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Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Confederation · 817.042 · ordinance

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Contents: 140 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Durchführung
  5. Art. 5 Meldung der Wareneinfuhr
  6. Art. 6 Gegenstände der amtlichen Kontrolle
  7. Art. 7 Transparenz der amtlichen Kontrollen
  8. Art. 8 Verwendung dokumentierter Kontrollverfahren
  9. Art. 9 Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen
  10. Art. 10 Kontrolle von Chargen
  11. Art. 11 Meldepflicht
  12. Art. 12 Beaufsichtigung und Koordination des Vollzugs
  13. Art. 13 Audits der zuständigen Behörden
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Begriff
  16. Art. 16 Massnahmen
  17. Art. 17 Bewilligungsverfahren
  18. Art. 18 Zuteilung der Bewilligungsnummer
  19. Art. 19 Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe
  20. Art. 20 Anweisungen an die Konformitätsbewertungsstellen
  21. Art. 21 Benachrichtigung der Konformitätsbewertungsstelle über angeordnete Massnahmen
  22. Art. 22 Meldepflicht gegenüber dem BLV
  23. Art. 23 Vollzugsbehörden
  24. Art. 24 Vorzunehmende Kontrollen
  25. Art. 25 Meldung
  26. Art. 26 Auskunft
  27. Art. 27 Warenprüfung
  28. Art. 28 Probenahme
  29. Art. 29 Beanstandungen
  30. Art. 30 Massnahmen
  31. Art. 31 Fehlen von Begleitdokumenten
  32. Art. 32 Einfuhrverbot
  33. Art. 33
  34. Art. 34 Anerkennung als Ausfuhrbetrieb und Überwachung
  35. Art. 35 Amtliche Bescheinigungen
  36. Art. 36 Ausfuhrkontrolle
  37. Art. 37 Verstärkte Kontrollen
  38. Art. 38 Umfang
  39. Art. 39 Aufgaben der Zollstelle
  40. Art. 40 Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen
  41. Art. 41 Freigabe einer Sendung
  42. Art. 42 Weiterbeförderung der Sendung vor dem Vorliegen der Ergebnisse einer verstärkten Kontrolle
  43. Art. 43 Gebühren
  44. Art. 44 Anforderungen an die amtlichen Laboratorien
  45. Art. 45 Beteiligung an Laborvergleichstests oder Eignungstests
  46. Art. 46
  47. Art. 47 Grundsätze
  48. Art. 48 Art der Proben
  49. Art. 49 Vorgehen
  50. Art. 50 Stichprobenpläne und Einzelprobenverfahren
  51. Art. 51 Anwesenheit und Mitwirkung der für die Ware verantwortlichen Person
  52. Art. 52 Abfüllung, Verpackung und Kennzeichnung
  53. Art. 53 Probenahmerapport
  54. Art. 54 Versiegelung, Plombierung und Verschnürung
  55. Art. 55 Empfangsbescheinigung
  56. Art. 56 Zustellung an das Laboratorium
  57. Art. 57 Information an das Laboratorium
  58. Art. 58 Vergütung des Wertes der Probe
  59. Art. 59 Bezeichnung der nationalen Referenzlaboratorien und Liste
  60. Art. 60 Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien
  61. Art. 61 Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien
  62. Art. 61a Fachorganisation
  63. Art. 61b Testkonzept
  64. Art. 61c Instruktion der Minderjährigen
  65. Art. 61d Ablauf eines Testkaufs
  66. Art. 61e Nachbesprechung und Protokoll
  67. Art. 61f Rückmeldung an die verantwortliche Person im Unternehmen bei einem Verstoss
  68. Art. 61g Rückmeldung der Ergebnisse an das BAG
  69. Art. 62 Grundsätze
  70. Art. 63 Finanzierung
  71. Art. 64 Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit
  72. Art. 65 Einsetzung
  73. Art. 66 Aufgaben und Befugnisse
  74. Art. 67 Aufgaben des BLV
  75. Art. 68
  76. Art. 69 Vorbildung
  77. Art. 70 Ausbildung
  78. Art. 71 Umfang und Durchführung der Prüfung
  79. Art. 72 Anmeldung
  80. Art. 73 Ergebnis
  81. Art. 74 Wiederholung
  82. Art. 75 Fähigkeitszeugnis
  83. Art. 76 Meldung an das BLV
  84. Art. 77 Erwerb und Tätigkeit
  85. Art. 77a Tätigkeit unter Aufsicht
  86. Art. 78 Vorbildung
  87. Art. 79 Ausbildung
  88. Art. 80 Theoretischer Teil
  89. Art. 81 Praktischer Teil
  90. Art. 82 Anmeldung und Zulassung
  91. Art. 83 Ergebnis
  92. Art. 84 Unlauterkeit
  93. Art. 85 Wiederholung
  94. Art. 86 Ausstellende Behörde
  95. Art. 87
  96. Art. 88 Theoretische Vorbildung
  97. Art. 89 Ausbildung und erforderliche Berufserfahrung
  98. Art. 90 Diplomprüfung
  99. Art. 91 Anmeldung und Zulassung
  100. Art. 92 Ergebnis
  101. Art. 93 Unlauterkeit und Wiederholung
  102. Art. 94 Diplom
  103. Art. 95 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker ohne DLAL
  104. Art. 95a Speicherung und Bearbeitung von Personendaten
  105. Art. 95b Rechte der betroffenen Personen
  106. Art. 95c Datenaustausch
  107. Art. 95d Aufbewahrung und Vernichtung
  108. Art. 96 Art der bearbeiteten Personendaten
  109. Art. 97 Form der Bearbeitung
  110. Art. 98 Allgemeine Bestimmungen
  111. Art. 99 Datenaustausch zwischen den Kantonen
  112. Art. 100 Datenaustausch zwischen dem Bund und den Kantonen
  113. Art. 101 Datenaustausch innerhalb des Bundes
  114. Art. 102 Datenaustausch mit Dritten
  115. Art. 103 Internationaler Austausch von Personendaten
  116. Art. 104
  117. Art. 105 Art der bearbeiteten Daten
  118. Art. 106 Datenaustausch
  119. Art. 107 Aufbewahrung
  120. Art. 108 Gebührenpflicht
  121. Art. 109 Gebührenbemessung
  122. Art. 110 Auslagen
  123. Art. 111 Inkasso
  124. Art. 112 Gebühren für amtliche Kontrollen, Dienstleistungen und Kontrollen auf Antrag
  125. Art. 113 Gebühren für verstärkte Kontrollen
  126. Art. 114
  127. Art. 115
  128. Art. 116 Aufhebung eines anderen Erlasses
  129. Art. 117 Änderung anderer Erlasse
  130. Art. 118 Übergangsbestimmungen
  131. Art. 118a
  132. Art. 118b
  133. Art. 118c
  134. Art. 118d
  135. Art. 118e
  136. Art. 118f
  137. Art. 118g
  138. Art. 118h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025
  139. Art. 118i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. März 2026
  140. Art. 119 Inkrafttreten

140 provisions

Art. 74 Wiederholung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Art. 75 Fähigkeitszeugnis

1 Ist die Prüfung bestanden, so stellt die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker das Fähigkeitszeugnis für den geprüften Tätigkeitsbereich aus. 2 Amtliche Fachassistentinnen und -assistenten dürfen ihre Arbeit nur im geprüften Tätigkeitsbereich ausüben und sind nur in diesem Tätigkeitsbereich verfügungsberechtigt.

Art. 76 Meldung an das BLV

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker meldet dem BLV per jeweils 31. Dezember die Personen, die im laufenden Jahr das Fähigkeitszeugnis erworben haben, und ihren Tätigkeitsbereich.

Art. 77 Erwerb und Tätigkeit

1 Wer das eidgenössische Diplom für die amtliche Lebensmittelkontrolle (DAL) erwerben will, muss: a. die Vorbildung nachweisen; b. die Ausbildung abgeschlossen haben; c. die Diplomprüfung bestanden haben. 2 Das DAL ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 587).

Art. 77a Tätigkeit unter Aufsicht

1 Wer die Diplomprüfung bestanden, aber die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, kann unter Aufsicht einer Person, die über ein DAL, ein eidgenössisches Diplom für die leitende amtliche Lebensmittelkontrolle (DLAL) oder ein äquivalentes Diplom verfügt, die Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter ausüben. 2 Die Tätigkeit unter Aufsicht darf ab dem Datum der Verfügung der bestandenen Diplomprüfung höchstens zwei Jahre ausgeübt werden. 3 In begründeten Fällen kann die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker eine Verlängerung der Frist bewilligen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 587).

Art. 78 Vorbildung

1 Die Vorbildung besteht aus: a. einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung mit dreijähriger Berufserfahrung oder einer höheren Berufsbildung; oder b. einem Studienabschluss in einem Bereich nach Artikel 88 Absatz 1. 2 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Vorbildung auch anderweitig erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet das BLV auf Antrag der PK.

Art. 79 Ausbildung

1 Die Ausbildung für das DAL dauert mindestens drei Monate. 1bis Sie kann auch nach der Diplomprüfung abgeschlossen werden. 2 Sie umfasst die folgenden Bereiche: a. Grundlagen des Lebensmittelrechts; b. Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittel- und Betriebshygiene; c. Warenkunde und Lebensmitteltechnologie; d. Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; e. Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der guten Verfahrenspraxis sowie der HACCP-Grundsätze gemäss Codex Alimentarius; f. Betriebsinspektionen, Schulung für den Aussendienst, amtliche Probenahme; g. Grundlagen der Analytik. 3 Sie wird vom BLV sowie den Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern durchgeführt. 4 Die Anmeldung für die Ausbildung ist ans BLV zu richten. 5 Die Gebühren für die Ausbildung richten sich nach Anhang 4 Ziffer 4.1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 587). www.fao.org/fao-who-codexalimentarius > Codex Texts > Codes of Practice > CXC 1-1969 General Principles of Food Hygiene, zuletzt geändert 2003 (nur auf Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch verfügbar). Die Berichtigung vom 14. Juli 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 2907).

Art. 80 Theoretischer Teil

Der theoretische Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a–e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 830).

Art. 81 Praktischer Teil

1 Der praktische Teil der Diplomprüfung umfasst die Bereiche nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben e–g und dauert mindestens zwei Stunden. 2 Er besteht aus der Inspektion eines Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetriebs und einer amtlichen Probennahme. 3 Er wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist. Dabei sind allfällige Weisungen des BLV zu befolgen. Eine fachlich kompetente Person begleitet die Prüfung.

Art. 82 Anmeldung und Zulassung

1 Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich beim BLV an. 2 Der Anmeldung sind beizulegen: a. der Lebenslauf mit einer Beschreibung der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs; b. der Nachweis über den Abschluss der Vorbildung. 3 … 4 Das BLV entscheidet auf Antrag der PK über die Zulassung zur Prüfung. 5 Die Prüfungsgebühr richtet sich nach Anhang 4 Ziffer 3.1. Sie muss vor der Prüfung bezahlt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 587). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 587).

Art. 83 Ergebnis

1 Für jeden Prüfungsbereich nach den Artikeln 80 und 81 gibt es eine Fachnote. 2 Die einzelnen Fachnoten des praktischen Teils der Prüfung meldet die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker umgehend dem Sekretariat. 3 Aus den Fachnoten nach Absatz 1 wird für den theoretischen und den praktischen Teil je eine Durchschnittsnote berechnet. 4 Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet: [tab]6 = sehr gut [tab]5 = gut [tab]4 = genügend [tab]3 = ungenügend [tab]2 = schlecht [tab]1 = sehr schlecht. 5 Halbe Noten sind zulässig. 6 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn: a. im theoretischen und im praktischen Teil je ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird; und b. keine Note unter 3,0 erteilt wird. 7 Das BLV teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung mit.

Art. 84 Unlauterkeit

1 Bewerberinnen oder Bewerber, die die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet haben, können vom BLV auf Antrag der PK provisorisch oder definitiv ausgeschlossen werden. 2 Bei provisorisch ausgeschlossenen Bewerberinnen und Bewerbern gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Art. 85 Wiederholung

1 Wer den theoretischen oder den praktischen Teil der Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann ihn je einmal wiederholen. 2 Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.

Art. 86 Ausstellende Behörde

Das BLV stellt das Diplom aus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 587).

Art. 87

1 Wer das DLAL erwerben will, muss: a. im Besitz des DAL sein; b. die theoretische Vorbildung nachweisen; c. die erforderliche Ausbildung absolviert haben; und d. die Diplomprüfung bestehen. 2 Die Tätigkeit als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker setzt voraus: a. den Erwerb des DLAL; b. ein Masterdiplom in einem der in Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Bereiche oder ein Diplom nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b. 3 Die Tätigkeit als stellvertretende Kantonschemikerin oder stellvertretender Kantonschemiker setzt den Erwerb des DLAL voraus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 587).

Art. 88 Theoretische Vorbildung

1 Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch: a. ein Bachelor of Science im naturwissenschaftlichen Bereich; oder b. ein Diplom nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006. 2 Das Diplom nach Absatz 1 Buchstabe a muss von einer Hochschule nach Artikel 2 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 oder von einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule stammen. 3 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der theoretischen Vorbildung auch durch andere Bachelor-Studienabschlüsse erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet das BLV auf Antrag der PK. SR 811.11 SR 414.20

Art. 89 Ausbildung und erforderliche Berufserfahrung

1 Die Ausbildung für das DLAL umfasst die folgenden Bereiche: a. Bewertung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; b. Risikoanalyse in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; c. in der Schweiz und international anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; d. Trinkwasser. 2 Sie wird vom BLV sowie den Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern durchgeführt. 3 Die Anmeldung für die Ausbildung ist ans BLV zu richten. 4 Die Gebühren für die Ausbildung richten sich nach Anhang 4 Ziffer 4.2. 5 Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen: a. in einem Betrieb der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeherstellung; b. in der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeuntersuchung; c. in einer auf dem Gebiet der Lebensmittel und Gebrauchsgenstände tätigen Bundesbehörde; oder d. im Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. 6 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung anders erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet das BLV auf Antrag der PK.

Art. 90 Diplomprüfung

1 Die Diplomprüfung wird von der PK durchgeführt. Das BLV kann die Durchführung an eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker delegieren. Dabei sind allfällige Weisungen des BLV zu befolgen. Eine fachlich kompetente Person begleitet die Prüfung. 2 Die Diplomprüfung umfasst je mindestens eine Aufgabe zu den folgenden Themen: a. lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Lebensmittels; b. lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Gebrauchsgegenstands; c. Trinkwasser; d. Kennzeichnung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen; e. Verfügung von Massnahmen; f. Verfassen einer Strafanzeige.

Art. 91 Anmeldung und Zulassung

1 Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich beim BLV an. 2 Der Anmeldung sind beizulegen: a. der Lebenslauf mit einer Beschreibung der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs; b. die Nachweise über die Abschlüsse des DAL, der Vor- und der Ausbildung. 3 Die Nachweise der Ausbildungen nach Art 89 Absatz 1 dürfen nicht älter als 10 Jahre sein. 4 Das BLV entscheidet auf Antrag der PK über die Zulassung zur Prüfung. 5 Die Prüfungsgebühr richtet sich nach Anhang 4 Ziffer 3.2. Sie muss vor der Prüfung bezahlt werden.

Art. 92 Ergebnis

1 Die Prüfungsbereiche nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a−f werden einzeln mit «bestanden / nicht bestanden» bewertet. 2 Die Diplomprüfung nach Artikel 90 wird als Ganzes mit «bestanden/nicht bestanden» bewertet. 3 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbereiche nach Artikel 90 Absatz 2 bestanden sind. 4 Das BLV teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung mit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 830).

Art. 93 Unlauterkeit und Wiederholung

Für die Unlauterkeit und für die Wiederholung der Prüfung gelten die Artikel 84 und 85.

Art. 94 Diplom

Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt das BLV das Diplom aus.

Art. 95 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker ohne DLAL

1 Wer vom Kanton als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt wird und noch nicht im Besitz des DLAL ist, muss: a. über die theoretische Vorbildung nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b verfügen; b. das DLAL bis spätestens zwei Jahren nach Amtsantritt erwerben. 2 Kantonschemikerinnen oder Kantonschemiker, die nach Absatz 1 eingestellt worden sind, dürfen bis zum Erhalt des Diploms keine Ausbildung nach den Artikeln 70 und 77 leiten.

Art. 95a Speicherung und Bearbeitung von Personendaten

1 Personendaten im Zusammenhang mit der Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen werden in der Lernplattform des BLV gespeichert. 2 Das BLV darf die Personendaten nach Anhang 10 bearbeiten.

Art. 95b Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der Personen, von denen das BLV Daten bearbeitet, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020. 2 Will eine Person ihre Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim BLV einreichen. SR 235.1

Art. 95c Datenaustausch

Das BLV darf folgende Daten austauschen: a. mit den Prüfungskommissionen: die Daten nach Anhang 10; b. mit den kantonalen Vollzugsbehörden des Kantons, in dem die Person angestellt ist: die Prüfungsnoten und die Bewertungen; c. mit den Referierenden und den Teilnehmenden der Bildungsprogramme nach Artikel 62: die nicht besonders schützenswerten Personendaten.

Art. 95d Aufbewahrung und Vernichtung

1 Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert. 2 Sie werden gelöscht, sobald der Bearbeitungszweck nicht mehr gegeben ist. Daten, die in einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpft sind, werden als Block gelöscht, sobald der Bearbeitungszweck für alle diese Daten nicht mehr gegeben ist. 3 Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Daten und Unterlagen, die das Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilt, werden vernichtet. 4 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998. SR 152.1

Art. 96 Art der bearbeiteten Personendaten

1 Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie Dritte nach den Artikeln 55 und 60 LMG sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um die durch die Lebensmittelgesetzgebung vorgegebenen Ziele zu erfüllen. 2 Die kantonalen Vollzugsbehörden bearbeiten Personendaten, die: a. bei Kontrollen von Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieben erhoben werden; b. von einer anderen Vollzugsbehörde an sie weitergegeben werden. 3 Das BAZG bearbeitet die Personendaten, die sie für die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen benötigt. 4 Das BLV bearbeitet die Personendaten, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben in den Bereichen Koordination, Vollzug, Bewilligungserteilung, Risikoanalyse und Bevölkerungsinformation sowie zur Bewältigung von Notsituationen und Krisen benötigt. 5 Dritte bearbeiten die Personendaten, die sie für die Durchführung ihrer Kontrollen, ihrer Zertifizierungstätigkeit und der ihnen nach Artikel 55 LMG übertragenen Aufgaben benötigen.

Art. 97 Form der Bearbeitung

1 und 2 … 3 Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen werden vertraulich behandelt; vorbehalten sind Fälle, in denen eine gesetzliche Grundlage ihre Bekanntgabe fordert. 4 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten erlassen interne Reglemente über die Form der Datenbearbeitung. Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 107 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 107 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 98 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten tauschen Personendaten in den nach den Artikeln 99−103 und 106 ausdrücklich vorgesehenen Fällen aus. 2 Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern ausgetauscht, die die Datensicherheit gewährleisten. 3 Das EDI kann vorsehen, dass die Datenbearbeitung in einem vom BLV vorgegebenen Informationssystem stattfindet und die Datenübermittlung ausschliesslich über vom BLV verwaltete Schnittstellen erfolgt. 4 Die Behörden und Dritten tauschen nur diejenigen Personendaten aus, die für die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich sind. Enthält ein Dokument mehrere Personendaten, so werden diejenigen Daten, die für die Empfängerin oder den Empfänger nicht erforderlich sind, gelöscht oder unlesbar gemacht. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 107 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 99 Datenaustausch zwischen den Kantonen

Die kantonalen Vollzugsbehörden tauschen Personendaten aus, wenn sie feststellen, oder Grund zur Annahme haben, dass: a. ein Produkt, das nicht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht, durch einen Betrieb in einem anderen Kanton in Verkehr gebracht wurde; oder b. ein Betrieb in einem anderen Kanton die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung nicht einhält.

Art. 100 Datenaustausch zwischen dem Bund und den Kantonen

1 Das BLV, das BAZG und die kantonalen Vollzugsbehörden tauschen Personendaten aus: a. zur Bewältigung von Notsituationen und Krisen; b. bei Gefahr im Verzug; c. zur Koordination des Vollzugs; d. im Zusammenhang mit den verstärkten Kontrollen nach den Artikeln 37−43. 2 Zur Umsetzung der durch die Lebensmittelgesetzgebung vorgegebenen Ziele melden die kantonalen Vollzugsbehörden dem Bundesamt für Landwirtschaft die Täuschungsfälle betreffend: a. die geschützten Kennzeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten nach den Artikeln 14–16a und 63 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG); b. die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz geschützt sind; c. die Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Artikel 18 LwG. 3 Das BLV regelt die Anforderungen an die Daten und an die technischen Aspekte der Datenübermittlung. SR 910.1

Art. 101 Datenaustausch innerhalb des Bundes

Die Bundesbehörden tauschen Personendaten aus: a. zur Bewältigung von Notsituationen und Krisen; b. bei Gefahr im Verzug; c. wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht; d. wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Betrieb die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung nicht einhält; e. im Zusammenhang mit den verstärkten Kontrollen nach den Artikeln 37−43.

Art. 102 Datenaustausch mit Dritten

Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten tauschen Personendaten aus, wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass: a. ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht; b. ein Betrieb die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung nicht einhält; c. bei den folgenden Kennzeichnungen oder Deklarationen den Anforderungen der entsprechenden Verordnungen oder des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags nicht entsprochen wird:1. bei eine geschützten Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten nach den Artikeln 14–16a und 63 LwG, 2. bei einer Kennzeichnung betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz geschützt ist, 3. bei der Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktions-methoden nach Artikel 18 LwG. SR 910.1

Art. 103 Internationaler Austausch von Personendaten

1 Das BLV tauscht mit den zuständigen Behörden anderer Länder oder mit internationalen Organisationen nur dann Personendaten aus, wenn dies erforderlich ist: a. aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages; b. zur Bewältigung von Notsituationen und Krisen; c. wenn Gefahr im Verzug ist; d. wenn es feststellt oder Grund zur Annahme hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht. 2 Es kann sich für die Bearbeitung der ausgetauschten Personendaten an ausländischen Informationssystemen beteiligen oder sein eigenes Informationssystem erstellen. 3 Die Vollzugsbehörden geben die erforderlichen Daten in einer für das Informationssystem geeigneten Form an das BLV weiter.

Art. 104

1 Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten bewahren die Personendaten nach ihrer Erhebung während mindestens fünf Jahren auf. 2 Die Personendaten werden nach zehn Jahren vernichtet, sofern sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden. In jedem Fall werden sie spätestens dreissig Jahre nach ihrer Erhebung vernichtet oder anonymisiert. 3 Das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 sowie die kantonalen Gesetzgebungen über die Archivierung bleiben vorbehalten. SR 152.1

Art. 105 Art der bearbeiteten Daten

1 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten bearbeiten anonymisierte Daten zu Risikoanalysezwecken. 2 Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten Daten beinhalten insbesondere die Daten: a. der Inspektionen in den Betrieben; b. der verstärkten Kontrollen; c. der amtlichen Probeuntersuchungen; d. die für die Erstellung des Jahresberichtes zum nationalen Kontrollplan erforderlich sind; e. die für die Einhaltung der Anforderungen der völkerrechtlichen Verträge benötigt werden.

Art. 106 Datenaustausch

1 Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten geben ihre Daten gemäss den Weisungen des BLV weiter. 2 Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern ausgetauscht, die die Datensicherheit gewährleisten. 3 Das EDI kann vorsehen, dass die Datenbearbeitung ausschliesslich in einem vom BLV vorgegebenen Informationssystem stattfindet und die Datenübermittlung ausschliesslich über vom BLV verwaltete Schnittstellen erfolgt.

Art. 107 Aufbewahrung

Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten anonymisierten Daten dürfen während unbeschränkter Zeit aufbewahrt werden.

Art. 108 Gebührenpflicht

1 Wer eine amtliche Kontrolle, das Ausstellen einer Verfügung oder eine Dienstleistung einer Bundesbehörde veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen. Auslagen werden gesondert berechnet. 2 Die Bundesbehörden erheben für amtliche Kontrollen nur insoweit Gebühren, als diese zu Beanstandungen geführt haben. 3 Die Bundesbehörden sowie die Behörden der Kantone und der Gemeinden, sofern sie Gegenrecht halten, müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen. 4 Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

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