Law

Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Confederation · 817.042 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-07-15, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 ddff8359c9622573a72a19f50912b3aaeeb84a091a701a642732e714c8df90bd

Contents: 140 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Durchführung
  5. Art. 5 Meldung der Wareneinfuhr
  6. Art. 6 Gegenstände der amtlichen Kontrolle
  7. Art. 7 Transparenz der amtlichen Kontrollen
  8. Art. 8 Verwendung dokumentierter Kontrollverfahren
  9. Art. 9 Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen
  10. Art. 10 Kontrolle von Chargen
  11. Art. 11 Meldepflicht
  12. Art. 12 Beaufsichtigung und Koordination des Vollzugs
  13. Art. 13 Audits der zuständigen Behörden
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Begriff
  16. Art. 16 Massnahmen
  17. Art. 17 Bewilligungsverfahren
  18. Art. 18 Zuteilung der Bewilligungsnummer
  19. Art. 19 Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe
  20. Art. 20 Anweisungen an die Konformitätsbewertungsstellen
  21. Art. 21 Benachrichtigung der Konformitätsbewertungsstelle über angeordnete Massnahmen
  22. Art. 22 Meldepflicht gegenüber dem BLV
  23. Art. 23 Vollzugsbehörden
  24. Art. 24 Vorzunehmende Kontrollen
  25. Art. 25 Meldung
  26. Art. 26 Auskunft
  27. Art. 27 Warenprüfung
  28. Art. 28 Probenahme
  29. Art. 29 Beanstandungen
  30. Art. 30 Massnahmen
  31. Art. 31 Fehlen von Begleitdokumenten
  32. Art. 32 Einfuhrverbot
  33. Art. 33
  34. Art. 34 Anerkennung als Ausfuhrbetrieb und Überwachung
  35. Art. 35 Amtliche Bescheinigungen
  36. Art. 36 Ausfuhrkontrolle
  37. Art. 37 Verstärkte Kontrollen
  38. Art. 38 Umfang
  39. Art. 39 Aufgaben der Zollstelle
  40. Art. 40 Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen
  41. Art. 41 Freigabe einer Sendung
  42. Art. 42 Weiterbeförderung der Sendung vor dem Vorliegen der Ergebnisse einer verstärkten Kontrolle
  43. Art. 43 Gebühren
  44. Art. 44 Anforderungen an die amtlichen Laboratorien
  45. Art. 45 Beteiligung an Laborvergleichstests oder Eignungstests
  46. Art. 46
  47. Art. 47 Grundsätze
  48. Art. 48 Art der Proben
  49. Art. 49 Vorgehen
  50. Art. 50 Stichprobenpläne und Einzelprobenverfahren
  51. Art. 51 Anwesenheit und Mitwirkung der für die Ware verantwortlichen Person
  52. Art. 52 Abfüllung, Verpackung und Kennzeichnung
  53. Art. 53 Probenahmerapport
  54. Art. 54 Versiegelung, Plombierung und Verschnürung
  55. Art. 55 Empfangsbescheinigung
  56. Art. 56 Zustellung an das Laboratorium
  57. Art. 57 Information an das Laboratorium
  58. Art. 58 Vergütung des Wertes der Probe
  59. Art. 59 Bezeichnung der nationalen Referenzlaboratorien und Liste
  60. Art. 60 Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien
  61. Art. 61 Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien
  62. Art. 61a Fachorganisation
  63. Art. 61b Testkonzept
  64. Art. 61c Instruktion der Minderjährigen
  65. Art. 61d Ablauf eines Testkaufs
  66. Art. 61e Nachbesprechung und Protokoll
  67. Art. 61f Rückmeldung an die verantwortliche Person im Unternehmen bei einem Verstoss
  68. Art. 61g Rückmeldung der Ergebnisse an das BAG
  69. Art. 62 Grundsätze
  70. Art. 63 Finanzierung
  71. Art. 64 Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit
  72. Art. 65 Einsetzung
  73. Art. 66 Aufgaben und Befugnisse
  74. Art. 67 Aufgaben des BLV
  75. Art. 68
  76. Art. 69 Vorbildung
  77. Art. 70 Ausbildung
  78. Art. 71 Umfang und Durchführung der Prüfung
  79. Art. 72 Anmeldung
  80. Art. 73 Ergebnis
  81. Art. 74 Wiederholung
  82. Art. 75 Fähigkeitszeugnis
  83. Art. 76 Meldung an das BLV
  84. Art. 77 Erwerb und Tätigkeit
  85. Art. 77a Tätigkeit unter Aufsicht
  86. Art. 78 Vorbildung
  87. Art. 79 Ausbildung
  88. Art. 80 Theoretischer Teil
  89. Art. 81 Praktischer Teil
  90. Art. 82 Anmeldung und Zulassung
  91. Art. 83 Ergebnis
  92. Art. 84 Unlauterkeit
  93. Art. 85 Wiederholung
  94. Art. 86 Ausstellende Behörde
  95. Art. 87
  96. Art. 88 Theoretische Vorbildung
  97. Art. 89 Ausbildung und erforderliche Berufserfahrung
  98. Art. 90 Diplomprüfung
  99. Art. 91 Anmeldung und Zulassung
  100. Art. 92 Ergebnis
  101. Art. 93 Unlauterkeit und Wiederholung
  102. Art. 94 Diplom
  103. Art. 95 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker ohne DLAL
  104. Art. 95a Speicherung und Bearbeitung von Personendaten
  105. Art. 95b Rechte der betroffenen Personen
  106. Art. 95c Datenaustausch
  107. Art. 95d Aufbewahrung und Vernichtung
  108. Art. 96 Art der bearbeiteten Personendaten
  109. Art. 97 Form der Bearbeitung
  110. Art. 98 Allgemeine Bestimmungen
  111. Art. 99 Datenaustausch zwischen den Kantonen
  112. Art. 100 Datenaustausch zwischen dem Bund und den Kantonen
  113. Art. 101 Datenaustausch innerhalb des Bundes
  114. Art. 102 Datenaustausch mit Dritten
  115. Art. 103 Internationaler Austausch von Personendaten
  116. Art. 104
  117. Art. 105 Art der bearbeiteten Daten
  118. Art. 106 Datenaustausch
  119. Art. 107 Aufbewahrung
  120. Art. 108 Gebührenpflicht
  121. Art. 109 Gebührenbemessung
  122. Art. 110 Auslagen
  123. Art. 111 Inkasso
  124. Art. 112 Gebühren für amtliche Kontrollen, Dienstleistungen und Kontrollen auf Antrag
  125. Art. 113 Gebühren für verstärkte Kontrollen
  126. Art. 114
  127. Art. 115
  128. Art. 116 Aufhebung eines anderen Erlasses
  129. Art. 117 Änderung anderer Erlasse
  130. Art. 118 Übergangsbestimmungen
  131. Art. 118a
  132. Art. 118b
  133. Art. 118c
  134. Art. 118d
  135. Art. 118e
  136. Art. 118f
  137. Art. 118g
  138. Art. 118h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025
  139. Art. 118i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. März 2026
  140. Art. 119 Inkrafttreten

140 provisions

Art. 109 Gebührenbemessung

Die Gebühren für amtliche Kontrollen und Dienstleistungen sowie für verstärkte Kontrollen werden nach den festen Gebührenansätzen oder nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen nach Anhang 4 bemessen.

Art. 110 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Kontrollen oder Dienstleistungen zusätzlich anfallen. Es sind dies über die Kosten nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 hinaus namentlich: a. Honorare nach den Artikeln 8l–8t RVOV; b. Kosten, die durch Beweiserhebung oder besondere Prüfungen verursacht werden. SR 172.041.1 SR 172.010.1

Art. 111 Inkasso

Gebühren bis zu 200 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

Art. 112 Gebühren für amtliche Kontrollen, Dienstleistungen und Kontrollen auf Antrag

1 Die Kantone erheben für amtliche Kontrollen Gebühren, insoweit sie zu Beanstandungen geführt haben; vorbehalten bleibt Artikel 113. 2 Sie erheben Gebühren bis zu folgenden Höchstbeträgen: a. für Probenahmen: höchstens 200 Franken pro Probenahme; b. für Inspektionen: höchstens 4000 Franken pro Inspektion; c. für Probenuntersuchungen: höchstens 6000 Franken pro Probe. 3 Bei der Festsetzung der einzelnen Gebühren ist dem Aufwand an Zeit, eingesetzten Apparaten und Material Rechnung zu tragen. Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht. 4 In besonders leichten Fällen von Beanstandungen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet. 5 Für die amtliche Kontrolle von Zerlegebetrieben, die einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV bedürfen, erheben die Kantone in jedem Fall Gebühren. Diese werden nach dem Grundsatz von Absatz 3 bemessen. 6 Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden und die mit einem Aufwand verbunden sind, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden die Gebühren nach dem Grundsatz von Absatz 3 bemessen. 7 Auslagen für amtliche Kontrollen, Dienstleistungen und Kontrollen auf Antrag können gesondert verrechnet werden. SR 817.02

Art. 113 Gebühren für verstärkte Kontrollen

Für verstärkte Kontrollen erheben die Kantone in jedem Fall Gebühren. Diese werden bei den für die Waren verantwortlichen Lebensmittelbetrieben erhoben.

Art. 114

Das BLV ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Bewilligungen an ausländische Behörden, die einen Schweizer Betrieb, der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in ihr Land ausführt, kontrollieren wollen.

Art. 115

1 Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung dem Stand von Wissenschaft und Technik, dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz und aufgrund der internationalen Warenströme an. 2 Es kann bei diesen Nachführungen Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 116 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird aufgehoben. [AS 2017 359; 2018 1251]

Art. 117 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: … Die Änderungen können unter AS 2020 2465 konsultiert werden.

Art. 118 Übergangsbestimmungen

1 Das Eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom ist dem DLAL, das Eidgenössische Lebensmittelinspektorendiplom und das Eidgenössische Lebensmittelkontrolleurendiplom sind dem DAL gleichgestellt. 2 Wer die Ausbildung als Lebensmittelchemikerin, Lebensmittelchemiker, Lebensmittelinspektorin, Lebensmittelinspektor, Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur vor vor dem 1. Juli 2020 begonnen hat, kann sie noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht fortsetzen und abschliessen. 3 In Ausnahmefällen darf die Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter auch eine Person ausüben, die nicht über ein DAL verfügt, sofern das BLV dem zustimmt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Person erreicht das ordentliche Pensionsalter spätestens am 30. Juni 2030. b. Die Person ist mindestens seit dem 1. Juli 2010 beruflich im Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung tätig.

Art. 118a

Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 10. Jan. 2022 (AS 2022 4). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).

Art. 118b

Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Sept. 2022 (AS 2022 565). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).

Art. 118c

Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 8. Febr. 2023 (AS 2023 63). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).

Art. 118d

Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 7. Juli. 2023 (AS 2023 380). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).

Art. 118e

Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 9. Juli 2024 (AS 2024 351). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).

Art. 118f

Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 6. Febr. 2025 (AS 2025 100). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).

Art. 118g

Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Aug. 2025 (AS 2025 539). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813).

Art. 118h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025

1 Für Analysemethoden für Mykotoxine, die vor dem 1. Januar 2026 validiert wurden, gelten bis zum 1. Januar 2030 weiterhin die spezifischen Anforderungen gemäss Anhang II Nummer 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006. 2 Analysemethoden für Pflanzentoxine, die vor dem 1. Januar 2026 validiert wurden, dürfen bis zum 1. Juli 2029 weiter angewendet werden, auch wenn sie nicht alle spezifischen Anforderungen gemäss Anhang II Nummer 4.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2783 erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 813). Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 29.

Art. 118i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. März 2026

Sendungen mit Arachidonsäure-Öl aus China, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. März 2026 bereits versendet wurden, dürfen bis zum 26. April 2026 ohne amtliche Bescheinigung sowie ohne Ergebnisse von Probenahmen und Analysen eingeführt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 2. März 2026, in Kraft seit 4. März 2026 (AS 2026 103).

Art. 119 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

← Find another law