Art. 109 Gebührenbemessung
Die Gebühren für amtliche Kontrollen und Dienstleistungen sowie für verstärkte Kontrollen werden nach den festen Gebührenansätzen oder nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen nach Anhang 4 bemessen.
Confederation · 817.042 · ordinance
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Die Gebühren für amtliche Kontrollen und Dienstleistungen sowie für verstärkte Kontrollen werden nach den festen Gebührenansätzen oder nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen nach Anhang 4 bemessen.
Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Kontrollen oder Dienstleistungen zusätzlich anfallen. Es sind dies über die Kosten nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 hinaus namentlich: a. Honorare nach den Artikeln 8l–8t RVOV; b. Kosten, die durch Beweiserhebung oder besondere Prüfungen verursacht werden. SR 172.041.1 SR 172.010.1
Gebühren bis zu 200 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.
1 Die Kantone erheben für amtliche Kontrollen Gebühren, insoweit sie zu Beanstandungen geführt haben; vorbehalten bleibt Artikel 113. 2 Sie erheben Gebühren bis zu folgenden Höchstbeträgen: a. für Probenahmen: höchstens 200 Franken pro Probenahme; b. für Inspektionen: höchstens 4000 Franken pro Inspektion; c. für Probenuntersuchungen: höchstens 6000 Franken pro Probe. 3 Bei der Festsetzung der einzelnen Gebühren ist dem Aufwand an Zeit, eingesetzten Apparaten und Material Rechnung zu tragen. Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht. 4 In besonders leichten Fällen von Beanstandungen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet. 5 Für die amtliche Kontrolle von Zerlegebetrieben, die einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV bedürfen, erheben die Kantone in jedem Fall Gebühren. Diese werden nach dem Grundsatz von Absatz 3 bemessen. 6 Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden und die mit einem Aufwand verbunden sind, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden die Gebühren nach dem Grundsatz von Absatz 3 bemessen. 7 Auslagen für amtliche Kontrollen, Dienstleistungen und Kontrollen auf Antrag können gesondert verrechnet werden. SR 817.02
Für verstärkte Kontrollen erheben die Kantone in jedem Fall Gebühren. Diese werden bei den für die Waren verantwortlichen Lebensmittelbetrieben erhoben.
Das BLV ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Bewilligungen an ausländische Behörden, die einen Schweizer Betrieb, der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in ihr Land ausführt, kontrollieren wollen.
1 Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung dem Stand von Wissenschaft und Technik, dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz und aufgrund der internationalen Warenströme an. 2 Es kann bei diesen Nachführungen Übergangsbestimmungen festlegen.
Die Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird aufgehoben. [AS 2017 359; 2018 1251]
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: … Die Änderungen können unter AS 2020 2465 konsultiert werden.
1 Das Eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom ist dem DLAL, das Eidgenössische Lebensmittelinspektorendiplom und das Eidgenössische Lebensmittelkontrolleurendiplom sind dem DAL gleichgestellt. 2 Wer die Ausbildung als Lebensmittelchemikerin, Lebensmittelchemiker, Lebensmittelinspektorin, Lebensmittelinspektor, Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur vor vor dem 1. Juli 2020 begonnen hat, kann sie noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht fortsetzen und abschliessen. 3 In Ausnahmefällen darf die Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter auch eine Person ausüben, die nicht über ein DAL verfügt, sofern das BLV dem zustimmt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Person erreicht das ordentliche Pensionsalter spätestens am 30. Juni 2030. b. Die Person ist mindestens seit dem 1. Juli 2010 beruflich im Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung tätig.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 10. Jan. 2022 (AS 2022 4). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Sept. 2022 (AS 2022 565). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 8. Febr. 2023 (AS 2023 63). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 7. Juli. 2023 (AS 2023 380). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 9. Juli 2024 (AS 2024 351). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 6. Febr. 2025 (AS 2025 100). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Aug. 2025 (AS 2025 539). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).
1 Für Analysemethoden für Mykotoxine, die vor dem 1. Januar 2026 validiert wurden, gelten bis zum 1. Januar 2030 weiterhin die spezifischen Anforderungen gemäss Anhang II Nummer 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006. 2 Analysemethoden für Pflanzentoxine, die vor dem 1. Januar 2026 validiert wurden, dürfen bis zum 1. Juli 2029 weiter angewendet werden, auch wenn sie nicht alle spezifischen Anforderungen gemäss Anhang II Nummer 4.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2783 erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813). Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 29.
Sendungen mit Arachidonsäure-Öl aus China, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. März 2026 bereits versendet wurden, dürfen bis zum 26. April 2026 ohne amtliche Bescheinigung sowie ohne Ergebnisse von Probenahmen und Analysen eingeführt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 2. März 2026, in Kraft seit 4. März 2026 (AS 2026 103).
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.