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Reglement über die Transparenz bei der Politikfinanzierung in der Stadt Luzern (Transparenzreglement)

Luzern (city) · 0.2.1.1.2 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/6
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Seite 3/6
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Seite 5/6
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Seite 6/6

Proposed changes to this act

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11 provisions

Art. 1 Seite 2/6

Zweck Mit Offenlegungspflichten und der Veröffentlichung der offengelegten Informationen soll die Politikfinanzierung im Zusammenhang mit städtischen Wahlen und Abstimmungen transparent gemacht und eine Kontrolle der Finanzierung ermöglicht werden.

Propose a change

Art. 2

Begriffe 1 Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Reglement folgende Bedeutung: a. Im Grossen Stadtrat vertretene politische Parteien: alle Gruppierungen, die – unabhängig von ihrer Rechtsform – mit einer eigenständigen Liste an den letzten Wahlen für den Grossen Stadtrat teilgenommen und mindestens einen Sitz errungen haben; b. Einnahmen: einmalige oder wiederkehrende Zuflüsse in Form von Geld oder Sachwerten (namentlich Mitgliederbeiträge und andere Parteiabgaben, Mandatsabgaben), unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis bezogene Dienstleistungen, welche die Dienstleistungserbringenden üblicherweise kommerziell anbieten, sowie monetäre Eigenmittel, welche Personen und Gruppierungen als Kampagnenführende in eine Kampagne einbringen; c. Zuwendung: alle freiwillig gewährten wirtschaftlichen Vorteile monetärer und nichtmonetärer Art wie Spenden, Legate, Überlassen von bezahltem Personal oder von Infrastrukturen, Sach- und Dienstleistungen Dritter, die unentgeltlich oder bewusst unter dem marktüblichen Preis zur Verfügung gestellt werden, sowie bezahlte Arbeitszeit, die für die Ausübung eines Grossstadtratsmandats oder die Mitwirkung an einer politischen Kampagne durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Verfügung gestellt werden muss. 2 Sofern dieses Reglement keine Begriffsdefinitionen enthält, gelten sinngemäss diejenigen der bundesrätlichen Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung.

Propose a change

Art. 3 Seite 3/6

Offenlegungspflicht der politischen Parteien 1 Die im Grossen Stadtrat vertretenen politischen Parteien legen ihre Einnahmen offen. Sie erstatten insbesondere Bericht über die Herkunft ihrer Mittel. 2 Sie erfüllen diese Offenlegungspflicht, indem sie der Stadtkanzlei jährlich bis Ende Juni folgende Daten des vorangegangenen Kalenderjahres offenlegen: a. ihre Einnahmen; b. alle Zuwendungen gemäss den Vorgaben von Art. 6. 3 Parteilose Mitglieder des Grossen Stadtrates legen Zuwendungen gemäss Abs. 2 lit. c offen.

Propose a change

Art. 4

Wahlvorschläge und Kandidierende 1 Mit der Einreichung eines Wahlvorschlags für den Grossen Stadtrat oder den Stadtrat ist der Stadtkanzlei die Höhe der vorgesehenen Aufwendungen für die Wahlkampagne offenzulegen. Offenlegungspflichtig sind: a. Personen oder Gruppierungen, die einen Wahlvorschlag einreichen; b. Kandidierende für ihre persönliche Wahlkampagne. 2 Betragen die vorgesehenen Aufwendungen einer Wahlkampagne nach Abs. 1 lit. a oder lit. b jeweils voraussichtlich weniger als Fr. 5’000.–, genügt die Bekanntgabe der geplanten Aufwendungen. Bei höheren Aufwendungen ist Folgendes offenzulegen: a. die für die Kampagne budgetierten Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel; b. Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Wahl oder im Hinblick auf die Wahl erfolgten, gemäss den Vorgaben von Art. 6. 3 Spätestens 90 Tage nach dem Wahltermin ist ein Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einzureichen. Für die Berechnung der Frist ist bei allen Kampagnen der erste Wahltermin massgeblich, auch wenn es einen zweiten Wahlgang geben sollte.

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Art. 5

Wahl- oder Abstimmungskampagnen 1 Personen oder Gruppierungen, die im Hinblick auf eine städtische Wahl oder eine städtische Abstimmung öffentlich Position beziehen und dafür Aufwendungen von Fr. 5’000.– oder mehr vorsehen, sind verpflichtet, die Kampagne zu melden und deren Finanzierung offenzulegen. Seite 4/6 2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der Stadtkanzlei Folgendes offenlegen: a. die für die Kampagne budgetierten Einnahmen und Ausgaben sowie die dazugehörige Schlussrechnung; b. Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder

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Art. 6

3 Die Meldung hat spätestens 30 Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin zu erfolgen. Kurzfristig initiierte Kampagnen sind unverzüglich zu melden. 4 Spätestens 90 Tage nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin ist ein Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einzureichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. 5 Ein entsprechender Bericht zur Finanzierung ist ebenfalls innert der Frist von Abs. 4 einzureichen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Aufwendungen für eine Kampagne – entgegen der ursprünglichen Budgetierung – Fr. 5’000.– oder mehr betragen. Art. 6 Offenlegung von Zuwendungen 1 Zuwendungen sind im Rahmen der Berichterstattung über die Mittelherkunft wie folgt offenzulegen: a. alle Zuwendungen einer Zuwenderin oder eines Zuwenders bis zum Wert von Fr. 2’000.– pro Jahr bzw. pro Kampagne als Gesamtsumme; b. höhere Zuwendungen unter Bekanntgabe der Identität der jeweiligen Zuwenderin oder des jeweiligen Zuwenders. 2 Ausgenommen sind nichtmonetäre Zuwendungen mit einem Wert von weniger als Fr. 2'000.–.

Propose a change

Art. 7

Anonyme Zuwendungen 1 Die Annahme von anonymen Zuwendungen für die Politikfinanzierung ist untersagt. 2 Wer eine anonyme Zuwendung erhält, muss: a. die Herkunftsangaben nach Art. 9 ermitteln; oder b. die Zuwendung wenn möglich zurückerstatten. Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der Stadtkanzlei gemeldet und der Stadt Luzern abgeliefert werden. Diese gibt sie an gemeinnützige Institutionen weiter.

Propose a change

Art. 8 Seite 5/6

Kontrolle 1 Die Stadtkanzlei kontrolliert, ob alle Angaben und Dokumente nach Art. 3–6 von den pflichtigen Personen innert Frist eingereicht worden sind. Parteien und Gruppierungen haben der Stadtkanzlei jeweils die für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person anzugeben. 2 Für die Erhebung der Informationen kann die Stadtkanzlei die Verwendung einheitlicher Formulare vorsehen. Die Erhebung kann auch in digitaler Form erfolgen. 3 Die Stadtkanzlei ist berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen. 4 Stellt die Stadtkanzlei fest, dass Angaben und Dokumente nicht fristgerecht oder nicht korrekt eingereicht worden sind, fordert sie die verpflichteten Personen auf, diese nachzuliefern, und setzt ihnen dafür eine Frist. 5 Werden die Angaben und Dokumente nicht innert der angesetzten Frist nachgeliefert, kann die Stadtkanzlei Verstösse gegen Art. 3–6 bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzeigen. Bei Fristansetzungen nach Abs. 4 weist sie auf diese Möglichkeit hin.

Propose a change

Art. 9

Veröffentlichung 1 Die Stadtkanzlei publiziert die offengelegten Informationen laufend nach Eingang auf ihrer Internetseite. Auf nicht oder nicht fristgerecht eingereichte Informationen ist hinzuweisen. 2 Im Rahmen der Bekanntgabe der Identität von Zuwenderinnen und Zuwendern gemäss Art. 3–6 werden folgende Angaben publiziert: a. Höhe bzw. Wert der Zuwendung; b. Datum der Zuwendung; c. Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde oder Firma, Gesellschaftsform und Sitz der Zuwenderin oder des Zuwenders.

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Art. 10

Strafbestimmung 2 Wer als kandidierende bzw. für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person (Art. 8) vorsätzlich gegen die Offenlegungspflichten verstösst, namentlich die Offenlegung verweigert oder falsche Informationen erteilt, wird mit Busse bestraft. 2 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 15. Oktober 2024 genehmigt.

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Art. 11 Seite 6/6

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 3 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 4 Luzern, 16. Mai 2024 Namens des Grossen Stadtrates Jules Gut Ratspräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 3 Die Referendumsfrist ist am 24. Juli 2024 unbenützt abgelaufen. 4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 3. August 2024.

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