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Finanzhaushaltsverordnung

Bern · 621.1 · ordinance

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Contents: 105 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Artikel 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70 Rechnungen
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105

105 provisions

Art. 41

Abrechnung 1 Die Abrechnung a erfolgt, sobald das Vorhaben ausgeführt worden ist und sämtliche Rechnungen und Beiträge Dritter eingegangen sind, b erfolgt im Rahmen der bewilligten Ausgaben, c wird durch die zuständige Direktion, die Staatskanzlei oder die Behörde bzw. bei delegierten Ausgabenbefugnissen durch die zuständige unterstellte Organisationseinheit genehmigt. 2 Die Abrechnungen der vom Grossen Rat oder vom Volk genehmigten bewilligten Kredite werden gemäss Absatz 1 Buchstabe b im Geschäftsbericht ausgewiesen. 3 Abrechnungen für Bauten, die der Kanton subventioniert hat, sind a vor der Schlusszahlung durch ein verwaltungsinternes Baufachorgan zu prüfen, b durch die Bau- und Verkehrsdirektion zu prüfen, sofern Organisationseinheiten über keine eigenen Baufachleute verfügen.

Art. 42

Lagerbuchhaltung 1 Im Zusammenhang mit der Lagerbuchhaltung richtet sich die Verpflichtungskreditkontrolle der laufenden Ausgaben nach der Inanspruchnahme durch Zahlungen (Geldfluss) und nicht nach dem Lagerbezug. 621.1 14 4 Rechnungslegung 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 43

Abweichungen von HRM2 1 Die Abweichungen vom Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) gemäss Artikel 42 Absatz 2 FHG sind: a Verzicht auf die Vollkonsolidierung der Mehrheitsbeteiligungen und der Arbeitslosenkasse sowie der Arbeitsvermittlung (ALK/RAV) (HRM2 FE 13), b erfolgswirksame Verbuchung von Einlagen in und Entnahmen aus Fonds im Fremd- und Eigenkapital (HRM2 FE 04, 08), c Zulässigkeit zusätzlicher Abschreibungen nur bei aus Fonds und Vorfinanzierungen vergüteten Investitionen, die als ausserordentlicher Aufwand und direkt zur Anlage gebucht sowie im Anhang zur Jahresrechnung separat ausgewiesen werden (HRM2 FE 04, 12, 17), d Verzicht auf die Offenlegung der Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Einheiten und Personen (HRM2 FE 16), e Bilanzierung der Lotterie-, Sport- und Kulturförderungsfonds im Fremdkapital, wobei die Fonds gemäss Artikel 126 Absatz des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz7)) separat verwaltet werden und die Geschäftsfälle nicht über die Erfolgsrechnungspositionen der Jahresrechnung verbucht werden (HRM2 FE 08).

Art. 44

Jährlichkeit 1 Das Budget und die Jahresrechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.

Art. 45

Rechnungslegungsgrundsätze 1 Die Rechnungslegung richtet sich gemäss Artikel 41 FHG nach den folgenden Grundsätzen: a Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen, b Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen, c Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen, 7) SR 935.51 15 621.1 d Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt, e Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein, f Zuverlässigkeit, nach den folgenden Kriterien: 1. Die Informationen sollen sachlich richtig sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit), 2. Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise), 3. Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität), 4. Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht), 5. Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit), g Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.

Art. 46

Fachtechnische Zuständigkeit für das Finanz- und Rechnungswesen 1 Das Finanz- und Rechnungswesen steht fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion, der insbesondere Folgendes obliegt: a die Organisation, Koordination und Weiterentwicklung des Rechnungswesens sowie b die Aggregierung und Konsolidierung auf Stufe Gesamtstaat. 2 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion a erlässt das Handbuch Rechnungslegung sowie die notwendigen Weisungen nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Behörden, der Justiz und der Finanzkontrolle und erteilt die Bewilligungen nach Massgabe dieser Verordnung, b hat ein Kontroll- und Durchsetzungsrecht in Bezug auf das Handbuch Rechnungslegung. 3 Kann auf Stufe Verwaltung bzw. zwischen der Finanzdirektion und einer anderen Direktion, der Staatskanzlei oder einer Behörde keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Regierungsrat. 621.1 16

Art. 47

Finanzbuchhaltung 1 Die Finanzbuchhaltung besteht aus Hauptbuch und Nebenbüchern und dokumentiert: a die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung, b die Bilanz, c die Geldflussrechnung, d die Fonds, e die Nebenbücher wie die Anlagen-, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung.

Art. 48

Kontenrahmen 1 Die Gliederung des Kontenrahmens (Anhang 2) richtet sich nach den Vorgaben von HRM2. Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen vorsehen. 4.2 Jahresrechnung

Art. 49

Gliederung der Erfolgsrechnung 1 Die Gliederung der gestuften Erfolgsrechnung gemäss Artikel 44 FHG (Anhang 3) ist bei den Produktgruppen mit den Produkten und für den Gesamtstaat einheitlich.

Art. 50

Geldflussrechnung 1 Für die Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit wird das Ergebnis der Erfolgsrechnung um nicht geldwirksame Buchungen bereinigt (indirekte Methode). 2 Für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionstätigkeit wird der Saldo der Investitionsrechnung um die nicht geldwirksamen Transaktionen bereinigt und um die Zu- und Abgänge von Anlagen im Finanzvermögen ergänzt. 4.3 Bilanzierung und Bewertung

Art. 51

Finanzvermögen 1 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen stellen die verfügbaren Geldmittel und Sichtguthaben dar. 2 Landparzellen, das Finanzvermögen und das Finanzanlagevermögen werden immer aktiviert. 3 Das Finanzvermögen ist periodisch neu zu bewerten. 17 621.1

Art. 52

Forderungen 1 Für zweifelhafte Forderungen, bei allgemeinem Kreditrisiko und für zu erwartende Ertragsminderungen (Rabatte, Preisnachlässe usw.) sind Wertberichtigungen (Delkredere) zu bilden.

Art. 53

Vorräte und angefangene Arbeiten 1 Alle Vorräte werden bilanziert a zum Anschaffungswert bzw. zu den Herstellungskosten oder b zum Verkehrswert (realisierbarer Nettoverkaufswert), wenn dieser unter dem Wert gemäss Buchstabe a liegt. 2 Vorräte und angefangene Arbeiten sind durch die zuständigen Organisationseinheiten per Bilanzstichtag zu inventarisieren.

Art. 54

Rechnungsabgrenzungen 1 Dem Budgetkredit dürfen nur Lieferungen und Leistungen belastet oder gutgeschrieben werden, die im Rechnungsjahr erbracht worden sind. 2 Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen sind nur zu bilden, wenn der auf dem gleichen Sachverhalt beruhende Geschäftsfall 100'000 Franken übersteigt; sie müssen der Finanzverwaltung vor dem Rechnungsabschluss zur Kenntnis gebracht werden. 3 Rechnungsabgrenzungen unter 100'000 Franken dürfen unter Beachtung der Stetigkeit vorgenommen werden. 4 Steuererträge werden mindestens nach dem Steuer-Soll-Prinzip abgegrenzt.

Art. 55

Wertschriften und Beteiligungen 1 Die Wertschriften und Beteiligungen werden bei der Erfassung zum Anschaffungswert bewertet. 2 Die Folgebewertungen erfolgen im Verwaltungsvermögen nach dem Anschaffungskostenmodell und im Finanzvermögen zum Verkehrswert. 3 Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden aktiviert, wenn ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Vordergrund steht; es besteht keine Aktivierungsgrenze. 4 Die Finanzverwaltung führt das Inventar über sämtliche Wertschriften und Beteiligungen des Kantons einschliesslich derjenigen der Fonds. 621.1 18

Art. 56

Darlehen 1 Darlehen werden höchstens zum Nominalwert bewertet. 2 Bedingt rückzahlbare Darlehen werden als Investitionsbeiträge aktiviert, wenn sie unverzinst sind, damit investive Güter finanziert werden und im Zeitpunkt der Gewährung die spätere Rückzahlung nicht als wahrscheinlich erachtet wird. Ansonsten sind sie als Betriebsbeiträge zulasten der Erfolgsrechnung zu erfassen. 3 Bei Darlehen besteht keine Aktivierungsgrenze.

Art. 57

Sachanlagen 1 Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, wobei die Aktivierung wie folgt erfolgt: a für Mobilien ab 5000 Franken, b für Immobilien, Anlagevermögen und geleaste Anlagen ab 100'000 Franken, 2 Nach der Erfassung ist eine Sachanlage wie folgt zu bilanzieren: a im Verwaltungsvermögen zu den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, b im Finanzvermögen zum Verkehrswert. 3 Für die Bewertung von überbauten Grundstücken werden Land und Bauten getrennt. 4 Anlageteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer werden nach dem Komponentenansatz unterteilt.

Art. 58

Planmässige Abschreibungen 1 Die Anlagen des Verwaltungsvermögens, die einem Wertverzehr unterliegen, werden ab Beginn der Nutzung linear auf den Restbuchwert abgeschrieben. 2 Die Vorgaben zur Nutzungsdauer werden je Anlageklasse von der Finanzverwaltung aufgrund betriebswirtschaftlicher Erfahrungswerte festgelegt; die HRM2-Empfehlungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Art. 59

Dauernde Wertminderungen (ausserplanmässige Abschreibungen) 1 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 19 621.1 2 Wertminderungen sind durch die Finanzverwaltung zu bewilligen, wenn sie folgenden Betrag übersteigen: a 100'000 Franken oder b eine Million Franken bei Immobilien.

Art. 60

Investitionsbeiträge 1 Ausgerichtete Investitionsbeiträge werden aktiviert und empfangene Investitionsbeiträge werden passiviert, wobei die Belastung bzw. Entlastung der Investitionsrechnung periodengerecht erfolgt. 2 Es besteht keine Aktivierungsgrenze. 3 Beiträge an eigene Investitionsbeiträge und Darlehen werden nach der Bruttomethode ausgewiesen; Beiträge an eigene Sachanlagen netto verbucht.

Art. 61

Immaterielle Anlagen 1 Immaterielle Anlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert. 2 Es gilt eine Aktivierungsuntergrenze von 100'000 Franken. 3 Nach der Erfassung ist eine immaterielle Anlage wie folgt zu bilanzieren: a im Verwaltungsvermögen zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten, b im Finanzvermögen zum tatsächlichen Wert.

Art. 62

Aufwertungen 1 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen dürfen nicht über die Anschaffungs- und Herstellungskosten hinaus aufgewertet werden.

Art. 63

Finanzverbindlichkeiten 1 Finanzverbindlichkeiten werden zum Nominalwert oder zum Barwert bewertet.

Art. 64

Rückstellungen 1 Rückstellungen gemäss Artikel 49 Absatz 3 FHG sind zu bilden, wenn das auf dem gleichen Sachverhalt beruhende Einzelereignis aus der Gesamtoptik des Kantons 100'000 Franken oder mehr beträgt. 2 Sie sind über das sachlich zugehörige Aufwandkonto zu bilden; fällt der Grund weg, sind sie über das gleiche Konto aufzulösen. 621.1 20 3 Die Bildung und die Auflösung einer Rückstellung sind durch die Finanzverwaltung zu bewilligen und ab einer Million Franken pro Einzelereignis durch die Finanzdirektorin oder den Finanzdirektor zu genehmigen; Rückstellungen für Personalaufwand sind in jedem Fall zu bilden; eine Bewilligung für deren Bildung oder Auflösung ist nicht erforderlich. 4 Die Verwendung der Rückstellung wird ebenfalls über das sachlich zugehörige Aufwandkonto gebucht, jedoch mit einer Gegenbuchung, so dass die Auswirkung auf die Erfolgsrechnung neutral ist (Bruttoprinzip).

Art. 65

Vorsorgeverpflichtungen 1 Für die Bewertung von Vorsorgeverpflichtungen sind die Bestimmungen von Swiss GAAP FER 16 (Swiss Generally Accepted Accounting Principles der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung)8) anwendbar.

Art. 66

Eventualforderungen und -verpflichtungen 1 Die Eventualforderungen und -verpflichtungen des Kantons müssen durch die Direktionen, die Staatskanzlei und die Behörden bewirtschaftet und inventarisiert werden. 4.4 Anlagenbuchhaltung

Art. 67

Zweck 1 In der Anlagenbuchhaltung werden Werte des Finanzanlagevermögens, des Sachanlagevermögens, des immateriellen Anlagevermögens und die Investitionsbeiträge erfasst. 2 Als Nebenbuch dokumentiert sie die notwendigen Buchungsdaten für die Finanzbuchhaltung sowie statistische Werte für die ergänzenden Angaben für die Jahresrechnung und für das Inventar.

Art. 68

Gliederung 1 Die Anlagenbuchhaltung wird nach den Vorgaben der Finanzverwaltung wie folgt gegliedert: a Grundstücke, b Waldungen c Strassen, d Wasserbau, e Hochbauten, 8) https://fer.ch 21 621.1 f Mobilien, g Anlagen im Bau, h übrige Sachanlagen, i immaterielle Anlagen, k Darlehen, l Beteiligungen und Grundkapitalien, m Investitionsbeiträge.

Art. 69

Zuordnung von Anlagegütern 1 Jedes Anlagegut wird einer Anlageklasse zugeordnet. 2 Strassen und Verkehrswege können in der Anlagenbuchhaltung als Sammelobjekte geführt werden, sofern der Detailnachweis pro Sammelobjekt anderweitig erbracht werden kann. 3 Alle Anlagen im Verwaltungsvermögen, die verkauft werden, müssen vorgängig in das Finanzvermögen transferiert werden. 4.5 Fonds, Legate, unselbstständige Stiftungen, Besondere

Art. 70 Rechnungen

Zuordnung Fonds 1 Die Fonds gemäss Artikel 53 FHG a bilden einen integrierenden Bestandteil des kantonalen Finanz- und Rechnungswesens, b sind fest einer Organisationseinheit zugewiesen, wobei jeder Fonds durch ein eigenes Objekt auszuweisen ist. 2 Die Zuweisung zum Fremdkapital erfolgt, a wenn die Rechtsgrundlage auf übergeordnetem Recht basiert und b das übergeordnete Recht keinen wesentlichen Spielraum offenlässt betreffend Art und Höhe der Gebühren oder der Verwendung der Mittel. 3 Die Zuweisung zum Eigenkapital erfolgt, a wenn die Rechtsgrundlage auf kantonalem Recht basiert oder b eine Rechtsgrundlage, die auf übergeordnetem Recht basiert, dem Kanton einen wesentlichen Spielraum offen lässt.

Art. 71

Einlagen und Entnahmen 1 Einlagen in Fonds und Entnahmen daraus werden nur in der Erfolgsrechnung verbucht. 621.1 22 2 Bestandesveränderungen bei Fonds im Eigenkapital werden beim Jahresabschluss erfolgswirksam verbucht. 3 Bestandesveränderungen bei Fonds im Fremdkapital werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht.

Art. 72

Vorschüsse 1 Vorschüsse auf der Erfolgsrechnung an Fonds sind lediglich zulässig, wenn a die zweckgebundenen Einnahmen oder der Bestand der Fonds den Aufwand vorübergehend nicht decken oder b der Grosse Rat Sanierungsmassnahmen beschlossen hat. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften der besonderen Gesetzgebung.

Art. 73

Verwaltungskosten 1 Sämtliche durch die Verwaltung der Fonds verursachten Kosten gehen zulasten der Fonds. 2 Der Regierungsrat kann nicht genau zuteilbare Kosten durch regelmässig anzupassende Pauschalen regeln.

Art. 74

Zuständigkeit 1 Die Organisationseinheiten sind für die Führung der ihnen zugewiesenen Fonds verantwortlich.

Art. 75

Legate und unselbstständige Stiftungen 1 Für jedes Legat und jede unselbstständige Stiftung erlassen die sachlich zuständige Direktion, die Staatskanzlei, die Behörden oder die Justiz ein Reglement. 2 Sämtliche durch die Verwaltung eines Legats oder einer unselbstständigen Stiftung verursachten Kosten gehen zu Lasten des Legats oder der unselbstständigen Stiftung. 3 Nicht genau zuteilbare Kosten werden über Pauschalen abgegolten, die alle fünf Jahre vom Regierungsrat überprüft werden. 23 621.1

Art. 76

Besondere Rechnung 1 Dem Regierungsrat wird zuhanden des Grossen Rates die Führung einer Besonderen Rechnung von jener Direktion bzw. der Staatskanzlei beantragt, in deren fachlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Organisationseinheit liegt. 2 Der Antrag an den Regierungsrat enthält a eine umfassende sachliche Begründung, weshalb eine Besondere Rechnung geführt werden soll, b die notwendigen Fach- und Systemkonzepte der Besonderen Rechnung, c eine Vorgehensplanung zur reibungslosen Einführung, d einen Ausweis der Zusatzkosten, die mit der Einführung und dem Betrieb einer Besonderen Rechnung verbunden sind, e eine Stellungnahme der Finanzkontrolle und der Finanzdirektion, f einen Regelungsentwurf gemäss Artikel 55 Absatz 2 FHG. 3 Die Finanzdirektion kann für die Führung von Besonderen Rechnungen Weisungen erlassen. 4.6 Finanzkennzahlen

Art. 77

Berechnung der Selbstfinanzierung 1 Die Selbstfinanzierung errechnet sich aus dem Ergebnis der Erfolgsrechnung zuzüglich der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen.

Art. 78

Finanzkennzahlen 1 Die Finanzlage wird in erster Priorität anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt: a Nettoverschuldungsquotient, b Selbstfinanzierungsgrad, c Zinsbelastungsanteil. 2 Finanzkennzahlen zweiter Priorität sind: a Bruttoverschuldungsanteil, b Investitionsanteil, c Kapitaldienstanteil, d Nettoschuld in Franken pro Einwohnerin oder Einwohner, e Selbstfinanzierungsanteil. 621.1 24 5 Rechnungsführung 5.1 Enterprise-Resource-Planning-System (ERP)

Art. 79

1 Die Finanzverwaltung erstellt, unterhält und koordiniert die übergeordneten Arbeitsinstrumente der Rechnungsführung, insbesondere als Leitsystem das Enterprise-Resource-Planning-System (ERP); sie koordiniert die Umsysteme. 2 Sie bestimmt nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Behörden und der Justizverwaltungsleitung den für alle Buchungskreise und deren Organisationseinheiten verbindlichen Leistungsumfang und regelt die Qualitätssicherung der Produktionsverfahren. 3 Der Export von Daten aus dem ERP in ein Managementinformationssystem darf nur zu Zwecken der Aufgabenerfüllung nach dem Finanzhaushaltsgesetz erfolgen und muss durch die Finanzverwaltung bewilligt werden. 5.2 Betriebsbuchhaltung

Art. 80

Betriebliches Rechnungswesen 1 Im betrieblichen Rechnungswesen werden chronologisch und systematisch die Geschäftsfälle der Produkte erfasst und aufgezeigt, wie die Kosten und Erlöse einer bestimmten Leistung entstehen.

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