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Finanzhaushaltsverordnung

Bern · 621.1 · ordinance

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Contents: 105 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Artikel 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70 Rechnungen
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105

105 provisions

Art. 81

Interne Zinsen 1 Interne Zinsen sind Zinsen, die im Innenverhältnis des Kantons geleistet werden; sie werden in der Finanzbuchhaltung verbucht. 2 Der Satz für interne Zinsen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 3 nach dem jeweiligen, um ¼ Prozent erhöhten Kontokorrentzinssatz der Berner Kantonalbank vom 1. Januar bzw. 1. Juli des laufenden Jahres. 3 Für Drittmittel, unselbstständige Stiftungen und Legate kann die zuständige Stelle der Finanzdirektion marktkonforme Zinssätze vereinbaren. 5.3 Interne Verrechnungen

Art. 82

1 Interne Verrechnungen werden vorgenommen, wenn a sie durch die Gesetzgebung vorgeschrieben sind, 25 621.1 b ein Aufwand oder ein Ertrag nicht von Beginn weg in der Organisationseinheit verbucht wird, die die erbrachte Leistung ursprünglich verursacht oder c die Leistungen ganz oder teilweise an Dritte verrechnet werden. 2 Interne Verrechnungen sind eine kantonsinterne Transaktion ohne Ein- und Auszahlungen und müssen gesondert ausgewiesen werden. 3 Die einzelnen Geschäftsvorfälle werden den sachlichen richtigen Konti zugeordnet, periodengerecht verrechnet und verbucht. 4 Die Finanzverwaltung erlässt die verbuchungstechnischen Weisungen. 5.4 Gebühren und Preise

Art. 83

1 Bei der Festsetzung der Gebühren und Preise sind die Kosten der Leistung im Sinne einer Vollkostenrechnung zu berücksichtigen. 2 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Behörden überprüfen periodisch, ob es die in ihrem Zuständigkeitsbereich anwendbaren Tarife zulassen, die Gebühren und Preise nach den Vorgaben von Absatz 1 festzusetzen. 5.5 Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung

Art. 84

Inkasso 1 Die dem Kanton zustehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und fristgerecht geltend zu machen. 2 Für den Einnahmenverzicht ist Artikel 25 FHG massgebend.

Art. 85

Verzug 1 Nach der Zahlungserinnerung ist für jede Mahnung eine Mahngebühr bis 100 Franken zu erheben. 2 Die Höhe des Verzugszinssatzes entspricht dem jeweils gültigen Satz für Verzugszinsen gemäss der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)9). 3 Für Gebühren gilt Artikel 63 FHG; weitere Vorschriften der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten. 9) BSG 661.733 621.1 26

Art. 86

Weisungen 1 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen über das Inkasso.

Art. 87

Flüssige Mittel 1 Die flüssigen Mittel des Kantons werden bei der Finanzverwaltung bewirtschaftet. 2 Die Finanzverwaltung regelt die Eröffnung, Führung und Auflösung der Kassen sowie der Post- und Bankkonten. 3 Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos zu vollziehen.

Art. 88

Fremdwährungen 1 Die Finanzverwaltung legt die Buchungskurse für Fremdwährungen periodisch fest.

Art. 89

Kredit- oder Debitkarten 1 Die Finanzverwaltung bewilligt die Annahme von Kredit- oder Debitkartenzahlungen auf Antrag der Organisationseinheit und mit Zustimmung der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei, der Behörden oder der Justiz. 2 Die anfallenden Kosten der Kredit- oder Debitkartenorganisationen gehen zulasten der Organisationseinheit; Umsatzkommissionen werden den Kundinnen und Kunden nicht weiterverrechnet. 3 Für den Abschluss von Verträgen mit Kredit- oder Debitkartenorganisationen ist ausschliesslich die Finanzverwaltung zuständig.

Art. 90

Post- und Bankguthaben 1 Über Post- und Bankguthaben darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden, wobei höchstens eine Person, die auch die Verbuchungsprüfung vorgenommen hat, unterzeichnen darf. 2 Mitglieder des Regierungsrates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber verfügen mit Einzelunterschrift. 3 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden, und die Justiz bestimmen die Unterschriftsberechtigten und führen eine entsprechende Kontrolle.

Art. 91

Bargeldbestände 1 Für jede Kasse bezeichnet die Organisationseinheit eine verantwortliche Person und deren Stellvertretung. 27 621.1

Art. 92

Aufbewahrung und Sicherung 1 Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind feuer- und diebstahlsicher zu verwahren.

Art. 93

Höhe der Bestände 1 Bargeldbestände und Guthaben auf Post- und Bankkonten sind möglichst klein zu halten; entbehrliche Mittel sind ohne Verzug der Finanzverwaltung zu überweisen.

Art. 94

Wertschriftenverwaltung 1 Wertschriften werden mit Ausnahme derjenigen von Legaten und unselbstständigen Stiftungen durch die Finanzverwaltung verwaltet. 2 Die zuständigen Organisationseinheiten sind verantwortlich für die sachgemässe Aufbewahrung, Inventarisierung und Verwaltung der ihnen treuhänderisch übergebenen Wertschriften und Wertgegenstände.

Art. 95

Tresorerie 1 Die Finanzverwaltung sorgt für die stete Zahlungsbereitschaft des Kantons.

Art. 96

Weisungen 1 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen zum Zahlungsverkehr und zur Vermögensverwaltung. 6 Datenbearbeitung

Art. 97

Master Data Governance (MDG) 1 Die Master Data Governance (MDG) ist eine Stammdatensammlung und Bestandteil des ERP. 2 Sie dient den kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung nach Artikel 2 Absatz 1 FHG für die Erfüllung der Aufgaben gemäss FHG und der vorliegenden Verordnung. 3 Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Geltungsbereich des FHG erfüllen, soweit sie die Daten für die Aufgabenerfüllung benötigen. 4 Die Finanzverwaltung a betreibt das MDG, 621.1 28 b ist für die Informationssicherheit und den Datenschutz des MDG verantwortlich, c erlässt die nötigen fachtechnischen Weisungen.

Art. 98

Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten 1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäss FHG und dieser Verordnung erforderlich ist, können im MDG folgende Daten bearbeitet und bekanntgegeben werden: a Identifikationsnummern: Geschäftspartnernummer, AHV-Nummer, Unternehmens-Identifikationsnummer, ZPV-Nummer, b Geschäftspartnertyp Person: Vorname des Geschäftspartners (Person), Nachname des Geschäftspartners (Person), Korrespondenzsprache, c Geschäftspartnertyp Organisation: Name 1 der Organisation, Name 2 der Organisation, Sprache der Organisation, Branche, Briefanrede, d Adressen: Adressart, c/o Name, Ort, Ortsteil, Postleitzahl des Orts, Postfach, Postleitzahl des Postfachs, Postfach ohne Nummer, Strasse, Hausnummer, Länderschlüssel, e Kommunikationsdaten: E-Mail, erste Telefonnummer (Vorwahl und Anschluss), erste Faxnummer (Vorwahl und Anschluss), f Bankdaten: IBAN, Gültigkeitsdauer ab bzw. bis, abweichender Name der Zahlungsverbindung. 2 Die Aufbewahrungsfrist für die Daten im MDG beträgt zehn Jahre. 7 Zuständigkeiten

Art. 99

Weitere Zuständigkeiten der Finanzdirektion 1 Die Finanzdirektion ist zuständig für folgende Aufgaben: a Organisation des Planungs- und Berichterstattungsprozesses, b Gliederung des Aufgaben- und Finanzplans einschliesslich des Budgets, c Organisation des Abschlussprozesses, d Gliederung des Geschäftsberichts, e Anordnung und Bewilligung von Nebenbüchern, f Bewilligung von Buchungskreisen. 2 Sie erlässt Richtlinien für a die Inventarisierung, b die Anlagenbuchhaltung, c die Kosten- und Leistungsrechnung. 29 621.1

Art. 100

Weitere Zuständigkeiten der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justlzleitung 1 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung sind zuständig für a die Führung der Buchungskreise mit in sich abgeschlossener Finanzbuchhaltung und Anlagenbuchhaltung sowie der dazugehörigen Kosten- und Leistungsrechnung, b die Festlegung der Organisationseinheiten nach Anhörung der Finanzverwaltung, c die Sicherstellung des Vermögensschutzes.

Art. 101

Weitere Zuständigkeiten der Finanzverwaltung 1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für a die Führung des Handbuchs Rechnungslegung, b die Anlagebuchhaltung, c interne Verrechnungen und Umlagen, d das Enterprise-Resource-Planning-System (ERP) e die Ablauforganisation der Finanzprozesse, f die Koordination von Annexsystemen, g die Bewilligung von Buchungskreisen, h die Organisation des Inkassos, des Zahlungsverkehrs und der Vermögensverwaltung.

Art. 102

Weitere Zuständigkeiten der Organisationseinheiten 1 Die einzelnen Organisationseinheiten sind zuständig für a die Führung der Finanzbuchhaltung, der Kosten- und Leistungsrechnung, der Anlagenbuchhaltung und der Arbeitszeit- und Leistungserfassung, b die Führung der ihnen zugewiesenen Fonds, Legate und unselbstständigen Stiftungen. 8 Schlussbestimmungen

Art. 103

Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN)10), 10) BSG 152.221.171 621.1 30 2. Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (Organisationsverordnung BKD; OrV BKD)11), 3. Verordnung vom 9. September 2009 über die Organisation und Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV)12), 4. Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)13), 5. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)14), 6. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über das Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS-Verordnung)15), 7. Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR)16), 8. Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)17), 9. Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung vom 22. Oktober 2014 (KBSV)18), 10. Kantonale Verordnung vom 22. April 2020 über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV)19), 11. Verordnung vom 24. März 2004 über die Besondere Rechnung des Regierungsrates20), 12. Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV)21), 13. Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV)22), 14. Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV)23), 11) BSG 152.221.181 12) BSG 152.322.1 13) BSG 153.011.1 14) BSG 154.21 15) BSG 215.321.5 16) BSG 432.271.1 17) BSG 435.111 18) BSG 521.10 19) BSG 551.213 20) BSG 621.11 21) BSG 731.21 22) BSG 731.22 23) BSG 732.111.1 31 621.1 15. Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV)24), 16. Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV)25), 17. Kantonale Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV)26).

Art. 104

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV)27) wird aufgehoben.

Art. 105

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG)28) in Kraft. Bern, 16. November 2022 Im Namen des Regierungsrates: Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer 24) BSG 812.112 25) BSG 921.111 26) BSG 935.520 27) BSG 621.1 28) 01.01.2023 621.1 32 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-099 33 621.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-099 1 621.1-A1 Anhang 1 zu Artikel 36 (Stand 01.01.2023) Ausgabenbefugnisse Betrag in Franken zuständiges Organ Bemerkungen Neue einmalige Ausgaben bis 500’000 Direktionen, Staatskanzlei - über 500’000 bis 1 Million Regierungsrat - über 1 Million bis 2 Millionen Grosser Rat unter Vorbehalt ausserordentlicher Volksabstimmungen über 2 Millionen Grosser Rat unter Vorbehalt fakultativer Volksabstimmungen Neue wiederkehrende Ausgaben bis 100’000 Direktionen, Staatskanzlei - über 100’000 bis 200’000 Regierungsrat - über 200’000 bis 400’000 Grosser Rat unter Vorbehalt ausserordentlicher Volksabstimmungen über 400’000 Grosser Rat unter Vorbehalt fakultativer Volksabstimmungen Gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Direktionen, Staatskanzlei über 1 Million Regierungsrat Finanzkommission und Finanzkontrolle erhalten den Beschluss zur Kenntnisnahme. Gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200’000 Direktionen, Staatskanzlei über 200’000 Regierungsrat Finanzkommission und Finanzkontrolle erhalten den Beschluss zur Kenntnisnahme. 1 621.1-A2 Anhang 2 zu Artikel 48 (Stand 01.01.2023) Finanzbuchhaltung Gliederung der Jahresrechnung nach Kontenklassen und Sachgruppen Bilanz Verwaltungsrechnung Erfolgsrechnung Investitionsrechnung 1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen 10 Finanzvermögen (FV) 20 Fremdkapital 30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag 50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 200 Laufende Verbindlichkeiten 31 Sach- und übriger Betriebsaufwand 41 Regalien und Konzessionen 51 Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen 101 Forderungen 201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten 33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 42 Entgelte 52 Immaterielle Anlagen 62 Übertragung immaterielle Anlagen in das Finanzvermögen 102 Kurzfristige Finanzanlagen 204 Passive Rechnungsabgrenzungen 34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge 54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung 104 Aktive Rechnungsabgrenzungen 205 Kurzfristige Rückstellungen 35 Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen 44 Finanzertrag 55 Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen 106 Vorräte und angefangene Arbeiten 206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten 36 Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen 56 Eigene Investitionsbeiträge 65 Übertragung von Beteiligungen 107 Finanzanlagen 208 Langfristige Rückstellungen 37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag 57 Durchlaufende Investitionsbeiträge 66 Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge 108 Sachanlagen FV 209 Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital 38 Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge 58 Ausserordentliche Investitionen 67 Durchlaufende Investitionsbeiträge 109 Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital 39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag 59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionseinnahmen 2 621.1-A2 Bilanz Verwaltungsrechnung Erfolgsrechnung Investitionsrechnung 1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen 29 Eigenkapital 49 Interne Verrechnungen 69 Übertrag an Bilanz 14 Verwaltungsvermögen (VV) 290 Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse (-) gegenüber Spezialfinanzierungen 140 Sachanlagen VV 291 Fonds 142 Immaterielle Anlagen 292 Rücklagen der Globalbudgetbereiche 144 Darlehen 293 Vorfinanzierungen 145 Beteiligungen, Grundkapitalien 294 Reserven 146 Investitionsbeiträge 295 Aufwertungsreserve (Einführung HRM2) 148 Kumulierte zusätzliche Abschreibungen 296 Neubewertungsreserve Finanzvermögen 298 Übriges Eigenkapital 299 Bilanzüberschuss/- fehlbetrag 1 621.1-A3 Anhang 3 zu Artikel 49 (Stand 01.01.2023) Mehrstufige Erfolgsrechnung Betrieblicher Aufwand (–) 30 Personalaufwand (–) 31 Sach- und übriger Betriebsaufwand (–) 33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen (–) 35 Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen (–) 36 Transferaufwand (–) 37 Durchlaufende Beiträge (–) 39 Interne Verrechnungen Betrieblicher Ertrag (+) 40 Fiskalertrag (+) 41 Regalien und Konzessionen (+) 42 Entgelte (+) 43 Verschiedene Erträge (+) 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen (+) 46 Transferertrag (+) 47 Durchlaufende Beiträge (+) 49 Interne Verrechnungen Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit (–) 34 Finanzaufwand (+) 44 Finanzertrag Ergebnis aus Finanzierung Operatives Ergebnis (–) 38 Ausserordentlicher Aufwand (+) 48 Ausserordentlicher Ertrag Ausserordentliches Ergebnis Gesamtergebnis Erfolgsrechnung (Globalbudget)

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