Grundsätze
1 Die Inhaftierten dürfen im Rahmen dieses Reglementes Telefongespräche
führen, Besuche empfangen und Briefe und Pakete absenden und erhalten.
2 Telefongespräche und Gespräche mit Besuchern werden in der Regel nicht
kontrolliert.
Einschränkungen
1 Die Besuche und andere Kontakte zur Aussenwelt können aus Ordnungs-
oder Sicherheitsgründen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Wird ein
Paket nicht an den Inhaftierten weitergeleitet, so wird der Absender informiert, dass er darüber verfügen kann.
2 Der Direktor oder seine Stellvertretung kann die Überwachung der Telefongespräche anordnen, wenn ein ernsthafter Verdacht des Missbrauchs, einer
Fluchtgefahr oder einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt besteht.
3 Aus Sicherheitsgründen kann der Inhalt von Umschlägen und von Paketen
kontrolliert werden.
Besuche – Grundsätze
1 Die Inhaftierten dürfen mindestens dreimal pro Woche Besuche empfangen.
2 Ein Besuch von einer Stunde findet am Samstag gemäss einem vom Direktor oder seiner Stellvertretung allgemein gesetzten Zeitplan statt. Die übrigen
Besuche verlaufen nach einem mit dem Direktor oder seiner Stellvertretung
speziell vereinbarten Zeitplan.
Besuche – Modalitäten
1 Jeder Inhaftierte darf pro Besuch grundsätzlich nur zwei Personen empfangen.
2 Besucher müssen die Anordnungen des Anstaltspersonals befolgen; auf
Verlangen müssen sie sich ausweisen und den Grund ihres Besuches angeben.
3 Gegenstände dürfen anlässlich von Besuchen nur mit Erlaubnis des Anstaltspersonals übergeben werden.
4 Bei Vorliegen von konkreten Hinweisen, die ein Drogendelikt oder andere
Gefährdungen der Sicherheit befürchten lassen, finden die Besuche in einer
mit Trennscheibe ausgerüsteten Kabine statt.
5 Aus Sicherheitsgründen kann die Besuchserlaubnis davon abhängig gemacht werden, dass der Besucher sich durchsuchen lässt.
Telefon
1 Der Inhaftierte hat Zugang zum Telefon. Die entsprechenden Modalitäten
werden vom Direktor oder seiner Stellvertretung festgesetzt.
2 Die Kosten für die Benützung des Telefons zu persönlichen Zwecken muss
der Inhaftierte tragen.
Geld
1 Besuchern ist es gestattet, dem Personal für den Inhaftierten Bargeld zu
überreichen. Die Geldübergabe erfolgt gegen Quittung.
3.7 Disziplinarbestimmungen
Widerhandlungen
1 Jeder Inhaftierte, der gegen die Bestimmungen dieses Reglementes verstösst
oder die Anweisungen des Direktors oder seiner Stellvertretung missachtet,
die Anordnungen des Personals nicht befolgt oder den Anstaltsbetrieb stört,
macht sich disziplinarisch strafbar. Mittäterschaft und Anstiftung sind ebenfalls strafbar.
2 Bestraft werden können insbesondere:
a) Flucht und Fluchtversuch;
b) Konsum und Besitz von Drogen, Alkohol oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung;
c) Beschaffung und Besitz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen;
d) Störung des Arbeitsbetriebs;
e) unerlaubte Kontakte mit Personen ausserhalb der Anstalt oder mit anderen Inhaftierten;
f) jede strafbare Handlung.
Disziplinarstrafen
1 Es können folgende Disziplinarstrafen ausgesprochen werden:
a) Verweis;
b) Beschränkungen von bis zu 30 Tagen;
c) Busse bis zu 1000 Franken;
d) scharfer Zellenarrest von bis zu 15 Tagen.
2 Als Beschränkungen können namentlich auferlegt werden: die Einkaufssperre, das Verbot oder die Einschränkung der Beziehungen zur Aussenwelt,
ausgenommen zu den Behörden und Verteidigern, sowie der Entzug der
Arbeit, der Freizeitbeschäftigung, der Rauchwaren und des Fernsehers. Die
Beschränkungen müssen der Schwere der Widerhandlung angemessen sein.
3 Keinerlei Einschränkungen sind zulässig in bezug auf die ärztliche Versorgung, die Sozialfürsorge, den Seelsorgedienst, den Briefverkehr sowie, ab
dem dritten Tag, auf die Bewegung im Freien.
4 Die Disziplinarstrafen können kumuliert werden.
5 Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.
Zuständigkeit und Verfahren
1 Zuständig zur Verhängung von Disziplinarstrafen ist der Direktor oder seine
Stellvertretung. Für die Verhängung eines scharfen Zellenarrests von 10 oder
mehr Tagen ist jedoch die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zuständig.
2 Die Disziplinarstrafen werden nach Anhören des Inhaftierten verhängt.
Scharfer Zellenarrest wird schriftlich eröffnet. Die übrigen Disziplinarsanktionen werden mündlich eröffnet und, wenn der Betroffene dies innert 10 Tagen verlangt, schriftlich bestätigt.
3 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion wird über die verhängten Strafen in Kenntnis gesetzt; wird gegen eine Person scharfer Zellenarrest verfügt,
so ist auch der Gesundheitsdienst des Gefängnisses zu informieren.
4 Der Abteilungsleiter oder seine Stellvertreter sind zuständig für alle sichernden Massnahmen, die vor oder während der Ermittlung notwendig sind, um
die geordnete Durchführung der Untersuchung zu gewährleisten (Einschliessung der gefangenen Person in der Zelle, Zwangsmassnahmen …); der Direktor oder seine Stellvertretung wird so rasch wie möglich informiert.
3.8 Rechtsschutz
Aufsichtsbeschwerde
1 Der Inhaftierte hat das Recht, sich über das Verhalten des Gefängnispersonals oder des Direktors zu beschweren. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen nach dem beanstandeten Verhalten eingereicht werden.
2 Beschwerden gegen das Personal sind mündlich oder schriftlich beim Direktor einzureichen; über die mündliche Beschwerde wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Inhaftierten unterschrieben werden muss.
3 Beschwerden gegen den Direktor sind diesem in verschlossenem Umschlag
zu Handen der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion einzureichen.
Beschwerde
1 Entscheide des Direktors oder seiner Stellvertretung können mit Beschwerde bei der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion angefochten werden.
2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1).
Kontrolle bei Überführungen
1 Wird eine inhaftierte Person in eine andere Anstalt überführt, so informiert
das Amt für Bevölkerung und Migration das Zwangsmassnahmengericht.
4 Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 4. Juli 1995 für die Bezirksgefängnisse (BGR) (SGF
341.2.11) wird wie folgt geändert:
...
2 Das Reglement des Zentralgefängnisses vom 6. Juli 1993 (SGF 341.2.21)
wird wie folgt geändert:
...