzhilfen des Bundes
oder des Kantons erhalten.
3 Bei wiederholten Verstössen kann das Amt die vorsorglichen Massnahmen
nach Artikel 77 Abs. 1 dieses Gesetzes definitiv verfügen.
4 Wer Schwarzarbeit nach diesem Abschnitt fördert, kann mit Sanktionen im
Sinne der Absätze 1–3 belegt werden.
Art. 78
Gebühren und Kosten
1 Wird ein Fall von Schwarzarbeit aufgedeckt oder hat das Verhalten der
Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Betriebs das Verfahren deutlich
verlängert, so auferlegt das Amt ihr oder ihm die durch das Verfahren verursachten Kosten einschliesslich der Kosten für Expertisen.
2 Die Gebühren werden gemäss Bundesgesetzgebung festgesetzt.
3 Kantonale Massnahmen
3.1 Kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung
Art. 79
Art der Massnahmen
1 Der Staat bietet Massnahmen zur Förderung der beruflichen Eingliederung
von Stellensuchenden und Arbeitslosen (kantonale Massnahmen) an.
2 Die kantonalen Massnahmen stellen keine Leistungen im Sinne des Sozialhilfegesetzes dar. Es besteht kein Anspruch darauf und sie sind subsidiär zu
den Leistungen nach der Bundesgesetzgebung.
3 Sie sind für Personen bestimmt, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Bundes ausgeschöpft haben oder die die Voraussetzungen für
diese Entschädigung nicht erfüllen.
4 Die Massnahmen im Sinne dieses Abschnitts werden gemäss denselben
qualitativen Grundsätzen bewilligt wie die Massnahmen für Arbeitslose, die
gemäss Bundesgesetz entschädigt werden, sind aber für jedes RAV kontingentiert.
Art. 80
Kontingente
1 Das Amt legt die Kontingente gestützt auf sein Jahresbudget fest, das unter
Berücksichtigung des Vermögens, der Einnahmen und der Ausgaben des
kantonalen Beschäftigungsfonds aufgestellt wird.
2 Diese Kontingente werden auf Vorschlag des Amts im Einvernehmen mit
der BAMK namentlich im Verhältnis zur zivilrechtlichen Bevölkerung der
Bezirke und der Anzahl Stellensuchenden, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschöpft haben, auf die RAV und die Betreuungseinrichtung nach Artikel 86 Abs. 2 dieses Gesetzes verteilt.
3 Die RAV und die erwähnte Betreuungseinrichtung sorgen für die zweckmässige Nutzung der Kontingente.
Art. 81
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
1 Das Reglement legt die Voraussetzungen und Kriterien für die Gewährung
von kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung fest.
2 Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger können eine kantonale Massnahme beantragen, wenn sie seit mindestens drei Monaten beim RAV angemeldet sind.
Art. 82
Zuständige Behörde
1 Das RAV ist für die Gewährung der kantonalen Massnahmen zuständig. Es
wendet dabei Prioritätskriterien an.
2 Das Reglement legt das Verfahren für die Gewährung der Massnahmen fest.
3 Auf Antrag der stellensuchenden Person erlässt das RAV eine Verfügung
gemäss den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens.
4 Die Verfügung des RAV kann innert dreissig Tagen mit Einsprache an das
Amt angefochten werden.
Art. 83
Einstellung und Entzug des Leistungsanspruchs
1 Die Einstellung oder der Entzug des Leistungsanspruchs wird verfügt, wenn
eine Person eine von der zuständigen Behörde angeordnete Massnahme ablehnt oder gegen den Vermittlungsvertrag verstösst, indem sie einem Beratungsgespräch im RAV fernbleibt oder keine Bemühungen um Arbeit nach
den Weisungen des RAV macht, es sei denn, die Massnahme sei unzumutbar,
insbesondere im Falle der interinstitutionellen Zusammenarbeit.
2 Der Leistungsanspruch wird entzogen, wenn die betreffende Person eine
Massnahme ohne entschuldbare Gründe abbricht oder wenn sie durch eigenes
Verschulden entlassen wird.
3 Bevor der Leistungsanspruch wegen Verletzung des Vermittlungsvertrags
entzogen wird, wird die Person in der Regel verwarnt.
4 Von einer Einstellung oder einem Entzug des Leistungsanspruchs kann jedoch abgesehen werden, wenn die betreffende Person durch die Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 dieses Gesetzes oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit betreut wird. In diesem Fall klären die für
die Betreuung zuständigen Partner ab, ob die Fortsetzung der Massnahme
angezeigt ist.
5 Der Leistungsanspruch kann mit Wirkung auf den Tag, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger die Massnahme schriftlich
annimmt, wiederhergestellt werden.
Art. 84
Art der Leistungen und kantonale Rahmenfrist
1 Der Staat bietet die folgenden kantonalen Massnahmen an:
a) Abklärung der beruflichen Fähigkeiten und Betreuung durch die RAV;
b) Beschäftigungsprogramme bei Unternehmen und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften;
c) Programme, die in Form eines Personalverleihs organisiert werden und
deren Verwaltung einer privaten, nicht gewinnorientierten Körperschaft
übertragen werden kann;
d) Massnahmen zur Ergänzung des Angebots für besondere Gruppen von
Arbeitslosen im Sinne von Artikel 31 Bst. i dieses Gesetzes.
2 Die Leistungen nach Absatz 1 Bst. b werden in der Regel für die im Reglement festgelegte Dauer gewährt und können verlängert werden, falls das Eingliederungsziel dies rechtfertigt. Die Leistungen sind auf längstens ein Jahr
beschränkt. Dies entspricht der vollen Rahmenfrist des Kantons, die von dem
Tag an zu laufen beginnt, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ein Beschäftigungsprogramm antritt.
3 Nach Ablauf der kantonalen Rahmenfrist können erst nach einer Wartezeit
von zwei Jahren wieder Leistungen gewährt werden.
Art. 85
Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – RAV
1 Das zuständige RAV klärt die beruflichen Fähigkeiten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger ab, berät, kontrolliert und vermittelt sie gemäss
den Modalitäten, die für die dem Bundesrecht unterstehenden Stellensuchenden gelten.
2 Für die betreffenden Personen wird ein berufliches Eingliederungsziel festgesetzt, das ihren Qualifikationen und Berufswünschen, in erster Linie aber
den auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen Rechnung trägt.
3 Das RAV stimmt die Betreuung von Leistungsempfängerinnen und –empfängern, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit den für Soziales zuständigen Behörden aufgenommen werden, auf die besonderen Bedürfnisse dieser
Personen ab.
Art. 86
Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Besondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfängerinnen und -empfänger
1 Das Amt arbeitet mit dem für Soziales zuständigen Amt 10) und den übrigen
zuständigen Sozialdiensten zusammen, um nach Lösungen für die berufliche
Eingliederung von Stellensuchenden zu suchen, die andere Sozialleistungen
des Kantons oder der Gemeinden beziehen oder bezogen haben. Zu diesem
Zweck können namentlich kantonale Massnahmen eingesetzt werden.
2 Das Amt und das für Soziales zuständige Amt organisieren und verwalten
eine Betreuungseinrichtung für die betroffenen Stellensuchenden.
3 Die Ämter nach Absatz 2 legen in einer Vereinbarung die Einzelheiten ihrer
Zusammenarbeit fest. Diese Vereinbarung sieht namentlich eine gemeinsame
Statistik vor.
Art. 87
Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Besondere Einrichtung für Jugendliche
1 Das Amt arbeitet namentlich mit den für Erziehung, Berufsbildung, Migrationsfragen und sozialen Fragen zuständigen Dienststellen zusammen, um die
Betreuung von Jugendlichen mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung zu erleichtern.
2 Zu diesem Zweck organisieren und verwalten die betreffenden Dienststellen
eine Einrichtung für die Abklärung der persönlichen Situation und die
Betreuung der Jugendlichen.
3 Das Reglement legt die Organisation der Einrichtung fest.
Art. 88
Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Koordination
1 Das Amt sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für ein Massnahmenangebot, das den Bedürfnissen der Stellensuchenden und der Jugendlichen entspricht, die von den besonderen Einrichtungen betreut werden, und stellt die
Logistik sicher.
2 Zu diesem Zweck legt es die Zahl der kantonalen Massnahmen fest, die
durchgeführt werden können.
Art. 89
Beschäftigungsprogramm – Begriff
1 Ein Beschäftigungsprogramm ist eine befristete, berufliche Beschäftigung
bei einem Unternehmen oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
2 …
10) Heute: Kantonales Sozialamt.
3 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen für die Organisation von
Beschäftigungsprogrammen dieselben Anforderungen erfüllen wie für die
Organisation von Massnahmen, die von der obligatorischen Arbeitslosenversicherung finanziert werden.
Art. 90
Beschäftigungsprogramm – Leistungsempfängerinnen und -empfänger
1 Das RAV kann Leistungsempfängerinnen und -empfängern, denen es trotz
ihrer Bemühungen nicht gelungen ist, sich dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt
wieder einzugliedern, Beschäftigungsprogramme vermitteln.
2 Das RAV und der Anbieter der Massnahme stellen einen Ausbildungsplan
auf. Dieser definiert die beruflichen Ziele der Leistungsempfängerin oder des
Leistungsempfängers.
Art. 91
Beschäftigungsprogramm – Pflichten der Anbieter
1 Die Anbieter von Beschäftigungsprogrammen verpflichten sich, Stellensuchende am Arbeitsplatz auszubilden und ihren Bedürfnissen entsprechend zu
betreuen.
2 Die Übernahme der Betreuungs- und Lohnkosten wird im Reglement festgelegt.
3 Das Reglement legt ebenfalls die Bedingungen (Alter der Leistungsempfängerinnen und -empfänger und Dauer der Massnahme) sowie den Höchstbetrag des kantonalen Beschäftigungsfonds an die berufliche Vorsorge der
Leistungsempfängerinnen und –empfänger fest.
Art. 92
Beschäftigungsprogramm – Anforderungen an Unternehmen
1 Ein Unternehmen kann Beschäftigungsprogramme durchführen, wenn es:
a) in den letzten 18 Monaten keine Angestellten aus wirtschaftlichen
Gründen entlassen hat, also keine Kündigungen ausgesprochen hat, die
auf wirtschaftliche Faktoren zurückzuführen sind und in keinem Zusammenhang mit der Person der betroffenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer stehen. Die Entlassung infolge einer Umstrukturierung
des Unternehmens gilt nicht als Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen;
b) sich an Gesamt- und Normalarbeitsverträge hält und berufs- und ortsübliche Arbeitsbedingungen bietet.
2 Programme dürfen nur dann unmittelbar hintereinander organisiert werden,
wenn das Unternehmen die stellensuchende Person angestellt hat oder nicht
dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass keine Anstellung zustande
kam; andernfalls muss eine Frist von 18 Monaten eingehalten werden.
Art. 93
Verträge
1 Zwischen der Programmteilnehmerin oder dem Programmteilnehmer und
dem Amt wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen.
2 Zwischen dem Programmanbieter und dem Amt wird ein Personalverleihvertrag abgeschlossen.
3 Die Verträge enthalten Klauseln für eine erleichterte Kündigung für den
Fall, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Pflichten nicht erfüllt werden, z.B. in den Fällen nach Artikel 83 dieses Gesetzes.
3.2 Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit
Art. 94
Beiträge
1 Auf Antrag der BAMK ermuntert der Staatsrat die Arbeitslosen und die Personen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen, eine Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit abzuschliessen, indem
er Beiträge an die Versicherungsprämien leistet.
2 Das Verfahren, die Höhe der Beiträge und der Kreis der Leistungsempfängerinnen und -empfänger werden im Reglement festgelegt.
3.3 Service Check
Art. 95
Definition
1 Der Service Check ist ein System, das den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die gelegentlich oder regelmässig Personen zur Ausführung persönlicher Dienstleistungen beschäftigen, die administrativen Schritte zur Anmeldung bei den Sozialversicherungen und zur Erhebung der Quellensteuer erleichtert.
2 Als persönliche Dienstleistung gilt insbesondere eine Teilzeitbeschäftigung
oder eine befristete Tätigkeit, die auf einem schriftlichen oder mündlichen
Vertrag beruht und deren Lohn der Arbeitskraft direkt ausgezahlt wird.
3 Der Staatsrat kann bei Bedarf auf Antrag der BAMK das Service-Check-
System auf andere Tätigkeiten ausdehnen.
Art. 96
Befugnisse des Amts
1 Das Amt führt ein Service-Check-System ein und stellt dessen Verwaltung
und Kontrolle sicher. Zu diesem Zweck:
a) arbeitet es mit den Behörden, die für den Vollzug der Gesetzgebung
über die Sozialversicherungen zuständig sind, und mit den Privatversicherungen zusammen;
b) stellt es eine Struktur auf, die dafür zuständig ist, die Sozialabgaben und
die Quellensteuern aus Arbeitsverhältnissen im Bereich der persönlichen Dienstleistungen mit Schecks einzukassieren;
c) stellt es sicher, dass die Struktur nach Buchstabe b die einkassierten
Sozialabgaben und Quellensteuern bei den betreffenden Behörden und
Versicherungen einzahlt;
d) begünstigt es für die Ausstellung der Schecks die vereinfachte Anmeldung von persönlichen Dienstleistungen insbesondere auf elektronischem Weg.
2 Das Amt kann das Einkassieren und das Einzahlen einer privaten, nicht gewinnorientierten Institution übertragen.
3 Es kann für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Service Check
Verwaltungsgebühren erheben.
4 Das Amt sorgt dafür, dass das Service-Check-System in der Öffentlichkeit
und bei den interessierten Kreisen bekannt wird.
Art. 97
Buchführungsbericht
1 Das Amt unterbreitet der Direktion jeweils auf Ende des Kalenderjahres
einen Buchführungsbericht über seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem
Service Check.
4 Verschiedene Bestimmungen
4.1 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Art. 98
Im Allgemeinen
1 Das Amt arbeitet namentlich mit den Ämtern zusammen, die für
Wirtschaftsförderung, Berufsbildung, Vollzug des Ausländerrechts, Statistik,
und Soziales zuständig sind.
Art. 99
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung
1 Das für die Beschäftigung und die Bekämpfung der Arbeitlosigkeit zuständige Amt 11), die Kantonale Invalidenversicherungsstelle sowie das für Soziales zuständige Amt 12) oder die regionalen Sozialdienste sind Partner der interinstitutionellen Zusammenarbeit gemäss Bundesgesetzgebung.
11) Heute: Amt für den Arbeitsmarkt.
12) Heute: Kantonales Sozialamt.
2 Die Partner arbeiten zur Erreichung des Eingliederungsziels eng zusammen.
Die Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf den Bereich der Abklärung, der Qualifizierung, der Vermittlung und der Eingliederung der betroffenen Personen.
3 Die Partner schaffen die für die Ausführung ihrer Aufgaben nötige gesicherte Informatikanwendung an. Die Anwendung dient der Sammlung und dem
Austausch der von den Partnern erfassten Daten sowie der Aufbewahrung
und Bearbeitung. Sie enthält keine öffentlich zugänglichen Daten 13).
4 Die Partner tauschen die notwendigen Informationen aus; sie beachten dabei
die Gesetzesbestimmungen über den Datenschutz.
Art. 100
Leistungsempfängerinnen und -empfänger
1 Die Stellensuchenden und Arbeitslosen, die von den RAV betreut werden,
die Versicherten im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und die Personen, die Sozialhilfe im Sinne des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG) erhalten, können in den Genuss der interinstitutionellen
Zusammenarbeit kommen, wenn sie der Teilnahme schriftlich zustimmen.
4.2 Mittel und Finanzierung
Art. 101
Elektronische Informationssysteme
1 Das Amt und die RAV sind im Kanton für die elektronische Erfassung und
Nachführung der Daten des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung
und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) zuständig.
2 Das Amt verfügt über ein weiteres, vom AVAM unabhängiges Informationssystem, mit dem die eigenen Aktivitäten sowie die Aktivitäten des
Arbeitsinspektorats, der Arbeitsmarktüberwachung und des Organs zur Beobachtung des Arbeitsmarkts verwaltet werden können 14).
3 Die Daten des Systems nach Absatz 2 sind den durch dieses Gesetz eingesetzten Behörden auf begründetes schriftliches Gesuch hin zugänglich.
13) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 99 Abs. 3
muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November
2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten
Daten betrifft" (ASF INFO 2022-07).
14) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt:: "Der Artikel 101 Abs.
2 muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das
Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November 2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten Daten betrifft" (ASF INFO 2022-07).
Art. 102
Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Bekämpfung der Schwarzarbeit
1 Die Finanzierung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
2 Wird die Kontrolltätigkeit delegiert, so wird die Höhe der Entschädigung
gemäss den Anforderungen in Absatz 1 im Leistungsauftrag festgelegt.
Art. 103
Kantonaler Beschäftigungsfonds – Organisation und Verwendung
1 Der Kanton Freiburg verfügt über einen kantonalen Beschäftigungsfonds.
Das Kapital, die Erträge und die Zinsen dieses Fonds werden verwendet für:
a) die Finanzierung der kantonalen Massnahmen im Rahmen der für das
laufende Jahr festgelegten Kontingente;
b) die Finanzierung der Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen bei Krankheit für Arbeitslose und Personen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen, sowie zur
Rückerstattung der damit verbundenen Verwaltungskosten;
c) die Finanzierung des kantonalen Beitrags an den Ausgleichsfonds der
Arbeitslosenversicherung;
d) die Finanzierung oder Mitfinanzierung von Forschungsprojekten über
den Arbeitsmarkt;
e) die Finanzierung der Investitions- und Verwaltungskosten des Amts
und der Öffentlichen Kasse unter Vorbehalt der Bundesbeiträge;
f) die Finanzierung der Mediationsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem AVIG;
g) die Finanzierung der Einrichtungen für Stellensuchende, die andere
Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden beziehen oder bezogen haben, und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen
Eingliederung, soweit diese Einrichtungen nicht durch die Arbeitslosenversicherung finanziert werden;
h) die Finanzierung der Einrichtungen für Stellensuchende ab 50 Jahren
und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung, unter Vorbehalt der Finanzierung durch die Arbeitslosenversicherung;
i) die Finanzierung von Berufsvorbereitungsmassnahmen.
2 Der Beschäftigungsfonds wird gespeist durch:
a) einen in den Voranschlag des Staats aufgenommene Beitrag, der mindestens gleich hoch ist wie der Beitrag der Gemeinden nach Buchstabe
c;
b) die Kapitalzinsen;
c) einen Beitrag der Gemeinden von 15 Franken pro Einwohner;
d) Geschenke, Vermächtnisse und andere Beiträge;
e) einen Betrag aus der Abgabe für die Finanzierung der Begleitmassnahmen zur Steuerreform. Dieser Betrag wird zugunsten der Massnahmen
gemäss Absatz 1 Bst. h eingesetzt.
3 Der Staatsrat kann, je nach den Bedürfnissen des Fonds, den Beitrag der
Gemeinden senken. Er kann den Beitrag auf höchstens 20 Franken pro
Einwohner erhöhen, nachdem die Gemeinden informiert wurden. In diesem
Fall wird der Beitrag des Kantons (Abs. 2 Bst. a) auf dieselbe Weise verändert.
Art. 104
Kantonaler Beschäftigungsfonds – Verwaltung
1 Das Amt ist für die laufende Verwaltung des Beschäftigungsfonds zuständig.
2 Es berichtet dem Staatsrat und den Gemeinden jährlich über die Buchführung des Beschäftigungsfonds, insbesondere über den Stand der Reserven
und die Ausgaben.
4.3 Rechtsmittel
Art. 105
Grundsatz
1 Die Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, sind
unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde anfechtbar.
2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind ebenfalls vorbehalten.
Art. 106
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung
1 Die Bestimmungen des ATSG sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar.
2 Die Artikel 100–102 AVIG bleiben vorbehalten.
Art. 107
Im Bereich der kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung
1 Verfügungen der RAV über kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung können mit Einsprache an das Amt angefochten werden.
2 Ausserdem gelten die Bestimmungen des ATSG sinngemäss.
Art. 108
Verfügungen des Arbeitsinspektorats
1 Die Verfügungen des Arbeitsinspektorats können innert dreissig Tagen mit
Einsprache an das Amt angefochten werden.
2 Die Entscheide über Einsprachen nach Absatz 1 können innert dreissig Tagen mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
4.4 Pflichten
Art. 109
Auskunftspflicht
1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons geben den Vollzugsbehörden die
verlangten Auskünfte und Dokumente kostenlos ab.
2 Wer die Dienste dieser Behörden in Anspruch nimmt, ist ebenfalls auskunftspflichtig.
3 Die Bestimmungen des ATSG und des AVIG bleiben vorbehalten.
Art. 110
Schweigepflicht
1 Die Personen, die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligt sind, müssen Dritten
gegenüber Stillschweigen bewahren über die Informationen, von denen sie in
Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten.
2 Die Bestimmungen des ATSG und des AVIG bleiben vorbehalten.