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Verordnung über die Förderung des Sports in der Stadt Thun

Thun · 437.11 · ordinance

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2 d das Kadettenkorps Thun.6
  3. Art. 3 II. Raum- und Infrastrukturangebot
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Unterstützung der Sportvereine
  8. Art. 8
  9. Art. 9 IV. Förderung des Schul- und Jugendsports
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Verordnung über die Anlagenbenutzung durch Dritte angewandt.2
  12. Art. 12 V. Sportanlässe und Leistungssport
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 VI. Beratung und Information
  16. Art. 16
  17. Art. 17 VIII. Vollzug und Verfahren
  18. Art. 18
  19. Art. 19 rechtspflege.1
  20. Art. 20
  21. Art. 21 IX. Strafbestimmungen
  22. Art. 22 X. Schlussbestimmungen

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22 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Sportförderung. 2 Separat geregelt werden: a Die Anlagenbenutzung durch Dritte;3 b der freiwillige Schulsport;4 c die Bewilligung von Veranstaltungen und Leistungen an solche;5

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Art. 2 d das Kadettenkorps Thun.6

Der Gemeinderat legt die Grundsätze der städtischen Sportpolitik und die vorgesehenen sportpolitischen Massnahmen in einem Sportleitbild und in Konzepten fest.

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Art. 3 II. Raum- und Infrastrukturangebot

1 Die Stadt stellt der Bevölkerung und den Sportvereinen ein ausreichendes und zeitgemässes Angebot an Sportanlagen und Bewegungsräumen zur Verfügung. 2 In der Regel werden die Sportanlagen durch die Stadt Thun erstellt und betrieben. Im Rahmen der Art. 4 bis 6 kann die Stadt die Erstellung von Anlagen durch Dritte unterstützen oder Dritten städtische Anlagen zum Betrieb überlassen. 1 BSG 170.11 2 SSG 101.1 3 SSG 154.242.1 4 SSG 437.41 5 SW 1 6 SSG 437.403 Zweck und Regelungsgegenstand Grundsätze der Sportpolitik Bereitstellung und Betrieb von Sportanlagen 2 437.11

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Art. 4

1 Die Stadt kann Dritten unter Einhaltung der nachstehend aufgeführten Bedingungen stadteigene Liegenschaften und Grundstücke im Rahmen eines Baurechts, eines Miet- oder Pachtvertrages oder in Gebrauchsleihe überlassen. 2 Die Einzelheiten werden in separaten Verträgen geregelt. In der Regel gelten folgende Rahmenbedingungen: a. Die Überlassung von Liegenschaften und Grundstücken dient einzig sportspezifischen Bedürfnissen (Sportanlagen, Garderobengebäude, Klubhäuser, Bootshäuser, Geräteräume usw.); b. gegenüber Sportvereinen und gemeinnützigen Organisationen im Bereich des Sports erfolgt die Überlassung in der Regel unentgeltlich; c. im Falle einer Überlassung von Liegenschaften und Grundstücken an gewinnorientierte Organisationen und Personen werden in der Regel marktübliche Zinsen verlangt. Die Gewährung eines Rabattes auf dem Baurechts-, Miet- oder Pachtzins ist möglich, sofern ein erhebliches Engagement in der Breiten- und Jugendsportförderung nachgewiesen wird; d. bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteien kann die Unentgeltlichkeit aufgehoben oder der Rabatt reduziert werden. Die Verträge sind mit einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen.

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Art. 5

1 Die Stadt kann Dritten für den Bau, die Erneuerung und den Ausbau von Sportanlagen und Erholungsräumen unter Einhaltung der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen Darlehen gewähren. 2 Die Einzelheiten werden in separaten Verträgen geregelt. In der Regel gelten folgende Voraussetzungen: a. Zinslose oder zinsvergünstigte Darlehen können gewährt werden für den Bau oder die Einrichtung von Anlagen und Installationen Dritter, die der sportlichen Betätigung dienen und den sportpolitischen Grundsätzen der Stadt Thun entsprechen. In der Regel sind diese Leistungen zu befristen; b. ausnahmsweise können zur Sicherung des Fortbestehens gefährdeter Anlagen von Vereinen und gemeinnützigen Sportorganisationen Beiträge „à fonds perdu“ gewährt werden, wenn ein öffentliches Interesse am Bestand der Anlagen gegeben ist.

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Art. 6

1 Sportvereinen und anderen privaten Betreibern können an die Kosten für den Bau oder die Einrichtung von Anlagen und Installationen, die der sportlichen Betätigung dienen, einmalige Beiträge gewährt werden. 2 Sportvereinen und anderen privaten Betreibern können an die Betriebs- und Unterhaltskosten von Sportanlagen einmalige oder wiederkehrende Beiträge gewährt werden, insbesondere wenn die Anlagen den Schulen regelmässig zur Verfügung gestellt werden. Überlassung von Liegenschaften und Grundstücken an Dritte Gewährung von Darlehen und Beiträgen Gewährung von Beiträgen an Bau und Betrieb von Sportanlagen 3 437.11

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Art. 7 III. Unterstützung der Sportvereine

Die Stadt stellt zur Förderung des Jugendsports in den Sportvereinen einen jährlichen Kredit zur Verfügung.

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Art. 8

In erster Linie werden die Sportvereine im Rahmen der Fördermassnahmen gemäss Art. 3 bis 7 sowie Art. 10 und 11 unterstützt. Zudem können Beiträge an Aktivitäten und Sportförderungsprojekte der Vereine, die der Umsetzung der städtischen Sportpolitik dienen, gewährt werden.

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Art. 9 IV. Förderung des Schul- und Jugendsports

Als Kinder und Jugendliche gelten Personen, die gemäss Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung1 für die Teilnahme an „Jugend+Sport“ berechtigt sind.

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Art. 10

1 Für die Benützung der Turnhallen und Sportanlagen für Trainings, Kurse, Veranstaltungen und Wettkämpfe auf dem Gebiet des Jugendsports werden keine Benützungsgebühren erhoben. 2 Die Gebührenbefreiung gilt für die üblichen Benützungszeiten bis 20.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden in der Regel die Ansätze gemäss

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Art. 11 Verordnung über die Anlagenbenutzung durch Dritte angewandt.2

Die Stadt kann nebst den Kursen des freiwilligen Schulsports3 zusätzliche Sportangebote für Kinder und Jugendliche der Volksschule ausserhalb der Schulzeit und in den Ferien anbieten.

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Art. 12 V. Sportanlässe und Leistungssport

Die Stadt kann Beiträge an Veranstalter regionaler, kantonaler, nationaler und internationaler Sportveranstaltungen ausrichten und zugunsten solcher Veranstaltungen kostenlose oder vergünstigte Dienstleistungen erbringen. 1 SR 415.0 2 SSG 154.242.1 3 SSG 437.41 Unterstützung des Jugendsports Beiträge an Sportvereine Begriff Kinder und Jugendliche Gebührenbefreiung für den Jugendsport Freiwillige Sportangebote für Kinder und Jugendliche der Volksschule Unterstützung von Sportanlässen 4 437.11

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Art. 13

Die Stadt kann Sportorganisationen, die auf dem Gebiet des Nachwuchs-Leistungssports bzw. des Spitzensports ausserordentliche Leistungen erbringen, finanziell unterstützen.

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Art. 14

1 Die Stadt kann Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, welche ausserordentliche sportliche Leistungen erbracht haben, sowie Nachwuchsathletinnen und -athleten, die das Potenzial haben, solche Leistungen in Zukunft zu erbringen, mit Beiträgen direkt unterstützen. 2 Als Spitzensportlerinnen und Spitzensportler gelten Athletinnen und Athleten, die einen intensiven Trainingsaufwand und sportliche Leistungen auf einem international hohen Niveau erbringen bzw. anstreben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Einzelsportlerin / Einzelsportler (keine einzelnen Mitglieder von Sportteams); - Wohnsitz in Thun oder Mitglied eines Thuner Sportvereins; - Inhaber/in eines entsprechenden Ausweises von Swiss Olympic; - olympische Sportart oder Sportart mit grosser Bedeutung für die Stadt Thun; - hoher persönlicher Aufwand (finanziell, zeitlich); - internationaler Leistungsausweis (z.B. Teilnahme an EM, WM, olympische Spiele, Universiade bzw. entsprechende Wettbewerbe im Nachwuchsbereich); - Bereitschaft für ein Engagement zugunsten der Stadt Thun, z.B. im Rahmen von Aktionen zur Förderung des Jugendsports. 3 Der Beitrag ist für die ganze oder teilweise Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Spitzensportausübung (Trainings- und Wettkampfeinsätze, Ausbildung und Betreuung usw.) bestimmt. An die normalen Lebenshaltungskosten werden keine Beiträge gewährt. 4 Zusätzlich zu den oben aufgeführten Leistungen können Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern Vergünstigungen für die Benützung gemeindeeigener Sportanlagen gewährt werden.

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Art. 15 VI. Beratung und Information

Die Stadt berät die Bevölkerung und die Sportvereine, informiert über die Sportangebote und schafft bei Bedarf entsprechende Plattformen und Publikationen. Unterstützung von Sportorganisationen Unterstützung von Sportlerinnen und Sportlern Information und Beratung der Bevölkerung 5 437.11 VII. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen und Leistungen

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Art. 16

1 Auf die Ausrichtung von Beiträgen und Leistungen nach dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch. Massgebend für den Entscheid ist nebst der Finanzlage der Stadt die Bedeutung des Vorhabens für die städtische Sportpolitik. 2 Die Ausrichtung erfolgt gestützt auf ein schriftliches Gesuch. Die Gesuchstellenden haben ihre finanzielle Situation darzulegen und nachzuweisen, dass: a. das zu unterstützende Vorhaben dieser Verordnung entspricht; b. die Unterstützung im öffentlichen Interesse liegt; c. eine angemessene Selbstfinanzierung oder die Mitfinanzierung durch weitere öffentliche oder private Stellen vorgesehen ist und entsprechende Gesuche eingereicht worden sind. 2 Je nach Beteiligungsgrad kann die Stadt die Ausrichtung eines Beitrages von einer angemessenen Vertretung in den Organen der Beitragsempfangenden sowie von weiteren sachgerechten Bedingungen oder Auflagen abhängig machen.

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Art. 17 VIII. Vollzug und Verfahren

1 Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung ist das Amt für Bildung und Sport. 2 Im Bereich des Raum- und Infrastrukturangebotes richtet sich die Zuständigkeit nach der Verordnung über Befugnisse im Liegenschaftsbereich (BLV).1 Das Amt für Bildung und Sport ist einzubeziehen. 3 Über einzelne Beiträge und Leistungen im Rahmen bewilligter Kredite entscheidet das Amt für Bildung und Sport. 4 Der Entscheid über weitere Beiträge oder Leistungen obliegt dem jeweiligen finanzkompetenten Organ.

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Art. 18

1 Die Zusicherung von Beiträgen und Leistungen ist auf Wunsch der Betroffenen zu verfügen. Die Abweisung von Gesuchen erfolgt in jedem Fall verfügungsweise. 2 Mit Beitragsempfangenden, deren Aktivitäten von besonderer Bedeutung für die Stadt sind oder die über einen längeren Zeitraum Leistungen der Stadt erhalten, können Subventionsverträge abgeschlossen werden. Die Verträge sind mit einer Kündigungsklausel zu versehen. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungs- 1 SSG 152.3.21 Voraussetzungen für die Ausrichtung städtischer Beiträge Leistungen Zuständigkeit Rechtsform 6 437.11

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Art. 19 rechtspflege.1

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dem Amt für Bildung und Sport alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in die Akten sowie den Zutritt zu den betroffenen Anlagen und Einrichtungen zu gewähren sowie wesentliche Änderungen der Verhältnisse innert Monatsfrist zu melden. 2 Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Leistungen, damit allfällige Kontrollen durchgeführt und Rückforderungsansprüche abgeklärt werden können.

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Art. 20

1 Ändern sich die Verhältnisse, werden Berechtigung und Höhe des Beitrages oder der Leistung überprüft und allenfalls angepasst. Zu viel bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. 2 Beiträge und sonstige Leistungen sind mit Zins zurückzuerstatten, wenn: a. unwahre Angaben gemacht oder für die Berechnung erhebliche Tatsachen verheimlicht oder nicht gemeldet worden sind; b. sie nicht für den dafür vorgesehenen Zweck verwendet worden sind. 3 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden. 4 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem das Amt für Bildung und Sport vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. 5 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese. 6 Wer wissentlich falsche Angaben macht, kann zudem für maximal drei Folgejahre in der Berechtigung zum Bezug von Beiträgen oder Leistungen eingestellt werden.

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Art. 21 IX. Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu 2‘000 Franken wird bestraft, a wer zur Erlangung eines Beitrags oder einer anderen Leistung über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht; b wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit einem Beitrag oder einer anderen Leistung verschweigt. 2 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar. 3 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 1 BSG 155.21 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht Widerruf und Rückforderung Strafbestimmungen 7 437.11 4 Zuständig für den Erlass einer Bussenverfügung ist das Amt für Bildung und Sport.

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Art. 22 X. Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben: a. Gemeinderatsbeschluss Nr. 421 vom 24.4.1981: „Turn- und Sportanlagen, Benützung für Jugendliche, Gebührenbefreiung; b. Gemeinderatsbeschluss Nr. 1154 vom 14.12.1984: „Förderung des Jugendsports in der Stadt Thun, Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen durch die Stadt Thun“ (Ständige Weisung 17); c. Gemeinderatsbeschluss Nr. 617 vom 23.6.1988: „Jugendsportbeiträge, Erhöhung im Hinblick auf den Voranschlag 1989; d. Gemeinderatsbeschluss Nr. 570 vom 31.7.1997: „Grundsätze Unterstützung Spitzensportler/innen“ (Anhang zu Ständige Weisung 17); e. Gemeinderatsbeschluss Nr. 771 vom 20.11.1998: „Grundsätze für die Sportförderung“ (Ständige Weisung 73). Thun, 13. Dezember 2013 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller Inkrafttreten und Aufhebung früherer Beschlüsse

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