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Reglement über die Benützung von Sportanlagen und Schulräumen in der Stadt Luzern

Luzern (city) · 3.4.1.1.1 · regulation

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Nutzung
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Organisation
  8. Art. 8
  9. Art. 9 IV. Gebühren
  10. Art. 10
  11. Art. 11 V. Weitere Bestimmungen
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Seite 6/7
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Seite 7/7

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18 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze 1 Die Stadt Luzern stellt der Bevölkerung aus gesundheits-, sozial- und bildungspolitischen Gründen ihre Schul-, Sport- und Freizeitanlagen zur Verfügung. 2 Die Nutzung der Anlagen durch die städtische Volksschule hat Vorrang.

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Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die regelmässige und punktuelle Nutzung von zur Verfügung stehenden, durch die zuständigen städtischen Stellen bewirtschafteten a. städtischen Schulanlagen; b. städtischen Sport- und Freizeitanlagen; c. Schul-, Sport- und Freizeitanlagen im Eigentum Dritter, die durch die Stadt verwaltet werden. 2 Der Stadtrat regelt das Nähere in Ausführungsbestimmungen und bezeichnet insbesondere die für den Vollzug zuständige städtische Stelle. 3 Er kann für besondere Infrastrukturen eine separate Organisation und einen separaten Tarif erlassen.

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Art. 3

Abgrenzungen zum Geltungsbereich / Privatrechtliche Verträge 1 Die vorübergehende gesteigerte Nutzung einer Anlage im Gemeingebrauch oder des öffentlichen Grundes (Bewilligung) sowie die dauernde Nutzung des öffentlichen Grundes (Konzession) richten sich nach dem Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010 2. 2 Für die dauerhafte alleinige Nutzung einer Anlage werden mit den Nutzergruppen privatrechtliche Verträge abgeschlossen.

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Art. 4 II. Nutzung

Nutzungsberechtigung 1 Die Nutzungen der Anlagen bedürfen einer Nutzungsbestätigung auf Gesuch hin. 2 städt. Rechtssammlung 1.1.1.1.1 Seite 3/7 2 Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer Anlage. 3 Die Nutzergruppen werden von der zuständigen städtischen Stelle einer Tarifklasse (1 bis 3) zugeteilt. 4 Zur Durchführung von Veranstaltungen mit rassistischem, diskriminierendem, sexistischem Inhalt oder Ähnlichem werden keine Anlagen zugeteilt.

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Art. 5

Nutzungsumfang 1 Die Nutzung einer Anlage trägt der zeitlichen Verfügbarkeit der Anlage, den lokalen Gegebenheiten und der zur Verfügung gestellten Infrastruktur Rechnung. 2 Die Nutzung der Anlagen erfolgt: a. vollumfänglich oder nur zu Teilen und b. durch eine oder mehrere Nutzergruppen.

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Art. 6

Nutzungsdauer 1 Die Nutzungsbestätigung gilt für einzelne Veranstaltungen oder für wiederkehrende Belegungen mit der festgelegten Nutzungsdauer. 2 Sie ist befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich nach dem Betrieb der Volksschule oder nach dem öffentlichen Interesse.

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Art. 7 III. Organisation

Zuteilungsprioritäten 1 Die Prioritäten für die Zuteilung zur Verfügung stehender Anlagen an die Nutzergruppen ergeben sich aus den Tarifklassen 1 bis 3. 2 Der Stadtrat kann innerhalb der Prioritäten weitere Zuteilungskriterien erlassen. 3 Im Gesuch gestellte Zuteilungswünsche werden – soweit sinnvoll und möglich – berücksichtigt.

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Art. 8

Nutzungsbestätigung und Pauschalen für Aussensportanlagen 1 Die Nutzungsbestätigung wird erteilt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Seite 4/7 2 In dringenden Fällen oder aus betrieblichen Gründen kann die Bestätigung vorübergehend entschädigungslos unterbrochen oder aufgehoben werden. Die Nutzergruppen werden rechtzeitig informiert. Es wird nach Möglichkeit eine Ersatzanlage zugewiesen, wobei ein diesbezüglicher Anspruch nicht besteht. 3 Die Nutzergruppen haben wesentliche vom Gesuch und der Nutzungsbestätigung abweichende Änderungen umgehend der zuständigen städtischen Stelle mitzuteilen. 4 Die Übertragung einer Nutzungsbestätigung auf einen Dritten ist – ohne Zustimmung der zuständigen Stelle – nicht erlaubt. 5 Die zuständige städtische Stelle kann mit Nutzergruppen, die – ihren Sitz in der Stadt Luzern haben, – eine ihr zugewiesene Aussenanlage („Heimrecht“) dauerhaft und überwiegend, aber nicht ausschliesslich alleine belegen und – am Meisterschaftsbetrieb eines Sportverbands teilnehmen, anstelle einer Nutzungsbestätigung eine Pauschale mit entsprechender pauschaler Nutzungsgebühr vereinbaren. 6 Bei Grossanlässen von überregionaler und nationaler Bedeutung legt die zuständige städtische Stelle die abzuschliessende pauschale Nutzungsbestätigung nach Ermessen fest.

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Art. 9 IV. Gebühren

Nutzungsgebühren 1 Für die Nutzung der Anlagen wird eine Nutzungsgebühr erhoben, die vom Stadtrat festgelegt wird. Sie bildet sich aus der Zuteilung zu einer Nutzergruppe (Tarifklassen) und der benutzten Infrastruktur (Tarifstufen), unter Berücksichtigung der Vollkosten (Betriebskosten und Annuitätskosten) der Anlagen sowie allfälliger Ermässigungen. 2 Bei allen Veranstaltungen von mehr als einem Tag (inkl. Auf- und Abbauarbeiten), bei regelmässigen umfangreichen Nutzungen und/oder Nutzungen verschiedener Infrastrukturen kann – unter Berücksichtigung der effektiven Nutzungsumstände und Nutzungsintensitäten – eine Pauschalgebühr festlegt werden. 3 Nutzergruppen, welche die Anlagen – über die ordentliche Nutzung hinaus – unrechtmässig nutzen, ausserordentlich verschmutzen und/oder durch die Nutzung nicht vorhersehbare ausserordentliche Aufwendungen verursachen, haben neben der Nutzungsgebühr den zusätzlichen Aufwand zu Seite 5/7 entrichten. Ein voraussehbarer Zusatzaufwand ist mit der zuständigen städtischen Stelle zu regeln und geht zulasten der Nutzergruppe. 4 Die Gebühren und allfällige zusätzliche Kosten sind auch bei Nichtbenützung der Anlage geschuldet, falls keine Ersatzbelegung stattfindet oder die Annullation zur Unzeit erfolgt.

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Art. 10

Gebührenerlass 1 Der Stadtrat kann Nutzergruppen und Nutzungen bezeichnen, die von den Gebühren teilweise oder ganz befreit sind. 2 Die Gebühren für Veranstaltungen, die einem überwiegend öffentlichen Interesse dienen, können durch die zuständige städtische Stelle herabgesetzt oder auf begründetes Gesuch hin ganz erlassen werden. 3 Gebühren auf Leistungen gestützt auf Art. 9 Abs. 3 werden nicht erlassen.

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Art. 11 V. Weitere Bestimmungen

Rechte und Pflichten 1 Die Nutzergruppen haben das Recht, die ihnen zugeteilten Anlagen in den Grenzen des Reglements und der Verordnung zu nutzen. 2 Sie halten sich an die mit der Bestätigung verbundenen Zeiten, Auflagen, Bedingungen sowie Vorschriften und nutzen die ihnen zugeteilten Anlagen zweckentsprechend und mit grösstmöglicher Sorgfalt. Den jeweiligen Hausordnungen und den Weisungen der zuständigen Personen ist Folge zu leisten.

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Art. 12

Sanktionen 1 Entfällt nachträglich eine der Voraussetzungen für die Nutzungsbestätigung oder werden an die Bestätigung geknüpfte Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, kann die Bestätigung nach erfolgloser Mahnung sofort und entschädigungslos widerrufen werden. 2 Bei Verstössen und Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement und die dazugehörende Verordnung sowie bei Störungen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit können die Nutzergruppen von der zuständigen Dienstabteilung aus den Anlagen weggewiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.

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Art. 13 Seite 6/7

Haftung 1 Die Nutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Verantwortung der Nutzergruppen. 2 Für Beschädigungen an Anlagen und Mobiliar, welche durch unsorgfältige Nutzung der Anlagen entstehen, haften die Nutzergruppen. 3 Für Schäden an Personen (Nutzerinnen und Nutzer, Zuschauerinnen und Zuschauer, weitere Drittpersonen), für Sachschäden oder Diebstahl an deren Eigentum haftet die Stadt nicht.

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Art. 14

Versicherung Die Versicherung von Veranstaltungen, Trainings und Wettkämpfen in und/oder auf den belegten Anlagen ist Sache der Nutzergruppen.

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Art. 15

Rechtsschutz Innert zehn Tagen nach Zustellung der Nutzungsbestätigung bzw. der Ablehnung des Gesuches kann ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt werden.

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Art. 16 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Stufenweise Einführung Nutzungsgebühren Die Nutzungsgebühren gemäss Art. 9 werden bei den Vereinen der Tarifklasse 1 und denjenigen mit pauschalen Nutzungsbestätigungen, sofern sich eine Erhöhung ergibt, während 3 Jahren stufenweise eingeführt: – Gebühr 1. Jahr (ab 1. August 2016): Erhöhung alter Tarif um 25 % der Differenz zwischen altem Tarif und Gebühr gemäss Verordnung; – Gebühr 2. Jahr (ab 1. August 2017): Erhöhung alter Tarif um 50 % der Differenz zwischen altem Tarif und Gebühr gemäss Verordnung; – Gebühr 3. Jahr (ab 1. August 2018): Erhöhung um 75 % der Differenz zwischen altem Tarif und Gebühr gemäss Verordnung; – Gebühr ab 4. Jahr (ab 1. August 2019): Gebühr gemäss Verordnung.

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Art. 17

Vollzug Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.

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Art. 18 Seite 7/7

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2 Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.3 Es ist zu veröffentlichen. 4 Luzern, 30. April 2015 Namens des Grossen Stadtrates Jörg Krähenbühl Ratspräsident Hans Büchli Leiter Sekretariat Grosser Stadtrat 3 Die Referendumsfrist ist am 8. Juli 2015 unbenützt abgelaufen. 4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 18. Juli 2015.

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