Die Sendungen dürfen aus lebensmittelrechtlicher Sicht erst definitiv freigegeben werden, wenn alle Kontrollen nach den Artikeln 37 und 38 durchgeführt worden sind und die Warenuntersuchung ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.
Art. 42 Weiterbeförderung der Sendung vor dem Vorliegen der Ergebnisse einer verstärkten Kontrolle
1 Das BLV kann die Weiterbeförderung der Sendung aus lebensmittelrechtlicher Sicht genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung im Rahmen einer verstärkten Kontrolle vorliegen. Es muss dazu vorgängig die zuständige Lebensmittelkontrollbehörde am Bestimmungsort in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung einholen.
2 Wird eine Sendung weiterbefördert, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen, so:
a. ist der Sendung eine beglaubigte Kopie des originalen GGED beizufügen; und
b. sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbrochen unter der Aufsicht des BLV bleibt und sie nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.
Art. 43 Gebühren
1 Für die Verfügung von Massnahmen erhebt das BLV eine Gebühr nach Anhang 4.
2 Für Sendungen, die ohne die erforderliche Voranmeldung eingeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr nach Anhang 4 erhoben.
3 Für Sendungen, die nach Artikel 42 weiterbefördert werden dürfen, erheben die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Importeurin eine Gebühr zur Deckung des dadurch entstehenden Kontrollaufwandes.
Art. 44 Anforderungen an die amtlichen Laboratorien
1 Die Kantone betreiben oder beauftragen Laboratorien als amtliche Laboratorien, die:
a. über die Fachkompetenz, die Ausrüstung und die Infrastruktur verfügen, die notwendig sind, um Proben zu analysieren oder zu testen oder um Diagnosen zu stellen;
b. über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter, geschulter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen;
c. gewährleisten, dass sie die ihnen als amtliche Laboratorien übertragenen Aufgaben unparteiisch wahrnehmen, und in Bezug auf die Ausübung ihrer Aufgaben als amtliche Laboratorien frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;
d. die Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen von den Proben, die im Zuge amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten entnommen wurden, innerhalb einer angemessenen Frist liefern können; und
e. nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17025, 2018, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien» arbeiten und von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach dieser Norm akkreditiert sind.
2 Der Umfang der Akkreditierung eines amtlichen Laboratoriums nach Absatz 1 Buchstabe e muss sich auf diejenigen Methoden für Laboranalysen, -tests oder ‑diagnosen erstrecken, die von dem Laboratorium für Analysen, Tests oder Diagnosen verwendet werden, wenn es als amtliches Laboratorium tätig ist. Sie kann eine oder mehrere einzelne Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen oder Methodengruppen umfassen.
3 Die Akkreditierung und die Bewertung von Prüflaboratorien richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996.
Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8400 Winterthur,
www.snv.ch
.
SR 946.512
Art. 45 Beteiligung an Laborvergleichstests oder Eignungstests
Auf Verlangen des nationalen Referenzlaboratoriums beteiligen sich die amtlichen Laboratorien und die mit amtlichen Aufgaben beauftragten Laboratorien an Laborvergleichstests oder Eignungstests, die für die Analysen, die Tests oder die Diagnosen, die sie in ihrer Funktion als amtliche Laboratorien durchführen, organisiert werden.
Art. 46
1 Die Methoden, die für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen der amtlichen Kontrolle verbindlich sind, sind in Anhang 5 festgelegt.
2 Ist keine bestimmte Methode festgelegt, so verwenden die amtlichen Laboratorien im Rahmen amtlicher Untersuchungen die einschlägigen Methoden, die von international anerkannten Organisationen wie der International Organization for Standardization (ISO) oder dem Codex Alimentarius veröffentlicht beziehungsweise übernommen werden.
3 Für den Fall, dass keine geeigneten Regeln oder Protokolle nach Absatz 2 bestehen, verwenden sie:
a. die von den nationalen Referenzlaboratorien entwickelten oder empfohlenen einschlägigen Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden;
b. einschlägige Methoden, die im Rahmen von laborinternen oder zwischen Laboratorien durchgeführten Studien zur Validierung der Methoden im Einklang mit international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen entwickelt und validiert wurden.
4 Werden dringend Laboranalysen, -tests oder -diagnosen benötigt und gibt es keine Methoden nach den Absätzen 1–3, so kann das betreffende nationale Referenzlaboratorium oder jedes amtliche Laboratorium andere Methoden verwenden, bis eine geeignete, nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierte Methode verfügbar ist.
5 Die für Laboranalysen verwendeten Analysemethoden müssen nach Möglichkeit die Anforderungen nach Anhang 6 erfüllen.
www.iso.org
www.fao.org/fao-who-codexalimentarius
> Codex Texts > Codes of Practice > CXC 1-1969 General Principles of Food Hygiene, zuletzt geändert 2003 (nur auf Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch verfügbar).
Art. 47 Grundsätze
1 Die zuständige Vollzugsbehörde erhebt die Proben.
2 Die Proben sind so zu entnehmen, zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche, wissenschaftliche und analytische Validität gewährleistet ist.
Art. 48 Art der Proben
Die Vollzugsbehörden können Proben erheben namentlich von:
a. Lebensmitteln einschliesslich Zwischenprodukten, Halbfabrikaten und Endprodukten;
b. Rohstoffen;
c. Ausgangsprodukten wie Pflanzen, Mineralstoffen und Trinkwasser;
d. den Produkten, die zur Herstellung von Ausgangsprodukten nach Buchstabe c verwendet wurden;
e. Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen;
f. Gebrauchsgegenständen einschliesslich Zwischenprodukten, Halbfabrikaten und Endprodukten;
g. Räumen, Einrichtungen und Mobilien wie Fahrzeugen, Apparaten und Ausrüstungen;
h. landwirtschaftlich genutzten Böden.
Art. 49 Vorgehen
1 Das Erheben, das Verpacken und das Transportieren der Proben richten sich nach dem Untersuchungsziel.
2 Die Probenahme erfolgt durch die Entnahme einer bestimmten Menge eines Lebensmittels, eines Gebrauchsgegenstandes oder eines Stoffs, der für die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen von Bedeutung ist; dazu gehören auch Stoffe aus der Umwelt.
3 Die Probemenge wird so bemessen, dass sie nicht nur für die vorgesehene Untersuchung, sondern auch für allfällige Nachprüfungen ausreicht.
4 Von vorverpackter Ware wird eine Verkaufseinheit zur Probe genommen. Enthält sie nicht die zur Untersuchung nötige Menge, so können mehrere Einheiten genommen werden. Die Anzahl richtet sich nach dem Untersuchungsziel.
5 Nicht vorverpackte lose oder flüssige Ware wird vor der Probenahme durchmischt. Ist dies wegen der Warenbeschaffenheit nicht möglich, so werden Teilproben an verschiedenen Stellen genommen. Die Durchmischung und die Entnahme in Teilproben können unterbleiben, wenn sie für die Untersuchung nicht zweckmässig sind.
Art. 50 Stichprobenpläne und Einzelprobenverfahren
1 Die Vollzugsbehörden können eine Einzelprobe oder Proben nach einem Stichprobenplan entnehmen, sofern die Methoden nach Anhang 5 nichts anderes vorsehen.
2 Bei Chargen können mehrere Proben nach einem Stichprobenplan genommen werden, insbesondere wenn:
a. der Verdacht besteht, dass die Charge den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung ganz oder teilweise nicht entspricht; oder
b. das Untersuchungsziel mit einer Einzelprobe nicht erreicht werden kann.
Art. 51 Anwesenheit und Mitwirkung der für die Ware verantwortlichen Person
1 Die Proben werden, wenn möglich in Anwesenheit der für die Ware verantwortlichen Person erhoben.
2 Die Vollzugsbehörden können von der verantwortlichen Person oder ihrer anwesenden Vertretung Auskünfte, Belege und Unterlagen verlangen und sie verpflichten, bei der Probenahme mitzuwirken.
Art. 52 Abfüllung, Verpackung und Kennzeichnung
1 Können Proben nicht in unbeschädigten Originalpackungen genommen werden, so werden sie in geeignete Gefässe oder Packmaterialien abgefüllt oder verpackt.
2 Jede Probe wird sogleich nach ihrer Entnahme eindeutig gekennzeichnet.
Art. 53 Probenahmerapport
1 Bei jeder Probenahme wird ein Probenahmerapport mit folgenden Angaben erstellt:
a. vollständiger Name und vollständige Adresse der für die Ware verantwortlichen Person;
b. Sach- und allfällige Fantasiebezeichnung der Ware;
c. Ort, Datum und Zeit der Probenahme;
d. Kennzeichnung der Probe;
e. Art des Verschlusses der Probe (Originalpackung, Siegel, Plombe);
f. tatsächliche oder geschätzte Warenmenge zum Zeitpunkt der Probenahme;
g. Ankaufs- oder Verkaufspreis;
h. Grund für die Probenahme.
2 Ferner werden, soweit vorhanden, vermerkt:
a. weitere Angaben zur Identifizierung der Ware wie Fabrikationscode, Charge, Marke, Abpack-, Anlieferungs- oder Haltbarkeitsdatum;
b. genaue Bezeichnung der Lieferantin (Herstellerin, Verteilerin, Importeurin);
c. bei Waren, die sich auf dem Transport befinden: die genaue Bezeichnung und Adresse der Empfängerin oder der Importeurin;
d. Angaben über die Lagerbedingungen;
e. allfällige die Ware betreffende Anpreisungen.
3 Für besondere Probenahmen wie Wasserproben können vereinfachte Probenahmerapporte erstellt werden. Bei der Entnahme mehrerer Proben am selben Ort wie an Sammelstellen in Lagerhäusern oder bei Grossverteilern, können Sammelrapporte erstellt werden.
4 Das BLV kann für Probenahmen bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr einen vereinfachten Probenahmerapport vorsehen.
5 Die Vollzugsbehörde und, falls anwesend, die für die Ware verantwortliche Person unterzeichnen den Probenahmerapport.
6 Die Vollzugsbehörde bescheinigt mit ihrer Unterschrift, dass die Probe vorschriftsgemäss genommen worden ist, keine Verwechslung stattgefunden hat und der Probenahmerapport den Tatsachen entspricht.
7 Die für die Ware verantwortliche Person bestätigt mit der Unterschrift die Richtigkeit des Probenahmerapports. Verweigert sie die Unterschrift, so hält die Vollzugsbehörde die Verweigerung und eine allfällige Begründung im Probenahmerapport fest.
8 Ordnet die Vollzugsbehörde nach der Untersuchung von Proben Massnahmen an, so händigt sie der verantwortlichen Person zusammen mit der Verfügung den Probenahmerapport aus.
Art. 54 Versiegelung, Plombierung und Verschnürung
1 Die Vollzugsbehörde versiegelt oder plombiert die Proben, wenn nachträgliche Veränderungen der Proben nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden können.
2 Werden mehrere Proben genommen, so können Sammelpackungen wie Kisten oder Körbe verschnürt und versiegelt oder plombiert werden.
Art. 55 Empfangsbescheinigung
1 Die Vollzugsbehörde stellt der für die Ware verantwortlichen Person für die genommenen Proben eine Empfangsbescheinigung aus, in der die Proben und ihr Wert bezeichnet sind. Als Empfangsbescheinigung gilt auch ein Doppel des Probenahmerapportes.
2 Im Rahmen der serienmässigen Probenahme bei der Milchablieferung in der Sammelstelle wird eine Kopie des Sammelrapportes an gut sichtbarer Stelle angeschlagen; dieser Anschlag gilt als Empfangsbescheinigung.
Art. 56 Zustellung an das Laboratorium
Die genommenen Proben werden zusammen mit dem Probenahmerapport ohne Verzug dem Laboratorium zugestellt.
Art. 57 Information an das Laboratorium
Die Vollzugsbehörde informiert das Laboratorium über alle Umstände, die für die Untersuchung wesentlich sein können, insbesondere über die Gründe der Probenahme.
Art. 58 Vergütung des Wertes der Probe
1 Wird eine Probe nicht beanstandet, so hat die Vollzugsbehörde auf Verlangen der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers den Ankaufswert der Probe zu vergüten.
2 Proben mit einem Ankaufswert unter 10 Franken werden nicht vergütet.
Art. 59 Bezeichnung der nationalen Referenzlaboratorien und Liste
1 Das BLV bezeichnet für die Bereiche nach Anhang 7 nationale Referenzlaboratorien.
2 Es kann einem nationalen Referenzlaboratorium jederzeit seine Funktion entziehen, wenn dieses eine oder mehrere Aufgaben, Anforderungen oder Pflichten nicht mehr erfüllt.
3 Es veröffentlicht die Liste der nationalen Referenzlaboratorien im Internet.
www.blv.admin.ch
> Lebensmittel und Ernährung > Rechts-und Vollzugsgrundlagen > Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen > Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen > Liste der Referenzlaboratorien in der Schweiz
Art. 60 Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien
Die nationalen Referenzlaboratorien müssen:
a. die Kriterien nach Artikel 44 erfüllen;
b. über Personal verfügen, das:1. ausreichend qualifiziert ist und die erforderliche Ausbildung in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Diagnose- und Analyseverfahren absolviert hat,
2. für Notfälle ausgebildet ist,
3. mindestens eine Amtssprache des Bundes beherrscht;
c. sicherstellen, dass ihr Personal die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse und Mitteilungen wahrt;
d. über die Ausrüstung und die Produkte verfügen, die zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
e. gegebenenfalls über eine aktualisierte Liste der erhältlichen Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie über eine aktualisierte Liste der Herstellerinnen und Lieferantinnen derartiger Substanzen und Reagenzien verfügen;
f. über eine geeignete Verwaltungsinfrastruktur verfügen;
g. gewährleisten, dass ihr Personal und das auf Vertragsbasis angestellte Personal gut über internationale Normen und Verfahren Bescheid weiss und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene berücksichtigt werden;
h. im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationale Referenzlaboratorien unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.
Art. 61 Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien
1 Die nationalen Referenzlaboratorien haben in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach Anhang 8 wahrzunehmen.
2 Das BLV legt für jedes Referenzlaboratorium die Modalitäten für die auszuführenden Aufgaben fest.
3 Die Tätigkeit der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien wird regelmässig einer Evaluation unter der Leitung des BLV unterzogen.
4 Das BLV kann die Zuständigkeiten und die Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien anpassen.
Art. 61a Fachorganisation
1 Die zuständige kantonale Behörde kann eine Fachorganisation mit der Durchführung der Testkäufe beauftragen.
2 Als Fachorganisation kann jede im Bereich Gesundheit, Prävention oder Jugendschutz tätige Organisation anerkannt werden.
3 Nach jedem Auftrag unterbreitet die Fachorganisation der zuständigen kantonalen Behörde einen Bericht über die durchgeführten Testkäufe und die erhaltenen Ergebnisse.
4 Die zuständige kantonale Behörde überwacht, dass die Fachorganisation ihren Auftrag im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen und dem Testkonzept erfüllt. Sie kann verlangen, dass ihr die Fachorganisation die gesamte Dokumentation zu den Testkäufen vorlegt.
Art. 61b Testkonzept
1 Jeder Testkauf stützt sich auf ein von der zuständigen kantonalen Behörde festgelegtes Testkonzept ab.
2 Das Testkonzept beinhaltet mindestens Erläuterungen betreffend:
a. die anwendbaren Gesetzesgrundlagen;
b. die Rekrutierung von Minderjährigen;
c. die Geheimhaltungspflicht der minderjährigen Person und der erwachsenen Person, die diese begleitet, in Bezug auf die getesteten Verkaufsstellen und die Ergebnisse der Testkäufe;
d. die Planung und Vorbereitung der Testkäufe;
e. den Ablauf der Testkäufe;
f. die Protokollierung und die Dokumentation der Testkäufe;
g. die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen;
h. das zu befolgende Verfahren bei einem Verstoss;
i. die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten.
Art. 61c Instruktion der Minderjährigen
1 Die zuständige kantonale Behörde oder die Fachorganisation informiert die minderjährige Person und eine Inhaberin oder einen Inhaber der elterlichen Sorge über den Ablauf der Testkäufe, insbesondere über:
a. die vorgängige Instruktion der minderjährigen Person;
b. die Tatsache, dass die minderjährige Person immer von einer erwachsenen Person begleitet wird;
c. die Gewährleistung der Anonymität der minderjährigen Person.
2 Die zuständige kantonale Behörde oder die Fachorganisation holt vor Beginn der Instruktion die schriftliche Zustimmung der minderjährigen Person zu ihrer Beteiligung an Testkäufen sowie die Zustimmung einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge ein.
3 Die Instruktion der Minderjährigen umfasst mindestens:
a. eine theoretische Ausbildung;
b. Anweisungen zum Verhalten beim Testkauf;
c. eine praktische Übung des Testkaufs.
Art. 61d Ablauf eines Testkaufs
1 Die minderjährige Person wird von einer erwachsenen Mitarbeiterin oder einem erwachsenen Mitarbeiter der zuständigen kantonalen Behörde oder der Fachorganisation begleitet.
2 Während des Testkaufs hält sich die erwachsene Person in angemessenem Abstand zur minderjährigen Person auf und greift nur ein, wenn sie dies als notwendig erachtet.
3 Der Testkauf wird abgebrochen, wenn die Anonymität der minderjährigen Person nicht mehr gewährleistet ist.
4 Die minderjährige Person und die erwachsene Person führen keine Testkäufe in Verkaufsstellen durch, die sie regelmässig aufsuchen.
Art. 61e Nachbesprechung und Protokoll
1 Nach jedem Testkauf findet eine Nachbesprechung zwischen der minderjährigen und der erwachsenen Person statt und ein Protokoll wird erstellt.
2 Das Protokoll beinhaltet die Beschreibung zum Ablauf des Testkaufs, das Ergebnis dieses Kaufs, ein Foto des gekauften Produkts und gegebenenfalls die Kaufquittung.
3 Das Protokoll enthält ausser dem Geburtsdatum keine persönlichen Daten zur minderjährigen Person.
Art. 61f Rückmeldung an die verantwortliche Person im Unternehmen bei einem Verstoss
1 Die zuständige kantonale Behörde informiert die verantwortliche Person im Unternehmen schriftlich über jeden Testkauf, dessen Ergebnis nicht Artikel 14 Absatz 1 LMG und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe i des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 (AlkG) entspricht. Die Information erfolgt innerhalb der im Testkonzept festgelegten Frist, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Testkauf.
2 Gemeldet werden das Datum des Testkaufs und die Art der kontrollierten alkoholischen Getränke nach Bestimmungen des EDI nach Artikel 14 Absatz 1 LGV.
SR 817.0
SR 680
SR 817.02
Art. 61g Rückmeldung der Ergebnisse an das BAG
Die zuständige kantonale Behörde übermittelt dem BAG einmal jährlich spätestens am 31. Januar folgende Daten:
a. die Gesamtzahl der Testkäufe, die im vergangenen Jahr im Kanton durchgeführt wurden;
b. die Anzahl Testkäufe, deren Ergebnis nicht Artikel 14 Absatz 1 LMG und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe i AlkG entspricht, geordnet nach:1. Art des Produkts,
2. Verkaufsstelle.
SR 817.0
SR 680
Art. 62 Grundsätze
1 Das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, wird in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen ausgebildet, um seine Aufgaben fachkundig wahrnehmen und amtliche Kontrollen konsistent durchführen zu können. Es hält sein Wissen in seinem Zuständigkeitsbereich auf dem aktuellsten Stand; der Besuch der vom Bund und den Kantonen angebotenen Schulungen ist obligatorisch.
2 Die zuständigen Behörden entwickeln Ausbildungsprogramme und setzen diese um.
3 Nur Personen mit einer in dieser Verordnung umschriebenen Ausbildung dürfen mit den amtlichen Kontrollen in den Kantonen betraut werden oder dürfen diese unter Aufsicht nach Artikel 77a ausüben.
4 Das BLV und die Oberzolldirektion führen gemeinsam Schulungen für die mit der Kontrolle an der Grenze betrauten Personen durch. Sie sorgen dafür, dass der in diesen Schulungen vermittelte Stoff jeweils dem neuesten Stand von Technik und Wissenschaft entspricht.
5 Personen, die Zerlegebetriebe mit einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV kontrollieren, müssen über ein Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 587).
SR 817.02
SR 916.402
Art. 63 Finanzierung
1 Bund und Kantone tragen die Kosten für ihr Personal, das an den Ausbildungen und den Schulungen mitwirkt.
2 Ungedeckte Sachkosten der Ausbildungen und Schulungen werden von Bund und Kantonen je zur Hälfte getragen.
3 Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach den Bevölkerungszahlen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 830).
Art. 64 Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit
1 Wer eine der folgenden Funktionen ausüben will, muss über die entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen:
a. amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent;
b. amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter;
c. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur;
d. Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor;
e. stellvertretende Kantonschemikerin oder stellvertretender Kantonschemiker;
f. Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.
2 Wer die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, darf die Funktionen nach Absatz 1 Buchstaben b–d unter Aufsicht nach Artikel 77a ausüben.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 587).
Art. 65 Einsetzung
1 Es wird eine Prüfungskommission für die amtliche Lebensmittelkontrolle (PK) eingesetzt.
2 Die PK ist eine ausserparlamentarische Kommission nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV).
SR 172.010.1
Art. 66 Aufgaben und Befugnisse
1 Die PK hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie sorgt für Ausbildungsmöglichkeiten für die Diplomprüfungen.
b. Sie berät das BLV auf Verlangen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt.
c. Sie legt die Lernziele und -inhalte der Fächer nach den Artikeln 79 Absatz 2 und 89 Absatz 1 fest.
d. Sie bereitet die Prüfungen nach den Artikeln 80 und 90 vor, legt die Prüfungsaufgaben fest und nimmt die Prüfungen ab.
e. Sie übt die Aufsicht über die Prüfungen aus.
2 Das BLV kann die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben d und e an weitere Expertinnen oder Experten delegieren.
Art. 67 Aufgaben des BLV
1 Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK.
2 Es sorgt für die einheitliche Durchführung der Prüfungen.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter des BLV führt den Vorsitz der PK.
Art. 68
Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent erwerben will, muss:
a. die Vorbildung nachweisen;
b. die Ausbildung absolviert haben;
c. die Prüfung für das Fähigkeitszeugnis bestehen.
Art. 69 Vorbildung
Die Vorbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten besteht aus:
a. einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung; oder
b. einem Studienabschluss.
Art. 70 Ausbildung
1 Die Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten dauert für jede der in Anhang 9 aufgeführten Tätigkeiten mindestens einen Monat. Sie erfolgt in einem kantonalen Laboratorium und steht unter der Leitung der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Sie umfasst die folgenden Bereiche:
a. eine praktische und eine theoretische Ausbildung über das allgemeine Verwaltungsverfahren;
b. eine praktische und eine theoretische Ausbildung, die die für die Ausübung der Tätigkeit nach Anhang 9 erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt; und
c. eine theoretische Ausbildung in den Bereichen Probenahme, Lebensmittelgesetzgebung, Grundsätze von Qualitätssicherungssystemen, Verfassen von Kontrollberichten sowie psychologische Aspekte bei der Durchführung von Kontrollen.
3 Zusätzlich ist die Ausbildung nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a zu absolvieren.
4 Die Gebühren für die Ausbildung richten sich nach Anhang 4 Ziffer 4.3.
Art. 71 Umfang und Durchführung der Prüfung
1 Die Prüfung für amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten umfasst:
a. eine mündliche oder schriftliche Prüfung über die Kenntnisse in einem ausgewählten Tätigkeitsbereich; und
b. eine praktische Prüfung in diesem Tätigkeitsbereich.
2 Die Prüfung wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist.
Art. 72 Anmeldung
Die Bewerberin oder der Bewerber für das Fähigkeitszeugnis meldet sich schriftlich bei der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker an.
Art. 73 Ergebnis
1 Für die schriftliche oder die mündliche und die praktische Prüfung gibt es je eine Fachnote.
2 Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
[tab]6 = sehr gut
[tab]5 = gut
[tab]4 = genügend
[tab]3 = ungenügend
[tab]2 = schlecht
[tab]1 = sehr schlecht.
3 Halbe Noten sind zulässig.
4 Die Prüfung ist bestanden, wenn:
a. der Durchschnitt der zwei Fachnoten mindestens 4,0 beträgt; und
b. keine Note unter 3,0 erteilt wird.
5 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung mit.