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22 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Sportförderung.
2 Separat geregelt werden:
a Die Anlagenbenutzung durch Dritte;3
b der freiwillige Schulsport;4
c die Bewilligung von Veranstaltungen und Leistungen an solche;5
Propose a changeArt. 2 d das Kadettenkorps Thun.6
Der Gemeinderat legt die Grundsätze der städtischen Sportpolitik und
die vorgesehenen sportpolitischen Massnahmen in einem Sportleitbild
und in Konzepten fest.
Propose a changeArt. 3 II. Raum- und Infrastrukturangebot
1 Die Stadt stellt der Bevölkerung und den Sportvereinen ein ausreichendes und zeitgemässes Angebot an Sportanlagen und Bewegungsräumen zur Verfügung.
2 In der Regel werden die Sportanlagen durch die Stadt Thun erstellt
und betrieben. Im Rahmen der Art. 4 bis 6 kann die Stadt die Erstellung
von Anlagen durch Dritte unterstützen oder Dritten städtische Anlagen
zum Betrieb überlassen.
1 BSG 170.11
2 SSG 101.1
3 SSG 154.242.1
4 SSG 437.41
5 SW 1
6 SSG 437.403
Zweck und Regelungsgegenstand
Grundsätze der
Sportpolitik
Bereitstellung und
Betrieb von Sportanlagen
2 437.11
Propose a changeArt. 4
1 Die Stadt kann Dritten unter Einhaltung der nachstehend aufgeführten Bedingungen stadteigene Liegenschaften und Grundstücke im
Rahmen eines Baurechts, eines Miet- oder Pachtvertrages oder in Gebrauchsleihe überlassen.
2 Die Einzelheiten werden in separaten Verträgen geregelt. In der Regel gelten folgende Rahmenbedingungen:
a. Die Überlassung von Liegenschaften und Grundstücken dient einzig
sportspezifischen Bedürfnissen (Sportanlagen, Garderobengebäude,
Klubhäuser, Bootshäuser, Geräteräume usw.);
b. gegenüber Sportvereinen und gemeinnützigen Organisationen im
Bereich des Sports erfolgt die Überlassung in der Regel unentgeltlich;
c. im Falle einer Überlassung von Liegenschaften und Grundstücken an
gewinnorientierte Organisationen und Personen werden in der Regel
marktübliche Zinsen verlangt. Die Gewährung eines Rabattes auf
dem Baurechts-, Miet- oder Pachtzins ist möglich, sofern ein erhebliches Engagement in der Breiten- und Jugendsportförderung nachgewiesen wird;
d. bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Vertragsparteien kann die Unentgeltlichkeit aufgehoben oder der
Rabatt reduziert werden. Die Verträge sind mit einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen.
Propose a changeArt. 5
1 Die Stadt kann Dritten für den Bau, die Erneuerung und den Ausbau
von Sportanlagen und Erholungsräumen unter Einhaltung der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen Darlehen gewähren.
2 Die Einzelheiten werden in separaten Verträgen geregelt. In der Regel gelten folgende Voraussetzungen:
a. Zinslose oder zinsvergünstigte Darlehen können gewährt werden für
den Bau oder die Einrichtung von Anlagen und Installationen Dritter,
die der sportlichen Betätigung dienen und den sportpolitischen
Grundsätzen der Stadt Thun entsprechen. In der Regel sind diese
Leistungen zu befristen;
b. ausnahmsweise können zur Sicherung des Fortbestehens gefährdeter Anlagen von Vereinen und gemeinnützigen Sportorganisationen
Beiträge „à fonds perdu“ gewährt werden, wenn ein öffentliches Interesse am Bestand der Anlagen gegeben ist.
Propose a changeArt. 6
1 Sportvereinen und anderen privaten Betreibern können an die Kosten für den Bau oder die Einrichtung von Anlagen und Installationen, die
der sportlichen Betätigung dienen, einmalige Beiträge gewährt werden.
2 Sportvereinen und anderen privaten Betreibern können an die Betriebs- und Unterhaltskosten von Sportanlagen einmalige oder wiederkehrende Beiträge gewährt werden, insbesondere wenn die Anlagen
den Schulen regelmässig zur Verfügung gestellt werden.
Überlassung von
Liegenschaften
und Grundstücken
an Dritte
Gewährung von
Darlehen und Beiträgen
Gewährung von
Beiträgen an Bau
und Betrieb von
Sportanlagen
3 437.11
Propose a changeArt. 7 III. Unterstützung der Sportvereine
Die Stadt stellt zur Förderung des Jugendsports in den Sportvereinen
einen jährlichen Kredit zur Verfügung.
Propose a changeArt. 8
In erster Linie werden die Sportvereine im Rahmen der Fördermassnahmen gemäss Art. 3 bis 7 sowie Art. 10 und 11 unterstützt. Zudem
können Beiträge an Aktivitäten und Sportförderungsprojekte der Vereine, die der Umsetzung der städtischen Sportpolitik dienen, gewährt
werden.
Propose a changeArt. 9 IV. Förderung des Schul- und Jugendsports
Als Kinder und Jugendliche gelten Personen, die gemäss Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung1 für die Teilnahme
an „Jugend+Sport“ berechtigt sind.
Propose a changeArt. 10
1 Für die Benützung der Turnhallen und Sportanlagen für Trainings,
Kurse, Veranstaltungen und Wettkämpfe auf dem Gebiet des Jugendsports werden keine Benützungsgebühren erhoben.
2 Die Gebührenbefreiung gilt für die üblichen Benützungszeiten bis
20.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden in der Regel die Ansätze gemäss
Propose a changeArt. 11 Verordnung über die Anlagenbenutzung durch Dritte angewandt.2
Die Stadt kann nebst den Kursen des freiwilligen Schulsports3 zusätzliche Sportangebote für Kinder und Jugendliche der Volksschule ausserhalb der Schulzeit und in den Ferien anbieten.
Propose a changeArt. 12 V. Sportanlässe und Leistungssport
Die Stadt kann Beiträge an Veranstalter regionaler, kantonaler, nationaler und internationaler Sportveranstaltungen ausrichten und zugunsten
solcher Veranstaltungen kostenlose oder vergünstigte Dienstleistungen
erbringen.
1 SR 415.0
2 SSG 154.242.1
3 SSG 437.41
Unterstützung des
Jugendsports
Beiträge an Sportvereine
Begriff Kinder und
Jugendliche
Gebührenbefreiung für den Jugendsport
Freiwillige Sportangebote für Kinder und Jugendliche der Volksschule
Unterstützung von
Sportanlässen
4 437.11
Propose a changeArt. 13
Die Stadt kann Sportorganisationen, die auf dem Gebiet des Nachwuchs-Leistungssports bzw. des Spitzensports ausserordentliche Leistungen erbringen, finanziell unterstützen.
Propose a changeArt. 14
1 Die Stadt kann Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, welche
ausserordentliche sportliche Leistungen erbracht haben, sowie Nachwuchsathletinnen und -athleten, die das Potenzial haben, solche Leistungen in Zukunft zu erbringen, mit Beiträgen direkt unterstützen.
2 Als Spitzensportlerinnen und Spitzensportler gelten Athletinnen und
Athleten, die einen intensiven Trainingsaufwand und sportliche Leistungen auf einem international hohen Niveau erbringen bzw. anstreben
und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Einzelsportlerin / Einzelsportler (keine einzelnen Mitglieder von
Sportteams);
- Wohnsitz in Thun oder Mitglied eines Thuner Sportvereins;
- Inhaber/in eines entsprechenden Ausweises von Swiss Olympic;
- olympische Sportart oder Sportart mit grosser Bedeutung für die
Stadt Thun;
- hoher persönlicher Aufwand (finanziell, zeitlich);
- internationaler Leistungsausweis (z.B. Teilnahme an EM, WM, olympische Spiele, Universiade bzw. entsprechende Wettbewerbe im
Nachwuchsbereich);
- Bereitschaft für ein Engagement zugunsten der Stadt Thun, z.B. im
Rahmen von Aktionen zur Förderung des Jugendsports.
3 Der Beitrag ist für die ganze oder teilweise Deckung der Kosten im
Zusammenhang mit der Spitzensportausübung (Trainings- und Wettkampfeinsätze, Ausbildung und Betreuung usw.) bestimmt. An die normalen Lebenshaltungskosten werden keine Beiträge gewährt.
4 Zusätzlich zu den oben aufgeführten Leistungen können Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern Vergünstigungen für die Benützung
gemeindeeigener Sportanlagen gewährt werden.
Propose a changeArt. 15 VI. Beratung und Information
Die Stadt berät die Bevölkerung und die Sportvereine, informiert über
die Sportangebote und schafft bei Bedarf entsprechende Plattformen
und Publikationen.
Unterstützung von
Sportorganisationen
Unterstützung von
Sportlerinnen und
Sportlern
Information und
Beratung der Bevölkerung
5 437.11
VII. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen und Leistungen
Propose a changeArt. 16
1 Auf die Ausrichtung von Beiträgen und Leistungen nach dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch. Massgebend für den Entscheid
ist nebst der Finanzlage der Stadt die Bedeutung des Vorhabens für die
städtische Sportpolitik.
2 Die Ausrichtung erfolgt gestützt auf ein schriftliches Gesuch. Die Gesuchstellenden haben ihre finanzielle Situation darzulegen und nachzuweisen, dass:
a. das zu unterstützende Vorhaben dieser Verordnung entspricht;
b. die Unterstützung im öffentlichen Interesse liegt;
c. eine angemessene Selbstfinanzierung oder die Mitfinanzierung durch
weitere öffentliche oder private Stellen vorgesehen ist und entsprechende Gesuche eingereicht worden sind.
2 Je nach Beteiligungsgrad kann die Stadt die Ausrichtung eines Beitrages von einer angemessenen Vertretung in den Organen der Beitragsempfangenden sowie von weiteren sachgerechten Bedingungen
oder Auflagen abhängig machen.
Propose a changeArt. 17 VIII. Vollzug und Verfahren
1 Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung ist das Amt für Bildung
und Sport.
2 Im Bereich des Raum- und Infrastrukturangebotes richtet sich die
Zuständigkeit nach der Verordnung über Befugnisse im Liegenschaftsbereich (BLV).1 Das Amt für Bildung und Sport ist einzubeziehen.
3 Über einzelne Beiträge und Leistungen im Rahmen bewilligter Kredite entscheidet das Amt für Bildung und Sport.
4 Der Entscheid über weitere Beiträge oder Leistungen obliegt dem
jeweiligen finanzkompetenten Organ.
Propose a changeArt. 18
1 Die Zusicherung von Beiträgen und Leistungen ist auf Wunsch der
Betroffenen zu verfügen. Die Abweisung von Gesuchen erfolgt in jedem
Fall verfügungsweise.
2 Mit Beitragsempfangenden, deren Aktivitäten von besonderer Bedeutung für die Stadt sind oder die über einen längeren Zeitraum Leistungen der Stadt erhalten, können Subventionsverträge abgeschlossen
werden. Die Verträge sind mit einer Kündigungsklausel zu versehen.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungs-
1 SSG 152.3.21
Voraussetzungen
für die Ausrichtung
städtischer Beiträge Leistungen
Zuständigkeit
Rechtsform
6 437.11
Propose a changeArt. 19 rechtspflege.1
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dem Amt für Bildung
und Sport alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in die
Akten sowie den Zutritt zu den betroffenen Anlagen und Einrichtungen
zu gewähren sowie wesentliche Änderungen der Verhältnisse innert
Monatsfrist zu melden.
2 Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Leistungen,
damit allfällige Kontrollen durchgeführt und Rückforderungsansprüche
abgeklärt werden können.
Propose a changeArt. 20
1 Ändern sich die Verhältnisse, werden Berechtigung und Höhe des
Beitrages oder der Leistung überprüft und allenfalls angepasst. Zu viel
bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
2 Beiträge und sonstige Leistungen sind mit Zins zurückzuerstatten,
wenn:
a. unwahre Angaben gemacht oder für die Berechnung erhebliche Tatsachen verheimlicht oder nicht gemeldet worden sind;
b. sie nicht für den dafür vorgesehenen Zweck verwendet worden sind.
3 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem das
Amt für Bildung und Sport vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis
erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
5 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die
das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
6 Wer wissentlich falsche Angaben macht, kann zudem für maximal
drei Folgejahre in der Berechtigung zum Bezug von Beiträgen oder
Leistungen eingestellt werden.
Propose a changeArt. 21 IX. Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu 2‘000 Franken wird bestraft,
a wer zur Erlangung eines Beitrags oder einer anderen Leistung über
erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
b wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit einem Beitrag oder
einer anderen Leistung verschweigt.
2 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
3 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
1 BSG 155.21
Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht
Widerruf und
Rückforderung
Strafbestimmungen
7 437.11
4 Zuständig für den Erlass einer Bussenverfügung ist das Amt für Bildung und Sport.
Propose a changeArt. 22 X. Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben:
a. Gemeinderatsbeschluss Nr. 421 vom 24.4.1981: „Turn- und Sportanlagen, Benützung für Jugendliche, Gebührenbefreiung;
b. Gemeinderatsbeschluss Nr. 1154 vom 14.12.1984: „Förderung des
Jugendsports in der Stadt Thun, Richtlinien für die Gewährung von
Beiträgen durch die Stadt Thun“ (Ständige Weisung 17);
c. Gemeinderatsbeschluss Nr. 617 vom 23.6.1988: „Jugendsportbeiträge, Erhöhung im Hinblick auf den Voranschlag 1989;
d. Gemeinderatsbeschluss Nr. 570 vom 31.7.1997: „Grundsätze Unterstützung Spitzensportler/innen“ (Anhang zu Ständige Weisung 17);
e. Gemeinderatsbeschluss Nr. 771 vom 20.11.1998: „Grundsätze für
die Sportförderung“ (Ständige Weisung 73).
Thun, 13. Dezember 2013 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
Inkrafttreten und
Aufhebung früherer Beschlüsse
Propose a change