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30 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement findet Anwendung auf alle Bestattungen und Friedhöfe
auf dem Gebiet der Stadt Luzern.
2 Für Privatfriedhöfe gelten die Bestimmungen dieses Reglements insoweit,
als damit das übergeordnete kantonale Recht umgesetzt wird.
Propose a changeArt. 2
3 Bestattung bzw. Beisetzung Verstorbener mit letztem Wohnsitz
ausserhalb der Stadt Luzern
1 Unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 3 bis 5 werden auf den städtischen Friedhöfen Verstorbene mit letztem Wohnsitz in der Stadt Luzern bestattet bzw.
beigesetzt.
2 Die Friedhofverwaltung kann die Bestattung von Verstorbenen mit letztem
Wohnsitz ausserhalb der Stadt Luzern bewilligen, wenn achtenswerte
Gründe vorliegen.
Propose a changeArt. 3
Aufsicht
Das Bestattungs- und Friedhofwesen steht unter der Aufsicht des Stadtrates. Dieser überträgt die direkte Aufsicht der Friedhofverwaltung.
Propose a changeArt. 4
4 Friedhofverwaltung
1 Der Friedhofverwaltung sind die administrativen Aufgaben des Bestattungswesens, die Aufsicht über die Friedhöfe und deren ordnungsgemässen Betrieb sowie über die ihr unterstellten Gebäulichkeiten und Anlagen
übertragen.
2 Für die Sicherstellung des ordnungsgemässen Betriebes kann die Friedhofverwaltung Weisungen erlassen.
2 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2020, in Kraft seit 1. März 2021.
3 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2007, in Kraft seit 13. Dezember 2007.
4 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
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Propose a changeArt. 5 II. Vorbereitung und Durchführung der Bestattung
5 Vorbereitung der Bestattung
1 Die administrative Vorbereitung der Bestattung obliegt der Friedhofverwaltung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Festsetzung der Zeit der Bestattung nach Absprache mit den zuständigen Stellen. Dabei werden so weit als möglich die Wünsche des bzw.
der Verstorbenen und der Angehörigen berücksichtigt;
b. Im Rahmen der Datenschutzbestimmungen Bekanntgabe der zu ihrer
Kenntnis gelangenden Todesfälle an andere Amtsstellen, an die
zuständige Religionsgemeinschaft und Publikation.
2 Die vorbereitete Bestattungsbewilligung wird dem Zivilstandsamt zur
abschliessenden Ausstellung weitergeleitet.
Propose a changeArt. 6
6 Ort der Bestattung
1 Die Bestattungen erfolgen in der Regel auf den städtischen Friedhöfen
Friedental, Littau, Staffeln und Reussbühl.
2 Auf dem Friedhof Reussbühl können Bestattungen erfolgen, wenn eine
bestehende Privatgrabstätte benützt oder ein Benützungsrecht nach Art.
15 neu erworben werden kann.
3 Zur Bestattung auf dem Israelitischen Friedhof ist die Bewilligung der
Israelitischen Gemeinde erforderlich. Diese Bestattungen werden durch die
Israelitische Gemeinde auf eigene Kosten unter Aufsicht der Friedhofverwaltung durchgeführt.
4 Musliminnen und Muslime mit letztem Wohnsitz in der Stadt Luzern und in
den Vertragsgemeinden des nachfolgend erwähnten Gemeindevertrages
können in einem für sie angelegten Grabfeld im Friedhof Friedental bestattet werden. Das Nähere, insbesondere Organisation und Kosten, wird vom
Stadtrat in einem Gemeindevertrag geregelt.
5 Der Stadtrat kann für andere Glaubensrichtungen analoge Gemeindeverträge wie unter Abs. 4 abschliessen.
6 Auf dem Friedhof Littau werden auch die Verstorbenen aus demjenigen
Teil der Gemeinde Malters bestattet, der zur katholischen Kirchgemeinde
Littau gehört.
5 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
6 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2020, in Kraft seit 1. März 2021.
Propose a changeArt. 7 Seite 4/11
Bestattungszeiten
Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. Der Stadtrat regelt das
Nähere.
Propose a changeArt. 8
7 Kremation
Die Kremation obliegt der Stiftung Luzerner Feuerbestattung. Die Einzelheiten regeln von der Stiftung erlassene Richtlinien.
Propose a changeArt. 9
Bestattungsfeier
Das Anordnen einer religiösen Feier ist Sache der Angehörigen in Verbindung mit der zuständigen Religionsgemeinschaft.
Propose a changeArt. 10 III. Friedhöfe
Ruhe und Ordnung
1 Auf den Friedhöfen ist die Störung der Ruhe und unschickliches Benehmen untersagt.
2 Für besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof ist eine Bewilligung der
Friedhofverwaltung erforderlich.
3 Der Stadtrat regelt das Nähere, insbesondere die Öffnungszeiten der
Friedhöfe, die Arbeitszeiten der Gärtnerei- und Bildhauerbetriebe sowie
den Fahrzeugverkehr auf den Friedhöfen.
Propose a changeArt. 11 IV. Grabstätten
8 Bestattungsarten
1 Es bestehen folgende Bestattungsarten:
a. Erdbestattungen;
b. Urnenbeisetzungen;
c. Aschenbeisetzungen (nur in Gemeinschaftsgrabanlagen).
2 Der Stadtrat regelt das Nähere. Er kann insbesondere neue Bestattungsangebote vorsehen.
7 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
8 Fassung gemäss Änderung vom 16. Mai 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
Propose a changeArt. 12 Seite 5/11
Reihengrabstätte
1 In den Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten werden die Särge
bzw. Urnen nach der zeitlichen Reihenfolge der Bestattungen beigesetzt.
2 Die Benützungsdauer einer Reihengrabstätte für Erdbestattung richtet
sich nach der Grabesruhe. Bei Urnenreihengräbern beträgt sie 10 Jahre.
Propose a changeArt. 13
Privatgrabstätte
1 Sofern es die Platzverhältnisse gestatten, werden von der Friedhofverwaltung Privatgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen zur
vertraglichen Abgabe bereitgestellt.
2 Der Stadtrat regelt das Nähere, insbesondere Dauer und Höhe der Entschädigung für die Benützung einer Privatgrabstätte sowie die vorzeitige
Vertragsauflösung.
3 Die bisher erteilten Konzessionen für eine Privatgrabstätte bleiben bis
zum Ablauf der Konzessionsdauer bestehen. Eine vorzeitige Rückgabe der
Konzession richtet sich nach altem Recht.
Propose a changeArt. 14
9 Gemeinschaftsgrabanlagen
Sofern es die Platzverhältnisse gestatten, werden von der
Friedhofverwaltung Gemeinschaftsgrabanlagen für Erdbestattungen,
Urnen- oder Aschenbeisetzungen bereitgestellt.
Propose a changeArt. 15 V. Grabmäler
Bewilligungspflicht
Das Aufstellen von Grabmälern bedarf der Bewilligung der Friedhofverwaltung. Das Nähere regelt der Stadtrat.
Propose a changeArt. 16
Gestaltungsgrundsätze und zulässige Werkstoffe
1 Für die Grabmäler gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
a. Pro Grabstätte darf nur ein Grabmal gesetzt werden;
9 Fassung gemäss Änderung vom 16. Mai 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
Seite 6/11
b. Eine individuelle Gestaltung der Grabmäler ist erwünscht. Sie haben
sich dabei jedoch in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch
einzufügen;
c. Die Grabmäler sollen fachmännisch bearbeitet sein.
2 Der Stadtrat bezeichnet die zulässigen Werkstoffe für Grabmäler und
kann zusätzliche Gestaltungsgrundsätze erlassen.
3 In Ausnahmefällen kann die Friedhofverwaltung bei Vorliegen besonderer
Gründe auf Antrag der Friedhofkommission das Aufstellen von Grabmälern
bewilligen, die von den Vorschriften von Abs. 1 und 2 abweichen.
Propose a changeArt. 16a
10 Umgang mit historischen Grabstätten
1 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabstätten oder solche, die als
besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen
dem besonderen Schutz der Stadt. Sie sind im Grabstätteninventar in den
Kategorien A und B aufgeführt.
2 Die in der Kategorie A eingeteilten Grabstätten sind schützenswert. Sie
sind am originalen Standort zu belassen. Für die langfristige Erhaltung und
die Pflege dieser Grabstätten nach Ablauf der Grabesruhe oder der Vertragsdauer ist die Stadt Luzern zuständig.
3 Die in der Kategorie B eingeteilten Grabstätten sind erhaltenswert. Sie
sind gegebenenfalls durch Weiter- bzw. Wiedernutzung vor Ort zu erhalten
oder können auf demselben Friedhof umplatziert werden. Für die langfristige Erhaltung und die Pflege dieser Grabstätten nach Ablauf der Grabesruhe oder der Vertragsdauer ist die Stadt Luzern zuständig.
4 Auf den Friedhöfen der Stadt Luzern dürfen im Inventar aufgenommene
historisch wertvolle Grabstätten der Kategorien A und B nur mit der Bewilligung der Friedhofverwaltung abgeändert, entfernt oder mit einer Grabplatte ergänzt werden.
5 Das Nähere regelt der Stadtrat.
10 Eingefügt durch Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
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Propose a changeArt. 17 VI. Grabbepflanzung, Grabpflege und Gestaltung der Grabstätten
11 Grundsatz
1 Das Bepflanzen und der Unterhalt der Grabstätte sind Pflicht der Angehörigen. Vernachlässigte Gräber werden nach erfolgloser Mahnung durch
die Friedhofverwaltung auf Kosten der Angehörigen unterhalten.
2 Auf Wunsch der Angehörigen kann die Friedhofverwaltung die Grabpflege
übernehmen. Die Einzelheiten werden in einem Grabunterhaltsvertrag geregelt.
Propose a changeArt. 18
Ausführungsvorschriften
Der Stadtrat regelt das Nähere zur Grabpflege und zum Grabunterhaltsvertrag. Er kann ausserdem Vorschriften über die zulässige Bepflanzung
und die übrige Gestaltung der Grabstätten erlassen.
Propose a changeArt. 19 VII. Friedhofkommission
12 Wahl und Zuständigkeit
1 Der Stadtrat wählt auf die Dauer von vier Jahren eine Friedhofkommission.
Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates.
2 Die Friedhofkommission besteht aus mindestens zwei verwaltungsexternen Sachverständigen unter dem Vorsitz des Vorstehers oder der Vorsteherin der Friedhofverwaltung.
3 Die Friedhofkommission hat folgende Aufgaben:
a. Begutachtung der ihr gemäss Art. 15 unterbreiteten Grabmalgesuche;
b. Beratung bei der Gestaltung der Friedhöfe.
11 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
12 Fassung gemäss Änderung vom 15. Mai 2008, in Kraft seit 1. September 2008.
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Propose a changeArt. 20 VIII. Aufhebung von Grabstätten
13 Aufhebung von Grabstätten
1 Vorbehältlich Art. 16a werden nach Ablauf der Grabesruhe (Reihengräber,
Gemeinschaftsgräber) oder der Vertragsdauer (Privatgräber) die Grabstätten geräumt.
2 Die Aufforderung zur Räumung wird durch die Friedhofverwaltung veröffentlicht und auf den Friedhöfen publiziert. Bei Privatgrabstätten werden die
Vertragspartner bzw. Rechtsnachfolger persönlich informiert.
3 Die nach der Räumungsfrist verbleibenden Grabmäler, Wertgegenstände
und Pflanzen fallen in das Eigentum der Stadt und werden von der Friedhofverwaltung abgeräumt und entsorgt. Es dürfen keine Grabmäler, Wertgegenstände und Pflanzen an Drittpersonen verkauft oder kostenlos abgegeben werden.
4 Die in aufgehobenen Grabstätten beigesetzten Urnen werden ausgegraben und entsorgt. Die Asche wird in einer besonderen Grabstätte beigesetzt.
Propose a changeArt. 21 IX. Gebühren
14Gebührenpflichtige Leistungen
Die Dienstleistungen der Friedhofverwaltung sowie die Benützung der
Einrichtungen des Friedhofs sind unter Vorbehalt von Art. 23 und 24
gebührenpflichtig. Unter die Gebührenpflicht fallen insbesondere:
a. Beitrag an Bestattungskosten bei Erdbestattungen und Urnen- sowie
Aschenbeisetzungen;
b. Gebühr für die Benützung von Einrichtungen der Friedhöfe;
c. Bewilligungsgebühren für Grabmäler;
d. Gebühren für Grabplätze;
e. Gebühren für Abräumung von Grabstätten, Exhumationen,
Urnenausgrabungen und Urnenumbettungen;
f. Administrationsgebühr bei Bestattung in einer anderen Gemeinde oder
bei Mitnahme einer Urne nach Hause.
13 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
14 Fassung gemäss Änderung vom 16. Mai 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
Propose a changeArt. 22 Seite 9/11
Bemessung
1 Für die Bemessung der Gebühren ist dem erforderlichen Aufwand
Rechnung zu tragen.
2 Das Nähere regelt der Stadtrat.
Propose a changeArt. 23
15Unentgeltliche Bestattung
Für Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz in Luzern hatten, ist die Bestattung auf einem städtischen Friedhof unentgeltlich. Der Umfang richtet sich
Propose a changeArt. 24 nach
Art. 24 16Umfang der unentgeltlichen Bestattung
Die unentgeltliche Bestattung von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz in
Luzern umfasst folgende Leistungen der Stadt:
a. Bei Erdbestattungen: Bereitstellen eines Reihengrabes, Öffnen des
Grabes, Bestattung, Schliessen des Grabes,
Abräumung;
b. Bei Urnenbeisetzungen: Kremation, Bereitstellen eines Reihengrabes,
Öffnen des Grabes, Beisetzung, Schliessen
des Grabes, Abräumung.
Propose a changeArt. 25
Verzicht auf Gebührenbezug
Die Friedhofverwaltung kann bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen
Person oder aus Gründen der Billigkeit Bestattungsgebühren ganz oder
teilweise erlassen.
Propose a changeArt. 26
Gebührenpflichtige Personen
Für die Gebühren nach diesem Reglement haben die Auftraggeberinnen
und -geber oder die Erbinnen und Erben aufzukommen.
15 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
16 Fassung gemäss Änderung vom 16. Mai 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
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Propose a changeArt. 27 X. Haftung und Inkrafttreten
17 Haftung
1 Die Stadt Luzern lehnt, soweit gesetzlich zulässig, jede Haftung für Personen- und Sachschäden ab, die sich auf den Friedhofanlagen ereignen.
Dies gilt auch für Diebstähle und Beschädigungen von Grabdenkmälern
und Bepflanzungen, die durch Drittpersonen, Naturereignisse oder durch
Grabsenkungen verursacht werden.
2 Personen, die berufsmässig auf den Friedhofanlagen tätig sind, haben
entsprechende Haftpflichtversicherungen abzuschliessen.
Propose a changeArt. 28
18 Aufhebung des Littauer Bestattungsreglements
Das Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde
Littau vom 20. November 2002 wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 29
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Gesundheits- und
Sozialdepartement in Kraft. 19 Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 20
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 21
Luzern, 25. März 1999
Namens des Grossen Stadtrates
Adrian Schmid
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
17 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
18 Fassung gemäss Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
19 Vom Gesundheits- und Sozialdepartement am 28. Juni 1999 genehmigt. (Die beim Inkrafttreten dieses Reglements massgebliche kantonale Verordnung über das Bestattungswesen
vom 1. Oktober 1965 sah im Gegensatz zur heute geltenden Verordnung vom 9. Dezember
2008 eine Genehmigungspflicht vor.)
20 Die Referendumsfrist ist am 2. Juni 1999 unbenützt abgelaufen.
21 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 3. April 1999.
Seite 11/11
Tabelle der Änderungen des Reglements über das Bestattungs- und
Friedhofwesen vom 25. März 1999
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 24/07 27.9.07 6.10.07
Art. 2, Art. 6 geändert 13.12.07
2. B+A 7/08 15.5.08 24.5.08
Art. 19 geändert 1.9.08
3. B+A 5/13 16.5.13 25.5.13
Art. 11, Art. 14,
Art. 21, Art. 23,
Art. 24
geändert 1.1.14
4. B+A 40/15 25.2.16 8.10.16
Art. 4–6, Art. 8,
Art. 17, Art. 20,
Art. 23, Art. 27,
Art. 28
Art. 16a
geändert
eingefügt
1.1.17
5. B+A 28/20 26.11.20 13.2.21
Art. 1, Art. 6 geändert 1.3.21
Propose a change