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Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Luzern (city) · 4.3.1.1.1 · regulation

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Contents: 30 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Vorbereitung und Durchführung der Bestattung
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Seite 4/11
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Friedhöfe
  11. Art. 11 IV. Grabstätten
  12. Art. 12 Seite 5/11
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 V. Grabmäler
  16. Art. 16
  17. Art. 16a
  18. Art. 17 VI. Grabbepflanzung, Grabpflege und Gestaltung der Grabstätten
  19. Art. 18
  20. Art. 19 VII. Friedhofkommission
  21. Art. 20 VIII. Aufhebung von Grabstätten
  22. Art. 21 IX. Gebühren
  23. Art. 22 Seite 9/11
  24. Art. 23
  25. Art. 24 nach
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27 X. Haftung und Inkrafttreten
  29. Art. 28
  30. Art. 29

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30 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement findet Anwendung auf alle Bestattungen und Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Luzern. 2 Für Privatfriedhöfe gelten die Bestimmungen dieses Reglements insoweit, als damit das übergeordnete kantonale Recht umgesetzt wird.

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Art. 2

3 Bestattung bzw. Beisetzung Verstorbener mit letztem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Luzern 1 Unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 3 bis 5 werden auf den städtischen Friedhöfen Verstorbene mit letztem Wohnsitz in der Stadt Luzern bestattet bzw. beigesetzt. 2 Die Friedhofverwaltung kann die Bestattung von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Luzern bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.

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Art. 3

Aufsicht Das Bestattungs- und Friedhofwesen steht unter der Aufsicht des Stadtrates. Dieser überträgt die direkte Aufsicht der Friedhofverwaltung.

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Art. 4

4 Friedhofverwaltung 1 Der Friedhofverwaltung sind die administrativen Aufgaben des Bestattungswesens, die Aufsicht über die Friedhöfe und deren ordnungsgemässen Betrieb sowie über die ihr unterstellten Gebäulichkeiten und Anlagen übertragen. 2 Für die Sicherstellung des ordnungsgemässen Betriebes kann die Friedhofverwaltung Weisungen erlassen. 2 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2020, in Kraft seit 1. März 2021. 3 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2007, in Kraft seit 13. Dezember 2007. 4 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. Seite 3/11

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Art. 5 II. Vorbereitung und Durchführung der Bestattung

5 Vorbereitung der Bestattung 1 Die administrative Vorbereitung der Bestattung obliegt der Friedhofverwaltung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Festsetzung der Zeit der Bestattung nach Absprache mit den zuständigen Stellen. Dabei werden so weit als möglich die Wünsche des bzw. der Verstorbenen und der Angehörigen berücksichtigt; b. Im Rahmen der Datenschutzbestimmungen Bekanntgabe der zu ihrer Kenntnis gelangenden Todesfälle an andere Amtsstellen, an die zuständige Religionsgemeinschaft und Publikation. 2 Die vorbereitete Bestattungsbewilligung wird dem Zivilstandsamt zur abschliessenden Ausstellung weitergeleitet.

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Art. 6

6 Ort der Bestattung 1 Die Bestattungen erfolgen in der Regel auf den städtischen Friedhöfen Friedental, Littau, Staffeln und Reussbühl. 2 Auf dem Friedhof Reussbühl können Bestattungen erfolgen, wenn eine bestehende Privatgrabstätte benützt oder ein Benützungsrecht nach Art. 15 neu erworben werden kann. 3 Zur Bestattung auf dem Israelitischen Friedhof ist die Bewilligung der Israelitischen Gemeinde erforderlich. Diese Bestattungen werden durch die Israelitische Gemeinde auf eigene Kosten unter Aufsicht der Friedhofverwaltung durchgeführt. 4 Musliminnen und Muslime mit letztem Wohnsitz in der Stadt Luzern und in den Vertragsgemeinden des nachfolgend erwähnten Gemeindevertrages können in einem für sie angelegten Grabfeld im Friedhof Friedental bestattet werden. Das Nähere, insbesondere Organisation und Kosten, wird vom Stadtrat in einem Gemeindevertrag geregelt. 5 Der Stadtrat kann für andere Glaubensrichtungen analoge Gemeindeverträge wie unter Abs. 4 abschliessen. 6 Auf dem Friedhof Littau werden auch die Verstorbenen aus demjenigen Teil der Gemeinde Malters bestattet, der zur katholischen Kirchgemeinde Littau gehört. 5 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. 6 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2020, in Kraft seit 1. März 2021.

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Art. 7 Seite 4/11

Bestattungszeiten Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. Der Stadtrat regelt das Nähere.

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Art. 8

7 Kremation Die Kremation obliegt der Stiftung Luzerner Feuerbestattung. Die Einzelheiten regeln von der Stiftung erlassene Richtlinien.

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Art. 9

Bestattungsfeier Das Anordnen einer religiösen Feier ist Sache der Angehörigen in Verbindung mit der zuständigen Religionsgemeinschaft.

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Art. 10 III. Friedhöfe

Ruhe und Ordnung 1 Auf den Friedhöfen ist die Störung der Ruhe und unschickliches Benehmen untersagt. 2 Für besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof ist eine Bewilligung der Friedhofverwaltung erforderlich. 3 Der Stadtrat regelt das Nähere, insbesondere die Öffnungszeiten der Friedhöfe, die Arbeitszeiten der Gärtnerei- und Bildhauerbetriebe sowie den Fahrzeugverkehr auf den Friedhöfen.

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Art. 11 IV. Grabstätten

8 Bestattungsarten 1 Es bestehen folgende Bestattungsarten: a. Erdbestattungen; b. Urnenbeisetzungen; c. Aschenbeisetzungen (nur in Gemeinschaftsgrabanlagen). 2 Der Stadtrat regelt das Nähere. Er kann insbesondere neue Bestattungsangebote vorsehen. 7 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. 8 Fassung gemäss Änderung vom 16. Mai 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.

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Art. 12 Seite 5/11

Reihengrabstätte 1 In den Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten werden die Särge bzw. Urnen nach der zeitlichen Reihenfolge der Bestattungen beigesetzt. 2 Die Benützungsdauer einer Reihengrabstätte für Erdbestattung richtet sich nach der Grabesruhe. Bei Urnenreihengräbern beträgt sie 10 Jahre.

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Art. 13

Privatgrabstätte 1 Sofern es die Platzverhältnisse gestatten, werden von der Friedhofverwaltung Privatgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen zur vertraglichen Abgabe bereitgestellt. 2 Der Stadtrat regelt das Nähere, insbesondere Dauer und Höhe der Entschädigung für die Benützung einer Privatgrabstätte sowie die vorzeitige Vertragsauflösung. 3 Die bisher erteilten Konzessionen für eine Privatgrabstätte bleiben bis zum Ablauf der Konzessionsdauer bestehen. Eine vorzeitige Rückgabe der Konzession richtet sich nach altem Recht.

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Art. 14

9 Gemeinschaftsgrabanlagen Sofern es die Platzverhältnisse gestatten, werden von der Friedhofverwaltung Gemeinschaftsgrabanlagen für Erdbestattungen, Urnen- oder Aschenbeisetzungen bereitgestellt.

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Art. 15 V. Grabmäler

Bewilligungspflicht Das Aufstellen von Grabmälern bedarf der Bewilligung der Friedhofverwaltung. Das Nähere regelt der Stadtrat.

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Art. 16

Gestaltungsgrundsätze und zulässige Werkstoffe 1 Für die Grabmäler gelten folgende Gestaltungsgrundsätze: a. Pro Grabstätte darf nur ein Grabmal gesetzt werden; 9 Fassung gemäss Änderung vom 16. Mai 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014. Seite 6/11 b. Eine individuelle Gestaltung der Grabmäler ist erwünscht. Sie haben sich dabei jedoch in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch einzufügen; c. Die Grabmäler sollen fachmännisch bearbeitet sein. 2 Der Stadtrat bezeichnet die zulässigen Werkstoffe für Grabmäler und kann zusätzliche Gestaltungsgrundsätze erlassen. 3 In Ausnahmefällen kann die Friedhofverwaltung bei Vorliegen besonderer Gründe auf Antrag der Friedhofkommission das Aufstellen von Grabmälern bewilligen, die von den Vorschriften von Abs. 1 und 2 abweichen.

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Art. 16a

10 Umgang mit historischen Grabstätten 1 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabstätten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Sie sind im Grabstätteninventar in den Kategorien A und B aufgeführt. 2 Die in der Kategorie A eingeteilten Grabstätten sind schützenswert. Sie sind am originalen Standort zu belassen. Für die langfristige Erhaltung und die Pflege dieser Grabstätten nach Ablauf der Grabesruhe oder der Vertragsdauer ist die Stadt Luzern zuständig. 3 Die in der Kategorie B eingeteilten Grabstätten sind erhaltenswert. Sie sind gegebenenfalls durch Weiter- bzw. Wiedernutzung vor Ort zu erhalten oder können auf demselben Friedhof umplatziert werden. Für die langfristige Erhaltung und die Pflege dieser Grabstätten nach Ablauf der Grabesruhe oder der Vertragsdauer ist die Stadt Luzern zuständig. 4 Auf den Friedhöfen der Stadt Luzern dürfen im Inventar aufgenommene historisch wertvolle Grabstätten der Kategorien A und B nur mit der Bewilligung der Friedhofverwaltung abgeändert, entfernt oder mit einer Grabplatte ergänzt werden. 5 Das Nähere regelt der Stadtrat. 10 Eingefügt durch Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. Seite 7/11

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Art. 17 VI. Grabbepflanzung, Grabpflege und Gestaltung der Grabstätten

11 Grundsatz 1 Das Bepflanzen und der Unterhalt der Grabstätte sind Pflicht der Angehörigen. Vernachlässigte Gräber werden nach erfolgloser Mahnung durch die Friedhofverwaltung auf Kosten der Angehörigen unterhalten. 2 Auf Wunsch der Angehörigen kann die Friedhofverwaltung die Grabpflege übernehmen. Die Einzelheiten werden in einem Grabunterhaltsvertrag geregelt.

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Art. 18

Ausführungsvorschriften Der Stadtrat regelt das Nähere zur Grabpflege und zum Grabunterhaltsvertrag. Er kann ausserdem Vorschriften über die zulässige Bepflanzung und die übrige Gestaltung der Grabstätten erlassen.

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Art. 19 VII. Friedhofkommission

12 Wahl und Zuständigkeit 1 Der Stadtrat wählt auf die Dauer von vier Jahren eine Friedhofkommission. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. 2 Die Friedhofkommission besteht aus mindestens zwei verwaltungsexternen Sachverständigen unter dem Vorsitz des Vorstehers oder der Vorsteherin der Friedhofverwaltung. 3 Die Friedhofkommission hat folgende Aufgaben: a. Begutachtung der ihr gemäss Art. 15 unterbreiteten Grabmalgesuche; b. Beratung bei der Gestaltung der Friedhöfe. 11 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. 12 Fassung gemäss Änderung vom 15. Mai 2008, in Kraft seit 1. September 2008. Seite 8/11

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Art. 20 VIII. Aufhebung von Grabstätten

13 Aufhebung von Grabstätten 1 Vorbehältlich Art. 16a werden nach Ablauf der Grabesruhe (Reihengräber, Gemeinschaftsgräber) oder der Vertragsdauer (Privatgräber) die Grabstätten geräumt. 2 Die Aufforderung zur Räumung wird durch die Friedhofverwaltung veröffentlicht und auf den Friedhöfen publiziert. Bei Privatgrabstätten werden die Vertragspartner bzw. Rechtsnachfolger persönlich informiert. 3 Die nach der Räumungsfrist verbleibenden Grabmäler, Wertgegenstände und Pflanzen fallen in das Eigentum der Stadt und werden von der Friedhofverwaltung abgeräumt und entsorgt. Es dürfen keine Grabmäler, Wertgegenstände und Pflanzen an Drittpersonen verkauft oder kostenlos abgegeben werden. 4 Die in aufgehobenen Grabstätten beigesetzten Urnen werden ausgegraben und entsorgt. Die Asche wird in einer besonderen Grabstätte beigesetzt.

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Art. 21 IX. Gebühren

14Gebührenpflichtige Leistungen Die Dienstleistungen der Friedhofverwaltung sowie die Benützung der Einrichtungen des Friedhofs sind unter Vorbehalt von Art. 23 und 24 gebührenpflichtig. Unter die Gebührenpflicht fallen insbesondere: a. Beitrag an Bestattungskosten bei Erdbestattungen und Urnen- sowie Aschenbeisetzungen; b. Gebühr für die Benützung von Einrichtungen der Friedhöfe; c. Bewilligungsgebühren für Grabmäler; d. Gebühren für Grabplätze; e. Gebühren für Abräumung von Grabstätten, Exhumationen, Urnenausgrabungen und Urnenumbettungen; f. Administrationsgebühr bei Bestattung in einer anderen Gemeinde oder bei Mitnahme einer Urne nach Hause. 13 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. 14 Fassung gemäss Änderung vom 16. Mai 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.

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Art. 22 Seite 9/11

Bemessung 1 Für die Bemessung der Gebühren ist dem erforderlichen Aufwand Rechnung zu tragen. 2 Das Nähere regelt der Stadtrat.

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Art. 23

15Unentgeltliche Bestattung Für Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz in Luzern hatten, ist die Bestattung auf einem städtischen Friedhof unentgeltlich. Der Umfang richtet sich

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Art. 24 nach

Art. 24 16Umfang der unentgeltlichen Bestattung Die unentgeltliche Bestattung von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz in Luzern umfasst folgende Leistungen der Stadt: a. Bei Erdbestattungen: Bereitstellen eines Reihengrabes, Öffnen des Grabes, Bestattung, Schliessen des Grabes, Abräumung; b. Bei Urnenbeisetzungen: Kremation, Bereitstellen eines Reihengrabes, Öffnen des Grabes, Beisetzung, Schliessen des Grabes, Abräumung.

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Art. 25

Verzicht auf Gebührenbezug Die Friedhofverwaltung kann bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus Gründen der Billigkeit Bestattungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.

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Art. 26

Gebührenpflichtige Personen Für die Gebühren nach diesem Reglement haben die Auftraggeberinnen und -geber oder die Erbinnen und Erben aufzukommen. 15 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. 16 Fassung gemäss Änderung vom 16. Mai 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014. Seite 10/11

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Art. 27 X. Haftung und Inkrafttreten

17 Haftung 1 Die Stadt Luzern lehnt, soweit gesetzlich zulässig, jede Haftung für Personen- und Sachschäden ab, die sich auf den Friedhofanlagen ereignen. Dies gilt auch für Diebstähle und Beschädigungen von Grabdenkmälern und Bepflanzungen, die durch Drittpersonen, Naturereignisse oder durch Grabsenkungen verursacht werden. 2 Personen, die berufsmässig auf den Friedhofanlagen tätig sind, haben entsprechende Haftpflichtversicherungen abzuschliessen.

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Art. 28

18 Aufhebung des Littauer Bestattungsreglements Das Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Littau vom 20. November 2002 wird aufgehoben.

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Art. 29

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Gesundheits- und Sozialdepartement in Kraft. 19 Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 20 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 21 Luzern, 25. März 1999 Namens des Grossen Stadtrates Adrian Schmid Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 17 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. 18 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. 19 Vom Gesundheits- und Sozialdepartement am 28. Juni 1999 genehmigt. (Die beim Inkrafttreten dieses Reglements massgebliche kantonale Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. Oktober 1965 sah im Gegensatz zur heute geltenden Verordnung vom 9. Dezember 2008 eine Genehmigungspflicht vor.) 20 Die Referendumsfrist ist am 2. Juni 1999 unbenützt abgelaufen. 21 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 3. April 1999. Seite 11/11 Tabelle der Änderungen des Reglements über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 25. März 1999 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. B+A 24/07 27.9.07 6.10.07 Art. 2, Art. 6 geändert 13.12.07 2. B+A 7/08 15.5.08 24.5.08 Art. 19 geändert 1.9.08 3. B+A 5/13 16.5.13 25.5.13 Art. 11, Art. 14, Art. 21, Art. 23, Art. 24 geändert 1.1.14 4. B+A 40/15 25.2.16 8.10.16 Art. 4–6, Art. 8, Art. 17, Art. 20, Art. 23, Art. 27, Art. 28 Art. 16a geändert eingefügt 1.1.17 5. B+A 28/20 26.11.20 13.2.21 Art. 1, Art. 6 geändert 1.3.21

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