Gegenstand
1 Dieses Reglement bestimmt den Ort und die Bedingungen der Haft, die im
Rahmen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht als kurzfristige Festhaltung, Durchsetzungshaft, Vorbereitungshaft oder Ausschaffungshaft angeordnet wird.
Einweisungsbehörde
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration ist die Einweisungsbehörde im
Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Alle Entscheide über
die Verlegung einer in der Abteilung für Zwangsmassnahmen inhaftierten
Person müssen, mit Ausnahme der Disziplinarmassnahmen, vorgängig diesem Amt unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben dringliche Massnahmen.
Rechte und Pflichten der Inhaftierten – Rechte
1 Die Inhaftierten haben Anspruch auf eine korrekte und menschenwürdige
Behandlung.
2 Ihre Rechte dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Vollzugszweck,
die Anstaltsordnung und das gemeinschaftliche Zusammenleben erfordern.
3 Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten
Zweck stehen.
Rechte und Pflichten der Inhaftierten – Pflichten
1 Die Inhaftierten müssen die Bestimmungen dieses Reglements befolgen.
2 Sie müssen den allgemeinen und den besonderen Anordnungen Folge leisten und sind der in diesem Reglement vorgesehenen Disziplinarordnung unterstellt.
3 Wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig Schäden oder Massnahmen verursachen, die Kosten nach sich ziehen, sind sie dem Staat gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet. Die geschuldete Entschädigung kann zum Teil vom
Verdienstanteil oder vom persönlichen Guthaben des Inhaftierten abgezogen
werden.
Rechte und Pflichten der Inhaftierten – Abweichungen zugunsten
der Minderjährigen
1 Bei der Anwendung dieses Reglements berücksichtigt der Direktor der Freiburger Strafanstalt (der Direktor) oder seine Stellvertretung das Alter eines
minderjährigen Inhaftierten. Er kann zu diesem Zweck, nach Einholen der
Stellungnahme des Amtes für Bevölkerung und Migration, zugunsten der
minderjährigen Inhaftierten vom Reglement abweichen.
2 Ort des Vollzugs der Haft
Anstalt
1 Die Haft wird in einer geschlossenen Abteilung des Zentralgefängnisses
(die Anstalt) vollzogen.
2 Das Amt für Bevölkerung und Migration kann aufgrund des Verfahrensstands, der Anzahl der in der Anstalt verfügbaren Haftplätze oder des Verhaltens der inhaftierten Person deren Verlegung in eine ausserhalb des Kantons
gelegene, speziell für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vorgesehene Einrichtung verfügen.
Trennung von anderen Kategorien von Inhaftierten
1 Die Inhaftierten dürfen nicht in den Abteilungen für die Untersuchungshaft,
die Sicherheitshaft und den Strafvollzug untergebracht werden.
2 Der Grundsatz der Trennung von anderen Kategorien von Inhaftierten gilt
im allgemeinen ebenfalls für die Spaziergänge, die Freizeitbeschäftigung, die
Mahlzeiten und die Arbeit.
3 Haftbedingungen
3.1 Aufnahme der Inhaftierten
Mitteilungen
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration und das Zwangsmassnahmengericht teilen dem Direktor oder seiner Stellvertretung ihre Entscheide über die
Inhaftierung und allfällige für den Inhaftierten geltende Besonderheiten in
den Haftbedingungen mit.
Eintrittsformalitäten
1 Jeder Neueintritt in die Anstalt wird ins Insassenregister eingetragen mit
dem Vermerk der Personalien des Inhaftierten, des Einweisungsgrundes, des
Datums und des Zeitpunkts des Eintritts.
2 Ist der Neueintretende krank oder verletzt oder bestehen Zweifel an seiner
Hafterstehungsfähigkeit, so wird ein Arzt oder die Gefängniskrankenschwester beigezogen.
3 In der Regel findet innert 48 Stunden ein Eintrittsgespräch mit dem Abteilungsleiter oder einem seiner Stellvertreter statt.
Information
1 Jeder Inhaftierte muss die Möglichkeit haben, in dieses Reglement Einsicht
zu nehmen. Auf Verlangen wird ihm ein Exemplar abgegeben.
2 Ausserdem wird jedem Inhaftierten bei Eintritt ein Merkblatt abgegeben, in
dem auf seine wichtigsten Rechte und Pflichten und auf den Betriebsablauf
der Anstalt hingewiesen wird. Das Merkblatt ist nach Möglichkeit in der
Muttersprache des Inhaftierten, ansonsten in einer ihm geläufigen Sprache
abgefasst.
3 Das Merkblatt enthält namentlich folgende Hinweise:
a) das Recht des Inhaftierten auf Verbeiständung durch einen amtlichen
Verteidiger;
b) das Recht des Inhaftierten auf Benachrichtigung der Person seiner Wahl
sowie seines Bevollmächtigten;
c) das Recht des Inhaftierten auf Beizug eines Anstaltsseelsorgers.
Eintrittskontrolle und persönliche Effekten
1 Beim Eintritt wird jeder Inhaftierte einer Kontrolle seiner Effekten unterzogen, die in der Regel eine Durchsuchung des Inhaftierten umfasst; der Artikel
23 Abs. 2 und 3 ist anwendbar.
2 Der Inhaftierte darf grundsätzlich über seine persönlichen Effekten frei verfügen. Der Abteilungsleiter oder einer seiner Stellvertreter beschlagnahmt die
gefährlichen Gegenstände und die verbotenen Stoffe, die Gegenstände, die zu
einem Ausbruch aus der Anstalt dienen könnten, und solche, die geeignet
sind, die Ordnung im Innern zu beeinträchtigen.
3 Medikamente werden dem Inhaftierten abgenommen; sie werden auf ärztliche Anordnung verabreicht.
4 Geld ist gegen Quittung zu hinterlegen. Der Inhaftierte kann darüber frei
verfügen. Auf Verlangen wird ihm sein Kontostand mitgeteilt.
Inventar und Rückgabe
1 Über die abgenommenen Effekten wird ein Inventar erstellt. Dieses muss
vom Inhaftierten unterzeichnet werden; er erhält ein gegengezeichnetes Doppel.
2 Die Rückgabe der abgenommenen oder beschlagnahmten Gegenstände erfolgt gegen Quittung bei der Entlassung.
3 Der Direktor oder seine Stellvertretung kann die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie deren Vernichtung anordnen. In diesem Fall
werden die zuständigen Behörden benachrichtigt.
Gepäck für die Ausreise
1 Vor der Ausreise sorgt das Personal der Anstalt zusammen mit der inhaftierten Person für die Zuordnung und Vorbereitung des Gepäcks gemäss den
Vorschriften der Fluggesellschaften. Nötigenfalls werden der inhaftierten
Person Koffer oder Sporttaschen zur Verfügung gestellt.
2 Die inhaftierte Person wird darüber informiert, wie viele Gepäckstücke sie
bei der Ausreise aus der Schweiz höchstens mitnehmen darf. Sie kann eine
Kontaktperson nach ihrer Wahl benachrichtigen, die ihr die Gepäckstücke in
die Anstalt bringt. Sie wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass Gepäckstücke, die weder bei der Ausreise mitgenommen noch von der Kontaktperson übernommen werden, entweder einer wohltätigen Institution übergeben
oder vernichtet werden.
3.2 Innendienst und Arbeit
Zelle
1 Die Inhaftierten können in Gemeinschaftszellen untergebracht werden.
2 Jeder Inhaftierte ist für Ordnung und Sauberkeit in der Zelle verantwortlich.
Für Schäden, die er am Mobiliar oder an der Einrichtung verursacht, haftet er
gemäss Artikel 3 Abs. 3 dieses Reglements.
Kleidung
1 Die gefangenen Personen tragen ihre eigenen Kleider; die Hygieneregeln
müssen eingehalten werden.
2 Diejenigen, die nicht genügend Leibwäsche haben, werden auf Verlangen
damit ausgestattet.
Beschäftigungen – Grundsatz
1 Der Abteilungsleiter oder einer seiner Stellvertreter bietet den Inhaftierten
im Rahmen des Möglichen Arbeiten und Beschäftigungen an.
2 Die Inhaftierten können sich selber eine Arbeit beschaffen. Diese muss mit
der Anstaltsordnung vereinbar sein.
3 Ausser zum Innendienst können die Inhaftierten nicht zu Arbeit verpflichtet
werden.
Beschäftigungen – Verdienstanteil und Lohn
1 Inhaftierte erhalten für die Arbeit, die ihnen von der Anstalt beschafft wird,
einen Verdienstanteil. Die Regeln der westschweizerischen Konferenz der für
den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen kantonalen Behörden gelten
sinngemäss.
2 Für die anderen Arbeiten haben die Inhaftierten Anspruch auf den gesamten
Lohn.
Taschengeld
1 Während seines Aufenthaltes in der Anstalt erhält der Inhaftierte, der keine
bezahlte Arbeit verrichtet, zur Deckung seiner Nebenauslagen pro Tag einen
vom Direktor oder seiner Stellvertretung festgesetzten Betrag gutgeschrieben.
Besondere Verpflegung
1 Anspruch auf eine besondere Nahrung haben auf Verlangen insbesondere:
a) die Inhaftierten, die auf ärztliche Anordnung eine Spezialkost benötigen;
b) die Inhaftierten, die aus religiöser Überzeugung gewisse Verpflegungsvorschriften befolgen.
Medikamente, Alkohol, Betäubungsmittel
1 Der Genuss und der Besitz von nicht verordneten Medikamenten, alkoholhaltigen Getränken, Betäubungsmitteln und anderen Stoffen mit ähnlicher
Wirkung sind verboten.
2 Die Abgabe ärztlich verordneter Medikamente wird überwacht.
3 Die Bestimmungen dieses Reglements über die Beschlagnahmung und die
Einziehung bleiben vorbehalten.
Hygiene
1 Jeder Inhaftierte muss die Hygienevorschriften beachten und sich täglich,
namentlich beim Aufstehen, waschen.
2 Er muss mindestens einmal pro Woche die ihm zur Verfügung stehenden
Duschen benützen.
Kontrollen, Durchsuchungen
1 Die Durchsuchung der Inhaftierten sowie ihrer persönlichen Effekten und
ihrer Zellen ist erlaubt.
2 Die Leibesvisitationen müssen von einer Person gleichen Geschlechts in einem separaten Raum vorgenommen werden.
3 Besteht der Verdacht, dass unerlaubte Gegenstände oder Stoffe in die Anstalt gebracht worden sind, so können die Inhaftierten einer Untersuchung
unterzogen werden, die auch die intimen Körperpartien umfasst. Diese Untersuchung muss durch einen Arzt oder durch die Gefängniskrankenschwester
gemäss den vom Gesundheitsdienst festgelegten Modalitäten durchgeführt
werden.
4 Der Direktor, der Abteilungsleiter oder einer seiner Stellvertreter können eine Urinprobe oder einen Atemlufttest anordnen.
Besondere Massnahmen
1 Besteht bei einem Inhaftierten eine erhöhte Fluchtgefahr oder der Verdacht,
dass er beabsichtigt, jemandem eine Körperverletzung zuzufügen, sich absichtlich zu verletzen oder Gegenstände zu beschädigen, so kann der Direktor, der Abteilungsleiter oder einer seiner Stellvertreter besondere Massnahmen treffen.
2 Als besondere Massnahmen gelten namentlich:
a) der Entzug von Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenständen;
b) die Verlegung in eine andere Zelle oder in eine andere Anstalt.
3 Diese Massnahmen werden so lange als nötig angewendet.
3.3 Gesundheitsfürsorge
Freie Bewegung
1 Die Inhaftierten erhalten die Gelegenheit, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien zu bewegen.
2 Inhaftierte, bei denen Fluchtgefahr besteht, gehen einzeln zum Spaziergang.
Ärztlicher Dienst – Im Allgemeinen
1 Kranke und verletzte Inhaftierte haben Anspruch auf eine den Umständen
angemessene ärztliche Hilfe.
2 Auf Verlangen der inhaftierten Person wird der Anstaltsarzt (der Arzt) oder
die Gefängniskrankenschwester beigezogen; wenn die Umstände es erfordern, erfolgt der Beizug des Arztes von Amtes wegen.
3 Der Inhaftierte, der eine ärztliche Konsultation wünscht, meldet dies dem
Dienst tuenden Personal; dieses informiert die Gefängniskrankenschwester.
In dringenden Fällen werden der Arzt und die Anstaltsdirektion unverzüglich
benachrichtigt.
Ärztlicher Dienst – Besondere Fälle
1 Der Gesundheitsdienst der Anstalt trifft die sachgerechten und zweckmässigen medizinischen Massnahmen. Für die Feststellung der Hafterstehungsfähigkeit aus Gründen der physischen oder psychischen Gesundheit der inhaftierten Person ist alleine der Gesundheitsdienst zuständig. Der Arzt kann
Spezialisten beiziehen. Eine zahnärztliche Versorgung erfolgt nur in dringenden Fällen.
2 Ist aufgrund des Gesundheitszustands der inhaftierten Person eine dringende
Verlegung in ein Spital unabdingbar, so ordnet die Anstaltsleitung nach Anhörung des Arztes die notwendigen Massnahmen an. Das Amt für Bevölkerung und Migration wird spätestens am folgenden Arbeitstag darüber in
Kenntnis gesetzt. Die Administrativhaft wird für die Dauer der Verlegung
unterbrochen.
Ärztlicher Dienst – Kosten
1 Die Arztkosten und die Kosten für Medikamente werden vom Staat übernommen, wenn die persönlichen Mittel des Inhaftierten hierfür nicht ausreichen oder wenn die Kosten weder durch eine Versicherung gedeckt noch von
einer Institution getragen werden.
3.4 Sozialfürsorge und Seelsorgedienst
Sozialfürsorge
1 Der Sozialfürsorgedienst der Anstalt ist mit der Sozialfürsorge für die Inhaftierten beauftragt.
2 Seine Aufgaben bestehen insbesondere darin, die Inhaftierten, die persönliche, wirtschaftliche und familiäre Probleme haben, zu unterstützen sowie gegebenenfalls die Beziehungen der Inhaftierten mit den Behörden und mit
Dritten zu regeln.
Seelsorge – Anstaltsseelsorge
1 Die gefangenen Personen können die Betreuung durch einen Anstaltsseelsorger oder, wenn sie einer Religionsgemeinschaft angehören, die keinen Anstaltsseelsorger stellt, durch einen anerkannten Vertreter dieser Gemeinschaft
verlangen.
2 Die Anstaltsseelsorger und die Vertreter anderer Religionsgemeinschaften
dürfen die gefangenen Personen ausserhalb der ordentlichen Besuchszeiten
besuchen; sie dürfen sich mit den gefangenen Personen unbeaufsichtigt unterhalten.
Seelsorge – Einschränkungen
1 Die Besuche des Anstaltsseelsorgers und das Recht zur Teilnahme an den
Anstaltsgottesdiensten können aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
3.5 Freizeitgestaltung
Gemeinsame Freizeitgestaltung
1 Die Inhaftierten dürfen tagsüber die meiste Zeit gemeinsam verbringen. Sie
können jedoch aus Sicherheitsgründen in ihre Zellen eingeschlossen werden.
Lektüre
1 Die Inhaftierten können in der Anstaltsbibliothek Bücher ausleihen.
2 Sie dürfen auf ihre Kosten Bücher bestellen und Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren.
Apparate
1 Die Inhaftierten dürfen vom ersten Tag an die Fernseh- und Radioapparate
benützen, die ihnen von der Anstalt zur Verfügung gestellt werden. Eigene
Fernseh- und Radioapparate sind nicht erlaubt.
2 Der Besitz und der Gebrauch anderer Apparate und Instrumente wird vom
Abteilungsleiter oder einem seiner Stellvertreter von Fall zu Fall geregelt.
Freizeitarbeiten
1 Die Inhaftierten dürfen in ihrer Zelle oder in eigens dafür vorgesehenen
Räumen auf ihre Kosten Arbeiten künstlerischer Art, Bastel- oder andere
Freizeitarbeiten verrichten.
2 Die zulässigen Werkzeuge und Materialien werden von Fall zu Fall bestimmt.
Einschränkungen
1 Die Freizeitbeschäftigungen können aus Ordnungs- oder Sicherheitsgründen
eingeschränkt oder aufgehoben werden.
3.6 Beziehungen zur Aussenwelt