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Verordnung über die Wasserabgabe 2010

Schaffhausen (city) · 7200.1 · ordinance

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 13
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 14
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53 Haftung
  54. Art. 54 Schlussbestimmungen
  55. Art. 55 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 17
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58

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58 provisions

Art. 41

1 Für den vorübergehenden Bezug von Wasser (Bauwasser und dergleichen) ist eine Bewilligung der StWS nötig. 2 Die Kosten des vorübergehenden Anschlusses tragen die Kundinnen und Kunden. Die StWS können die Bezahlung der Kosten vor Beginn der Arbeiten verlangen. 2. Einmalige Gebühren

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Art. 42

1 Die StWS erheben für jeden Anschluss an das Leitungsnetz eine Anschlussgebühr. 2 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Belastungswerte (BW) oder wo solche fehlen, nach Liter pro Sekunde (l/s) umgerechnet auf BW, nach den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) verrechnet. Kalt- und Warmwasserbelastungswerte werden kumuliert. Ein Belastungswert entspricht 0,1 l/s. 3 Können die Belastungswerte für einen Wasseranschluss nicht nach den Leitsätzen des SVGW ermittelt werden (z. B. Wasserlöschposten, Innenhydranten, Notkühlanlagen und Klimaanlagen), werden die Anschlussgebühren aufgrund der maximalen Vorhalteleistung in Liter pro Minute berechnet. Verwendung des Wassers Vorübergehende Wasserabgabe Anschlussgebühr

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Art. 43 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 14

1 Wird die Summe der Belastungswerte heraufgesetzt, erhöht sich die Anschlussgebühr nachträglich entsprechend. Die Verminderung der Summe der Belastungswerte führt zu keiner Rückerstattung. 2 Bei einem Wiederaufbau eines Gebäudes nach einem Brand oder Abbruch wird die früher bezahlte Anschlussgebühr angerechnet. 3. Wiederkehrende Gebühren

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Art. 44

1 Die StWS erheben einen Leistungspreis als fixe Abgabe und einen Mengenpreis als verbrauchsabhängige Gebühr. 2 Der Leistungspreis bemisst sich nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers. Er ist für jeden installierten, für die Verrechnung der StWS massgebenden Wasserzähler in vollem Umfang geschuldet, unabhängig vom Bezug der Wassermenge. 3 Der Mengenpreis bemisst sich nach der bezogenen Wassermenge in m3 gemäss Anzeige des Wasserzählers.

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Art. 45

Werden Anlagen für spezielle Zwecke, wie z. B. Sprinkleranlagen, Wasserlöschposten, Notkühlanlagen und Klimaanlagen angeschlossen, wird unabhängig vom Wasserverbrauch eine jährliche Zusatzgebühr aufgrund der maximalen Vorhalteleistung in Liter pro Minute erhoben. 4. Gebühren in besonderen Fällen

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Art. 46

1 Für die Abgabe von Bauwasser erheben die StWS eine Pauschalgebühr je nach Grösse des Bauobjektes. 2 Für die vorübergehende Abgabe von Wasser ab Hydrant (z.B. gewerbliche Bewässerungsanlagen) erheben die StWS eine Pauschalgebühr oder verrechnen einen Leistungspreis und einen Mengenpreis, gestützt auf den gemessenen Bezug.

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Art. 47

1 Die StWS regeln das Entgelt in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Grundsätze (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) und den entsprechenden Bemessungsgrundlagen vertraglich. Dies gilt zum Beispiel für Versorgungsleis- Veränderung der Bemessungsgrundlagen und Wiederaufbau Leistungspreis und Mengenpreis Gebühren für spezielle Wasserbezüge Vorübergehender Wasserbezug Vertraglich vereinbartes Entgelt Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 15 tungen ausserhalb der Stadt Schaffhausen sowie für spezielle Bezugsverhältnisse (z. B. Anlagen mit grossem Wasserbedarf usw.). 2 Für kleinere Bezüge können die StWS Pauschalen vereinbaren. 5. Rechnungsstellung und Zahlung

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Art. 48

1 Die Zählerablesungen und die darauf basierenden Rechnungsstellungen erfolgen in regelmässigen, von den StWS zu bestimmenden Zeitabständen; in der Regel semesterweise. 2 Die StWS sind berechtigt, Teilrechnungen im Rahmen des voraussichtlichen Wasserbezuges auszustellen. 3 Bestätigt die Prüfung nach Artikel 30 ein fehlerhaftes Funktionieren des Wasserzählers, berichtigen die StWS bereits ausgestellte Rechnungen. Nach- und Rückforderungen verjähren innerhalb von 5 Jahren seit bekannt werden des Prüfungsergebnisses. 4 Die StWS stellen die übrigen Abgaben und das vertraglich vereinbarte Entgelt in Rechnung. Allfällige zusätzliche Aufwendungen und Auslagen der StWS werden separat verrechnet. 5 Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist geltend zu machen.

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Art. 49

Die StWS sind berechtigt in begründeten Fällen innerhalb kürzerer Fristen Rechnung zu stellen. Die StWS können zudem Vorauszahlungen oder die Hinterlegung eines angemessenen Betrages für den laufenden Verbrauch und für Arbeiten betreffend die Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen verlangen.

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Art. 50

Steht ein Grundstück in gemeinschaftlichem Eigentum (Mit- oder Gesamteigentum) bezeichnen die Beteiligten eine Vertretung, bei welcher die Gebühren und Abgaben zu beziehen sind. Wurde keine Vertretung bezeichnet, so haften die Beteiligten solidarisch.

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Art. 51

1 Fällig werden: a. die erstmaligen und die nachträglichen Anschlussgebühren mit der Abnahme der Hausinstallation durch die Qualitätssicherung (Installationskontrolle) der StWS; b. die übrigen Gebühren und Abgaben mit der Rechnungsstellung. Rechnungsstellung Sicherheiten Gemeinschaftliches Eigentum Fälligkeit, Verzug und Verjährung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 16 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Im Fall eines Zahlungsverzugs können die StWS Verzugszinsen ab Ablauf der Zahlungsfrist, Mahngebühren und andere durch den Zahlungsverzug verursachten Kosten in Rechnung stellen. 3 Einmalige Abgaben verjähren zehn Jahre, wiederkehrende Abgaben fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit. 4 Die StWS können bei erfolgloser Betreibung eine Wassersperre verfügen. Vorbehalten bleibt die Sicherstellung des lebensnotwendigen Minimalbedarfes.

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Art. 52

1 Wer vorsätzlich die Tarifbestimmungen umgeht oder widerrechtlich Wasser bezieht, hat die zu wenig verrechneten Beträge samt Zinsen und die durch die Umtriebe verursachten Kosten zu bezahlen. 2 Forderungen nach Absatz 1 verjähren fünf Jahre nach der Umgehung.

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Art. 53 Haftung

1 Wer die Meldepflichten nach Artikel 6 verletzt, haftet gegenüber den StWS für den Wasserverbrauch bis zum Bekanntwerden der Handänderung beziehungsweise des Wegzuges. 2 Die Kundinnen und Kunden haften gegenüber den StWS auch für den Wasserbezug in ihren Liegenschaften durch Personen, die über keinen gültigen Mietvertrag verfügen. 3 Kundinnen und Kunden mit einem gemeinsamen Wasserzähler nach Artikel 26 haften für den Wasserbezug solidarisch. 4 Bei den Anschlussgebühren gemäss Artikel 42 und 43 haften der alte und der neue Eigentümer solidarisch. 5 Kundinnen und Kunden haften für Schäden, welche durch ihre Anlagen verursacht werden.

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Art. 54 Schlussbestimmungen

Die Verwaltungskommission der StWS kann Werkvorschriften erlassen. Rechtswidriger Wasserbezug Haftung in besonderen Fällen Werkvorschriften

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Art. 55 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 17

Einsprachen gegen Verfügungen der StWS sind innert 20 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, schriftlich und versehen mit einem Antrag und dessen Begründung an den Stadtrat zu richten.

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Art. 56

1 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse bis zu CHF 1'000.-- oder durch Verfügung des Stadtrates mit der Drosselung des Wasserbezuges geahndet. Vorbehalten bleibt die Sicherstellung des lebensnotwendigen Minimalbedarfes. 2 Mit Busse belegt wird, wer: a. ohne die erforderlichen Bewilligungen Wasser bezieht oder Arbeiten ausführt; b. den StWS den Zutritt zu den Versorgungsanlagen verweigert; c. Teile der Versorgungsanlagen mutwillig beschädigt oder gefährdet; d. vorsätzlich falsche oder keine Angaben für die Berechnung der Anschlussgebühren liefert; e. die Qualität des abgegebenen Wassers beeinträchtigt oder gefährdet. 3 Die Bestimmungen der Strafgesetzgebung sowie Schadenersatzansprüche der StWS bleiben vorbehalten.

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Art. 57

1 Die im normalen Dezember-Turnus 2009 erfassten Stände der Wasserzähler werden nach den alten, die ab Januar 2010 bei den Grossverbrauchern resp. im Juni-Turnus 2010 abgelesenen Werte, nach den neuen Tarifen verrechnet. 2 Erfolgt die Schlusskontrolle der Wasserinstallation durch die Qualitätssicherung der StWS vor dem 1. Januar 2010, wird die alte Anschlusstaxe auf der Basis des Gebäudeversicherungsneuwertes resp. des baulichen Mehrwertes verrechnet; bei Installationskontrollen nach diesem Datum gilt die neue Anschlussgebühr gemäss den Belastungswerten.

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Art. 58

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 1) 3 Sie ersetzt das Wasserabgabe-Reglement 1997 der Wasserversorgung der Stadt Schaffhausen vom 17. Februar 1998 und alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen. Einsprachen Strafbestimmungen Übergangsbestimmungen Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 18 Fussnoten: 1 Beschluss des Stadtrates vom 27. Oktober 2009, vom Regierungsrat genehmigt am 22. Dezember 2009

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