Law

Sozialverordnung

Solothurn · 831.2 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f0b16e564cbd660372c5efc8930d1f55711c356c2720e2f223d01e5434d1be2c

Contents: 108 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 3 bis
  5. § 3 quater § 3ter* …
  6. § 4
  7. § 5
  8. § 6
  9. § 7
  10. § 8
  11. § 9
  12. § 10
  13. § 11
  14. § 12
  15. § 13
  16. § 14
  17. § 15
  18. § 15 bis
  19. § 16
  20. § 17
  21. § 18
  22. § 19
  23. § 20
  24. § 21
  25. § 22 richtet sich nach § 19 Absatz 2.*
  26. § 23
  27. § 24
  28. § 25
  29. § 26
  30. § 27
  31. § 28
  32. § 29
  33. § 30
  34. § 31
  35. § 32
  36. § 33
  37. § 34
  38. § 35
  39. § 35 bis
  40. § 35 quater
  41. § 36
  42. § 37 Einwohnergemeinden
  43. § 38
  44. § 39
  45. § 40
  46. § 41
  47. § 42
  48. § 43
  49. § 44
  50. § 45
  51. § 46
  52. § 47
  53. § 48
  54. § 49
  55. § 50
  56. § 51
  57. § 52
  58. § 53
  59. § 54
  60. § 55
  61. § 56
  62. § 57
  63. § 58
  64. § 59
  65. § 59 bis
  66. § 59 ter
  67. § 60
  68. § 60 bis
  69. § 60 quater
  70. § 61
  71. § 62 Invalidenversicherung*
  72. § 63
  73. § 64
  74. § 65
  75. § 66 Reglement.*
  76. § 66 bis
  77. § 66 ter
  78. § 67
  79. § 68
  80. § 69
  81. § 70
  82. § 71 um +/- 12'000 Franken verändern.*
  83. § 72
  84. § 73
  85. § 74
  86. § 75
  87. § 76
  88. § 77
  89. § 78
  90. § 78 bis
  91. § 79
  92. § 79 bis
  93. § 79 quater
  94. § 80
  95. § 81
  96. § 82
  97. § 83
  98. § 84
  99. § 85
  100. § 86
  101. § 87
  102. § 88
  103. § 89
  104. § 90
  105. § 91
  106. § 91 bis
  107. § 91 quater Kontrollen durchführen.*
  108. § 91 ter

108 provisions

§ 36

Fachkommissionen, § 50 SG 1 Als ständige Kommissionen erfüllen folgende Fachkommissionen eine beratende Funktion für das Departement: a)* Fachkommission Familie, Kind und Jugend; b)* Fachkommission Gesundheit; c)* Fachkommission Menschen mit Behinderungen. d)* … e)* … f)* … g)* … 2 Das Departement umschreibt die Aufgaben der Fachkommissionen in einem Pflichtenheft.* 1.4. Finanzierung durch Kanton und

§ 37 Einwohnergemeinden

Taxgenehmigung, § 52 SG 1 Basis für die Festlegung der Taxen in streitigen Fällen, bildet die individuelle Einstufung der Pflege und Betreuungsbedürftigkeit einer Person.

§ 38

Pauschalabgeltung, § 55 Abs. 4 SG 1 Die Aufwändungen der Sozialregionen für die Besoldung und Weiterbildung, einschliesslich der Besoldungsanteile leitender Mitarbeitenden, Praktikanten und Praktikantinnen, Overhead- und Infrastrukturkosten werden mit Pauschalbeträgen je anerkanntes Dossier in den Lastenausgleich einbezogen. 2 Pro anerkanntes Dossier kann eine Pauschalabgeltung von 1'500 Franken pro Jahr in den Lastenausgleich eingegeben werden. Der Regierungsrat kann die Pauschalabgeltung nach Anhören der Einwohnergemeinden im Rahmen von +/-20% den geänderten Verhältnissen anpassen. Als anerkanntes Dossier gilt:* a) im Sozialhilferecht, jedes beim Kanton angemeldetes Dossier, welches im jeweiligen Stichjahr mit Unterstützungsleistungen bebucht wurde; b)* im Kindes- und Erwachsenenschutz, jede Beistandschaft und Vormundschaft, die für eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Solothurn geführt wird, unabhängig davon, ob von einer Amts- oder Privatperson geführt. Davon abzuziehen sind Dossiers, die von professionellen Dritten im Auftrag der Sozialregionen geführt werden. 3 Für die Aufwändungen der Anlaufstelle (Intake) haben sich die Einwohnergemeinden mit zwei Franken pro Einwohner oder Einwohnerin zu beteiligen. 4 Die Pauschalen werden gekürzt oder gestrichen, sofern a) die bewilligten Stellen nicht besetzt sind; b) die Fachmitarbeitenden die erforderliche Qualifikation nicht aufweisen.

§ 39

Festlegung der Stellen, § 55 Abs. 4 SG 1 Für 100 anerkannte Dossiers pro Jahr sind 125 Stellenprozente beitragsberechtigt. Sie teilen sich auf in einen Anteil von 75% Fachmitarbeit und 50% Administrativarbeit.* 2 Für die Aufwändungen der Anlaufstelle (Intake) ist von 0.5 Stellen pro 12'000 Einwohnern und Einwohnerinnen auszugehen. 3 Die Trägerschaften der Sozialregionen reichen dem Departement für das Folgejahr bis spätestens Ende September den Stellenplan auf der Basis der Dossierzahlen per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres ein. Der Stellenplan hat die für die Bedarfsbeurteilung notwendigen Angaben zu enthalten. 4 Das Departement genehmigt, in Absprache mit den Einwohnergemeinden, jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres, aber per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres, den Stellenplan.* 5 Das Departement kann ausnahmsweise spezifische regionale Verhältnisse berücksichtigen.* 2. Prävention

§ 40

Sozialpreis, § 58 und 59 SG 1 Der Regierungsrat kann jährlich einen Sozialpreis für herausragende Leistungen im Sozialbereich verleihen. 2 Er regelt das Verfahren und bestimmt die Preissumme aus den Mitteln des Lotteriefonds. 3. Sozialversicherungen nach Bundesrecht 3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht

§ 41

Berufliche Vorsorge; Aufsicht, § 62 SG 1 Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)1) richtet sich nach der Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen (VASV)2).

§ 42

Aufgaben nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)3) 1. Volkswirtschaftsdepartement, Art. 47, 80, 86 und 101 UVG 1 Dem Volkswirtschaftsdepartement stehen alle Befugnisse zu, die nicht andern Behörden oder Stellen übertragen sind. 2 Es ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Artikel 86 Absatz 2 UVG.

§ 43

2. Ausgleichskasse, Art. 80 UVG und Artikel 106 und 107 UVV4) 1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn: a) orientiert über die Versicherungspflicht; b) überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht; c) meldet die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keiner Versicherung erfasst sind, an die Ersatzkasse und an die SUVA. 2 Die Aufwendungen der Ausgleichskasse sind vom Kanton zu entschädigen, wobei ihr für die Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht pro Fall eine Pauschale von 9 Franken vergütet wird.

§ 44

3. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Art. 86 Abs. 2 UVG 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Rahmen der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 19835) . 1) SR 831.40. 2) BGS 212.152. 3) SR 832.20. 4) SR 832.202. 5) SR 832.30. 2 Es verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen nötigenfalls unter Beizug anderer kantonaler Amtsstellen.

§ 45

4. Auskunftsstellen, Art. 47 und 101 UVG und Art. 54 UVV 1 Alle Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen den Versicherern auf Antrag unentgeltlich die zur Ermittlung des Unfalltatbestandes erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit. 2 Die Auskunftsstellen melden schwere Berufsunfälle dem Amt für Wirtschaft und Arbeit. 3.2. Familienzulagen nach kantonalem Recht* 3.2.1. Familienzulagen unter Ausschluss der Landwirtschaft*

§ 46

Anmeldung* 1 Arbeitnehmende, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, haben mit den nötigen Unterlagen und Ausweisen beim Arbeitgeber eine Anmeldung einzureichen.* 2 Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Personen haben der zuständigen Familienausgleichskasse eine Anmeldung mit den nötigen Unterlagen und Ausweisen einzureichen.*

§ 47

Lohn, § 68 SG 1 Als Lohn gilt der von Arbeitgebenden selbst geschuldete Lohn, nicht aber ein zulasten eines Dritten gehender Lohnersatz.

§ 48

…

§ 49

…

§ 50

…

§ 51

…

§ 52

…

§ 53

…

§ 54

…

§ 55

…

§ 56

…

§ 57

…

§ 58

Aufgaben der Arbeitgebenden* 1 …* 2 Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden auf Verlangen über die Familienausgleichskasse und Zulagenordnung Auskunft zu erteilen. 3 Sie haben über ihre Beiträge an die Familienausgleichskasse und über die von ihnen ausbezahlten Zulagen periodisch abzurechnen.

§ 59

Auszahlung an Arbeitnehmende* 1 Die Familienzulagen werden jeweils auf Monatsende fällig.* 2 Werden sie gleichzeitig mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie ziffernmässig gesondert aufzuführen. 3 Werden die Zulagen nicht zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie den Berechtigten spesenfrei zuzustellen. 4 Kommen Arbeitgebende ihren Pflichten nicht nach, so haben die Familienausgleichskassen die Zulagen selbst auszurichten.

§ 59 bis

Prozentsatz der Beiträge der nichterwerbstätigen Personen, § 72 Absatz 2 SG 1 Von nichterwerbstätigen Personen werden Beiträge in Höhe von 15 % des persönlichen AHV-Jahresbeitrags erhoben.

§ 59 ter

Ausrichtung an Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Personen* 1 Die Familienzulagen werden grundsätzlich jeweils auf Monatsende fällig. 2 Die Familienzulagen werden grundsätzlich im Rahmen der periodischen Abrechnungen über die persönlichen Beiträge der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, der Selbständigerwerbenden und der nichterwerbstätigen Personen ausgewiesen.* 3 Die fälligen Familienzulagen können verrechnet werden mit Forderungen aufgrund des Sozialgesetzes und des FamZG1) sowie Forderungen nach Artikel 20 Absatz 2 AHVG2). Allfällige Guthaben sind in der Regel auszuzahlen.

§ 60

…

§ 60 bis

Lastenausgleich für Familienzulagen an Arbeitnehmende, §§ 73 – 75 SG 1 Alle Familienausgleichskassen, welche die Familienzulagenregelung des Kantons Solothurn vollziehen, melden der kantonalen Familienausgleichskasse bis zum 31. Juli die folgenden Angaben über das vorangehende Berichtsjahr: a) die Summe der an Arbeitnehmende ausgerichteten Familienzulagen im gesetzlichen Umfang. b) den Totalbetrag der AHV-pflichtigen Lohnsummen der beitragspflichtigen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender. 1) SR 836.2. 2) SR 831.10. 2 Die kantonale Familienausgleichskasse berechnet die Lastenausgleichszahlungen und -guthaben nach Sozialgesetz und stellt samt einem Zuschlag von insgesamt 5'000 Franken zur Deckung der Durchführungskosten des Lastenausgleichs entsprechend Rechnung. Der Zuschlag wird auf die ausgleichszahlungspflichtigen Familienausgleichskassen anteilsmässig im Verhältnis ihrer Ausgleichszahlung zum Total aller Ausgleichszahlungen aufgeteilt und ist von diesen zu begleichen. 3 Familienausgleichskassen, welche die Lastenausgleichszahlung nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, haben Verzugszinsen ab dem Tag, der dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist folgt, zu entrichten. Wenn die Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum genannten Termin eingereicht werden, sind Verzugszinsen ab dem 1. August zu entrichten. Ergänzend gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)1) und des AHVG. 4 Die Ausgleichszahlungen nach § 75 Absatz 2 SG werden grundsätzlich bis zum 31. August ausgerichtet. Wenn die zur Berechnung erforderlichen Angaben der Familienausgleichskassen nicht fristgerecht gemeldet werden, werden die Ausgleichszahlungen innert 30 Tagen seit dem Vorliegen der vollständigen Angaben ausgeführt. § 60ter* Lastenausgleich für Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen, § 76 SG 1 Alle Familienausgleichskassen, welche die Familienzulagenregelung des Kantons Solothurn vollziehen, melden der kantonalen Familienausgleichskasse bis zum 31. Juli die folgenden Angaben über das vorangehende Berichtsjahr: a) die Summe der an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten Familienzulagen im gesetzlichen Umfang. b) die Summe der nichterwerbstätigen Personen in Rechnung gestellten Beiträge nach § 72 Absatz 2 SG. 2 Zur Summe der von jeder einzelnen Familienausgleichskasse ausgerichteten Familienzulagen werden Verwaltungskostenpauschalen in Höhe von 3 % der Summe des Totals der nichterwerbstätigen Personen in Rechnung gestellten Beiträge nach § 72 Absatz 2 SG und des Totals der an nichterwerbstätige Personen im gesetzlichen Umfang ausgerichteten Familienzulagen hinzugerechnet. 3 Soweit bezogen auf eine einzelne Familienausgleichskasse die Beitragseinnahmen abzüglich der Summe der ausgerichteten Familienzulagen im gesetzlichen Umfang zuzüglich der Verwaltungskostenpauschalen nach Absatz 2 hiervor einen positiven Differenzbetrag ergeben, ist dieser als Überschuss in den Lastenaugleich einzuzahlen. Die kantonale Familienausgleichskasse fordert diese Überschüsse ein. 4 Ein auf eine einzelne Familienausgleichskasse bezogener negativer Differenzbetrag als Ergebnis der Berechung gemäss Absatz 3 gilt als Fehlbetrag im Sinne von § 76 SG. 1) SR 830.1. 5 Familienausgleichskassen, welche die Überschusszahlung nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, haben Verzugszinsen ab dem Tag, der dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist folgt, zu entrichten. Wenn die Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum genannten Termin eingereicht werden, sind Verzugszinsen ab dem 1. August zu entrichten. Ergänzend gelten sinngemäss die Bestimmungen des ATSG und des AHVG. 6 Die kantonale Familienausgleichskasse vergütet den anspruchsberechtigten Familienausgleichskassen die Fehlbeträge nach § 76 Absatz 3 Sozialgesetz innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung gemäss den Absätzen 3 und 5 hiervor.

§ 60 quater

Statistik, Datenerhebung nach Artikel 20 FamZV 1 Der Kanton Solothurn beauftragt die kantonale Familienausgleichskasse mit der Datenerhebung bei den im Kanton Solothurn tätigen Familienausgleichskassen. 2 Zur Abgeltung der Kosten der Datenerhebung entschädigt der Kanton die kantonale Familienausgleichskasse gemäss einer Leistungsvereinbarung. 3.2.2. Familienzulagen in der Landwirtschaft*

§ 61

Auszahlung an Landwirte und Landwirtinnen 1 Landwirten und Landwirtinnen werden die Zulagen entsprechend dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft1) vierteljährlich ausgerichtet. 3.3. Ergänzungsleistungen 3.3.1. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

§ 62 Invalidenversicherung*

Begrenzung der Heimtaxen, Art. 10 ELG und § 82 SG 1 Das Maximum der abziehbaren Tagestaxen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG2) richtet sich nach der vom Departement für jedes Heim gesondert festgesetzten Heimtaxe. 2 Bei Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim ist die für das EL-Durchführungsorgan des betreffenden Kantons geltende Tagestaxe massgebend.

§ 63

Persönliche Auslagen, Art. 10 ELG und § 82 SG 1 Den Heimbewohnenden wird für persönliche Auslagen monatlich ein Betrag von 18% der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen. 1) SR 836.1. 2) SR 831.30.

§ 64

Vermögensverzehr, Art. 11 ELG und § 82 SG 1 Der Vermögensverzehr von Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen in Heimen und Spitälern wird auf einen Fünftel festgesetzt.

§ 65

Begrenzung der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Art. 14 ELG und § 82 SG 1 Die Vergütung wird beschränkt auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben. Dazu gehören insbesondere Kosten für Pflichtleistungen, die im Rahmen obligatorischer Sozialversicherungen erbracht wurden. 2 Kosten für Leistungen ausserhalb des Geltungsbereichs obligatorischer Sozialversicherungen werden vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erwiesen sind. 3 Die in Artikel 14 Absatz 3 ELG erwähnten Beträge gelten als Höchstbeträge im Sinne dieser Sozialverordnung. 4 Das Departement regelt die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen in einem separaten

§ 66 Reglement.*

Informationsauftrag, Art. 21 ELG 1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise. 3.3.2. Ergänzungsleistungen für Familien1)*

§ 66 bis

Bruttoeinkommen, § 85bis SG 1 Das Bruttoeinkommen umfasst die Bruttoerwerbseinkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit. 2 Nicht darunter fallen: a) Erwerbsersatzeinkommen jeglicher Art, welches nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird. b) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. 3 Hat das Bruttoeinkommen in den sechs Monaten vor Einreichen einer Anmeldung selbstverschuldet abgenommen, wird auf das höhere Bruttoeinkommen abgestellt.

§ 66 ter

Berechnung, § 85quater und § 85quinquies SG 1 Der Anspruch besteht von jenem Monat an, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen nach § 85bis des Gesetzes2) erfüllt sind, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Anpassungen gemäss Absatz 4 und 5 wirken frühestens vom Beginn des Monats an, in dem die Meldung eingereicht wurde. 1) Ursprüngliche Befristung Kapitel 3.3.2. (GS 2014, 43) aufgehoben mit RRB Nr. 2017/2157 vom 19. Dezember 2017. 2) BGS 831.1. 2 Wurde die Meldepflicht verletzt, erfolgt die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt, in dem der meldepflichtige Umstand eingetreten ist. 3 Zur Berechnung des Anspruches darf auf die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Grundversicherung abgestellt werden. Besteht ein Leistungsanspruch, wird nur die effektive Prämie der Grundversicherung, maximal jedoch die kantonale Durchschnittsprämie ausbezahlt. Ergibt die Berechnung einen Ausgabenüberschuss, wird eine Ergänzungsleistung für Familien ausgerichtet, die mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die ein Anspruch besteht. 4 Innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren ist der Leistungsanspruch in jedem Falle zu überprüfen. Dies erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 5 Buchstabe d auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31.12. des Vorjahres. 5 Anpassungen ausserhalb einer regulären Überprüfung gemäss Absatz 4 werden vorgenommen, wenn a) eine Anspruchsvoraussetzung nach § 85bis des Gesetzes1) wegfällt; b) sich die Personengemeinschaft, welche der Berechnung zugrunde gelegt wurde, verändert; c) die gesetzlichen Berechnungsgrössen verändert wurden; d) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens eintritt; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermögen; macht die Änderung weniger als 500 Franken pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet. 6 Es besteht kein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. 3.4. Prämienverbilligung

§ 67

Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, 87 SG 1 Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres in dem die Ausbildung endet.

§ 68

Anrechenbare Prämien, § 88 SG 1 Die anrechenbare Prämie entspricht für Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr), für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) und für ältere Versicherte (Erwachsene) je der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung minus 10%. Das Departement kann den Abschlag von 10% nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/- 20% verändern. 1) BGS 831.1.

§ 69

Massgebendes Einkommen, § 89 SG 1 Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen entspricht dem satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung unter Berücksichtigung der folgenden Einkommensvariablen: a) Aufrechnung der Pension zu 100%; b) Ausschluss von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen; c) Aufrechnung von Geschäftsverlusten aus Vorjahren; d) Aufrechnung freiwilliger Zuwendungen; e) Aufrechnung der Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) maximal bis zur Höhe des zulässigen Höchstabzuges gemäss Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3); f) Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftskosten; g) Anrechnung von 20% - 50% des satzbestimmenden Vermögens. Das Departement legt den Anteil nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest.

← Find another law