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Verordnung zum Reglement über die Betreuungsangebote der städtischen Volksschule

Luzern (city) · 2.6.1.1.2 · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 I. Organisation
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Seite 3/9
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Seite 4/9
  8. Art. 8 III. An- und Abmeldung sowie Aufnahme
  9. Art. 9
  10. Art. 10 IV. Elternbeiträge (Tarife)
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Seite 6/9
  13. Art. 13 V. Weitere Bestimmungen
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Seite 7/9
  17. Art. 17 VI. Schlussbestimmungen
  18. Art. 18

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18 provisions

Art. 1 I. Organisation

Zuständigkeit Die Dienstabteilung Volksschule ist für die Betreuungsangebote der städtischen Volksschule zuständig.

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Art. 2

Grundsätze 1 Die Betreuungsangebote der Volksschule sind grundsätzlich familien- und unterrichtsergänzend. 2 Sie werden mit einem Betriebskonzept nach sozialpädagogischen Grundsätzen geführt und berücksichtigen fachliche Erkenntnisse sowie Erfahrungswerte aus der Praxis. 3 Die Nutzung der Betreuungsangebote ist freiwillig und kostenpflichtig.

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Art. 3

Angebotsstruktur und Betreuungszeiten 1 Die Betreuungsangebote sind an Schultagen jeweils von Montag bis Freitag von 07.00 bis 08.15 Uhr und von 11.45 bis 18.00 Uhr geöffnet. 2 Es können folgende Elemente und Betreuungszeiten angemeldet werden: – Früher Morgen, 7.00–08.15 Uhr; – Mittag, gebunden oder ungebunden, 11.45–14.00 Uhr; – Früher Nachmittag: 14.00–15.35 Uhr; – Später Nachmittag: 15.35–18.00 Uhr. 3 Zusätzliche Angebote über Mittag ergänzen die Kapazität der Ganztagesstruktur.

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Art. 4

Betreuung in der unterrichtsfreien Zeit 1 Alle Betreuungsangebote sind während der Weihnachtsferien und an öffentlichen Ruhetagen sowie an allfälligen darauffolgenden, unterrichtsfreien Tagen geschlossen. 2 Während der übrigen Schulferien werden die Betreuungsangebote nach Bedarf in reduziertem Umfang von 7.00 bis 18.00 Uhr angeboten. II. Organe

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Art. 5 Seite 3/9

Dienstabteilung Volksschule Die Dienstabteilung Volksschule hat folgende Aufgaben: a. Gesamtverantwortung für die Umsetzung der Betreuungsangebote der städtischen Volksschule gemäss dem Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999; b. Bedarfs- und Raumplanung; c. Organisation der Weiterentwicklung der Betreuungsangebote; d. Vorgaben für die Qualitätssicherung und die Evaluation; e. Organisation der Ferienbetreuung; f. Verantwortlichkeit für die Budgetierung und das Inkasso; g. Festlegen der entsprechenden Stellenprozente pro Betreuungsstandort; h. Organisation des An- und Abmeldeverfahrens und Zuteilung der Kinder; i. Umsetzung der Einführung des Tagesschulmodells je Schulbetriebseinheit. Dabei entscheidet sie insbesondere gestützt auf betriebliche und infrastrukturelle Kriterien darüber, ab welchem Schuljahr das Tagesschulmodell in den einzelnen Schulbetriebseinheiten eingeführt wird; j. Alle formellen Entscheide im Bereich Betreuungsangebote der städtischen Volksschule, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.

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Art. 6

Schulleitung Die Schulleitung hat folgende Aufgaben: a. Gesamtverantwortung für die Lernenden der Schulbetriebseinheit und für die Führung der Betreuungsangebote; b. Umsetzung der Betreuungsangebote gemäss Vorgaben der Dienstabteilung Volksschule; c. Führung der Leitung Betreuung; d. Begründung, Umgestaltung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie Festsetzung der Besoldung der Leitung Betreuung und der Betreuungspersonen; e. Umsetzung der Qualitätssicherung und der Evaluation; f. Gesamtverantwortung für die Durchsetzung der Disziplinarordnung gemäss Art. 13.

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Art. 7 Seite 4/9

Leitung Betreuung Die Leitung Betreuung hat folgende Aufgaben: a. Fachliche, personelle und organisatorische Führung des Betreuungsangebots entsprechend der Vorgaben; b. Führung der Mitarbeitenden der Betreuung, vorbehältlich Art. 6 lit. d und den Zuständigkeiten gemäss städtischem Personalrecht; c. Verantwortlichkeit für die Belegung im Rahmen der Angebotskapazität.

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Art. 8 III. An- und Abmeldung sowie Aufnahme

An- und Abmeldung 1 Die Anmeldung für die Betreuungsangebote und die Abmeldung für das Element des gebundenen Mittags hat innerhalb der vom Rektorat Volksschule festgelegten Fristen zu erfolgen. 2 Die Nutzung des Elements des gebundenen Mittags ist gemäss Art. 5 lit. i ab der Einführung des Tagesschulmodells in der entsprechenden Schulbetriebseinheit möglich.

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Art. 9

Aufnahme 1 Die Betreuungsangebote stehen in erster Linie den schulpflichtigen Kindern der Volksschule Stadt Luzern vom Kindergarten bis zur 6. Primarklasse zur Verfügung. 2 Noch freie Plätze werden den in Luzern wohnhaften Kindern aus Privatschulen zu den städtischen Tarifen und anschliessend auch Kindern aus anderen Gemeinden angeboten. Für sie wird – unabhängig vom Einkommen – der höchste Tarif in Rechnung gestellt. 3 Bei begrenzter Kapazität erfolgen Aufnahmen, ausgenommen davon das Element des gebundenen Mittags, unter Berücksichtigung folgender Kriterien: a. Kinder, die aufgrund der Erwerbstätigkeit ihrer Erziehungsberechtigten Betreuung benötigen; b. Kinder, bei denen aus sozialen Gründen und/oder zur familiären Unterstützung eine Betreuung angezeigt ist; c. Kinder, die mehr als einen Tag Betreuung benötigen, werden bei der Platzvergabe bevorzugt. 4 Die Kinder werden gemäss Vereinbarung an fixen Tagen betreut. Seite 5/9

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Art. 10 IV. Elternbeiträge (Tarife)

Bemessung und Rechnungsstellung 1 Die Erziehungsberechtigten leisten einen Beitrag an die Gesamtkosten. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem für das massgebende Einkommen geltenden Tarif und den in der verbindlich vereinbarten Betreuungselementen. 2 Die Tarife für die Betreuungselemente richten sich nach der Tariftabelle im Anhang. Anhang I gilt bis zum 31. Juli 2026 und Anhang II ist ab dem 1. August 2026 gültig. 3 Der Beitrag wird in der Regel monatlich in Rechnung gestellt. 4 Der Beitrag ist auch geschuldet, wenn das Kind trotz Anmeldung die ungebundenen Betreuungsangebote nicht nutzt oder die Erziehungsberechtigten die Abmeldung von gebundenen Mittagen nicht vorgenommen haben. 5 In besonderen begründeten Fällen und mit entsprechendem Antrag / Nachweis kann ein Beitrag durch die Dienstabteilung Volksschule gekürzt oder erlassen werden.

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Art. 11

Massgebendes Einkommen 1 Das massgebende Einkommen ergibt sich aus dem steuersatzbestimmenden Einkommen und 5 Prozent des steuersatzbestimmenden Vermögens, sofern dieses grösser als Fr. 300’000.– ist. 2 Das massgebende Einkommen wird aufgrund der jeweils neuesten rechtskräftigen Steuerveranlagung festgelegt. 3 Bei unverheirateten Eltern und Konkubinatspaaren ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ganzen Haushalts zu berücksichtigen. 4 Mit der Anmeldung wird den Dienstabteilungen Volksschule und Steueramt die Ermächtigung erteilt, die zur Berechnung des Tarifs notwendigen Daten, unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes, zu ermitteln und auszutauschen. 5 Wird die aktuelle Leistungsfähigkeit eines Haushalts und dadurch das massgebende Einkommen durch eine Änderung in den persönlichen oder beruflichen Verhältnissen der zum Haushalteinkommen beitragenden Person um mehr als minus 25 Prozent beeinflusst, wird auf Antrag das massgebende Einkommen ab dem Zeitpunkt der Meldung neu berechnet.

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Art. 12 Seite 6/9

Ermässigungen Für alle Einkommensstufen beträgt der Tarif bei mehreren Kindern aus der gleichen Familie pro Kind 75 Prozent des entsprechenden Tarifs. Davon ausgenommen ist der Tarif für den gebundenen Mittag.

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Art. 13 V. Weitere Bestimmungen

Disziplinarordnung 1 Es können von der Schulleitung – auf Antrag der Leitung Betreuung – Disziplinarmassnahmen nach § 18 Volksschulbildungsverordnung vom 16. Dezember 2008 (VBV) verfügt werden. 2 Zusätzlich können Kinder aus wichtigen Gründen (insbesondere bei Nichtbezahlung des Beitrags und nach erfolgter Mahnung) unbefristet von der Betreuung ausgeschlossen werden. 3 Ein Kind, das vom Unterricht ausgeschlossen wird, hat Anspruch auf die vereinbarten Betreuungselemente, nicht aber zusätzlich auf die Unterrichtszeit. 4 Weitere Massnahmen und das Verfahren richten sich nach §§ 17 ff. VBV 3.

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Art. 14

Versicherung 1 Eine Kranken-/Unfallversicherung für die Kinder ist obligatorisch und Sache der Erziehungsberechtigten. 2 Eine Privathaftpflichtversicherung wird empfohlen. 3 Für verloren gegangene oder beschädigte private Gegenstände übernimmt die Betreuung keine Haftung.

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Art. 15

Sicherheit Die Leitung Betreuung stellt in Absprache mit der Schulleitung die medizinische Versorgung sowie die notwendigen Vorkehrungen im Notfall sicher. 3 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008, SRL Nr. 405

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Art. 16 Seite 7/9

Ausführungsbestimmungen Die Dienstabteilung Volksschule erlässt die für den Betrieb notwendigen Ausführungsbestimmungen.

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Art. 17 VI. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im Schulalter vom 2. November 2011 wird aufgehoben.

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Art. 18

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.4 Luzern, 25. Juni 2025 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 12. Juli 2025. Seite 8/9 Anhang I Tarifübersicht (zu Art. 10, bis 31. Juli 2026) Steuerbares Einkommen in Fr. Früher Morgen Element 1 7.00–8.15 Mittagstisch Element 2 11.45–13.45 Früher Nachmittag Element 3 13.45–15.30 Später Nachmittag Element 4 15.30–18.00 Ferienbetreuung ganzer Tag bis 30’000 5.00 8.50 1.50 2.00 18.00 30’001 40’000 5.00 9.00 1.50 2.50 18.00 40’001 50’000 5.00 9.50 3.00 4.00 25.00 50'001 60’000 5.00 10.50 4.50 6.00 32.00 60’001 70’000 5.00 12.50 5.50 7.50 40.00 70’001 80’000 5.00 15.00 6.50 9.00 47.50 80’001 90’000 6.00 17.50 7.50 10.50 55.50 90’001 100’000 7.50 20.00 8.50 12.00 63.00 100’001 110’000 8.50 24.00 10.00 15.00 71.00 110’001 120’000 9.50 27.00 12.50 18.00 78.50 120’001 130’000 10.50 28.00 14.00 20.50 86.00 über 130'000 und ausserstädtisch 11.50 30.00 18.00 23.00 90.00 Seite 9/9 Anhang II Tarifübersicht (zu Art. 10, ab 1. August 2026)Früher Morgen Elem ent 1 Mittag ungebunden Elem ent 2a Mittag gebunden Elem ent 2b Früher Nachm ittag Elem ent 3 Später Nachm ittag Elem ent 4 Ferienbetreuung 7:00–8:15 11:45–14:00 11:45–14:00 14:00–15:35 15:35–18:00 ganzer Tag 3.00 8.50 6.00 1.50 2.00 18.00 48'001 – 50'000 3.50 9.80 6.00 2.50 3.20 22.20 50'001 – 55'000 4.00 9.80 6.00 2.50 3.20 22.20 55'001 – 60'000 4.50 11.00 6.00 3.40 4.50 26.50 60'001 – 65'000 5.00 12.30 6.00 4.40 5.70 30.70 65'001 – 70'000 5.50 13.60 6.00 5.40 6.90 34.90 70'001 – 75'000 6.00 14.80 6.00 6.40 8.20 39.20 75'001 – 80'000 6.50 16.10 6.00 7.30 9.40 43.40 80'001 – 85'000 7.00 17.40 6.00 8.30 10.60 47.60 85'001 – 90'000 7.50 18.60 6.00 9.30 11.90 51.90 90'001 – 95'000 8.00 19.90 6.00 10.20 13.10 56.10 95'001 – 100'000 8.50 21.10 6.00 11.20 14.40 60.40 100'001 – 105'000 9.00 22.40 6.00 12.20 15.60 64.60 105'001 – 110'000 9.50 23.70 6.00 13.10 16.80 68.80 110'001 – 115'000 10.00 24.90 6.00 14.10 18.10 73.10 115'001 – 120'000 10.50 26.20 6.00 15.10 19.30 77.30 120'001 – 125'000 11.00 27.50 6.00 16.10 20.50 81.50 125'001 – 130'000 11.50 28.70 6.00 17.00 21.80 85.80 12.00 30.00 6.00 18.00 23.00 90.00 bis 48'000 über 130'000 und ggf. ausserstädtisch Steuerbares Einkom m en in Fr.

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