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18 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze
1 Die Stadt Luzern stellt der Bevölkerung aus gesundheits-, sozial- und
bildungspolitischen Gründen ihre Schul-, Sport- und Freizeitanlagen zur
Verfügung.
2 Die Nutzung der Anlagen durch die städtische Volksschule hat Vorrang.
Propose a changeArt. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die regelmässige und punktuelle Nutzung von
zur Verfügung stehenden, durch die zuständigen städtischen Stellen
bewirtschafteten
a. städtischen Schulanlagen;
b. städtischen Sport- und Freizeitanlagen;
c. Schul-, Sport- und Freizeitanlagen im Eigentum Dritter, die durch die
Stadt verwaltet werden.
2 Der Stadtrat regelt das Nähere in Ausführungsbestimmungen und bezeichnet insbesondere die für den Vollzug zuständige städtische Stelle.
3 Er kann für besondere Infrastrukturen eine separate Organisation und
einen separaten Tarif erlassen.
Propose a changeArt. 3
Abgrenzungen zum Geltungsbereich / Privatrechtliche Verträge
1 Die vorübergehende gesteigerte Nutzung einer Anlage im Gemeingebrauch
oder des öffentlichen Grundes (Bewilligung) sowie die dauernde Nutzung
des öffentlichen Grundes (Konzession) richten sich nach dem Reglement
über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010 2.
2 Für die dauerhafte alleinige Nutzung einer Anlage werden mit den Nutzergruppen privatrechtliche Verträge abgeschlossen.
Propose a changeArt. 4 II. Nutzung
Nutzungsberechtigung
1 Die Nutzungen der Anlagen bedürfen einer Nutzungsbestätigung auf
Gesuch hin.
2 städt. Rechtssammlung 1.1.1.1.1
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2 Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer Anlage.
3 Die Nutzergruppen werden von der zuständigen städtischen Stelle einer
Tarifklasse (1 bis 3) zugeteilt.
4 Zur Durchführung von Veranstaltungen mit rassistischem, diskriminierendem, sexistischem Inhalt oder Ähnlichem werden keine Anlagen zugeteilt.
Propose a changeArt. 5
Nutzungsumfang
1 Die Nutzung einer Anlage trägt der zeitlichen Verfügbarkeit der Anlage,
den lokalen Gegebenheiten und der zur Verfügung gestellten Infrastruktur
Rechnung.
2 Die Nutzung der Anlagen erfolgt:
a. vollumfänglich oder nur zu Teilen und
b. durch eine oder mehrere Nutzergruppen.
Propose a changeArt. 6
Nutzungsdauer
1 Die Nutzungsbestätigung gilt für einzelne Veranstaltungen oder für wiederkehrende Belegungen mit der festgelegten Nutzungsdauer.
2 Sie ist befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich nach dem Betrieb
der Volksschule oder nach dem öffentlichen Interesse.
Propose a changeArt. 7 III. Organisation
Zuteilungsprioritäten
1 Die Prioritäten für die Zuteilung zur Verfügung stehender Anlagen an die
Nutzergruppen ergeben sich aus den Tarifklassen 1 bis 3.
2 Der Stadtrat kann innerhalb der Prioritäten weitere Zuteilungskriterien
erlassen.
3 Im Gesuch gestellte Zuteilungswünsche werden – soweit sinnvoll und
möglich – berücksichtigt.
Propose a changeArt. 8
Nutzungsbestätigung und Pauschalen für Aussensportanlagen
1 Die Nutzungsbestätigung wird erteilt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen.
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2 In dringenden Fällen oder aus betrieblichen Gründen kann die Bestätigung vorübergehend entschädigungslos unterbrochen oder aufgehoben
werden. Die Nutzergruppen werden rechtzeitig informiert. Es wird nach
Möglichkeit eine Ersatzanlage zugewiesen, wobei ein diesbezüglicher
Anspruch nicht besteht.
3 Die Nutzergruppen haben wesentliche vom Gesuch und der Nutzungsbestätigung abweichende Änderungen umgehend der zuständigen
städtischen Stelle mitzuteilen.
4 Die Übertragung einer Nutzungsbestätigung auf einen Dritten ist – ohne
Zustimmung der zuständigen Stelle – nicht erlaubt.
5 Die zuständige städtische Stelle kann mit Nutzergruppen, die
– ihren Sitz in der Stadt Luzern haben,
– eine ihr zugewiesene Aussenanlage („Heimrecht“) dauerhaft und
überwiegend, aber nicht ausschliesslich alleine belegen und
– am Meisterschaftsbetrieb eines Sportverbands teilnehmen,
anstelle einer Nutzungsbestätigung eine Pauschale mit entsprechender
pauschaler Nutzungsgebühr vereinbaren.
6 Bei Grossanlässen von überregionaler und nationaler Bedeutung legt die
zuständige städtische Stelle die abzuschliessende pauschale Nutzungsbestätigung nach Ermessen fest.
Propose a changeArt. 9 IV. Gebühren
Nutzungsgebühren
1 Für die Nutzung der Anlagen wird eine Nutzungsgebühr erhoben, die vom
Stadtrat festgelegt wird. Sie bildet sich aus der Zuteilung zu einer Nutzergruppe (Tarifklassen) und der benutzten Infrastruktur (Tarifstufen), unter
Berücksichtigung der Vollkosten (Betriebskosten und Annuitätskosten) der
Anlagen sowie allfälliger Ermässigungen.
2 Bei allen Veranstaltungen von mehr als einem Tag (inkl. Auf- und Abbauarbeiten), bei regelmässigen umfangreichen Nutzungen und/oder Nutzungen verschiedener Infrastrukturen kann – unter Berücksichtigung der effektiven Nutzungsumstände und Nutzungsintensitäten – eine Pauschalgebühr
festlegt werden.
3 Nutzergruppen, welche die Anlagen – über die ordentliche Nutzung hinaus
– unrechtmässig nutzen, ausserordentlich verschmutzen und/oder durch
die Nutzung nicht vorhersehbare ausserordentliche Aufwendungen verursachen, haben neben der Nutzungsgebühr den zusätzlichen Aufwand zu
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entrichten. Ein voraussehbarer Zusatzaufwand ist mit der zuständigen
städtischen Stelle zu regeln und geht zulasten der Nutzergruppe.
4 Die Gebühren und allfällige zusätzliche Kosten sind auch bei Nichtbenützung der Anlage geschuldet, falls keine Ersatzbelegung stattfindet
oder die Annullation zur Unzeit erfolgt.
Propose a changeArt. 10
Gebührenerlass
1 Der Stadtrat kann Nutzergruppen und Nutzungen bezeichnen, die von
den Gebühren teilweise oder ganz befreit sind.
2 Die Gebühren für Veranstaltungen, die einem überwiegend öffentlichen
Interesse dienen, können durch die zuständige städtische Stelle
herabgesetzt oder auf begründetes Gesuch hin ganz erlassen werden.
3 Gebühren auf Leistungen gestützt auf Art. 9 Abs. 3 werden nicht erlassen.
Propose a changeArt. 11 V. Weitere Bestimmungen
Rechte und Pflichten
1 Die Nutzergruppen haben das Recht, die ihnen zugeteilten Anlagen in den
Grenzen des Reglements und der Verordnung zu nutzen.
2 Sie halten sich an die mit der Bestätigung verbundenen Zeiten, Auflagen,
Bedingungen sowie Vorschriften und nutzen die ihnen zugeteilten Anlagen
zweckentsprechend und mit grösstmöglicher Sorgfalt. Den jeweiligen
Hausordnungen und den Weisungen der zuständigen Personen ist Folge
zu leisten.
Propose a changeArt. 12
Sanktionen
1 Entfällt nachträglich eine der Voraussetzungen für die Nutzungsbestätigung
oder werden an die Bestätigung geknüpfte Auflagen und Bedingungen nicht
eingehalten, kann die Bestätigung nach erfolgloser Mahnung sofort und
entschädigungslos widerrufen werden.
2 Bei Verstössen und Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement und die
dazugehörende Verordnung sowie bei Störungen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit können die Nutzergruppen von der zuständigen Dienstabteilung aus den Anlagen weggewiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.
Propose a changeArt. 13 Seite 6/7
Haftung
1 Die Nutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Verantwortung der Nutzergruppen.
2 Für Beschädigungen an Anlagen und Mobiliar, welche durch unsorgfältige
Nutzung der Anlagen entstehen, haften die Nutzergruppen.
3 Für Schäden an Personen (Nutzerinnen und Nutzer, Zuschauerinnen und
Zuschauer, weitere Drittpersonen), für Sachschäden oder Diebstahl an
deren Eigentum haftet die Stadt nicht.
Propose a changeArt. 14
Versicherung
Die Versicherung von Veranstaltungen, Trainings und Wettkämpfen in
und/oder auf den belegten Anlagen ist Sache der Nutzergruppen.
Propose a changeArt. 15
Rechtsschutz
Innert zehn Tagen nach Zustellung der Nutzungsbestätigung bzw. der Ablehnung des Gesuches kann ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt
werden.
Propose a changeArt. 16 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stufenweise Einführung Nutzungsgebühren
Die Nutzungsgebühren gemäss Art. 9 werden bei den Vereinen der
Tarifklasse 1 und denjenigen mit pauschalen Nutzungsbestätigungen,
sofern sich eine Erhöhung ergibt, während 3 Jahren stufenweise eingeführt:
– Gebühr 1. Jahr (ab 1. August 2016): Erhöhung alter Tarif um 25 % der
Differenz zwischen altem Tarif und Gebühr gemäss Verordnung;
– Gebühr 2. Jahr (ab 1. August 2017): Erhöhung alter Tarif um 50 % der
Differenz zwischen altem Tarif und Gebühr gemäss Verordnung;
– Gebühr 3. Jahr (ab 1. August 2018): Erhöhung um 75 % der Differenz
zwischen altem Tarif und Gebühr gemäss Verordnung;
– Gebühr ab 4. Jahr (ab 1. August 2019): Gebühr gemäss Verordnung.
Propose a changeArt. 17
Vollzug
Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
Propose a changeArt. 18 Seite 7/7
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft.
2 Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.3 Es ist zu
veröffentlichen. 4
Luzern, 30. April 2015
Namens des Grossen Stadtrates
Jörg Krähenbühl
Ratspräsident
Hans Büchli
Leiter Sekretariat Grosser Stadtrat
3 Die Referendumsfrist ist am 8. Juli 2015 unbenützt abgelaufen.
4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 18. Juli 2015.
Propose a change