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Verordnung über die Wasserabgabe 2010

Schaffhausen (city) · 7200.1 · ordinance

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 13
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 14
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53 Haftung
  54. Art. 54 Schlussbestimmungen
  55. Art. 55 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 17
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58

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58 provisions

Art. 1 Allgemeines

1 Diese Verordnung regelt das Verhältnis zwischen den Städtischen Werken Schaffhausen (StWS) im Bereich der Wasserversorgung (WSH) und den Kundinnen und Kunden auf Stadtgebiet. Es regelt insbesondere die Abgabe von Trink-, Brauch- und Löschwasser, die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der Versorgungsanlagen, die Messung des Wasserverbrauchs, die Gebührenbemessung und die Haftung. 2 Die Verordnung gilt für die Stadt Schaffhausen. Die Abgabe von Wasser an Kundinnen und Kunden ausserhalb der Stadt Schaffhausen wird von den StWS vertraglich geregelt. Verträge mit anderen Gemeinden bedürfen der Zustimmung der Verwaltungskommission. 3 Wer an das Leitungsnetz der WSH angeschlossen ist, unterliegt dieser Verordnung.

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Art. 2

Die StWS stellen die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser gemäss dem „Versorgungsauftrag der Stadt Schaffhausen an die Städtischen Werke Schaffhausen mit Trinkwasser“ sicher und fördern eine sparsame Wasserverwendung. Gegenstand und Geltungsbereich Aufgaben

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Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

Für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der Versorgungsanlagen gelten die Richtlinien und Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), der Leitfaden für die Versorgung mit Löschwasser des Schweizerischen Feuerwehrverbandes sowie allfällige Werkvorschriften der StWS.

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Art. 4

Kundinnen und Kunden im Sinn dieser Verordnung sind: a. an das Leitungsnetz der WSH angeschlossene Eigentümerinnen und Eigentümer einer Liegenschaft, einer Parzelle sowie Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer; b. Personen, die vorübergehend Wasser beziehen; c. weitere Personen, mit denen die StWS einen Vertrag abschliessen; d. die Verwaltungsbereiche der Stadt Schaffhausen.

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Art. 5

Eine Bewilligung der StWS ist erforderlich für: a. jeden Anschluss an die Versorgungsanlagen der WSH; b. die Erstellung, Änderung und Erweiterung von Hausinstallationen sowie die Veränderung der Summe der Belastungswerte; c. die Verwendung von Trinkwasser zu speziellen Zwecken, z. B. Sprinkleranlagen, Wasserlöschposten, Innenhydranten, Notkühlanlagen, Klimaanlagen und Bewässerungsanlagen; d. die vorübergehende Wasserentnahme aus Hydranten; e. die Abgabe von Wasser an Dritte gegen Entgelt; f. den vorübergehenden Bezug von Wasser; g. den Überbau von Leitungen der WSH.

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Art. 6

Eigentums- und Mieterwechsel sowie Adress- und Namensänderungen sind unter Angabe des Zeitpunktes des Wechsels mindestens fünf Arbeitstage vorher zu melden. Versorgungsanlagen 1. Allgemeines

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Art. 7

Technische Vorgaben Kundinnen und Kunden Bewilligungspflicht Meldepflicht Begriffe Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 1 Die Versorgungsanlagen umfassen die für die Gewinnung, Förderung, Speicherung und Verteilung des Trink-, Brauch- und Löschwassers notwendigen Anlagen. Dazu gehören insbesondere folgende Verteilanlagen: a. die Haupt- und Versorgungsleitungen; b. die Hydrantenanlagen und Löschschutz; c. die Hausanschlussleitungen; d. die Wasserzähler; e. die Hausinstallationen. 2 Die Hausanschlussleitungen verbinden die Versorgungsleitungen mit den Hausinstallationen. Sie beginnen in der Regel mit dem Anschlussformstück bei der Versorgungsleitung und enden an der Innerkante des Gebäudes. Das Absperrorgan (Strassenschieber) ist Bestandteil der Hausanschlussleitung. 3 Hausinstallationen sind alle Leitungen und Einrichtungen ab der Innerkante des Gebäudes.

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Art. 8

1 Die Haupt- und Versorgungsleitungen, alle direkt an diesen Leitungen angeschlossenen Hydranten, die Hausanschlussleitungen im öffentlichen Grund sowie die Wasserzähler stehen im Eigentum der StWS. 2 Die Hausanschlussleitungen im privaten Grund und die Hausinstallationen stehen im Eigentum der Kundinnen und Kunden. 3 Besondere Verhältnisse, wie zum Beispiel die Übernahme von privaten Hydranten und Leitungen, regeln die StWS durch Vertrag und unter Berücksichtigung der massgebenden Werkvorschriften.

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Art. 9

1 Die StWS können auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten entschädigungslos Hydranten, Wasserzähler, Hinweistafeln und andere für die Wasserversorgung erforderlichen Einrichtungen erstellen beziehungsweise anbringen. Die Betroffenen sind durch die StWS rechtzeitig zu informieren. Die StWS berücksichtigen, soweit möglich, die Interessen der Betroffenen bezüglich Ort und Ausführung. 2 Die Einrichtungen verbleiben im Eigentum der StWS und werden auf ihre Kosten unterhalten. 3 Die StWS tragen späteren Änderungswünschen aufgrund von Bauvorhaben der Betroffenen Rechnung, sofern dies den Versorgungsauftrag nicht beeinträchtigt und verhältnismässig ist. Die StWS tragen die Kosten dieser Änderungen. Eigentum an den Versorgungsanlagen Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung

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Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4

Die StWS haben für den Unterhalt und die Bedienung der Versorgungsanlagen, zur Vornahme von Kontrollen (z. B. Installationskontrollen), zum Ablesen der Wasserzähler und im Fall von Störungen das Zutrittsrecht zu sämtlichen Versorgungsanlagen. Die Betroffenen sind in geeigneter Form im Voraus zu informieren, ausgenommen sind Notfälle. Die StWS sind befugt, alle zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Massnahmen, Angaben und Unterlagen zu verlangen. 2. Haupt- und Versorgungsleitungen

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Art. 11

1 Die StWS planen und erstellen die Versorgungsanlagen aufgrund des „Generellen Wasserprojektes der Stadt Schaffhausen“ (GWP). Fehlt ein solches, bestimmen die StWS den Zeitpunkt der Erstellung, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Grundeigentümerinnen und -eigentümer und im Einvernehmen mit anderen Erschliessungsträgern. 2 Vorbehalten bleibt die vertragliche Übernahme der Erschliessung durch Bauwillige. 3 Die StWS leisten für die Einräumung von Dienstbarkeiten grundsätzlich keine Entschädigungen. Entschädigt werden der durch den Leitungsbau und -betrieb verursachte Schaden sowie enteignungsähnliche Eingriffe.

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Art. 12

1 Für Bauten und Bäume ist in der Regel ein minimaler Abstand zur Leitung einzuhalten (gemäss SIA Norm). Spezielle Anforderungen der Kunden werden nach Möglichkeit von den StWS berücksichtigt. 2 Eine Bewilligung der StWS ist nötig beim Überbauen von Leitungen der WSH und Leitungsteilen vor der Wassermesseinrichtung.

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Art. 13

Die Wasserleitungen der WSH dürfen nicht für die elektrische Erdung von Neu- und Gesamtumbauten benutzt werden. Bestehende Erdungsanschlüsse werden im Fall der Erneuerung dieser Leitungen aufgehoben. Die betroffenen Hauseigentümer werden informiert. Zutrittsrecht Erstellung Abstandsvorschriften Elektrische Erdung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 3. Hydrantenanlagen und Löschschutz

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Art. 14

1 Die StWS erstellen, unterhalten und erneuern alle Hydranten an den Haupt- und Versorgungsleitungen. 2 Mehrkosten gegenüber dem üblichen Hydrantenlöschschutz tragen die Verursachenden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Mehrdimensionierung für Sprinkleranlagen, Löschreserven oder zusätzliche Hydranten. Dasselbe gilt sinngemäss für die Unterhalts- und Erneuerungskosten. 3 Für spezielle die Hydranten und den Löschschutz betreffende Verhältnisse gelten spezielle Tarife oder werden vertraglich geregelt (i.S. von Art. 36 Abs. 2).

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Art. 15

1 Die Hydranten, Schieber und Hinweistafeln sind vor Beschädigungen zu bewahren und müssen jederzeit leicht zugänglich sein. 2 Sie dürfen nicht mit Material oder in anderer Weise überdeckt werden.

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Art. 16

1 Hydranten dürfen grundsätzlich nur durch die Feuerwehr oder durch Mitarbeitende der StWS bedient werden. 2 Die StWS können die Benützung eines Hydranten zum vorübergehenden Wasserbezug bewilligen. 3 Wasserbezüge ab Hydranten dürfen nur mit fachgerechten und durch die StWS erstellten Installationen erfolgen, die im Brandfall ohne Schwierigkeiten sofort entfernt werden können. 4 Für Schäden haften die Verursachenden. 4. Hausanschlussleitungen

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Art. 17

1 Für jede Liegenschaft wird in der Regel eine Hausanschlussleitung erstellt. Die StWS können für grössere Überbauungen oder im Fall von Stockwerkeigentum für eine Liegenschaft, mehrere Hausanschlussleitungen oder für mehrere Liegenschaften, eine einzige gemeinsame Hausanschlussleitung bewilligen, wenn eine gemeinsame Abrechnungsstelle zur Verrechnung der Anschlusskosten bezeichnet wird. 2 Die Hausanschlussleitung darf nur von den StWS oder deren Beauftragten erstellt, repariert, verändert, umgelegt, erneuert oder Allgemeines Beschädigungen und Zugänglichkeit Wasserbezug Allgemeines Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6 abgetrennt werden. Die Bedienung des Strassenschiebers ist, von Notfällen abgesehen, ausschliesslich Sache der StWS. 3 Über die Anordnung von Hausanschlussleitungen entscheiden die StWS, soweit möglich unter Berücksichtigung der Wünsche der Kundinnen und Kunden. 4 Die StWS trennen Hausanschlussleitungen an der Versorgungsleitung oder an der gemeinsamen Hausanschlussleitung auf Kosten der Kundinnen und Kunden ab, wenn diese a. auf den Bezug von Wasser verzichten; b. den Anschluss mehr als ein Jahr lang nicht mehr benützen.

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Art. 18

Der Erwerb der notwendigen Durchleitungsrechte (Dienstbarkeiten) bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter, ist Sache der Kundinnen und Kunden. Insbesondere bei Gemeinschaftsanschlussleitungen sind die dadurch bedingten Rechtsverhältnisse betreffend Eigentum, Unterhalt und Änderungen, durch die Interessentinnen und Interessenten als Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen zu lassen. Der Grundbuchauszug ist den StWS vor Baubeginn zuzustellen.

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Art. 19

1 Eine schriftliche Bewilligung der StWS ist nötig bei a. der Erstellung oder der Änderung einer Hausanschlussleitung; b. der Veränderung der Summe der Belastungswerte. 2 Wer bewilligungspflichtige Arbeiten ausführen will, reicht bei den StWS ein Anschlussgesuch inkl. Belastungswerten ein. Unvollständig eingereichte Unterlagen werden zurückgewiesen. 3 Die StWS können eine Bewilligung mit Bedingungen verbinden. 4 Der Aufwand für die Überprüfung und Vergabe der Bewilligung kann in Rechnung gestellt werden.

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Art. 20

1 Die Beschaffenheit und die Verlegung der Hausanschlussleitungen erfolgen nach den Richtlinien und Leitsätzen des SVGW, den einschlägigen SIA Normen sowie den Werkvorschriften. 2 Die StWS dimensionieren die Leitungen in Abhängigkeit von den Belastungswerten der Liegenschaft. 3 Möglichst nahe an der Versorgungsleitung ist ein Absperrorgan (Strassenschieber) einzubauen. Dieser darf nur durch die StWS bedient werden. 4 Auf Versorgungsanlagen und Hausanschlussleitungen dürfen keine Bauten erstellt oder Bäume gepflanzt werden. Dienstbarkeiten Bewilligung Technische Vorschriften

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Art. 21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7

1 Die Hausanschlussleitung im öffentlichen Grund und das Absperrorgan (Strassenschieber) gehen nach der Erstellung entschädigungslos in das Eigentum der StWS über. 2 Die Hausanschlussleitung im privaten Grund verbleibt im Eigentum der Grundeigentümer. 3 Die StWS können den Anschluss mehrerer Liegenschaften an eine Versorgungsleitung durch eine gemeinsame Hausanschlussleitung gestatten oder anordnen. Mit Zustimmung des betreffenden Grundeigentümers kann dies, insbesondere von einer in einem privaten Grundstück verlegten Anschlussleitung, aus oder über die Hausinstallation der Nachbarliegenschaften erfolgen. Die erforderlichen Durchleitungsrechte sind gemäss Art. 18 zu erwerben. Die Anschlussleitung verbleibt in jedem Fall im privaten Grund im Eigentum der Grundeigentümerinnen und Gründeigentümer. 4 Besondere Verhältnisse regeln die StWS durch Vertrag.

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Art. 22

1 Der Unterhalt der Hausanschlussleitung im privaten Grund obliegt den Eigentümerinnen und Eigentümern des jeweiligen Abschnittes. 2 Wird eine Haupt- oder Versorgungsleitung saniert, müssen die daran angeschlossenen Hausanschlussleitungen im privaten Grund ersetzt werden, sofern sie den geltenden Sicherheitsvorschriften und Zuverlässigkeitsanforderungen, namentlich der Prüfung mit doppeltem Betriebsdruck, nicht mehr genügen. 3 Die StWS können die notwendigen Kontrollen durchführen. Sind die Hausanschlussleitungen mangelhaft, fordern die StWS die Eigentümerinnen und Eigentümer schriftlich auf, die Mängel innert einer angemessenen Frist beheben, die Leitung ersetzen oder aufheben zu lassen. Kommen sie der Aufforderung nicht nach, können die StWS zu Lasten der Eigentümerin oder des Eigentümers die Mängel beheben, die Leitungen ersetzen oder aufheben.

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Art. 23

1 Die betreffenden Eigentümerinnen und Eigentümer tragen die Kosten für: a. die Erstellung der ganzen Hausanschlussleitung, inklusive das Abzweigformstück und das Absperrorgan (Strassenschieber); b. zusätzliche Anschlüsse eines Gebäudes; c. die Verlegung, die Abänderung, den Ersatz oder die Verstärkung einer bestehenden, im privaten Grund liegenden Hausanschlussleitung; Eigentum Unterhalt und Ersatz Kosten Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8 d. die Verstärkung der bestehenden Hausanschlussleitung inklusive des Anschlusses an die Hauptleitung im öffentlichen Grund. 2 Sie tragen in allen Fällen die Kosten für die Anpassung der Hausinstallationen. 3 Bei gemeinsamen Hausanschlussleitungen im privaten Grund werden die Kosten den am jeweiligen Abschnitt beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümern, in der Regel im Verhältnis zur beanspruchten Leistung, überwälzt. Die betreffenden Eigentümerinnen und Eigentümer haften solidarisch. 5. Wasserzähler

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Art. 24

1 Die StWS liefern, montieren, kontrollieren und unterhalten für jede angeschlossene Liegenschaft einen Wasserzähler. 2 Die StWS bauen auf schriftliches Verlangen und auf Kosten der Kundinnen und Kunden zusätzliche Wasserzähler für besondere Zwecke ein. 3 Die Wasserzähler bleiben im Eigentum der StWS. Ausser deren Mitarbeitenden darf niemand Unterhaltsarbeiten oder Änderungen an Wasserzählern vornehmen oder diese demontieren.

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Art. 25

1 Die Wasserzähler müssen frostsicher eingebaut, vor Beschädigung durch äussere Einflüsse geschützt sowie jederzeit zugänglich und ablesbar sein. 2 Die StWS legen den Standort unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche der Kundinnen und Kunden fest. Die Kundinnen und Kunden stellen einen geeigneten Platz resp. Raum unentgeltlich zur Verfügung. Weitere Einzelheiten können in Werkvorschriften der StWS geregelt werden. 3 Ist kein frostsicherer Standort verfügbar, erstellen die StWS auf Kosten der Kundinnen und Kunden einen Wasserzählerschacht. Die StWS bestimmen dessen Standort soweit möglich unter Berücksichtigung der Wünsche der Kundinnen und Kunden. Weitere Einzelheiten können in Werkvorschriften der StWS geregelt werden. 4 Die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz eines aufgrund einer Einwirkung Dritter oder äusserer Einflüsse (Frost, Hitze, Schlag, Druck usw.) defekten Wasserzählers gehen zu Lasten der Kundinnen oder Kunden. Allgemeines Standort

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Art. 26 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9

1 Die StWS können für gemeinsam angeschlossene Grundstücke und in anderen besonderen Fällen einen gemeinsamen Wasserzähler bewilligen, wenn die Kundinnen und Kunden eine gemeinsame Abrechnungsstelle bestimmen. Die StWS können die Bewilligung widerrufen, wenn die Abrechnungsstelle aufgelöst wird. Die Kundinnen und Kunden tragen in diesem Fall die Kosten der Änderung. 2 Bei Verwendung von Brauchwasseranlagen ist gem. Art. 19 der Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 15. September 2009 ein separater Wasserzähler zur Erfassung der durch die Brauchwasseranlage anfallenden Abwassermenge einzubauen.

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Art. 27

1 Kundinnen und Kunden, welche Störungen des Wasserzählers beobachten, melden dies unverzüglich den StWS. 2 Kundinnen und Kunden haften den StWS gegenüber für Schaden, die diese durch die Beschädigung des Wasserzählers erleiden.

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Art. 28

1 Die Wasserabgabe wird aufgrund der Angaben des Wasserzählers in Kubikmeter (m3) gemessen. 2 Die StWS bestimmen, durch wen und zu welchem Zeitpunkt der Zähler abgelesen wird. 3 Bei fehlerhafter Anzeige oder Stillstand des Wasserzählers setzen die StWS den Wasserbezug aufgrund des durchschnittlichen Verbrauchs in den vergangenen drei Jahren oder der gesamten kürzeren Bezugszeit oder bei Fehlen solcher Werte, aufgrund anderer Anhaltspunkte, wie der Belastungswerte, fest. Nachweisliche wesentliche Veränderungen im Wasserverbrauch wie z. B Grauwassernutzung, betriebliche Umstellungen etc. werden zur Bemessung berücksichtigt.

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Art. 29

Als fehlerhafte Anzeige gelten Abweichungen von mehr als +/- 5 Prozent bei 10-prozentiger Nennbelastung.

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Art. 30

1 Die Kundinnen und Kunden können jederzeit eine Prüfung des Wasserzählers durch eine amtlich ermächtigte Eichstelle verlangen. Besondere Fälle Meldung von Störungen und Beschädigungen Messung der Wasserabgabe Fehlerhafte Anzeige Prüfung des Wasserzählers Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10 2 Bestätigt die Prüfung eine fehlerhafte Anzeige, tragen die StWS die Kosten der Prüfung und der Auswechslung des Wasserzählers. Im andern Fall tragen die Kundinnen und Kunden diese Kosten. 3 Beanstandungen der Messung der bezogenen Wassermengen berechtigen nicht dazu, die Zahlung der Rechnungsbeträge oder die Leistung von Akontozahlungen zu verweigern. 6. Hausinstallationen

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Art. 31

1 Die Kundinnen und Kunden lassen die Hausinstallationen, namentlich auch die für Hochhäuser oder einzelne hochgelegene Liegenschaften notwendigen Druckerhöhungsanlagen, auf eigene Kosten erstellen und unterhalten. Zudem sorgen sie dafür, dass sie dauernd und einwandfrei funktionieren. 2 Ausser den StWS dürfen nur Installationsfirmen und Personen mit einer Installationsbewilligung für Wasserinstallationen Hausinstallationen erstellen, erweitern, verändern oder unterhalten. Die Erteilung der Installationsbewilligung richtet sich nach den Richtlinien des SVGW und den einschlägigen Vorschriften der StWS. 3 Im Zusammenhang mit Regenwasser-Nutzungsanlagen in Gebäuden gelten die Richtlinien und Leitsätze des SVGW und die einschlägigen Vorschriften der StWS.

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Art. 32

1 Die Erstellung, Änderung und Erweiterung von Hausinstallationen benötigt eine Bewilligung der StWS. 2 Wer Arbeiten nach Absatz 1 ausführen will: a. meldet dies den StWS mit dem Formular „Installationsanzeige Wasser“; b. trägt auf dem Formular die Art der Einrichtungen inklusive Belastungswerte (BW) vor und nach dem Umbau ein; c. reicht die entsprechenden Planunterlagen zweifach und farbig ein. 3 Vor Erhalt der Ausführungsbewilligung dürfen keine Installationsarbeiten vorgenommen werden. 4 Der Aufwand für die Überprüfung und Vergabe der Ausführungsbewilligung kann in Rechnung gestellt werden. Nicht korrekt ausgefüllte und unvollständige Unterlagen müssen zurückgewiesen werden. 5 Arbeiten an Hausinstallationen ohne Bewilligung können gemäss Art. 56 gebüsst werden. Allgemeines Bewilligung

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Art. 33 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11

1 Für die Planung, die Erstellung und den Betrieb der Wasserinstallationen gelten die Richtlinien und Leitsätze des SVGW sowie allfällige Werkvorschriften der StWS. 2 Die Kundinnen und Kunden sorgen selbst und auf eigene Kosten für den Einbau spezieller Einrichtungen, welche die Funktion empfindlicher Geräte sichern.

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Art. 34

1 Die StWS prüfen die Hausinstallationen nach Abschluss der Arbeiten (Installationskontrolle). Die StWS können zudem während den laufenden Arbeiten und nach der Inbetriebsetzung Kontrollen durchführen. Der Aufwand für die Kontrollen kann in Rechnung gestellt werden. 2 Sind Hausinstallationen vorschriftswidrig ausgeführt oder schlecht unterhalten, fordern die StWS die Eigentümerin oder den Eigentümer schriftlich auf, die Mängel innert einer angemessenen Frist beheben zu lassen. Kommen sie der Aufforderung nicht nach, können die StWS die Mängel auf deren Kosten beheben lassen oder andere geeignete Massnahmen verfügen. 3 Die StWS übernehmen durch die Prüfung keine Gewähr für die ausgeführten Arbeiten oder für die installierten Apparaturen. Die ausführende Firma oder Person derselben werden dadurch von ihrer Haftung nicht entbunden. Lieferverhältnis und Gebühren 1. Allgemeines

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Art. 35

Das Lieferverhältnis entsteht für Kundinnen und Kunden mit dem Anschluss an das Leitungsnetz der WSH und endet mit der Abtrennung vom Leitungsnetz.

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Art. 36

1 Die StWS geben das Wasser nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und des Versorgungsauftrages der Stadt Schaffhausen bezüglich Trinkwasser ab. 2 In besonderen Fällen, namentlich für den Anschluss oder den Betrieb von Maschinen, Apparaten und Anlagen mit grossem Wasserbedarf oder für die Verwendung von Wasser für besondere Technische Vorschriften Kontrollen Entstehung und Beendigung Wasserabgabe Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 12 Zwecke, können die StWS Wasserlieferungsverträge abschliessen und besondere Betriebsvorschriften erlassen. 3 Die StWS übernehmen keine Haftung für irgendwelchen Schaden, der infolge Einführung des Wassers in eine Liegenschaft oder durch dessen Gebrauch entsteht.

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Art. 37

Die StWS gewährleisten beim Gebäudeeintritt eine Wasserqualität gemäss den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung. Die StWS können nicht verpflichtet werden weitergehende Anforderungen zu erfüllen.

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Art. 38

1 Ein minimaler Betriebsdruck, gemäss Richtlinien des SVGW, wird durch die StWS im ganzen Erschliessungsgebiet, innerhalb der Bauzone den Anforderungen des häuslichen Gebrauchs und des Hydrantenlöschschutzes entsprechend, gewährleistet. Davon ausgenommen sind Hochhäuser und einzelne hochgelegene Liegenschaften. Der minimale Betriebsdruck kann aufgrund von Störfällen (Leitungsbrüche) oder aufgrund von durch Unterhaltsarbeiten bedingten Unterbrüchen vorübergehend unterschritten werden. 2 Die StWS garantieren keinen konstanten Betriebsdruck.

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Art. 39

1 Die StWS können die Wasserversorgung vorübergehend und entschädigungslos einschränken oder unterbrechen: a. bei Wasserknappheit; b. für Unterhalts- und Reparaturarbeiten; c. bei Betriebsstörungen; d. in Notlagen und im Brandfall; e. bei Verstoss gegen die Verordnung über die Wasserabgabe, z. B. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen. 2 Die StWS übernehmen keinerlei Haftung für nachteilige Folgen von eingeschränkter Wasserabgabe und gewähren auch keine Ermässigung bei den Gebühren und Tarifen. 3 Planbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden rechtzeitig angekündigt. Die Kundinnen und Kunden haben in diesen Fällen keinen Anspruch auf Herabsetzung der Gebühren und Tarife oder auf Schadenersatz. Spezielle Anforderungen an die Verfügbarkeit der Wasserversorgung werden nach Möglichkeit von den StWS berücksichtigt. 4 Notleitungen zur Überbrückung von Lieferunterbrüchen von weniger als 24 Stunden sind durch den Auftraggeber zu bezahlen. Wasserqualität Betriebsdruck Einschränkung der Wasserabgabe

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Art. 40 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 13

1 Die Verwendung von Trinkwasser zu speziellen Zwecken (z. B. Sprinkleranlagen, Wasserlöschposten, Innenhydranten, Notkühlanlagen, Klimaanlagen und Bewässerungsanlagen) bedarf einer Bewilligung der StWS. 2 Wasser darf nur mit schriftlicher Zustimmung der StWS gewerbsmässig an Dritte abgegeben werden. Dasselbe gilt für die Versorgung von Bauten und Anlagen auf anderen Grundstücken durch Leitungsverlängerung und dergleichen. Wird solches von den StWS bezogenes Wasser verrechnet, ist maximal der geltende Tarif der StWS anzuwenden. 3 Ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung der StWS ist die Herstellung irgendwelcher Verbindungen, durch die ein Überleiten von Wasser aus den Anlagen der WSH in Privatwasserversorgungen oder umgekehrt erfolgen könnte, verboten.

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