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Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen

Thun · 152.051.1 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Datenregister
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Datenbearbeitungssysteme der Abteilung Sicherheit
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 IV. Gebühren
  10. Art. 10

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10 provisions

Art. 1 I. Datenregister

Das Register der Datensammlungen liegt während den normalen Schalteröffnungszeiten bei den Einwohnerdienstenauf. Die Abteilung Sicherheit ist gleichzeitig koordinierende Anlaufstelle.

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Art. 2

1 Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Sicherheit orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Auflage des Registers sowie über andere Belange des Datenschutzes. 2 Das Register wird im Internet veröffentlicht.

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Art. 3 II. Datenbearbeitungssysteme der Abteilung Sicherheit

Die Abteilung Sicherheit darf Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeitet, durch ein Abrufverfahren den folgenden Behörden im Rahmen der Erforderlichkeit zugänglich machen: a Administration Tiefbauamt, b AHV-Zweigstelle, c Energie Thun AG (Abonnentenbüro), d Polizeiinspektorat3, e Informatikdienste, f Amt für Stadtliegenschaften, g Planungsamt, h Amt für Bildung und Sport, i Sozialdienste, 1 Mit Revision vom 2.3.2022 (GRB Nr. 161, in Kraft seit 1.3.2022) 2 SSG 152.01 3 Anpassung vom 1.7.2015 (GRB 344) Datenregister Orientierung der Öffentlichkeit Datenbearbeitungssysteme der Abteilung Sicherheit 2 152.051.1 j Stadtbuchhaltung, k Steuern und Inkasso, l Kantonspolizei, m Stadtkanzlei, n Zivilschutz o weiteren Organen, sofern eine gesetzliche Grundlage nachgewiesen wird. III. Bekanntgabe von Informationen im Internet und mittels internetähnlichen Diensten

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Art. 4

1 Die Bekanntgabe von Informationen, die nach der Informationsgesetzgebung öffentlich zugänglich sind und die Personendaten enthalten, im Internet und mittels internetähnlichen Diensten richtet sich nach den folgenden Bestimmungen. 2 Der Zugang zu Informationen richtet sich nach dem kantonalen Informationsgesetz (IG; BSG 107.1) und nach der kantonalen Informationsverordnung (IV; BSG 107.111). 3 Der Begriff Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz (KDSG; BSG 152.04).

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Art. 5

Zuständige Stelle für die Bekanntgabe von Informationen ist der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin (Art. 11 DSR; SSG 152.01).

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Art. 6

Informationen gemäss Art. 4 Abs. 1 werden für eine Dauer von maximal 10 Jahren im Internet veröffentlicht. Vorgaben für eine frühere Datenvernichtung bleiben vorbehalten.

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Art. 7

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 5 stellt vor der Bekanntgabe von Informationen im Internet, die Personendaten enthalten, sicher, dass a diese Informationen nach der Informationsgesetzgebung zugänglich sind, b eine Information von Amtes wegen nach der Informationsgesetzgebung zulässig ist, c die Veröffentlichung im Internet keine besonderen Risiken für die betroffene Person verursachen und d die Persönlichkeit der betroffenen Person durch die Bekanntgabe ins Ausland nicht schwerwiegend gefährdet wird (Art. 14a KDSG). 2 Betroffene Personen haben die Gelegenheit, ein der Bekanntgabe entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft zu machen. Grundsatz Zuständigkeit Befristung Datenschutz 3 152.051.1 3 Betroffene Personen können zudem ihre Rechte nach Artikel 13 und 20 ff. KDSG, namentlich das Recht auf Sperrung, auf Auskunft sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten, geltend machen. 4 Die Sperrung gemäss Absatz 3 kann sich auf die Veröffentlichung im Internet beschränken. 5 Von der Veröffentlichung wird abgesehen, wenn a ein entgegenstehendes Interesse gemäss Absatz 2 glaubhaft gemacht wird, oder b eine Sperrung vorliegt. 6 Im Internet dürfen zudem nicht bekannt gegeben werden: a Öffentliche Register, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Internet-Bekanntgabe vorsieht, b persönliche Identifikationsnummern und –Codes c systematisch geordnete Daten aus der Einwohnerkontrolle (Art. 12 Abs. 3 KDSG) und ihnen gleichgestellte Listenauskünfte.

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Art. 8

1 Allfällige Email-Adressen dürfen nur in einer Form veröffentlicht werden, die ein Lesen durch Spamroboter soweit wie möglich erschweren. 2 Die zuständige Stelle nach Art. 5 stellt sicher, dass aus im Internet bekannt gegebenen Informationen keine Zusatzinformationen auslesbar sind (Dokumentenhistorie, Vorversionen etc.). 3 Sie trifft im Übrigen die nach einem anerkannten Standard verlangten zusätzlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Publikationsplattform vor Manipulationen. IIIa. Führen von Personaldossiers1 Art. 8a1 1 Für alle Angestellten der Stadtverwaltung wird ein elektronisches Personaldossier geführt. 2 Das Personalamt ist für die Führung der Personaldossiers zuständig und ist die für den Datenschutz verantwortliche Behörde. Art. 8b1 1 Anderen Dienststellen kann der Zugriff auf die elektronischen Personaldossiers oder Teile davon eingeräumt werden, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen sind. 2 Das Personalamt regelt die Zugriffsberechtigung. 1 Eingefügt am 2.3.2022 Technische Voraussetzungen Elektronisches Personaldossier 1. Grundsatz und Zuständigkeit 2. Abrufverfahren 4 152.051.1

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Art. 9 IV. Gebühren

1 Den politischen Parteien, den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie den ortsansässigen Vereinen sind die üblichen Listen auf ihren Wunsch unentgeltlich abzugeben. 2 Im Übrigen werden unter Vorbehalt von Art. 16 des Datenschutzreglements folgende Gebühren erhoben: Fr. a Auskünfte am Schalter 5.-- b Einfache schriftliche Auskünfte 10.-- c Ausdruck von Jahrgangslisten pro Jahrgang 300.-- zusätzliche Jahrgänge je 150.-- d Ausdruck anderer Listen 750.-- e Abweisende Verfügungen 400.-- f andere umfangreiche Arbeiten nach Aufwand 3 Versandspesen und Material werden zusätzlich berechnet.

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Art. 10

Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2012 in Kraft. Die Datenschutzverordnung vom 1. Juni 2001 wird aufgehoben. Thun, 20. September 2012 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller Gebühren Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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