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Reglement für den Fonds Nebeneinkünfte Stadtrat

Schaffhausen (city) · 4400.1 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

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10 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Fonds Nebeneinkünfte Stadtrat“ besteht ein Fonds, über den die Nebeneinkünfte des Stadtrates im Sinne von § 4a der Verordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates vom 19. August 2008 eingenommen, bei der Pensionskasse versichert und den Stadtratsmitgliedern nach Massgabe von Art. 3 ausgerichtet werden.

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Art. 2

1 In den Fonds fliessen die Einkünfte der amtierenden1) Stadtratsmitglieder aus Nebenämtern (einschliesslich Stadtschulrat), die in Zusammenhang mit dem Stadtratsmandat stehen und deren Ausübung im Interesse der Stadt liegt. 2 Ebenso fliessen die internen und externen Sitzungsgelder in den Fonds Nebeneinkünfte. 3 Die Stadtratsmitglieder sind dafür besorgt, dass die entsprechenden Einkünfte von den jeweiligen Auszahlungsstellen direkt an die Stadtkasse zuhanden des Fonds überwiesen werden.

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Art. 3

1 Der Stadtrat regelt die Aufteilung der Einkünfte nach Art. 2 Abs. 1 und 2 mit separatem Stadtratsbeschluss. 2 Bei der Aufteilung der Einkünfte ist auf eine angemessene Beteiligung aller Stadtratsmitglieder bei gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer effektiven Belastung durch die Nebenämter zu achten. Name und Zweck Zugewiesene Erträge Aufteilung Fonds Nebeneinkünfte Stadtrat 4400.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2015) 2 3 Für während des Jahres ein- oder austretende Stadtratsmitglieder erfolgt die Aufteilung derjenigen Einkünfte, die allen Stadtratsmitglieder gemeinsam zustehen, pro rata temporis. 4 Für die Lohnzahlung im Todesfall nach § 19 Abs. 1 des Personalreglements vom 10. Januar 2006/1. Oktober 2007 (RSS 311.3) werden die Einkünfte nach Abs. 2 Abs. 1 berücksichtigt. Gleiches gilt für die Lohnzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, bei Krankheit, Unfall sowie während Militär- und anderen Dienstpflichten. Die Zahlung erfolgt über den Fonds; können die Leistungen aus den Fondseinkünften und dem Fondsvermögen nicht voll gedeckt werden, so wird die Differenz gestützt auf Art. 38 Personalgesetz der Rechnung der Einwohnergemeinde belastet

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Art. 4

1 Die Auszahlungen ihrer Anteile an die Stadtratsmitglieder erfolgen aus den Mitteln des Fonds. Dabei wird sichergestellt, dass diese Zusatzeinkünfte den Sozialversicherungen gemeldet und mit diesen abgerechnet sind. 2 Die Anteile werden jeweils mit der nächsten Lohnzahlung ausbezahlt. Art. 4a1) Führen Stadtratsmitglieder externe Mandate nach Amtsende im Auftrag der Stadt befristet weiter, so kommen ihnen allfällige Entschädigungen für die Tätigkeit während dieser Zeit persönlich zu und werden ihnen von den externen Institutionen direkt ausbezahlt.

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Art. 5

1 Die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmerbeiträge) werden den Sozialversicherungseinrichtungen – soweit sie nicht bereits von den jeweiligen Arbeitgebern entrichtet wurden – über den Fonds bezahlt und vor der Auszahlung von den Anteilen der Stadtratsmitglieder abgezogen. 2 Die Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmerbeiträge) werden der kantonalen Pensionskasse über den Fonds bezahlt und vor der Auszahlung von den Anteilen der Stadtratsmitglieder abgezogen. 3 Das von der Pensionskasse versicherte Pensum wird ausgehend von den AHV-pflichtigen Einkünften des Vorjahres der Stadtratsmitglieder aus dem Fonds festgelegt. Der Prozentsatz dieses Pensums wird im Verhältnis zur Besoldung eines Stadtratsmitgliedes Auszahlung Weiterführung von Mandaten nach Amtsende Sozialversicherungsbeiträge und Pensionskassenbeiträge Fonds Nebeneinkünfte Stadtrat 4400.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2015) 3 (für das Stadtpräsidium einschliesslich Präsidialzulage) für ihr ordentliches 70-Prozent-Pensum festgelegt. Vorbehalten bleiben Art. 9 Abs. 3. 3bisFür neu eintretende Stadtratsmitglieder wird das Pensum vom Personaldienst bei Amtsantritt ausgehend von der Zuteilung von Mandaten und Nebenämtern aufgrund von Erfahrungswerten ihrer Amtsvorgängerinnen oder Amtsvorgänger provisorisch festgelegt. Am Jahresende erfolgt bei einer Abweichung von mehr als 10% bei den AHV-pflichtigen Einkünften eine Korrektur aufgrund der effektiven Einkünfte aus Nebenämtern und Sitzungsgeldern.1) 3ter Austretende Stadtratsmitglieder können für das Austrittsjahr das versicherte Pensum aufgrund der gesamten Nebeneinkünfte aus Tätigkeiten im Austrittsjahr bei der Pensionskasse festlegen lassen. Wollen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so haben sie dies bis Ende März des Folgejahres mitzuteilen.1) 4Es kann ein Pensum von maximal 30% über den Fonds versichert werden.

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Art. 7

Das Fondsvermögen wird nicht verzinst. Die Vermögenserträge verbleiben der Stadt Schaffhausen und dienen der Deckung der Verwaltungskosten des Fonds.

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Art. 8

1 Die Mitglieder des Stadtrates erhalten jährlich eine Zusammenstellung über die Eingänge und Aufteilung der über den Fonds eingenommenen und ausbezahlten Beträge. 2 Die Fondsrechnung wird von der Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen revidiert. 3 Sie wird der Geschäftsprüfungskommission jeweils jährlich mit der Verwaltungsrechnung unterbreitet.

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Art. 9

1 Dieses Reglement gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2013. 2 Die Schlussabrechnung für die Einkünfte der Jahre 2013 und 2014 erfolgt in der zweiten Jahreshälfte 2014. Verzinsung Berichterstattung und Aufsicht Schlussbestimmungen Fonds Nebeneinkünfte Stadtrat 4400.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Februar 2015) 4 3 Für die Berechnung des von der Pensionskasse im Jahr 2013 versicherten Pensums wird auf die AHV-pflichtigen Einkünfte des Jahres 2013 der Stadtratsmitglieder aus dem Fonds abgestellt.

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Art. 10

1 Massgeblich für die Aufteilung der Einkünfte der Jahre 2013 und 2014 unter den Stadtratsmitgliedern ist die Regelung gemäss Stadtratsbeschluss vom 19. November 2013. 2 Die Aufteilung der Einkünfte ab Januar 2015 wird vom Stadtrat nach den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 in neuer Besetzung geregelt. Fussnoten: 1 Stadtratsbeschluss vom 22. Januar 2015, rückwirkend in Kraft ab 1. Januar 2013. Übergangsbestimmungen

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