Art. 1
Geltungsbereich 1 Der Geltungsbereich dieser Verordnung entspricht dem Geltungsbereich des FHG. 2 Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Besonderen Rechnungen (Art. 55 FHG).
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Geltungsbereich 1 Der Geltungsbereich dieser Verordnung entspricht dem Geltungsbereich des FHG. 2 Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Besonderen Rechnungen (Art. 55 FHG).
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit 1 Alle mit der Haushaltsführung betrauten Organe haben die Ausgabenbedürfnisse auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. 2 Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit vorzunehmen. 3 Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich vorteilhafteste Lösung gewährleistet.
Verursacherprinzip 1 Die Verursacher besonderer Kosten oder Aufwände und die Nutzniesser besonderer Leistungen des Kantons haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen, wobei bei der Kostenüberwälzung insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen wird. 1) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 22-099 621.1 2 2 Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beiträge zu erheben, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf. 3 Die Kosten werden bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer öffentlichen Lieferung oder Leistung fällig. 2 Steuerung des Finanzhaushalts 2.1 Controlling und Planung
Controlling 1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche: a Leistungen, b Wirkungen, c Finanzen, d Personal.
Zuständigkeiten beim Controlling 1 Die Organisationseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling zuständig. 2 Die Einhaltung der Vorgaben wird periodisch durch ein Konzerncontrolling überprüft; sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben. 3 Die Finanzdirektion regelt das Nähere im Handbuch Rechnungslegung.
Bestandteile des Globalbudgets 1 Das Globalbudget (Art. 6 Abs. 2 Bst. c FHG) umfasst je Produktgruppe a den detaillierten Ausweis von Aufwand und Ertrag aus betrieblicher Tätigkeit mit den internen Verrechnungen sowie b das operative und ausserordentliche Ergebnis. 2 Kalkulatorische Kosten sind nicht Bestandteile des Globalbudgets.
Planungsprozess 1 Der Regierungsrat beschliesst die inhaltlichen Vorgaben für die Erarbeitung des Aufgaben- und Finanzplans einschliesslich des Budgets. 3 621.1 2 Die Finanzdirektion leitet den Planungsprozess, erlässt die entsprechenden Weisungen und überprüft die Ergebnisse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben. 3 Die Direktionen und die Staatskanzlei kommentieren in ihren Planungsentwürfen die Veränderungen der Finanzen und Leistungen im Vergleich zu den Vorjahreswerten; weichen die Finanzen und Leistungen von den Vorgaben ab, stellen sie bei der Finanzdirektion Antrag zur Bereinigung der Abweichungen durch den Regierungsrat. 4 Die Justiz, die Parlamentsdienste und die Finanzkontrolle unterbreiten Abweichungen gegenüber der Vorjahresplanung dem zuständigen Organ.
Verabschiedung des Budgets und des Aufgaben- und Finanzplans 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget sowie den Aufgaben- und Finanzplan zeitlich so, dass die vorberatende Finanzkommission spätestens zweieinhalb Monate und der Grosse Rat spätestens einen Monat vor Beginn der Session die Dokumente erhalten.
Nachkredit 1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat einen Nachkredit zeitlich wenn immer möglich so, dass die Behandlung vor Abschluss des Rechnungsjahres erfolgen kann.
FHG. Art. 10 Kreditübertragung 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten dem Regierungsrat für die Kreditübertragungen jährlich einen Sammelantrag. 2 Die Kreditübertragungen sind a projektweise auszuweisen und zu begründen, b nach Konten und Produktgruppen zu spezifizieren. 621.1 4 2.2 Berichterstattung
Aufträge für den Abschlussprozess 1 Der Regierungsrat beauftragt die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz mit der Erarbeitung der Geschäftsberichtsteile in ihrem Zuständigkeitsbereich. 2 Er legt zudem fest, welche Angaben Institutionen zu liefern haben, die im Geschäftsbericht dargestellt werden, jedoch nicht zur kantonalen Verwaltung gehören.
Erstellung des Geschäftsberichts 1 Die Finanzdirektion a leitet den Prozess für die Erarbeitung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung, b erlässt die entsprechenden Weisungen und überprüft deren Einhaltung, c plausibilisiert die Ergebnisse, d erstellt die Jahresrechnung für den Kanton und die übergeordneten Teile des Geschäftsberichts. 2 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz a schliessen für ihren Bereich die Jahresrechnung ab und erstellen die für sie spezifischen Teile des Geschäftsberichts, b erklären die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlussdaten.
Genehmigung des Geschäftsberichts 1 Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat in der Regel in der Sommersession des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung unterbreitet. 2 Mit Zustimmung der Finanzkommission kann er ausnahmsweise in einer späteren Session des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung unterbreitet werden. 2.3 Steuerung auf Verwaltungsebene
Staatliche Leistungen 1 Die Leistungen des Kantons sowie ihre qualitativen und quantitativen Ausprägungen werden über Produktgruppen und deren Produkte gesteuert. 2 Sie bilden die Grundlage für die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). 5 621.1
Produkt 1 Ein Produkt entspricht einer bestimmten nach aussen erbrachten oder einer im Innenverhältnis definierten Leistung des Kantons. 2 Es wird durch folgende Elemente bestimmt: a Name, b verbale Umschreibung, c Rechtsgrundlagen, d Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, e Leistungsinformationen, f Saldo der Erfolgsrechnung. 3 Die im Rahmen des Planungsprozesses festgelegten Elemente eines Produkts bzw. dessen Zuordnung zu einer Produktgruppe dürfen nur im nachfolgenden Planungsprozess verändert werden.
Teilprodukt 1 Die Organisationseinheiten können Produkte in Teilprodukte unterteilen. 2 Teilprodukte umfassen zwingend die beiden folgenden Elemente: a Name, b Saldo der Erfolgsrechnung.
Produktgruppe 1 Produkte werden nach folgenden Kriterien zu Produktgruppen zusammengefasst: a ähnliche Wirkungen, b gleiche Organisationseinheit, c fachliche und politische Stufengerechtigkeit. 2 Eine Produktgruppe wird durch folgende Elemente bestimmt: a Name, b verbale Umschreibung, c Rechtsgrundlagen, d Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, e Leistungsinformationen, f gestufte Erfolgsrechnung. 3 Die im Rahmen des Planungsprozesses festgelegten Elemente einer Produktgruppe dürfen nur im nachfolgenden Planungsprozess verändert werden. 621.1 6
Leistungsvereinbarungen 1 Die Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)2) umschreiben, a die von einem Amt oder einer Organisationseinheit im Auftrag der Direktion oder der Staatskanzlei während eines bestimmten Zeitraums zu erbringenden Leistungen, b die dafür zur Verfügung stehenden Mittel, c die dabei zu beachtenden Vorgaben. 2 Sie enthalten namentlich folgende Elemente: a Vereinbarungspartner und Gegenstand, b Geltungsdauer, c Aufgaben des Amts oder der Organisationseinheit, d übergeordnete Ziele und strategische Schwerpunkte für den Vereinbarungszeitraum, e Produktgruppen und Produkte, f besondere Vorgaben, g Verfahren für die Berichterstattung, die Qualitätssicherung und die Evaluation. 3 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel für ein Jahr abgeschlossen. Mehrjährige Leistungsvereinbarungen a stehen unter dem Vorbehalt des Budgets und der Aufgaben- und Finanzplanung, b sind mindestens einmal pro Legislaturperiode zu überprüfen.
Internes Kontrollsystem (IKS) 1 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz sowie ihre Organisationseinheiten gestalten, überprüfen und dokumentieren das interne Kontrollsystem (IKS) so, dass a die beeinflussbaren Risiken abgedeckt werden, b eine ordnungsgemässe Rechnungslegung gewährleistet, c die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sichergestellt wird. 2 Die Finanzverwaltung erlässt nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justiz Weisungen zum IKS und zu dessen Prinzipen, namentlich a zur Transparenz von Geschäftsprozessen, b zur Funktionstrennung, 2) BSG 152.01 7 621.1 c zur Mindestinformation, d zum Vieraugen-Prinzip.
Buchführungsgrundsätze 1 Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen; von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Fonds oder Ähnliches ist abzusehen (Vollständigkeit). 2 Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen (Richtigkeit). 3 Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen; die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten (Rechtzeitigkeit). 4 Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen; Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen (Nachprüfbarkeit). 3 Ausgaben und ihre Bewilligung 3.1 Grundsätze
Eingehen von Verpflichtungen 1 Verpflichtungen, die Ausgaben nach sich ziehen, dürfen grundsätzlich erst eingegangen werden, wenn eine Ausgabenbewilligung des dazu befugten Organs vorliegt.
Rechtsgrundlagen 1 Bedeutende Ausgaben sowie neue, wiederkehrende Ausgaben bedürfen in jedem Fall einer Rechtsgrundlage in einem Gesetz.
Einbezug der Finanzdirektion 1 Die Finanzdirektion ist bei den folgenden Geschäften einzubeziehen: a Anträge an den Regierungsrat, die den Finanzhaushalt betreffen, b Antworten auf Aufträge oder Motionen mit möglichen Kostenfolgen. 2 Können sich die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der Finanzdirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat. 3 Bei Erlassen und Kreditgeschäften, die für den Finanzhaushalt von grösserer Tragweite sind, ist die Finanzdirektion vor dem eigentlichen Mitberichtsverfahren zu konsultieren. 621.1 8
Einbezug der Bau- und Verkehrsdirektion 1 Der Einbezug der Bau- und Verkehrsdirektion ist erforderlich bei sämtlichen Liegenschaftsgeschäften wie Kauf, Verkauf, Pacht oder dingliche Belastung von Grundstücken sowie Abschluss von Miet- und Pachtverträgen. 2 Können sich die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der Bau- und Verkehrsdirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat. 3.2 Arten von Ausgaben
Wiederkehrende Ausgaben 1 Wiederkehrende Ausgaben werden für ein oder mehrere Rechnungsjahre bewilligt.
Verschiedene Ausgabenarten 1 Sind sowohl neue wie gebundene Ausgaben zu bewilligen, ist der jeweilige Anteil auszuweisen. 2 Die Höhe der neuen Ausgaben bestimmt das zur Bewilligung der Ausgaben befugte Organ, sofern die Höhe der gebundenen Ausgaben nicht die Zuständigkeit eines übergeordneten Organs begründet. 3 Fallen sowohl einmalige wie auch wiederkehrende Ausgaben an, bestimmt die Höhe der wiederkehrenden Ausgaben das zur Bewilligung der Ausgaben befugte Organ, sofern die Höhe der einmaligen Ausgaben nicht die Zuständigkeit eines übergeordneten Organs begründet.
Objektkredit 1 Mit der Genehmigung des Objektkredits werden sowohl das vorgelegte Projekt als auch der Kredit für dieses Projekt zur Tätigung der Ausgaben bis zur Höhe der beantragten Kreditsumme bewilligt.
Rahmenkredit 1 Der Rahmenkredit wird mit Ausführungsbeschlüssen abgelöst. 2 Zuständig für die Ablösung ist die im jeweiligen Rahmenkredit aufgeführte Stelle (Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG). 3 In den Ausführungsbeschlüssen ist auf den jeweiligen Rahmenkredit zu verweisen und die verbleibende Kreditsumme anzugeben. 9 621.1
Teuerungsbedingte Mehrkosten 1 Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preisbasis der Ausgabenbewilligung) und der Arbeitsvergebung (Vertragsabschluss) wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Baukostenindexes berechnet. 2 Für die Zeitspanne zwischen Arbeitsvergebung (Vertragsabschluss) und Abrechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich der Kanton vertraglich verpflichtet hat. 3.3 Ausgabenbewilligung
Inhalt 1 Eine Ausgabenbewilligung muss folgende Angaben enthalten: a die genaue Umschreibung des Gegenstands, b die Rechtsgrundlagen, c die Ausgabenart (einmalig oder wiederkehrend), d die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (neu oder gebunden), e die Kreditart, f die Kreditsumme, g die zu belastenden Konten, h die Rechnungsjahre, i eine möglichst umfassende Darstellung allfälliger Folgekosten gemäss Artikel 35. 2 Sie enthält weiter Angaben darüber, ob die Ausgabe sowie die allfälligen Folgekosten a durch einen Budgetkredit, einen Nachkredit oder eine Kreditübertragung gedeckt ist und b im Finanzplan vorgemerkt ist. 3 Für den Vortrag zu einer Ausgabenbewilligung des Grossen Rates gelten die Vorgaben von Artikel 68 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 (GO)3). 3) BSG 151.211 621.1 10
Ausgabenbewilligung durch Zahlungsermächtigung 1 Die finanzielle Belegfreigabe durch die berechtigte Person gilt in folgenden Fällen als Ausgabenbewilligung: a Ausgaben bis zum Betrag von 30'000 Franken, b Personalaufwand (Sachgruppe 30), c Finanzaufwand (Sachgruppe 34), d gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren, e Zahlungen aufgrund von Urteilen verwaltungsunabhängiger Gerichtsbehörden im Sinne von Artikel 97 KV4), f interne Verrechnungen. 2 Die Finanzdirektion kann durch den Erlass von Weisungen weitere Ausnahmen vorsehen. 3.4 Massgebliche Kreditsumme
Berechnung der Kreditsumme 1 Die antragstellende Organisationseinheit ist für die sorgfältige Berechnung der Kreditsumme auf dem letztbekannten Preisstand verantwortlich. 2 Bei Unsicherheiten wird eine offen ausgewiesene Reserve aufgenommen.
Nettoprinzip 1 Als rechtlich verbindlich zugesichert im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 FHG gelten Beiträge, die auch betragsmässig hinreichend und abschliessend bestimmbar sind, namentlich aufgrund von a Bestimmungen des Bundesrechts, des kantonalen oder des kommunalen Rechts, b Verfügungen oder anderer schriftlicher Zusicherungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden, c Verträgen. 2 Als wirtschaftlich sichergestellt im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 FHG gelten namentlich Beiträge, die a vom Bund, von anderen Kantonen oder von Gemeinden zugesichert, b bei einer Bank hinterlegt oder c durch eine Bankgarantie gesichert sind. 4) BSG 101.1 11 621.1
Kreditsumme bei Bauvorhaben 1 Bei Bauvorhaben sind insbesondere folgende Aufwendungen einzubeziehen: a der Landerwerb, b die Bauaufwendungen, c die Aufwendungen für Provisionen, d die Grundeigentümerbeiträge, e die Aufwendungen für die erforderlichen Ausstattungen, f der Aufwand für die Projektierung nach Massgabe von Artikel 26 Absatz 2 FHG. 2 Die Kosten der Projektierung a bilden Gegenstand besonderer Ausgabenbewilligungen und b sind zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis für den eigentlichen Realisierungskredit dazuzurechnen. 3 Kosten für Vorstudien a umfassen die Definition des Bauvorhabens respektive Machbarkeitsstudien sowie das Auswahlverfahren (Planerauswahl oder Wettbewerbe), b bilden ebenfalls Gegenstand besonderer Ausgabenbewilligungen und c werden zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis für den eigentlichen Realisierungskredit nicht dazugerechnet.
Folgekosten 1 Folgekosten sind die durch die Verwirklichung des Vorhabens verursachten zusätzlichen künftigen Kosten, insbesondere neue oder höhere Personal-, Unterhalts- und Betriebskosten. 2 Bei Erweiterungs- oder Erneuerungsvorhaben sind die Folgekosten jene Kosten, die sich aus der Erweiterung oder Erneuerung zusätzlich ergeben. 3 Folgekosten a können separat bewilligt werden, b werden bei der Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht aufgerechnet, c müssen in der Ausgabenbewilligung offengelegt werden. 3.5 Ausgabenbefugnisse
Ausgabenbefugnisse 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei bewilligen Ausgaben wie folgt (vgl. Anhang 1): a neue einmalige Ausgaben bis 500'000 Franken, 621.1 12 b neue wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken. 2 Die Justizverwaltungsleitung, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft bewilligen Ausgaben gemäss Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)5). 3 Die Finanzkontrolle bewilligt Ausgaben gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes vom 7. März 2022 (KFKG)6). 4 Der Grosse Rat bewilligt Ausgaben gemäss Artikel 118 ff. GO.
Subdelegation 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei können die ihnen gemäss Artikel 36 Absatz 1 oder durch spezialrechtliche Bestimmungen übertragenen Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Ämter, Anstalten, Abteilungen und weitere in den Organisationsverordnungen aufgeführte Organisationseinheiten weiter delegieren. 2 Delegierte Ausgabenbefugnisse sind umgehend der Finanzkontrolle und der Finanzverwaltung zu melden. 3 Der Regierungsrat oder die Direktionen und die Staatskanzlei können einem unterstellten Organ die Ausgabenbefugnisse beschränken oder entziehen.
Ausgabenbewilligungen gemäss Artikel 30 Absatz 3 FHG 1 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates für gebundene Ausgaben im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 FHG bringt die Staatskanzlei der Finanzkommission und der Finanzkontrolle zur Kenntnis.
Befristung von Ausgabenbewilligungen 1 Ausgabenbewilligungen für wiederkehrende Ausgaben sind zu befristen. 2 Sofern die Umstände des Einzelfalls keine längere Dauer erfordern, ist eine Ausgabenbewilligung für wiederkehrende Ausgaben auf in der Regel fünf, höchstens aber zehn, Jahre zu befristen. 5) BSG 161.1 6) BSG 622.1 13 621.1 3.6 Verpflichtungskreditkontrolle
Begriff und Zuständigkeit 1 Die Verpflichtungskreditkontrolle gibt Aufschluss über den Stand der bewilligten Kredite, ihre voraussichtliche Verteilung auf die einzelnen Jahre und ihre Inanspruchnahme durch Zahlungen. 2 Für die Erstellung der Abrechnung ist die Organisationseinheit zuständig, die das Vorhaben abwickelt.