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Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialgesetzes (SG). 1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
Solothurn · 831.2 · ordinance
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Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialgesetzes (SG). 1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
Aufsicht, § 21 SG 1 Das Departement nimmt periodische Aufsichtsbesuche vor. 2 Das Departement kann unangemeldete Besuche vornehmen und Fachpersonen beiziehen.
Sozialplanung und Bewilligung, §§ 20 und 22 SG 1 Das Platzangebot wird in der Bedarfsplanung festgelegt. Für die Bedarfsplanung ist der Bedarf der solothurnischen Einwohner und Einwohnerinnen innerhalb und ausserhalb des Kantons massgebend. 2 Wesentliche Änderungen sind dem Departement zu melden.
…*
… 1) BGS 831.1. GS 102, 237 1.3. Organisation 1.3.1. Sozialregionen und Sozialdienst
Sozialregionen, § 27 SG 1 Die Organisation der Sozialregionen richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung1).
Sozialdienst, § 28 SG 1. Organisation 1 Die Sozialregionen regeln die Organisation des Sozialdienstes. 2 Sie stellen sicher, dass a) die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden; b) die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nach den Grundsätzen professioneller Sozialarbeit erbracht werden können; c) fachlich kompetente Mitarbeitende eingesetzt werden.
2. Fachmitarbeitende 1 Als Fachmitarbeitende eines Sozialdienstes gelten Personen,* a)* die über einen Abschluss in sozialer Arbeit (FH oder HF) verfügen oder eine Ausbildung in sozialer Arbeit berufsbegleitend absolvieren; b)* die über einen tertiären Abschluss (mindestens Stufe Bachelor) verfügen und eine Weiterbildung mit Bezug zum Kindes- und Erwachsenenschutz und/oder zu der Sozialhilfe (mindestens Stufe CAS) besuchen oder abgeschlossen haben; c)* die über keinen tertiären Abschluss verfügen, aber während drei Jahren ununterbrochen auf einem Sozialdienst tätig waren und eine Weiterbildung gemäss Buchstabe b besuchen oder abgeschlossen haben. 2 …* 1.3.2. Ausgleichskasse und IV-Stelle
Verwaltungsrat, § 31 SG 1. Organisation 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Der Verwaltungsrat kann die Administration der Ausgleichskasse (AKSO) oder der Invalidenversicherungs-Stelle (IVSTSO) übertragen. 3 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Stellvertretung für die vorsitzende Person. 4 Der Verwaltungsrat wird von der vorsitzenden Person schriftlich und mit den nötigen Unterlagen versehen mindestens zehn Tage im Voraus einberufen. 1) BGS 131.1.
2. Aufgaben 1 Der Verwaltungsrat überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Ausgleichskasse und Invalidenversicherungs-Stelle in Ergänzung zur Aufsicht des Bundes und erlässt die notwendigen Weisungen. Es stehen ihm alle Kompetenzen zu, soweit sie nicht einem anderen Anstaltsorgan übertragen werden. 2 Er nimmt Prüfberichte des Bundes und der Revisionsstellen zur Kenntnis und trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen.
3. Vergütung der Mitglieder, § 31 SG* 1 Der Verwaltungsrat regelt die Höhe seiner Vergütung in einem Vergütungsreglement.*
4. Aufsicht, § 31 SG 1 Die Aufsicht des Verwaltungsrats betrifft die Art und Weise der Geschäftsführung und der Organisation (Verwaltungsorganisation, Personalfragen, Infrastruktur), soweit sich nicht der Bund die Aufsicht vorbehalten hat. 2 Er errichtet dafür ein Controllingsystem, genehmigt Rechnungen und Voranschläge, nimmt Kenntnis von Revisionsberichten, trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen und behält sich eigene Abklärungen vor. 3 Vorbehalten bleiben die Spezialgesetzgebung und die Aufsicht betreffend die durch Kantonsratsbeschluss übertragenen Aufgaben.
Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle, § 32 Abs. 2 SG 1 Ausgleichskasse und IV-Stelle sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. 2 Ausgleichskasse und IV-Stelle sollen räumlich so zusammengefasst werden, dass eine fachlich und betriebswirtschaftlich optimale Zusammenarbeit möglich ist. 3 Der Sitz der Ausgleichskasse und IV-Stelle ist Zuchwil.
Aufgaben der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen, § 32 Abs. 2 SG 1 Die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen von Ausgleichskasse und IV- Stelle sind die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen. Sie: a) gewährleisten eine vorschriftsgemässe, rationelle und versichertengerechte Aufgabenerfüllung; b) organisieren und regeln die internen Geschäftsabläufe; c) vertreten der Ausgleichskasse und IV-Stelle nach aussen; d) erstatten Bericht zuhanden der Bundesbehörden; e) schliessen Vereinbarungen mit Stellen anderer Kantone über den gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrates.
Personal 1 Das Stellenausschreibungs- und Anstellungsverfahren für das Personal der Ausgleichskasse und der Invalidenversicherungs-Stelle richtet sich nach der Staatspersonalgesetzgebung1). 1) BGS 126.1.
Zweigstellen, § 33 SG 1 Die Zweigstellen sind Verbindungsstellen zwischen den Versicherten sowie Arbeitgebenden und der AKSO. 2 Die Zweigstellen: a) informieren und beraten der AKSO angeschlossene versicherte und beitragspflichtige Personen; b) nehmen Eingaben entgegen und leiten sie an die zuständigen Stellen weiter; c) leiten unaufgefordert Veränderungen namentlich aus Meldungen der Einwohnerkontrolle oder aus Steuerakten an die AKSO weiter; d) wirken bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen und bei der Beitragserhebung mit; e) nehmen Anmeldungen zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen entgegen, prüfen sie auf Vollständigkeit und leiten sie an die AKSO weiter; f) melden strafbare Handlungen oder Unterlassungen an die AKSO. 3 Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Geschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin der AKSO. 4 Werden bei der Führung einer Zweigstelle Mängel bekannt, schreitet die AKSO ein. Werden die Mängel nicht behoben, benachrichtigt die AKSO den Gemeinderat, der dafür sorgt, dass die Mängel behoben werden. 5 Bei grober Pflichtverletzung beantragt der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin der AKSO dem Gemeinderat, Massnahmen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 19661) zu prüfen. 1.3.3. Familienausgleichskassen
Private Familienausgleichskassen, § 38 SG 1. Anerkennung 1 Arbeitgeberverbände, die eine Familienausgleichskasse im Sinne des Gesetzes errichten wollen und bestehende Familienausgleichskassen, welche die Anerkennung begehren, haben dem Regierungsrat ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Die Bestimmungen des AHVG sind sinngemäss anwendbar. 2 Mit der Anerkennung einer Kasse übernimmt der Kanton keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.
Ausnahmen 1 Für diejenigen Familienausgleichskassen, die von einer AHV-Ausgleichskasse geführt werden, sind die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 18 nicht anwendbar. 2 Falls eine von einer AHV-Ausgleichskasse geführte Familienausgleichskasse ihre Tätigkeit im Kanton Solothurn einstellt, hat sie den Regierungsrat darüber in Kenntnis zu setzen. 1) BGS 124.21.
2. Änderungen, Aufhebung der Anerkennung 1 Ändert eine anerkannte Kasse ihre Statuten oder Reglemente oder erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr, so hat sie die Änderungen dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen. 2 Der Verzicht einer Familienausgleichskasse auf die Anerkennung kann nur auf ein Jahresende erfolgen. Er ist dem Regierungsrat bis zum 30. September anzuzeigen.
3. Begriff der Berufsverbände 1 Als Berufsverbände gelten Organisationen, deren Aufgabe in erster Linie in der Wahrung beruflicher und wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder besteht. 2 Als schweizerische Verbände gelten Berufs- und Wirtschaftsverbände, deren Tätigkeit sich auf mindestens 3 Kantone erstreckt.
4. Kassenvermögen 1 Bei der Anlage des Kassenvermögens ist eine angemessene Sicherheit zu wahren und eine angemessene Risikoverteilung vorzunehmen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann besondere Sicherstellungsmassnahmen anordnen.
Kantonale Kasse, § 39 und § 40 SG 1. Organisation* 1 Die §§ 31ff des Sozialgesetzes sind sinngemäss auf die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse und ihrer Zweigstellen anwendbar. 2 Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. Die ihr daraus entstehenden Kosten tragen die Beitragspflichtigen, soweit diese unter die Zuständigkeit der kantonalen Familienausgleichskasse fallen. Wenn diese unter die Zuständigkeit einer anderen Familienausgleichskasse fallen, entschädigt der Kanton die kantonale Familienausgleichskasse gemäss einer Leistungsvereinbarung.* 3 Sie ist ermächtigt, Vereinbarungen über die Durchführung der Familienzulagenregelung zu treffen.*
2. Bevorschussung 1 Bei Bedarf hat der Kanton der kantonalen Familienausgleichskasse die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendigen Mittel zinsfrei vorzuschiessen.
3. Verwaltungskosten 1 Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden aus den Beiträgen gedeckt. Sie vergütet der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Aufwand für die Durchführung der Regelung der Familienzulagen. 2 Der Kanton trägt die der kantonalen Familienausgleichskasse aus der Durchführung des Lastenausgleichs betreffend Finanzierung der Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen erwachsenden Kosten, soweit sie aus den entsprechenden Lastenausgleichszahlungen nicht gedeckt werden können.* 3 Die Vergütung der Kosten der Kontrollaufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse über die nicht ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen
4. Berichtsjahr 1 Für die Familienausgleichskassen gilt das Kalenderjahr als Berichtsjahr.
Kassenzugehörigkeit, § 40 SG 1. Anschlusspflicht 1 Private Familienausgleichskassen dürfen nur Mitglieder ihrer Gründerverbände aufnehmen. 2 Sie sind verpflichtet, Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, welche diese Voraussetzung erfüllen, den Beitritt zu gewähren.*
2. Anschluss 1 Beitrittspflichtige, die nicht innert drei Monaten nach Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes der vorgeschriebenen Kasse angehören, werden durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes von Amtes wegen, im Falle von § 23 der entsprechenden Familienausgleichskasse, in allen anderen Fällen der kantonalen Familienausgleichskasse, angeschlossen.
3. Wirksamkeit 1 Der Beitritt zu einer Familienausgleichskasse oder der von Amtes wegen angeordnete Anschluss ist ab Beginn der Beitragspflicht wirksam.
4. Mitgliedschaftswechsel 1 Der Mitgliedschaftswechsel zwischen den Familienausgleichskassen ist jährlich auf den 1. Januar möglich. 2 Der Übertritt ist jeweils bis zum vorangehenden 30. September zu melden. Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Übertritt der neuen und der kantonalen Familienausgleichskasse innert Monatsfrist.
Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, § 41 SG 1 Die Familienausgleichskassen veranlassen, dass die angeschlossenen Arbeitgebenden in angemessenen Zeitabständen kontrolliert werden. 2 Dabei ist zu prüfen, ob a) die Beiträge vorschriftsgemäss und vollständig abgerechnet worden sind; b) die Zulagen richtig ausbezahlt und die übrigen Vorschriften über die Familienzulagen eingehalten worden sind.
Berichterstattung, § 42 SG 1 Der Bericht der Revisionsstelle hat die anerkannten Prüfpunkte zu umfassen. 2 Sie prüft dabei auch die Daten, welche zur Durchführung der Lastenausgleichsregelungen betreffend Familienzulagen an Arbeitnehmende einerseits und nichterwerbstätige Personen andererseits der kantonalen Familienausgleichskasse zu melden sind, und hält das Prüfungsergebnis im Bericht fest.* 1.3.4. Fachstelle Arbeitslosenversicherung
Amt für Wirtschaft und Arbeit, § 43 SG 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung.
Öffentliche Arbeitslosenkasse, § 43 SG 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit regelt die Organisation der öffentlichen Arbeitslosenkasse. 2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit handelt für den Kanton, soweit er Träger im Sinne von Artikel 79 AVIG1) ist.
Logistik-Stelle (LAM), § 43 SG 1 Die LAM-Stelle: a) stellt ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen sicher; b) entscheidet über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen; c) entscheidet über und nimmt Stellung zu Beitragsgesuchen für kollektive Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen zuhanden der Ausgleichsstelle; d) führt eine periodische Berichterstattung an die Ausgleichsstelle über Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen durch.
Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik, § 43 SG 1 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben, Kompetenzen und die Organisation der Kommission. 2 Die Vertretung der öffentlichen Arbeitslosenkasse wird durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.
…
Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV), § 43 SG* 1 Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren: a) beraten und vermitteln arbeitslose Personen und entscheiden über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle; b) klären die Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen ab, soweit der Kantonalen Amtsstelle diese Aufgabe durch das AVIG übertragen ist; c) entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen; d) entscheiden über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen; 1) SR 837.0. e) entscheiden über die vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit; f) führen die Kontrollvorschriften durch; g) stellen die Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen ein im Falle ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit bis höchstens 19 Tage, im Falle der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen der zuständigen Amtsstelle sowie im Falle unwahrer oder unvollständiger Angaben oder einer sonstigen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht bis höchstens 15 Tage (leichtes Verschulden). 2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bezeichnet die Standorte der RAV und deren Einzugsgebiete. 1.3.5. Zusammenarbeit
Verbindungsstelle IVSE, § 46 SG 1 Das Departement ist Verbindungsstelle für die interkantonale Vereinbarung soziale Institutionen (IVSE).* 2 Das Departement für Bildung und Kultur erteilt die Bewilligung und führt die Aufsicht und das Controlling im Bereich der Sonderschulung.
Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ), § 48 Abs. 3 SG 1. Ziel und Zweck 1 Die Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) umfasst die Zusammenarbeit in den Bereichen soziale Sicherheit, Bildung sowie berufliche und soziale Integration mit dem übergeordneten Ziel, insbesondere die: a) Eingliederungschancen von Personen in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern; b) Regelstrukturen in ihren Aufgaben zu stärken und zu unterstützen sowie subsidiär spezifische Angebote zu schaffen; c) verschiedenen Systeme optimal aufeinander abzustimmen und zu koordinieren; d) verbindliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen zu fördern. 2 Die Integrationsförderung erfolgt primär durch die zuständigen Stellen im Rahmen der Regelstrukturen und nach Massgabe ihrer gesetzlichen Aufträge. § 35ter* 2. Organisation 1 Die IIZ umfasst: a) die IIZ-Leitung, bestehend aus: 1. dem Regierungsrat, 2. Vertretungen des Verbands Solothurner Einwohnergemeinden, 3. Vertretungen der Arbeitgeberverbände; b) das IIZ-Entwicklungs- und Koordinationsgremium (IIZ-EKG) mit ständigen Vertretungen folgender Behörden, Organisationen und Verbänden: 1. Amt für Gesellschaft und Soziales, 2. Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen, 3. Amt für Wirtschaft und Arbeit, 4. IV-Stelle Kanton Solothurn, 5. Verband Solothurner Einwohnergemeinden, 6. Sozialregionen, 7. Arbeitgeberverbände. 2 Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der weiteren Mitglieder der IIZ-Leitung den Vorsitz des IIZ-EKG. Im Übrigen konstituiert und organisiert sich das IIZ-EKG selbst. 3 Bei Bedarf kann das IIZ-EKG weitere Vertretungen von Behörden, Organisationen und Verbänden als assoziierte Mitglieder bezeichnen oder als Fachreferenten und Fachreferentinnen oder Gäste einladen. Assoziierte Mitglieder haben die gleiche Stellung wie die ständigen Vertretungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b. 4 Das IIZ-EKG beantragt bei der IIZ-Leitung die Einsetzung von kantonalen Fachgruppen, wenn diese für mehr als ein Jahr eingesetzt werden sollen. Für die Steuerung der einzelnen Fachgruppen kann das IIZ-EKG Ausschüsse bestellen. 5 Die Geschäftsstelle IIZ wird von jenem Departement geführt, welches den Vorsitz des IIZ-EKG innehat.
3. Finanzkompetenz 1 Die Finanzierung der Aufgaben und Massnahmen, die im Rahmen der IIZ- Struktur koordiniert werden, erfolgt durch die jeweils zuständigen Stellen. 2 Die Verwendung von allfälligen vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln wird über die IIZ koordiniert, sofern diese nicht bereits gesetzlich oder vertraglich festgelegt ist. 3 Das IIZ-EKG beantragt bei der IIZ-Leitung die Verwendung der Bundesmittel unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen.