1 Diese Verordnung regelt:
a. die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen und andere amtliche Tätigkeiten der für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständigen Behörden im Inland;
b. die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr, einschliesslich verstärkte Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr bestimmter Lebensmittel, die besondere Risiken aufweisen;
c. die Methoden für Probenahmen, Diagnosen, Analysen und Tests;
d. die Anforderungen an die nationalen Referenzlaboratorien und deren Aufgaben;
e. die Ausbildung des Personals der für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zuständigen Personen sowie die Fähigkeitszeugnisse und Diplome;
f. die Bearbeitung der für den Vollzug benötigten Daten;
g. die Finanzierung der Kontrollen.
2 Sie gilt nicht, soweit die folgenden Erlasse und die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen Anwendung finden:
a. Verordnung vom 8. Dezember 1997 über die Lebensmittelkontrolle in der Armee;
b. Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle;
c. Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion;
d. Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen;
e. Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten;
f. Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.
SR 817.45
SR 817.190
SR 916.020
SR 916.402
SR 916.443.10
SR 916.443.11
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a. Sendung: eine Menge von Waren der gleichen Art oder Klasse oder mit gleicher Beschreibung, für die die gleiche Gesundheitsbescheinigung oder das gleiche andere Begleitdokument gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, vom gleichen Herkunftsort stammen und für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind;
b. gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED): Dokument nach den Artikeln 56–58 der Verordnung (EU) 2017/625, das dazu verwendet wird, Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzumelden und das Ergebnis der Kontrollen sowie die Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes betreffend die Sendung, die es begleitet, zu vermerken;
c. Gesundheitsbescheinigung: Dokument in Papierform oder elektronischer Form, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen belegt;
d. Dritte nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe d LMG:1. Zertifizierungsstellen nach Artikel 19 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997,
2. Zertifizierungsstellen nach Artikel 28 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997,
3. Zertifizierungsstellen nach Artikel 11 der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 2011,
4. die Schweizer Weinhandelskontrolle nach Artikel 36 der Weinverordnung vom 14. November 2007;
e. Audit: systematische Prüfung, mit der kontrolliert wird, ob die Tätigkeiten und die daraus hervorgehenden Ergebnisse mit den Vorgaben übereinstimmen und ob die Vorgaben zur Erreichung der Ziele geeignet sind;
f. amtliche Kontrolle: Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden oder von Dritten nach Artikel 55 LMG, denen nach dieser Verordnung bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden, durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob:1. die Betriebe die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung einhalten, und
2. die Waren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen, auch im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung;
g. andere amtliche Tätigkeiten: andere Tätigkeiten als amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden oder von Dritten, denen bestimmte andere amtliche Tätigkeiten nach Artikel 55 LMG übertragen wurden, durchgeführt werden, einschliesslich Tätigkeiten, die auf die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen abzielen;
h. Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein und Büsingen);
i. Einfuhr: dauerhaftes oder vorübergehendes Verbringen von Waren in das Einfuhrgebiet, ausgenommen der Transport zum Zweck der Durchfuhr nach Artikel 6 Buchstabe i des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG);
j. Importeurin: natürliche oder juristische Person, die für eine Einfuhr verantwortlich ist;
k. anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 ZG;
l. Ursprungsland: Land, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde oder in dem die letzte wesentliche Verarbeitung stattgefunden hat;
m. Grenzkontrollstelle: Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, an dem die Kontrollen durchgeführt werden;
n. Krise: unvorhersehbare Situation, die eine tatsächliche oder wahrgenommene, unmittelbare oder künftige Bedrohung von beachtlichem Umfang beinhaltet und in der die Lebensmittelsicherheit gefährdet ist oder umfangreiche Täuschungen festgestellt werden.
2 Die übrigen Begriffe dieser Verordnung sowie der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) oder vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verordnungen werden, unter dem Vorbehalt abweichender Definitionen im schweizerischen Lebensmittelrecht, gemäss den Definitionen verwendet, die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 enthalten sind.
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2127 ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111.
SR 910.12
SR 910.18
SR 910.19
SR 916.140
SR 631.0
Art. 3 Grundsätze
1 Amtliche Kontrollen werden von den Vollzugsbehörden oder von durch sie nach Artikel 55 LMG beauftragten Dritten vorgenommen.
2 Sie sind risikobasiert sowie regelmässig und mit angemessener Häufigkeit durchzuführen.
3 Die Zeitspannen zwischen den Grundkontrollen der melde- und bewilligungspflichtigen Betriebe richten sich nach Artikel 7 der Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV).
4 Die Vollzugsbehörden stellen die Unparteilichkeit, die Qualität und die Kohärenz der Kontrollen auf allen Stufen sicher.
5 Sie müssen von den Betrieben, die sie inspizieren oder kontrollieren, unabhängig sein. Für sie gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 10 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968.
SR 817.032
SR 172.021
Art. 4 Durchführung
1 Die amtlichen Kontrollen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien durchgeführt:
a. festgestellte Risiken in Verbindung mit:1. Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,
2. den Tätigkeiten oder Vorgängen unter der Kontrolle der für einen Betrieb verantwortlichen Person,
3. dem Ort, an dem die von den Betrieben zu verantwortenden Tätigkeiten oder Vorgänge stattfinden,
4. der Verwendung von Produkten, Prozessen, Materialien oder Stoffen, die Auswirkungen auf die Sicherheit, den Schutz vor Täuschung und die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln haben können;
b. alle Informationen, die darauf hindeuten, dass die Konsumentinnen und Konsumenten insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort sowie Methode der Herstellung oder der Erzeugung des Lebensmittels irregeführt werden;
c. Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen;
d. Verlässlichkeit und Ergebnisse der Selbstkontrollen, die von den Betrieben oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wurden, gegebenenfalls einschliesslich privater Qualitätssicherungsmechanismen, um die Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung zu gewährleisten;
e. alle Informationen, die auf einen Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung hinweisen könnten;
f. allfällige Garantien, die die Vollzugsbehörde des Ursprungslandes gegeben hat;
g. Grösse des Betriebs.
2 Amtliche Kontrollen erfolgen ohne Vorankündigung, es sei denn, eine Vorankündigung ist hinreichend begründet und notwendig, damit die amtliche Kontrolle durchgeführt werden kann.
3 Sie werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass der administrative Aufwand und die Beeinträchtigung der Betriebsabläufe für die Betriebe auf das Mindestmass reduziert werden, das notwendig ist, damit die Wirksamkeit der Kontrollen gewährleistet bleibt.
4 Die Vollzugsbehörden führen die amtlichen Kontrollen, soweit nicht eine Anpassung an die spezifischen Gegebenheiten nötig ist, stets auf dieselbe Weise durch, unabhängig davon, ob die betroffenen Waren:
a. auf dem Schweizer Markt verfügbar sind und ihren Ursprung im Inland haben oder eingeführt wurden;
b. aus der Schweiz ausgeführt werden sollen; oder
c. in die Schweiz eingeführt oder durch die Schweiz durchgeführt werden sollen.
Art. 5 Meldung der Wareneinfuhr
Soweit dies zur Organisation der amtlichen Kontrollen erforderlich ist, können die Behörden die Betriebe, die Waren einführen, auffordern, die Ankunft der betreffenden Waren zu melden.
Art. 6 Gegenstände der amtlichen Kontrolle
1 Die zuständigen Vollzugsbehörden können die folgenden amtlichen Kontrollen durchführen:
a. Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen;
b. Kontrollen von Stoffen, Materialien oder anderen Gegenständen, die Auswirkungen auf die Merkmale von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen haben können, sowie Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen;
c. Kontrollen der Tätigkeiten der Betriebe, einschliesslich Kontrollen der Gebäude, der Ausrüstung und der Transportmittel, des Betriebsgeländes und anderer Orte unter ihrer Verantwortung sowie ihrer Umgebung, einschliesslich der Kontrolle der diesbezüglichen Unterlagen.
2 Sie erfassen die Kontrollergebnisse regelmässig im Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette. Das BLV bestimmt nach Absprache mit den kantonalen Vollzugsbehörden die Art der Datenerfassung.
SR 916.408
Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).
Art. 7 Transparenz der amtlichen Kontrollen
1 Das BLV sorgt dafür, dass der Öffentlichkeit, auch über das Internet, mindestens einmal jährlich relevante Informationen über die Organisation und die Durchführung der Kontrollen zugänglich gemacht werden.
2 Für die Erfüllung des Auftrags nach Absatz 1 liefern die Vollzugsbehörden dem BLV aktuelle Informationen insbesondere über:
a. Art, Anzahl und Ergebnis der amtlichen Kontrollen;
b. Art und Anzahl der festgestellten Verstösse;
c. Art und Anzahl der Fälle, in denen die zuständigen Behörden Massnahmen nach den Artikeln 34–37 LMG ergriffen haben.
3 Die Informationen nach Absatz 2 können mit dem Jahresbericht nach Artikel 20 MNKPV veröffentlicht werden.
SR 817.032
1 Die Vollzugsbehörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch.
2 Die Verfahren umfassen Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, und decken die folgenden Prüffelder ab:
a. Beschreibung der zu erreichenden Ziele;
b. Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der kontrollierenden Personen;
c. Probenahmeverfahren, Kontrollmethoden und -techniken einschliesslich Laboranalysen, -tests und -diagnosen, Auswertung der Ergebnisse und sich daraus ergebende Entscheidungen;
d. Überprüfung der Eignung der Probenahme- und Analyseverfahren sowie der Testmethoden;
e. Kontroll- und Überwachungsprogramme;
f. Folgemassnahmen nach amtlichen Kontrollen;
g. Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Dienststellen und Abteilungen;
h. sonstige Tätigkeiten und Informationen zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen.
3 Die Vollzugsbehörden überprüfen ihre Kontrollen. Stellen sie Mängel in den Verfahren fest, so korrigieren oder aktualisieren sie die Verfahren.
Art. 9 Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen
1 Die Vollzugsbehörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede amtliche Kontrolle. Diese Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronischer Form erfolgen.
2 Die schriftlichen Aufzeichnungen enthalten:
a. den Zweck der amtlichen Kontrolle;
b. die angewandten Kontrollmethoden;
c. die Kontrollergebnisse;
d. gegebenenfalls die von der verantwortlichen Person zu ergreifenden Massnahmen.
3 Die Vollzugsbehörden stellen den kontrollierten Betrieben auf Verlangen eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen zur Verfügung, es sei denn:
a. es wurde eine amtliche Bescheinigung oder eine amtliche Attestierung ausgestellt; oder
b. die Anordnung einer Untersuchungs- oder einer Gerichtsbehörde verbietet es.
4 Sie informieren die Betriebe umgehend in schriftlicher Form über Verstösse, die bei den Kontrollen festgestellt werden.
Art. 10 Kontrolle von Chargen
Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel oder ein nicht sicherer Gebrauchsgegenstand zu einer Charge, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in dieser Charge ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge nicht sicher ist.
Art. 11 Meldepflicht
Die Behörden melden dem BLV umgehend die Beanstandungen sowie die ihnen nach Artikel 84 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) gemeldeten Fälle, wenn:
a. die gesundheitsschädigenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone oder im Ausland dadurch gefährdet worden ist oder gefährdet werden könnte; oder
b. das Risiko einer Gesundheitsschädigung besteht.
SR 817.02
Art. 12 Beaufsichtigung und Koordination des Vollzugs
1 Das BLV beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
2 Es kann nach Anhörung der Behörden Weisungen zur Koordination des Vollzugs erlassen.
3 Ist für einen Bereich mehr als eine Behörde mit der Organisation oder der Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut, so koordinieren sich diese Behörden.
Art. 13 Audits der zuständigen Behörden
1 Um die Einhaltung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden interne Audits durch oder veranlassen, dass sie einem Audit unterzogen werden, und ergreifen unter Berücksichtigung der Audit-ergebnisse die entsprechenden Massnahmen.
2 Die Audits werden unter transparenten Bedingungen durchgeführt.
3 Sie werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen.
Art. 14
1 Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen können umfassen:
a. eine Untersuchung der von den Betrieben durchgeführten Kontrollen und der erzielten Ergebnisse;
b. die Inspektion:1. der Gebäude, der Ausrüstung, der Transportmittel, des Betriebsgeländes, der anderen Orte unter Verantwortung des Betriebes und der Umgebung,
2. der Waren, einschliesslich Halbfertigwaren, Ausgangsstoffe, Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und anderer Produkte, die für die Zubereitung und die Herstellung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen verwendet werden,
3. der Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren,
4. der Rückverfolgbarkeit, der Kennzeichnung, der Aufmachung, der Werbung sowie des einschlägigen Verpackungsmaterials, einschliesslich des Materials, das dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelkontaktmaterial);
c. Hygienekontrollen auf dem Gelände des Betriebs;
d. die Bewertung der Anforderungen und der Verfahren, die mit der Selbstkontrollpflicht nach dem 4. Kapitel der LGV verbunden sind, namentlich derjenigen, die im Rahmen der guten Herstellungspraxis, der guten Hygienepraxis und der guten landwirtschaftlichen Praxis angewandt werden, sowie der Verfahren, die auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) beruhen;
e. die Überprüfung der ordnungsgemässen Anwendung von Branchenleitlinien, wenn ein Lebensmittelbetrieb oder eine verantwortliche Person die Verfahren nach Artikel 80 LGV anwendet, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, anstatt eigene spezifische Verfahren festzulegen;
f. die Prüfung von Dokumenten, Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit und anderen Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung zu bewerten, einschliesslich der Begleitdokumente von Lebensmitteln sowie von allen ein- und ausgehenden Stoffen und Materialien;
g. Gespräche mit der Leitung und dem Personal des Betriebs;
h. die Überprüfung der von einem Betrieb vorgenommenen Messungen sowie anderer Testergebnisse;
i. Probenahme, Analyse, Diagnose und Tests;
j. Audits des Betriebs;
k. alle anderen Tätigkeiten, die zur Feststellung von Verstössen erforderlich sind.
2 Bei den amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen kann auch eine planmässige Abfolge von Kontrollen oder Messungen durchgeführt werden, um einen Überblick über den Stand der Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung zu erhalten.
SR 817.02
Hazard analysis critical control points
Art. 15 Begriff
Unter einem Krankheitsausbruch in Zusammenhang mit Lebensmitteln, Dusch- oder Badewasser wird verstanden:
a. das Auftreten einer sicher oder mit grosser Wahrscheinlichkeit mit demselben Lebensmittel, Dusch- oder Badewasser in Zusammenhang stehenden Krankheit oder Infektion beim Menschen in mindestens zwei Fällen; oder
b. eine Situation, in der sich die festgestellten lebensmittel-, dusch- oder badewasserbedingten Krankheitsfälle stärker häufen als erwartet.
Art. 16 Massnahmen
1 Stellt die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker einen Krankheitsausbruch in Zusammenhang mit Lebensmitteln, Dusch- oder Badewasser fest, so informiert sie oder er umgehend die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt.
2 Stellt die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt bei Patientinnen oder Patienten gehäufte Nachweise von Erregern fest, die über Lebensmittel, Dusch- oder Badewasser übertragen werden können, so unterrichtet sie oder er die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker umgehend über den entsprechenden Sachverhalt. Sie oder er führt personenbezogene Abklärungen im medizinischen Bereich durch.
3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker führt sämtliche Abklärungen durch, die zur Wiederherstellung der Sicherheit der Lebensmittel, des Dusch- oder des Badewassers erforderlich sind.
4 Sie oder er koordiniert die Abklärungen zwischen den verschiedenen Behörden und Institutionen. Sind Abklärungen im Zuständigkeitsbereich der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erforderlich, so sind sie mit dieser oder diesem zu koordinieren.
5 Die bei Ausbruchsabklärungen behördlich erhobenen Daten sind dem BLV umgehend mitzuteilen.
6 Bei Ausbruchsabklärungen isolierte Erregerstämme sind für weitere Untersuchungen aufzubewahren.
Art. 17 Bewilligungsverfahren
1 Die kantonale Vollzugsbehörde inspiziert vor ihrem Bewilligungsentscheid den Betrieb vor Ort. Sind die für die betreffende Tätigkeit massgebenden Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt, so erteilt sie dem Betrieb die Bewilligung.
2 Stellt sie bei der Inspektion Mängel fest, so kann sie die Bewilligung mit der Auflage erteilen, die Mängel innert sechs Monaten zu beheben. Werden diese nicht fristgemäss behoben, so fällt die Bewilligung dahin.
3 Stellt die Vollzugsbehörde im Rahmen der amtlichen Kontrollen ernsthafte Mängel fest, so kann sie die Bewilligung sistieren oder entziehen.
Art. 18 Zuteilung der Bewilligungsnummer
Die kantonalen Behörden teilen den Betrieben mit der Bewilligung eine Bewilligungsnummer zu. Die Zuteilung der Nummern erfolgt nach den Vorgaben des BLV.
Art. 19 Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe
1 Die kantonalen Behörden führen Listen der nach den Artikeln 20 und 62 LGV gemeldeten sowie der nach Artikel 21 LGV bewilligten Betriebe und halten sie auf dem neuesten Stand.
2 Die einem bewilligten Betrieb zugeteilte Nummer (Bewilligungsnummer) kann durch Codes ergänzt werden, die die Art der Erzeugnisse tierischer Herkunft bezeichnen.
3 Bei Grossbetrieben kann die Bewilligungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, die Erzeugnisse tierischer Herkunft verkaufen oder herstellen.
4 Die kantonale Behörde gibt die Bewilligungsnummern einschliesslich ergänzender Codes und Unternummern in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein.
SR 817.02
SR 916.408
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).
Art. 20 Anweisungen an die Konformitätsbewertungsstellen
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden können von einer Konformitätsbewertungsstelle verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder verweigerten Baumusterprüfbescheinigung, einschliesslich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen.
2 Sie können die Konformitätsbewertungsstelle anweisen, eine Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.
3 Stellen die kantonalen Vollzugsbehörden fest, dass ein Spielzeug die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 66 Absätze 1–3 LGV und die vom EDI gestützt auf Artikel 66 Absatz 4 Buchstabe b LGV festgelegten besonderen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, so können sie die Konformitätsbewertungsstelle anweisen, die Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.
SR 817.02
Art. 21 Benachrichtigung der Konformitätsbewertungsstelle über angeordnete Massnahmen
Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle die gegenüber der Herstellerin, der Bevollmächtigten, der Importeurin oder der Händlerin angeordneten Massnahmen bei nicht konformem Spielzeug.
Art. 22 Meldepflicht gegenüber dem BLV
Die kantonalen Vollzugsbehörden übermitteln dem BLV im Falle einer Beanstandung von Spielzeug folgende Informationen:
a. die Daten für die Identifizierung des Spielzeugs;
b. die Herkunft des Spielzeugs;
c. die Begründung, weshalb das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, und die Gefahren, die daraus resultieren;
d. die Art und die Dauer der ergriffenen Massnahmen;
e. die Argumente der Herstellerin, der Bevollmächtigten, der Importeurin oder der Händlerin;
f. die Nichtkonformität und gegebenenfalls die Mangelhaftigkeit der anwendbaren technischen Normen;
g. gegebenenfalls die Vermutung oder die Gewissheit, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das schweizerische Gebiet beschränkt.
Art. 23 Vollzugsbehörden
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) führt die amtlichen Kontrollen bei ein-, durch- oder ausgeführten Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten, Ausgangsprodukten und den zur Lebensmittelproduktion bestimmten Stoffen durch.
2 Es kann für ihre Tätigkeit die kantonalen Vollzugsbehörden beiziehen.
3 In besonderen Fällen, namentlich wenn bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen Laboranalysen erforderlich sind oder komplexe Fragen aufgeworfen werden, können das BAZG und der grenztierärztliche Dienst ihre Kontrolltätigkeit, einschliesslich der Probenahmen, an die kantonalen Vollzugsbehörden übertragen.
4 In Fällen nach Absatz 3 ist es die Aufgabe der kantonalen Vollzugsbehörde, die zu untersuchenden Parameter zu bestimmen, den abschliessenden Entscheid zu treffen, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen und die Gebühren zu erheben.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 24 Vorzunehmende Kontrollen
1 Die amtlichen Kontrollen müssen umfassen:
a. eine Dokumentenprüfung;
b. eine stichprobenartige visuelle Überprüfung auf Übereinstimmung der die Sendung begleitenden Bescheinigungen und anderen Dokumente mit der Etikettierung und dem Inhalt der Sendung;
c. gegebenenfalls eine Warenprüfung.
2 Sie finden im Rahmen der Zollveranlagung statt.
Art. 25 Meldung
Das BAZG kann die Ein-, die Durch- und die Ausfuhr von Waren den kantonalen Vollzugsbehörden melden.
Art. 26 Auskunft
Das BAZG teilt dem BLV auf Verlangen die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben im Zusammenhang mit den Zollveranlagungen mit.
Art. 27 Warenprüfung
1 Das BAZG prüft bei der Einfuhr stichprobenweise, ob die Waren den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.
2 Die Warenprüfung hat an einem Ort zu erfolgen, an dem die erforderlichen Kontrolleinrichtungen zur Verfügung stehen und die Untersuchungen ordnungsgemäss durchgeführt, eine dem Risikomanagement angemessene Zahl von Proben entnommen und Lebensmittel hygienisch einwandfrei gehandhabt werden können.
Art. 28 Probenahme
1 Das BAZG kann Warenproben erheben.
2 Das BLV kann das BAZG:
a. ersuchen, für bestimmte Waren eine Probenahme vorzunehmen;
b. anweisen, Proben bestimmter Waren einem für die Prüfung besonders geeigneten Laboratorium zuzustellen.
3 Im Falle einer Übertragung der Kontrolltätigkeit nach Artikel 23 Absatz 3 sendet das BAZG die Proben an die kantonale Vollzugsbehörde des Bestimmungskantons der Waren.
4 Im Übrigen richtet sich die Probenahme nach den Artikeln 47−58.
Art. 29 Beanstandungen
1 Das BAZG oder die kantonalen Vollzugsbehörden beanstanden Waren, die die Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, und ergreifen die nötigen Massnahmen.
2 Sie teilen der zollrechtlich anmeldepflichtigen Person den Grund der Beanstandung, die Art der ergriffenen Massnahmen und die Höhe der Gebühren nach Artikel 58 LMG schriftlich mit.
3 Werden Waren durch die kantonale Vollzugsbehörde beanstandet, so kann diese die Gebühren nach Absatz 2 direkt bei der zollrechtlich anmeldepflichtigen Person erheben.
Art. 30 Massnahmen
1 Das BAZG kann folgende Massnahmen treffen:
a. Es kann beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Vollzugsbehörde überweisen; dabei ist die zollrechtlich anmeldepflichtige Person verpflichtet, die Waren innert einer bestimmten Frist auf eigene Kosten und Gefahr der kantonalen Vollzugsbehörde unverändert zuzuführen.
b. Es kann die anmeldepflichtige Person verpflichten, beanstandete oder beprobte Waren der kantonalen Vollzugsbehörde zur Verfügung zu stellen; dabei muss die zollrechtlich anmeldepflichtige Person die Waren innert einer bestimmten Frist, auf eigene Kosten und Gefahr, ihrem Domizil unverändert zuführen und dort der kantonalen Vollzugsbehörde unverändert zur Verfügung halten.
c. Es kann beanstandete Waren zurückweisen, wenn:1. die festgestellten Mängel nicht behoben werden können; und
2. die beanstandeten Waren nicht offensichtlich gesundheitsschädlich sind.
d. Es kann Waren beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz der Konsumentinnen und der Konsumenten erforderlich ist und wenn:1. die Waren beanstandet worden sind;
2. der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Waren die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen; oder
3. die Waren zurückgewiesen und innert der von den Zollstellen festgesetzten Frist nicht weggeführt worden sind.
e. Es kann auf Ersuchen der kantonalen Vollzugsbehörde weitere Massnahmen nach Artikel 34 LMG ergreifen.
2 Werden beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Vollzugsbehörde überwiesen, so entscheidet diese über:
a. die weiteren zu treffenden Massnahmen im Sinne der Artikel 34–37 LMG;
b. die Höhe der Gebühren nach Artikel 58 LMG.
Art. 31 Fehlen von Begleitdokumenten
1 Das BAZG prüft bei der Zollveranlagung die nach Artikel 86 Absatz 2 LGV erforderlichen Begleitdokumente.
2 Sendungen, denen bei der Einfuhr die nach Artikel 86 Absatz 2 LGV erforderlichen Begleitdokumente fehlen, können entsprechend den Vorgaben nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c zurückgewiesen werden.
SR 817.02
Art. 32 Einfuhrverbot
Das BAZG vollzieht die vom BLV erlassenen Einfuhrverbote.
Art. 33
1 Die Vollzugsbehörden können Waren, die offensichtlich gesundheitsschädlich sind, bei der Durchfuhr beschlagnahmen.
2 Die Artikel 27, 28 und 30 Absätze 1 Buchstaben a und b und 2 gelten für die Durchfuhrkontrolle sinngemäss.
Art. 34 Anerkennung als Ausfuhrbetrieb und Überwachung
1 Das BLV kann einen Betrieb als Ausfuhrbetrieb anerkennen, wenn dies das Bestimmungsland für eine Einfuhr verlangt.
2 Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen die Ausfuhrbetriebe.
Art. 35 Amtliche Bescheinigungen
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden können auf Anfrage bescheinigen, dass:
a. die spezifischen Anforderungen des Bestimmungslandes eingehalten werden;
b. die zur Ausfuhr bestimmten Waren zum Genuss oder zum Gebrauch geeignet sind;
c. der betreffende Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb ihrer Kontrolle untersteht.
2 Sie können auf Anfrage die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b davon abhängig machen, dass der Betrieb ihr für die Waren folgende Dokumente vorlegt:
a. die massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes; oder
b. ein Gutachten, das die Konformität oder die Eignung belegt; oder
c. einen durch eine akkreditierte Stelle ausgestellten Analysebericht.
Art. 36 Ausfuhrkontrolle
1 Die Vollzugsbehörden können Waren, die offensichtlich gesundheitsschädlich sind, bei der Ausfuhr beschlagnahmen.
2 Die Artikel 27, 28 und 30 Absätze 1 Buchstaben a und b und 2 gelten für die Ausfuhrkontrolle sinngemäss.
Art. 37 Verstärkte Kontrollen
1 Das BLV führt bei der Einfuhr und Durchfuhr im Luftverkehr über die Grenzkontrollstellen nach Anhang 1 für bestimmte Lebensmittel aus bestimmten Ländern und für zusammengesetzte Lebensmittel, die solche Lebensmittel enthalten, verstärkte Kontrollen nach den Vorgaben und Bedingungen in den Anhängen 2 und 3 durch.
2 Es entscheidet aufgrund der Voranmeldung mit dem GGED nach Artikel 90 LGV innerhalb von 24 Stunden, ob die verstärkte Kontrolle sich auf eine Dokumentenprüfung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a beschränkt oder ob eine Prüfung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen muss. Der Entscheid wird der für die Sendung verantwortlichen Person umgehend mitgeteilt.
3 Nicht der verstärkten Kontrollen unterworfen sind Warenmuster, Laborproben, Ausstellungsstücke und Sendungen für wissenschaftliche Zwecke, sofern das Bruttogewicht weniger als 30 kg beträgt.
4 In Abweichung von Artikel 58 werden die Proben der verstärkten Kontrollen nicht vergütet.
SR 817.02
Art. 38 Umfang
1 Als verstärkte Kontrollen gelten folgende Kontrollen:
a. bei allen Sendungen: die Dokumentenprüfung;
b. in den in den Anhängen 2 und 3 festgelegten zeitlichen Abständen und dergestalt, dass die für die Sendung verantwortliche Person es nicht vorhersehen kann:1. die Prüfung der Übereinstimmung der Dokumente mit den Waren (Nämlichkeitskontrollen), und
2. Warenuntersuchungen, einschliesslich Probenahme und Laboranalysen.
2 Das BLV beauftragt die für die Sendung verantwortliche Person, die Probe nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 in einem nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17025, 2018, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien», akkreditierten Laboratorium entsprechend dem Risiko und den analytischen Vorgaben nach den Anhängen 2 und 3 analysieren zu lassen.
3 Die Ergebnisse von Warenuntersuchungen sind den Behörden so schnell wie möglich verfügbar zu machen.
4 Nach Abschluss der Kontrollen unternimmt das BLV folgende Schritte:
a. Es füllt die einschlägigen Felder des GGED aus.
b. Es legt die Kontrollergebnisse bei.
c. Es fertigt eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GGED an.
d. Es informiert die zuständige kantonale Vollzugsbehörde am Bestimmungsort über das Kontrollergebnis.
5 Die Anhänge 2 und 3 werden periodisch aktualisiert und auf der Homepage des BLV publiziert.
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
www.snv.ch
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Art. 39 Aufgaben der Zollstelle
1 Die Zollstelle kontrolliert bei Einfuhrsendungen, ob die vorgeschriebene Kontrolle durch das BLV durchgeführt und die Gebühren korrekt angemeldet wurden.
2 Stellt sie fest, dass die vorgeschriebene Kontrolle nicht durchgeführt wurde, so informiert sie das BLV und hält zollrechtlich noch nicht freigegebene Sendungen zurück.
Art. 40 Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen
1 Die Grenzkontrollstellen an den Landesflughäfen Zürich und Genf müssen über Folgendes verfügen:
a. eine ausreichende Anzahl angemessen qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
b. geeignete Räume;
c. eine geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse.
2 Das EDI kann weitere Anforderungen an die Grenzkontrollstellen festlegen.