Berechnung des Anspruchs, § 89 SG
1 Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von 0 bis 84'000 Franken verfügt. Die prozentualen Eigenanteile
werden abhängig von der Höhe des massgebenden Einkommens im Rahmen von 6 bis 12% linear festgelegt.*
2 Das Departement kann nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchberechtigten massgebenden Einkommens um +/- 12'000
Franken und die Eigenanteile um +/- 4% verändern.*
3 Prämienverbilligungsbeiträge unter 240 Franken pro Anspruchsjahr und
erwachsener anspruchsberechtigter Person werden nicht ausbezahlt:. Das
Departement kann diese Auszahlungslimite bis auf 360 Franken erhöhen.
4 Kindern werden die anrechenbaren Prämien bis zu einem massgebenden
Einkommen von 84'000 Franken um mindestens 80% verbilligt, jungen Erwachsenen um mindestens 50%. Das Departement kann den Grenzwert
des massgebenden Einkommens nach Massgabe der verfügbaren Mittel
§ 71 um +/- 12'000 Franken verändern.*
Sonderfälle, § 90 SG
1 Die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden, asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen kann abweichend von dieser Verordnung geregelt werden. Das Departement erlässt
dazu die nötigen Bestimmungen.
2 Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe der vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Prämienverbilligung ist in den Ergänzungsleistungen mit enthalten.
3 Personen, die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben
Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung,
maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Richtprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Personen, die neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Richtprämie, wird bis
zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe
ihrer Grundversicherung gewährt. Die Prämienverbilligung wird direkt
dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem Kredit Prämienverbilligung
belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die Prämienverbilligung der Ausgleichskasse, unter Angabe der AHV-Nr. der unterstützten Person.*
4 Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark
beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf
sind sinngemäss anwendbar.
§ 72
Fehlende Steuererklärung, § 90 SG
1 Falls im Anspruchsjahr keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder
Zwischenveranlagung vorliegt, wird keine Prämienverbilligung ausgerichtet. Sobald eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung vorliegt, kann der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend
gemacht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt.
§ 73
Auszahlung, § 91 SG
1 Das Departement schliesst mit den Versicherern Leistungsaufträge über
die direkte Auszahlung, Verbuchung und Rückerstattung von Prämienverbilligungen ab. Das Amt unterzeichnet die entsprechenden Vereinbarungen namens des Departementes.*
2 Auf Leistungen, die nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, sind
weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
§ 74
Rückerstattung
1 Stirbt eine anspruchsberechtigte Person im Anspruchsjahr, so sind die zuviel ausbezahlten Prämienverbilligungen zurückzuerstatten.
§ 75
Antragsformular
1 Personen oder Berechnungseinheiten, welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben,
stellt die Ausgleichskasse, nach Auswertung der Steuererklärung durch die
Steuerverwaltung, ohne Gesuch ein Antragsformular zu. Vorbehalten
bleibt § 71.
2 Versicherte, die kein Antragsformular erhalten haben und Anspruch auf
Prämienverbilligung erheben wollen, können bei der Ausgleichskasse bis
spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.
Vorbehalten bleiben Personen nach § 63 Absätze 3 und 4 sowie Personen,
die per 31. Juli des Anspruchsjahres noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung erhalten haben.
3 Das Antragsformular ist innert 30 Tagen seit Zustellung der kantonalen
Ausgleichskasse einzureichen. Die antragstellende Person hat der Ausgleichskasse auf deren Anfrage hin innert 30 Tagen ergänzende Auskünfte
zu erteilen und zusätzlich verlangte Belege beizubringen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.
4 Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars erteilt die antragstellende
Person der Ausgleichskasse zugleich die Ermächtigung, in die Daten der
Steuerverwaltung Einsicht nehmen zu dürfen.
§ 76
Departement*
1 Das Departement kann ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Prämienverbilligung erlassen.*
2 Das Amt namens des Departementes*
a) behandelt grundsätzliche Fragen zur Prämienverbilligung (parlamentarische Anfragen, Vernehmlassungen, usw.);
b) budgetiert die Prämienverbilligung (Kredit Prämienverbilligung) mit
den Verwaltungskosten (Kredit Verwaltungskosten Prämienverbilligung) und verwaltet das Ausgleichskonto;
c) stellt Antrag auf Bundesbeiträge und rechnet die Prämienverbilligung nach den Vorschriften des Bundes ab;
d) koordiniert die Tätigkeit der Vollzugsorgane und berät diese.
§ 77
Steueramt
1 Das Steueramt stellt dem Amt und der Ausgleichskasse die Steuerdaten
für Modellrechnungen der Prämienverbilligung und für die vorläufige Berechnung und Bescheinigung der Prämienverbilligung zur Verfügung.*
§ 78
Ausgleichskasse
1 Die Prämienverbilligung erfolgt durch die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn. Das Amt regelt dazu die Einzelheiten im Rahmen des vom Regierungsrat genehmigten Leistungsvertrages.*
2 Die Aktenaufbewahrung der von der Ausgleichskasse verwalteten und erstellten Akten betreffend Prämienverbilligung richtet sich nach den Richtlinien und Weisungen zum AHVG.
3.5. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
§ 78 bis
Erforderliche Mittel und Kostenbeteiligung, § 102 Abs. 6 SG
1 Die berechtigte Person verfügt über die erforderlichen Mittel, wenn sie
gestützt auf die sinngemäss anwendbaren Kriterien von § 96 SG die Voraussetzungen für die Gewährung der Alimentenbevorschussung nicht erfüllt.
2 Die Kostenbeteiligung für die Leistungen der Fachstelle beträgt 4% des
Inkassoerfolgs, maximal aber 800 Franken pro Jahr. In Härtefällen kann auf
die Gebühr verzichtet werden.
§ 79
Zuständige Fachstelle und fachliche Anforderungen, § 104 Abs.
1bis SG*
1 Zuständige Fachstelle namens des Departementes ist das Oberamt.*
2 Die Mitarbeitenden der Fachstelle haben über einen Abschluss als Alimentenfachperson des Schweizerischen Verbandes für Alimentenfachleute
(SVA) oder eine vergleichbare Ausbildung zu verfügen oder eine solche
zum nächstmöglichen Zeitpunkt berufsbegleitend zu absolvieren.*
4. Unterstützung in Lebens- und Problemlagen
4.1. Familie, Kinder, Jugend und Alter
§ 79 bis
Sprachstanderhebung, § 106bisbis SG
1 Die Einwohnergemeinden erheben im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme eines Angebots der frühen Sprachförderung jährlich in standardisierter Form die Deutschkenntnisse aller in der jeweiligen Einwohnergemeinde wohnhaften Kinder im betreffenden Alter. Die Sprachstanderhebung hat 18 Monate vor deren Einschulung mittels eines durch den
Kanton zur Verfügung gestellten Fragebogens zu erfolgen.
2 Bei den während oder nach der regulären Durchführung der Sprachstanderhebung neu zugezogenen Kindern können die Einwohnergemeinden
ebenfalls eine Sprachstanderhebung gemäss Absatz 1 durchführen, sofern
die Kinder nicht älter als 48 Monate sind und die für die Nacherfassung
festgelegte Frist nicht abgelaufen ist.
3 Die durch den Kanton mit der Auswertung der Fragebögen beauftragte
externe Stelle stellt den Einwohnergemeinden die auszufüllenden Fragebögen zur Verfügung. Sie werden den Erziehungsberechtigten durch die
Einwohnergemeinden zum Ausfüllen übermittelt. Die ausgefüllten Fragebögen werden der externen Stelle durch die Erziehungsberechtigten oder
die Einwohnergemeinden zur Auswertung in pseudonymisierter Form zugestellt. Die Ergebnisse werden den Einwohnergemeinden übermittelt.
4 Ergibt die Auswertung einen Bedarf an Sprachförderung, empfehlen
oder, sofern das selektive Obligatorium eingeführt worden ist, verfügen
die Einwohnergemeinden den Besuch eines Angebots der frühen Sprachförderung. Der für die Beurteilung des Sprachförderbedarfs massgebende
Wert wird durch den Kanton gestützt auf die fachliche Empfehlung der
mit der Auswertung beauftragten Stelle vorgegeben.
5 Die Einwohnergemeinden bezeichnen eine kommunale Stelle, die für die
Abwicklung der Sprachstanderhebungen und die damit verbundenen Aufgaben zuständig ist. In Fällen, in denen der Besuch eines Angebots der frühen Sprachförderung durch Verfügung angeordnet worden ist, überprüft
sie zudem deren Einhaltung.
6 Die Kosten für den Fragebogen sowie dessen Auswertung werden vollumfänglich durch den Kanton getragen, sofern die Kinder nicht älter als
48 Monate sind und die für die Nacherfassung festgelegte Frist nicht abgelaufen ist.
§ 79ter* Zugriffsberechtigung und Aufbewahrung, § 106bisbis SG
1 Der Zugriff auf die im Rahmen der Sprachstanderhebung bearbeiteten
Daten ist auf die durch die Einwohnergemeinde gemäss § 79bis Absatz 5 bezeichnete Stelle zu begrenzen.
2 Die im Rahmen der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten dürfen ausschliesslich zu folgenden Zwecken verwendet werden:
a) Abklärung des Sprachförderbedarfs;
b) Überprüfung der Einhaltung eines verfügten Angebotsbesuchs;
c) Evaluation durch den Kanton.
3 Sämtliche im Zusammenhang mit der Sprachstanderhebung bearbeiteten
Daten sind nach drei Jahren seit deren Auswertung zu vernichten.
§ 79 quater
Evaluation, § 106bisbis SG
1 Die Evaluation bezieht sich namentlich auf die Wirksamkeit des eingeführten Modells der frühen Sprachförderung. Evaluiert werden insbesondere die spezifischen kantonalen und kommunalen Rahmenbedingungen,
die Aufgabenteilung und die konkrete Umsetzung der frühen Sprachförderung.
2 Die Einwohnergemeinden haben dem Kanton die für die Evaluation notwendigen Daten rechtzeitig zu übermitteln und an dieser bei Bedarf mitzuwirken.
3 Der Regierungsrat kann Dritte mit der Durchführung der Evaluation sowie der Erstellung des Evaluationsberichts beauftragen und das Departement zum Abschluss der entsprechenden Leistungsvereinbarung ermächtigen. Der Evaluationsbericht ist zu veröffentlichen.
§ 79quinquies* Beteiligung an den Qualitätsentwicklungskosten, § 106ter SG
1 Für die Qualitätsentwicklung stellt der Kanton pro Einwohner oder
Einwohnerin jährlich mindestens 50 Rappen der vom Bund gewährten Mittel zur Verfügung. Diese sollen wie folgt aufgeteilt werden:
a) maximal 90 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für Massnahmen und Projekte, die zur Erhöhung der Qualität der Angebote
der frühen Sprachförderung beitragen sowie für solche, welche deren Bedarfsgerechtigkeit und Zugänglichkeit optimieren sollen;
b) maximal 30 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für Massnahmen und Projekte zur Optimierung der Durchführung der
Sprachstanderhebung sowie für solche, die der Vernetzung und Förderung des Austauschs zentraler Akteure im Bereich der frühen
Sprachförderung dienen sollen.
2 Eine Kostenbeteiligung erfolgt für Massnahmen und Projekte, welche die
Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllen und massgeblich dazu beitragen:
a) die Durchführung der Sprachstanderhebung zu optimieren,
b) die Bedarfsgerechtigkeit und Zugänglichkeit der Angebote der frühen Sprachförderung zu verbessern,
c) die Struktur-, Prozess- und Orientierungsqualität der Angebote der
frühen Sprachföderung zu erhöhen oder
d) die Vernetzung und den Austausch mit zentralen Akteuren der frühen Sprachförderung zu fördern.
3 Im Bereich der frühen Sprachförderung gewährt der Kanton Einwohnergemeinden, Anbietenden von Sprachförderangeboten und anderen in diesem Bereich tätigen Akteuren auf Gesuch hin Beiträge an die Qualitätsentwicklungskosten, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die pro Zielbereich jeweils zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel sind nicht ausgeschöpft.
b) Die Massnahme oder das Projekt:
1. trägt mindestens zu einem der Ziele nach Absatz 2 bei;
2. ist politisch und konfessionell neutral sowie nichtdiskriminierend ausgestaltet;
3. wirkt sich direkt oder indirekt für die im Kanton Solothurn
wohnhaften Kinder im Vorschulalter aus.
c) Die durchführende Institution darf mit der Massnahme oder dem
Projekt keine kommerziellen Absichten verfolgen.
d) Es werden die übrigen Anforderungen gemäss kantonaler Richtlinie
erfüllt.
4 Die Gewährung von Beiträgen an Einwohnergemeinden setzt überdies
voraus, dass diese eine angemessene Eigenbeteiligung nachweisen.
5 In begründeten Ausnahmefällen können auch Beiträge an Massnahmen
und Projekte ausgerichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 nur teilweise erfüllt sind.
6 Das Departement regelt sowohl die Kriterien für die Festlegung der Höhe
der Beteiligung als auch die Einzelheiten zur Gesuchsabwicklung, insbesondere das Verfahren zur Gesuchseinreichung und die einzureichenden Unterlagen, in einer Richtlinie. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Höhe der gewährten Beiträge. Sie werden in der Regel nur einmal
pro Kalenderjahr gewährt und für maximal ein Jahr zugesprochen.
§ 80
Pflegekinder, § 110 SG
1 Die Aufnahme verwandter Kinder ist im Bereich der Tagespflege von der
Bewilligungspflicht ausgenommen.
4.2. Wohnen und Miete
§ 81
…
§ 82
…
§ 83
…
§ 84
…
§ 85
…
§ 86
…
§ 87
…
§ 88
Zuständigkeiten; Formulare*
1 Hinterlegungsstelle für künftig fällige Mietzinse (Art. 259 g OR) ist das
Oberamt.
2 Das Departement*
a) genehmigt die Formulare für Mietzinserhöhungen (Art. 269 d OR)
und für die Kündigung des Vermieters (Art. 266 l OR) und sorgt dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs 2 und Art. 19 Abs. 4 VMWG);
b) leitet die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Schlichtungsstellen;
c) berichtet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjährlich über die Tätigkeit der Schlichtungsstellen (Art. 23 Abs. 1 VM-
WG).
3 Wenn die Vermieterschaft den Mietzins auf Grund der vereinbarten Staffelung erhöht, gilt als rechtsgenügendes Formular für die Mitteilung die
Kopie der Mietzinsvereinbarung (Art. 19 Abs. 2 VMWG).
4.3. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
§ 89
Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih, § 128 SG
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf dem amtlichen Formular beim Amt
für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2 Zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das Amt für
Wirtschaft und Arbeit.
3 Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih stehen unter Aufsicht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit ist insbesondere berechtigt:
a) Sanktionen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu treffen;
b) sich die Bücher vorlegen zu lassen;
c) Inspektionen vorzunehmen;
d) für Untersuchungen und Abklärungen die zuständigen Polizeibehörden beizuziehen.
4 Der Nachweis der nach bundesrechtlichen Vorschriften geleisteten Kaution ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
4.4. Opferhilfe
§ 90
Beratungsstellen, § 130 SG
1 Eine oder mehrere Anlaufstellen gewährleisten eine Erstberatung der Opfer und eine Soforthilfe rund um die Uhr.
2 Ratsuchenden Personen ist auf Wunsch die Beratung und Hilfeleistung
grundsätzlich von einer Person des gleichen Geschlechts zu gewährleisten.
§ 91
Soforthilfe und längerfristige Hilfe, § 131 SG
1 Die Beratungsstellen entscheiden abschliessend über Art und Umfang der
notwendigen Soforthilfe.
2 Das Departement übernimmt die Kosten von längerfristiger Hilfe nur
nach vorgängiger Kostengutsprache.
3 Ist das Opfer mit dem Täter oder der Täterin verheiratet, verwandt, lebt
es mit ihm oder ihr in einer dauernden Lebensgemeinschaft oder ist die
Partnerschaft eingetragen, so wird bei der Bemessung des massgebenden
Einkommens in der Regel dessen oder deren Einkommen und Vermögen
nicht berücksichtigt.
4.5. Menschen mit einer Behinderung*
§ 91 bis
Beiträge an Beförderungs- und Transportdienste
1 Um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die selbständige Kontaktpflege von Menschen mit Behinderungen zu fördern, leistet der
Kanton Beiträge für behinderungsbedingte Mehrkosten von Beförderungs-
und Transportdiensten.
2 Das Departement kann mit Beförderungs- und Transportdiensten Leistungsvereinbarungen abschliessen. Der Regierungsrat beschliesst die Eckwerte und die Höhe der finanziellen Beteiligung.
3 An die Kosten von Fahrten für Menschen mit Behinderungen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton zwischen ihrem ausserkantonalen Wohnheim und dem Wohnort ihrer nächsten Angehörigen leistet der Kanton
einen maximalen Beitrag von 500 Franken pro Monat. Das Departement
regelt die Einzelheiten.
4.6. Pflege*
§ 91ter* Daten zur Abrechnung ambulanter und stationärer Pflegeleistungen*
1 Ambulante Dienstleister und Heime stellen beim Einreichen der Abrechnungen über erbrachte Pflegeleistungen folgende Daten über die gepflegten Personen zu:*
a) Name und Vorname;
abis)* Geburtsdatum;
ater)* Geschlecht;
b) Adresse am zivilrechtlichen Wohnsitz;
c) AHV-Nummer;
d)* die Anzahl verrechnete Stunden pro Leistungskategorie gemäss Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom
29. September 19951) bei ambulanten Pflegeleistungen und die Anzahl Pflegetage unter Angabe der Pflegebedarfsstufe gemäss KLV
bei stationären Pflegeleistungen.
1) SR 832.112.31.
2 Wurden für verrechnete Leistungen gemäss KLV vonseiten der Krankenversicherer keine Beiträge ausgerichtet, sind diese spätestens in der nächstmöglichen Abrechnung gegenüber dem Departement zu deklarieren, damit dieses die bereits bezahlten Beiträge zurückverlangen oder mit künftigen Beiträgen verrechnen kann. Das Departement kann entsprechende
§ 91 quater Kontrollen durchführen.*
Meldung von Aufenthalten ausserhalb des zivilrechtlichen
Wohnsitzes
1 Bei Aufenthalten mit Pflegeversorgung ausserhalb des zivilrechtlichen
Wohnsitzes haben die ambulanten Dienstleister folgende Daten über die
gepflegte Person zu melden:
a) Name und Vorname;
abis)* Geburtsdatum;
ater)* Geschlecht;
b) Adresse am zivilrechtlichen Wohnsitz;
c) Adresse am Aufenthaltsort;
cbis)* AHV-Nummer;
d) Zeitraum und voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes;
e) ambulanter Dienstleister am Aufenthaltsort.
5. Sozialhilfe
§ 92 Amt*
1 Das Amt nimmt alle Aufgaben namens des Departementes wahr, beaufsichtigt die Sozialkommission in fachlicher und finanzieller Hinsicht, nimmt
die Prüfhandlungen vor und erstellt alle für den Vollzug notwendigen
Merkblätter und Formulare.*
2 Das Amt reicht die Forderungen aufgrund des von der Amtschreiberei
angezeigten Inventars über den Vermögensnachlass ein.*
§ 93 Abweichungen von den SKOS-Richtlinien, § 152 SG*
1 Von den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen
Richtlinien (SKOS-Richtlinien) gelten folgende Abweichungen:*
a)* Sanktionen: Der Grundbedarf kann bei Pflichtverletzungen bis zu
30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.
b)* Wohnkosten: Diese werden maximal bis zur ortsüblichen Höhe vergütet. Kosten für Mietkautionen werden nicht übernommen. Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung
an auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.
c)* Mit Ausnahme von schmerzstillenden Massnahmen dürfen die
Kosten für Zahnbehandlungen erst nach einer Bezugsdauer von
mehr als sechs Monaten und nur zum sozialversicherungsrechtlichen
Taxpunktwert übernommen werden. Generell kann ein Selbstbehalt
von maximal 10% pro Person und abschliessender Behandlung erhoben werden. Kostet eine Zahnbehandlung mehr als 1'000 Franken,
ist die Meinung eines Vertrauenszahnarztes einzuholen.
d)* Die Ausgaben für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung werden
aus den Mitteln des Grundbedarfs gedeckt.
e)* Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung beträgt maximal 6
Franken pro Tag.
f)* Umzug: Kosten für professionelle Umzugsunternehmungen werden
nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen.
g)* Integrationszulagen (IZU, MIZ): Eine Integrationszulage von maximal
200 Franken kann nur für die Teilnahme an einem qualifizierenden
Integrationsprogramm ausgerichtet werden. Andere Integrationszulagen sind ausgeschlossen.
h)* Einkommensfreibetrag: Für ein volles Pensum sind 400 Franken pro
Monat anzurechnen. Lehrlingslohn und Entschädigung für ein Praktikum berechtigen nicht zu einem Einkommensfreibetrag.
i)* Kumulation: Die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen beträgt 600 Franken pro Haushalt.
j)* Vermögensfreibetrag: Der Vermögensfreibetrag beträgt 2'000 Franken für Einzelpersonen, 4'000 für Ehepaare und 1'000 Franken für
jedes minderjährige Kind, maximal jedoch 5'000 pro Familie.
k)* Eigentum, Besitz und Benutzung eines Autos: Wer ein Auto nicht
aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat,
besitzt oder benutzt, dem werden die Sozialhilfeleistungen um den
Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur
Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet. Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in
beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen.
l)* Auslagen für Urlaub und Erholungsaufenthalte werden nicht über
Sozialhilfe finanziert.
m)* Die Richtlinien zur Berechnung von Elternbeiträgen werden nicht
angewendet.
n)* Die Pauschale für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen
beträgt 300 Franken.
1bis Junge Erwachsene erhalten nur im Ausnahmefall Unterstützungsleistungen, die ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermöglichen. Ist das eigenständige Wohnen gerechtfertigt, gelten zusätzlich die
nachfolgenden Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien:*
a) Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL): Die Ansätze gelten mit
einer Kürzung von 20%.
b) Wohnkosten: Diese werden grundsätzlich nur bis zur Hälfte der ortsüblichen Höhe vergütet. Dieser Kostenrahmen kann ausnahmsweise
überschritten werden, wenn nachweislich kein Wohnraum innerhalb
dieses Preissegments verfügbar ist.
c) Integrationszulage: Wird eine Berufsausbildung absolviert, kann eine Integrationszulage von maximal 100 Franken ausgerichtet werden.
Für junge Erwachsene, welche mit eigenen Kindern zusammenleben, gelten die genannten Einschränkungen nicht.
1ter Teuerungsausgleiche auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
werden nicht automatisch übernommen. Diese sind durch den Regierungsrat nach Anhörung der Einwohnergemeinden zu beschliessen.*
2 Für asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen wird der tarifliche Teil der SKOS-Richtlinien nicht angewendet.
3 Personen, die mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid weggewiesen werden und solche die Mehrfachgesuche gestellt haben, erhalten keine Leistungen nach den SKOS-Richtlinien. Sie sind nur im
Rahmen der Nothilfe zu unterstützen. Vorbehalten bleiben Härtefälle. Der
Regierungsrat erlässt Richtlinien. Diese gelten auch für die reguläre Sozialhilfe im Falle von Sanktionen gemäss Ansatz 1 Buchstabe a).*
§ 94 Darlehen
1 Bei einer vorübergehenden Notlage nach sozialhilferechtlichen Kriterien
können die Sozialorgane der hilfesuchenden Person zur Sicherung des
Lebensunterhaltes ein Darlehen gewähren.
§ 95 Mitteilung und Abrechnung mit den Sozialregionen
1 Die Sozialregionen müssen dem Amt die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung mitteilen. Bei verspäteter Mitteilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder Vergütung der
Unterstützungskosten.*
2 Die Sozialregionen stellen dem Amt innert 30 Tagen nach Ablauf des Semesters ihre Semesterabrechnungen zu.*
3 Das Amt überprüft die Semesterabrechnungen und nimmt jährlich die
Verrechnung des Lastenausgleichs vor. Die Abrechnung hat periodengerecht zu erfolgen.*
§ 96 Doppelbürgerrecht
1 Besitzt die hilfeempfangende Person das Bürgerrecht mehrerer solothurnischer Gemeinden, ohne im Kanton zu wohnen, so ist die Einwohnergemeinde des Heimatortes ersatzpflichtig, deren Bürgerrecht sie oder ihre
Vorfahren zuletzt erworben haben.
6. Schlussbestimmungen
§ 97 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:
a) die Verordnung über die Ehe- und Familienberatung vom 24. September 19911);
b) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 16. November 19992);
c) die Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels vom
27. Juni 19393);
d) die Pflegekinderverordnung vom 2. Juni 19874);
1) GS 92, 223 (BGS 212.217).
2) GS 94, 960 (BGS 212.222.1).
3) GS 74, 545 (BGS 212.233.12).
4) GS 90, 875 (BGS 121.239).
e) die Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht
vom 29. Mai 19901);
f) die Verordnung über das Bestattungswesen vom 13. Juni 19692);
g) die Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (VV AHV/IV-SO) vom 10. Juni 19973);
h) die Verordnung über das Schiedsgericht in der Invalidenversicherung
vom 29. September 19874);
i) die Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Januar 19665);
j) die Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 1. September 19976);
k) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
6. Dezember 19837);
l) die Vollzugsverordnung zum Kinderzulagengesetz vom 12. Juni
19798);
m) die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) vom 14. Dezember
20049);
n) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
vom 23. Oktober 199510);
o) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindebeiträge an den Bau und Betrieb von Jugendheimen, Eingliederungszentren und Geschützten Werkstätten vom 5. Juli 197111);
p) die Verordnung über die Jugendförderung vom 24. März 199212);
q) die Verordnung über die Organisation der kantonalen Behindertendienste vom 13. Januar 199713);
r) die Vollzugsverordnung zum Alters- und Pflegeheimgesetz vom
23. September 200214).
§ 98 Übergangsbestimmungen
1. Private Familienausgleichskassen (§ 20)
1 Die privaten Ausgleichskassen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Sozialgesetzes anerkannt sind, behalten ihre Anerkennung bei.
1) GS 91, 657 (BGS 212.575).
2) GS 84, 304 (BGS 512.61).
3) GS 94, 154 (BGS 831.12).
4) GS 90, 988 (BGS 831.25).
5) GS 83, 265 (BGS 831.32).
6) GS 94, 222 (BGS 832.213).
7) GS 89, 387 (BGS 832.32).
8) GS 88, 130 (BGS 833.12).
9) GS 99, 235 (BGS 834.13).
10) GS 93, 808 (BGS 835.222).
11) GS 85, 626 (BGS 837.12).
12) GS 92, 436 (BGS 837.23).
13) GS 94, 8 (BGS 837.41).
14) GS 97, 244 (BGS 838.12).
§ 99* Gültigkeit der Anerkennungen von Familienausgleichskassen
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialgesetzes vom 31. Januar
2007 bestehenden Anerkennungsbeschlüsse bleiben vorbehältlich der Bestimmungen des Sozialgesetzes und der Sozialverordnung weiterhin in
Kraft. Die zuständige Behörde kann diese erneut vollständig überprüfen.
§ 99bis* …
§ 100* …
§ 100bis*Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2025
1 Die Prämienverbilligung wird für Personen, die wirtschaftliche Hilfe nach
Sozialhilferecht gemäss § 71 Absatz 3 beziehen, erstmals für das Jahr 2026
nach den geänderten Bestimmungen abgewickelt.
§ 101 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmungen durch den Bund am 1. Januar 2008 in Kraft. Vorbehalten bleibt das
Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Die §§ 38 und 39 treten auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
3 § 63 tritt für die Jahre 2016 bis 2019 ausser Kraft. Es erfolgen während
dieser Zeit keine Anpassungen des Betrages für die persönlichen Auslagen;
dieser wird auf dem Niveau des Jahres 2015 plafoniert.*
Die Einspruchsfrist ist am 10. Januar 2008 unbenutzt abgelaufen.
Vom Eidg. Departement des Innern und vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement am 29. November 2007 genehmigt.
Publiziert im Amtsblatt vom 18. Dezember 2007.
Bundesgenehmigung der Änderungen vom:
- 31. März 2009 am 26. November 2009;
- 7. Dezember 2009 am 1. April 2010.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.06.2008 01.01.2009 § 6 totalrevidiert -
17.06.2008 01.01.2009 § 38 totalrevidiert -
17.06.2008 01.01.2009 § 39 totalrevidiert -
17.06.2008 01.01.2009 § 99bis eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 15bis eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 19 Sachüberschrift
25.11.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 2 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 3 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 21 Abs. 2 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 21 Abs. 3 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 22 totalrevidiert -
25.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 2 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 Titel 3.2. geändert -
25.11.2008 01.01.2009 Titel 3.2.1. geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 46 Sachüberschrift
25.11.2008 01.01.2009 § 46 Abs. 1 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 46 Abs. 2 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 48 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 49 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 50 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 51 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 52 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 53 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 54 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 55 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 56 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 57 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 58 Sachüberschrift
25.11.2008 01.01.2009 § 58 Abs. 1 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 59 Sachüberschrift
25.11.2008 01.01.2009 § 59 Abs. 1 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 59bis eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 59ter eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 60 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 60bis eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 60ter eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 60quater eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 Titel 3.2.2. geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 99 totalrevidiert -
31.03.2009 01.01.2010 § 63 totalrevidiert -
07.12.2009 01.01.2010 § 64 totalrevidiert -
07.12.2009 01.01.2010 § 65 Abs. 4 eingefügt -
07.12.2009 01.01.2010 § 100 aufgehoben -
05.01.2010 01.04.2010 Titel 4.5. eingefügt -
05.01.2010 01.04.2010 § 91bis eingefügt -
31.10.2011 01.01.2012 § 70 Abs. 1 geändert GS 2011, 54
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.10.2011 01.01.2012 § 70 Abs. 2 geändert GS 2011, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 99bis Abs. 1 geändert GS 2012, 55
11.12.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 3 geändert GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 59ter Sachüberschrift
GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 59ter Abs. 2 geändert GS 2012, 81
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1, a) geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1, c) eingefügt GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 38 Abs. 2 geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 39 Abs. 1 geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 99bis aufgehoben GS 2014, 32
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Sachüberschrift
GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1 geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, a) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, c) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, d) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, e) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, f) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, g) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, h) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, i) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, j) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, k) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, l) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, m) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, n) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1bis eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1ter eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 3 geändert GS 2014, 41
23.09.2014 01.01.2015 Titel 3.3.1. eingefügt GS 2014, 43
23.09.2014 01.01.2015 Titel 3.3.2. eingefügt GS 2014, 43
23.09.2014 01.01.2015 § 66bis eingefügt GS 2014, 43
23.09.2014 01.01.2015 § 66ter eingefügt GS 2014, 43
25.08.2015 01.01.2016 § 101 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 33
19.09.2017 01.01.2018 § 3bis eingefügt GS 2017, 43
19.09.2017 01.01.2018 § 3ter eingefügt GS 2017, 43
19.09.2017 01.01.2018 § 3quater eingefügt GS 2017, 43
04.12.2018 01.01.2019 Titel 4.6. eingefügt GS 2018, 27
04.12.2018 01.01.2019 § 91ter eingefügt GS 2018, 27
04.12.2018 01.01.2019 § 91quater eingefügt GS 2018, 27
24.09.2019 01.01.2020 § 3ter Abs. 2 geändert GS 2019, 36
02.11.2020 01.01.2021 § 70 Abs. 4 geändert GS 2020, 69
05.07.2021 01.10.2021 § 9 Sachüberschrift
GS 2021, 24
05.07.2021 01.10.2021 § 9 Abs. 1 geändert GS 2021, 24
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.10.2021 01.01.2022 § 3quater Abs. 3,
c)
geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 35 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 73 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 76 Sachüberschrift
GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 76 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 76 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 77 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 78 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 79 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 88 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 92 Sachüberschrift
GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 92 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 92 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 3 geändert GS 2021, 47
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, c) geändert GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 2 geändert GS 2022, 27
06.06.2023 01.10.2023 § 91ter Abs. 1,
abis)
eingefügt GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 91quater Abs.
1, abis)
eingefügt GS 2023, 20
11.06.2024 01.08.2024 § 79bis eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 79ter eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 79quater eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 79quinquies eingefügt GS 2024, 14