Interne Zinsen
1 Interne Zinsen sind Zinsen, die im Innenverhältnis des Kantons geleistet werden; sie werden in der Finanzbuchhaltung verbucht.
2 Der Satz für interne Zinsen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 3 nach
dem jeweiligen, um ¼ Prozent erhöhten Kontokorrentzinssatz der Berner
Kantonalbank vom 1. Januar bzw. 1. Juli des laufenden Jahres.
3 Für Drittmittel, unselbstständige Stiftungen und Legate kann die zuständige
Stelle der Finanzdirektion marktkonforme Zinssätze vereinbaren.
5.3 Interne Verrechnungen
Art. 82
1 Interne Verrechnungen werden vorgenommen, wenn
a sie durch die Gesetzgebung vorgeschrieben sind,
25 621.1
b ein Aufwand oder ein Ertrag nicht von Beginn weg in der Organisationseinheit verbucht wird, die die erbrachte Leistung ursprünglich verursacht
oder
c die Leistungen ganz oder teilweise an Dritte verrechnet werden.
2 Interne Verrechnungen sind eine kantonsinterne Transaktion ohne Ein- und
Auszahlungen und müssen gesondert ausgewiesen werden.
3 Die einzelnen Geschäftsvorfälle werden den sachlichen richtigen Konti zugeordnet, periodengerecht verrechnet und verbucht.
4 Die Finanzverwaltung erlässt die verbuchungstechnischen Weisungen.
5.4 Gebühren und Preise
Art. 83
1 Bei der Festsetzung der Gebühren und Preise sind die Kosten der Leistung
im Sinne einer Vollkostenrechnung zu berücksichtigen.
2 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Behörden überprüfen periodisch,
ob es die in ihrem Zuständigkeitsbereich anwendbaren Tarife zulassen, die Gebühren und Preise nach den Vorgaben von Absatz 1 festzusetzen.
5.5 Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung
Art. 84
Inkasso
1 Die dem Kanton zustehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und
fristgerecht geltend zu machen.
2 Für den Einnahmenverzicht ist Artikel 25 FHG massgebend.
Art. 85
Verzug
1 Nach der Zahlungserinnerung ist für jede Mahnung eine Mahngebühr bis 100
Franken zu erheben.
2 Die Höhe des Verzugszinssatzes entspricht dem jeweils gültigen Satz für Verzugszinsen gemäss der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug
und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge
Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)9).
3 Für Gebühren gilt Artikel 63 FHG; weitere Vorschriften der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
9) BSG 661.733
621.1 26
Art. 86
Weisungen
1 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen über das Inkasso.
Art. 87
Flüssige Mittel
1 Die flüssigen Mittel des Kantons werden bei der Finanzverwaltung bewirtschaftet.
2 Die Finanzverwaltung regelt die Eröffnung, Führung und Auflösung der Kassen sowie der Post- und Bankkonten.
3 Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos zu vollziehen.
Art. 88
Fremdwährungen
1 Die Finanzverwaltung legt die Buchungskurse für Fremdwährungen periodisch fest.
Art. 89
Kredit- oder Debitkarten
1 Die Finanzverwaltung bewilligt die Annahme von Kredit- oder Debitkartenzahlungen auf Antrag der Organisationseinheit und mit Zustimmung der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei, der Behörden oder der Justiz.
2 Die anfallenden Kosten der Kredit- oder Debitkartenorganisationen gehen zulasten der Organisationseinheit; Umsatzkommissionen werden den Kundinnen
und Kunden nicht weiterverrechnet.
3 Für den Abschluss von Verträgen mit Kredit- oder Debitkartenorganisationen
ist ausschliesslich die Finanzverwaltung zuständig.
Art. 90
Post- und Bankguthaben
1 Über Post- und Bankguthaben darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden,
wobei höchstens eine Person, die auch die Verbuchungsprüfung vorgenommen hat, unterzeichnen darf.
2 Mitglieder des Regierungsrates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber verfügen mit Einzelunterschrift.
3 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden, und die Justiz bestimmen
die Unterschriftsberechtigten und führen eine entsprechende Kontrolle.
Art. 91
Bargeldbestände
1 Für jede Kasse bezeichnet die Organisationseinheit eine verantwortliche Person und deren Stellvertretung.
27 621.1
Art. 92
Aufbewahrung und Sicherung
1 Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind feuer- und diebstahlsicher zu verwahren.
Art. 93
Höhe der Bestände
1 Bargeldbestände und Guthaben auf Post- und Bankkonten sind möglichst
klein zu halten; entbehrliche Mittel sind ohne Verzug der Finanzverwaltung zu
überweisen.
Art. 94
Wertschriftenverwaltung
1 Wertschriften werden mit Ausnahme derjenigen von Legaten und unselbstständigen Stiftungen durch die Finanzverwaltung verwaltet.
2 Die zuständigen Organisationseinheiten sind verantwortlich für die sachgemässe Aufbewahrung, Inventarisierung und Verwaltung der ihnen treuhänderisch übergebenen Wertschriften und Wertgegenstände.
Art. 95
Tresorerie
1 Die Finanzverwaltung sorgt für die stete Zahlungsbereitschaft des Kantons.
Art. 96
Weisungen
1 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen zum Zahlungsverkehr und zur Vermögensverwaltung.
6 Datenbearbeitung
Art. 97
Master Data Governance (MDG)
1 Die Master Data Governance (MDG) ist eine Stammdatensammlung und Bestandteil des ERP.
2 Sie dient den kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung nach Artikel 2 Absatz 1 FHG für die Erfüllung der Aufgaben gemäss FHG und der vorliegenden Verordnung.
3 Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Geltungsbereich des FHG erfüllen, soweit sie die Daten für die Aufgabenerfüllung benötigen.
4 Die Finanzverwaltung
a betreibt das MDG,
621.1 28
b ist für die Informationssicherheit und den Datenschutz des MDG verantwortlich,
c erlässt die nötigen fachtechnischen Weisungen.
Art. 98
Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten
1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäss FHG und dieser Verordnung
erforderlich ist, können im MDG folgende Daten bearbeitet und bekanntgegeben werden:
a Identifikationsnummern: Geschäftspartnernummer, AHV-Nummer, Unternehmens-Identifikationsnummer, ZPV-Nummer,
b Geschäftspartnertyp Person: Vorname des Geschäftspartners (Person),
Nachname des Geschäftspartners (Person), Korrespondenzsprache,
c Geschäftspartnertyp Organisation: Name 1 der Organisation, Name 2 der
Organisation, Sprache der Organisation, Branche, Briefanrede,
d Adressen: Adressart, c/o Name, Ort, Ortsteil, Postleitzahl des Orts, Postfach, Postleitzahl des Postfachs, Postfach ohne Nummer, Strasse, Hausnummer, Länderschlüssel,
e Kommunikationsdaten: E-Mail, erste Telefonnummer (Vorwahl und Anschluss), erste Faxnummer (Vorwahl und Anschluss),
f Bankdaten: IBAN, Gültigkeitsdauer ab bzw. bis, abweichender Name der
Zahlungsverbindung.
2 Die Aufbewahrungsfrist für die Daten im MDG beträgt zehn Jahre.
7 Zuständigkeiten
Art. 99
Weitere Zuständigkeiten der Finanzdirektion
1 Die Finanzdirektion ist zuständig für folgende Aufgaben:
a Organisation des Planungs- und Berichterstattungsprozesses,
b Gliederung des Aufgaben- und Finanzplans einschliesslich des Budgets,
c Organisation des Abschlussprozesses,
d Gliederung des Geschäftsberichts,
e Anordnung und Bewilligung von Nebenbüchern,
f Bewilligung von Buchungskreisen.
2 Sie erlässt Richtlinien für
a die Inventarisierung,
b die Anlagenbuchhaltung,
c die Kosten- und Leistungsrechnung.
29 621.1
Art. 100
Weitere Zuständigkeiten der Direktionen, der Staatskanzlei und der
Justlzleitung
1 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung sind zuständig für
a die Führung der Buchungskreise mit in sich abgeschlossener Finanzbuchhaltung und Anlagenbuchhaltung sowie der dazugehörigen Kosten- und
Leistungsrechnung,
b die Festlegung der Organisationseinheiten nach Anhörung der Finanzverwaltung,
c die Sicherstellung des Vermögensschutzes.
Art. 101
Weitere Zuständigkeiten der Finanzverwaltung
1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für
a die Führung des Handbuchs Rechnungslegung,
b die Anlagebuchhaltung,
c interne Verrechnungen und Umlagen,
d das Enterprise-Resource-Planning-System (ERP)
e die Ablauforganisation der Finanzprozesse,
f die Koordination von Annexsystemen,
g die Bewilligung von Buchungskreisen,
h die Organisation des Inkassos, des Zahlungsverkehrs und der Vermögensverwaltung.
Art. 102
Weitere Zuständigkeiten der Organisationseinheiten
1 Die einzelnen Organisationseinheiten sind zuständig für
a die Führung der Finanzbuchhaltung, der Kosten- und Leistungsrechnung,
der Anlagenbuchhaltung und der Arbeitszeit- und Leistungserfassung,
b die Führung der ihnen zugewiesenen Fonds, Legate und unselbstständigen Stiftungen.
8 Schlussbestimmungen
Art. 103
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN)10),
10) BSG 152.221.171
621.1 30
2. Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (Organisationsverordnung BKD;
OrV BKD)11),
3. Verordnung vom 9. September 2009 über die Organisation und Steuerung
der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz
(OSDV)12),
4. Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)13),
5. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)14),
6. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über das Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS-Verordnung)15),
7. Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot
(VMR)16),
8. Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)17),
9. Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung vom 22. Oktober 2014
(KBSV)18),
10. Kantonale Verordnung vom 22. April 2020 über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV)19),
11. Verordnung vom 24. März 2004 über die Besondere Rechnung des Regierungsrates20),
12. Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV)21),
13. Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV)22),
14. Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV)23),
11) BSG 152.221.181
12) BSG 152.322.1
13) BSG 153.011.1
14) BSG 154.21
15) BSG 215.321.5
16) BSG 432.271.1
17) BSG 435.111
18) BSG 521.10
19) BSG 551.213
20) BSG 621.11
21) BSG 731.21
22) BSG 731.22
23) BSG 732.111.1
31 621.1
15. Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV)24),
16. Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV)25),
17. Kantonale Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV)26).
Art. 104
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen
und Leistungen (FLV)27) wird aufgehoben.
Art. 105
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Finanzhaushaltsgesetz vom 15.
Juni 2022 (FHG)28) in Kraft.
Bern, 16. November 2022 Im Namen des Regierungsrates:
Die Präsidentin: Häsler
Der Staatsschreiber: Auer
24) BSG 812.112
25) BSG 921.111
26) BSG 935.520
27) BSG 621.1
28) 01.01.2023
621.1 32
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-099
33 621.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-099
1 621.1-A1
Anhang 1 zu Artikel 36
(Stand 01.01.2023)
Ausgabenbefugnisse
Betrag in Franken zuständiges Organ Bemerkungen
Neue einmalige Ausgaben
bis 500’000 Direktionen, Staatskanzlei -
über 500’000 bis 1 Million Regierungsrat -
über 1 Million bis 2 Millionen Grosser Rat unter Vorbehalt ausserordentlicher
Volksabstimmungen
über 2 Millionen Grosser Rat unter Vorbehalt fakultativer Volksabstimmungen
Neue wiederkehrende Ausgaben
bis 100’000 Direktionen, Staatskanzlei -
über 100’000 bis 200’000 Regierungsrat -
über 200’000 bis 400’000 Grosser Rat unter Vorbehalt ausserordentlicher
Volksabstimmungen
über 400’000 Grosser Rat unter Vorbehalt fakultativer Volksabstimmungen
Gebundene einmalige Ausgaben
bis 1 Million Direktionen, Staatskanzlei
über 1 Million Regierungsrat Finanzkommission und Finanzkontrolle erhalten den Beschluss zur Kenntnisnahme.
Gebundene wiederkehrende Ausgaben
bis 200’000 Direktionen, Staatskanzlei
über 200’000 Regierungsrat Finanzkommission und Finanzkontrolle erhalten den Beschluss zur Kenntnisnahme.
1 621.1-A2
Anhang 2 zu Artikel 48
(Stand 01.01.2023)
Finanzbuchhaltung
Gliederung der Jahresrechnung nach Kontenklassen und Sachgruppen
Bilanz Verwaltungsrechnung
Erfolgsrechnung Investitionsrechnung
1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen
10 Finanzvermögen (FV) 20 Fremdkapital 30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag 50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
100 Flüssige Mittel und
kurzfristige Geldanlagen
200 Laufende Verbindlichkeiten 31 Sach- und übriger
Betriebsaufwand
41 Regalien und Konzessionen
51 Investitionen auf Rechnung
Dritter
61 Rückerstattungen
101 Forderungen 201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten
33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen
42 Entgelte 52 Immaterielle Anlagen 62 Übertragung immaterielle
Anlagen in das Finanzvermögen
102 Kurzfristige Finanzanlagen 204 Passive Rechnungsabgrenzungen
34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge 54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für
eigene Rechnung
104 Aktive Rechnungsabgrenzungen
205 Kurzfristige Rückstellungen 35 Einlagen in Fonds und
Spezialfinanzierungen
44 Finanzertrag 55 Beteiligungen und
Grundkapitalien
64 Rückzahlung von Darlehen
106 Vorräte und angefangene
Arbeiten
206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten
36 Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und
Spezialfinanzierungen
56 Eigene Investitionsbeiträge 65 Übertragung von Beteiligungen
107 Finanzanlagen 208 Langfristige Rückstellungen 37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag 57 Durchlaufende Investitionsbeiträge
66 Rückzahlung eigener
Investitionsbeiträge
108 Sachanlagen FV 209 Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen
und Fonds im Fremdkapital
38 Ausserordentlicher
Aufwand
47 Durchlaufende Beiträge 58 Ausserordentliche
Investitionen
67 Durchlaufende Investitionsbeiträge
109 Forderungen gegenüber
Spezialfinanzierungen und
Fonds im Fremdkapital
39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag 59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche
Investitionseinnahmen
2 621.1-A2
Bilanz Verwaltungsrechnung
Erfolgsrechnung Investitionsrechnung
1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen
29 Eigenkapital 49 Interne Verrechnungen 69 Übertrag an Bilanz
14 Verwaltungsvermögen
(VV)
290 Verpflichtungen (+) bzw.
Vorschüsse (-) gegenüber
Spezialfinanzierungen
140 Sachanlagen VV 291 Fonds
142 Immaterielle Anlagen 292 Rücklagen der Globalbudgetbereiche
144 Darlehen 293 Vorfinanzierungen
145 Beteiligungen, Grundkapitalien
294 Reserven
146 Investitionsbeiträge 295 Aufwertungsreserve
(Einführung HRM2)
148 Kumulierte zusätzliche
Abschreibungen
296 Neubewertungsreserve
Finanzvermögen
298 Übriges Eigenkapital
299 Bilanzüberschuss/-
fehlbetrag
1 621.1-A3
Anhang 3 zu Artikel 49
(Stand 01.01.2023)
Mehrstufige Erfolgsrechnung
Betrieblicher Aufwand
(–) 30 Personalaufwand
(–) 31 Sach- und übriger Betriebsaufwand
(–) 33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen
(–) 35 Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen
(–) 36 Transferaufwand
(–) 37 Durchlaufende Beiträge
(–) 39 Interne Verrechnungen
Betrieblicher Ertrag
(+) 40 Fiskalertrag
(+) 41 Regalien und Konzessionen
(+) 42 Entgelte
(+) 43 Verschiedene Erträge
(+) 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen
(+) 46 Transferertrag
(+) 47 Durchlaufende Beiträge
(+) 49 Interne Verrechnungen
Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit
(–) 34 Finanzaufwand
(+) 44 Finanzertrag
Ergebnis aus Finanzierung
Operatives Ergebnis
(–) 38 Ausserordentlicher Aufwand
(+) 48 Ausserordentlicher Ertrag
Ausserordentliches Ergebnis
Gesamtergebnis Erfolgsrechnung (Globalbudget)