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Volksschulgesetz

Aargau · 421.100 · statute

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Contents: 140 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100
  101. § 101
  102. § 102
  103. § 103
  104. § 104
  105. § 105
  106. § 106
  107. § 107
  108. § 108
  109. § 109
  110. § 110
  111. § 111
  112. § 112
  113. § 113
  114. § 114
  115. § 115
  116. § 116
  117. § 117
  118. § 118
  119. § 119
  120. § 120
  121. § 121
  122. § 122
  123. § 123
  124. § 124
  125. § 125
  126. § 126
  127. § 127
  128. § 128
  129. § 129
  130. § 130
  131. § 131
  132. § 132
  133. § 133
  134. § 134
  135. § 135
  136. § 136
  137. § 137
  138. § 138
  139. § 139
  140. § 140

140 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in der Volksschule. 2 Es findet ausserdem Anwendung auf die Schuldienste, die ausserschulische Jugendarbeit sowie die Aufsicht der im Volksschulbereich tätigen Privatschulen und der privaten Schulung.

§ 2

Begriffe 1 Die folgenden in diesem Gesetz genannten Begriffe werden wie folgt verwendet: a) Eltern: gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch erziehungsberechtigte und erziehungsverpflichtete Person beziehungsweise Personen, b) Gemeinden: Einwohnergemeinden oder Gemeindeverbände, c) Gemeinderat: einschliesslich Vorstand, wo dieser anstelle des Gemeinderats tritt, d) Schulträger: Gemeinden und private Träger der öffentlichen Sonderschulen, e) Öffentliche Schulen: Schulen, die von Gemeinden getragen werden, und vom Kanton anerkannte Sonderschulen mit privater Trägerschaft, f) Privatschulen: Schulen mit privater Trägerschaft, die vom Kanton bewilligt sind, g) Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der das schulpflichtige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt mit dauerndem Verbleib hat.

§ 3

Bildungsauftrag * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 Die Volksschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern die von der Bundesverfassung garantierte Grundausbildung. 2 Sie erfüllt ihren Bildungsauftrag in Zusammenarbeit mit den Eltern.

§ 4

Bildungsziele 1 Die Volksschule legt die Basis für ein von gegenseitiger Achtung geprägtes Zusammenleben und fördert die geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten und Begabungen jedes einzelnen Kindes, unabhängig von seinem sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund. 2 Sie vermittelt jene Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Grundlagen für die berufliche Ausbildung, den Besuch weiterführender Schulen, die Partizipation an demokratischen Prozessen und das lebenslange Lernen darstellen. 3 Sie fördert die Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz zur ganzheitlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler, die Selbstständigkeit im Denken, Werten und Handeln sowie Leistungsbereitschaft und Dialogfähigkeit.

§ 5

Neutralitätsgebot 1 Die öffentlichen Schulen sind politisch und religiös neutral. 2 Sowohl die öffentlichen Schulen als auch die Privatschulen sind der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung verpflichtet. 2. Angebote 2.1. Allgemeines

§ 6

Grundsatz 1 Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich in Abteilungen der Regelschule zu unterrichten. 2 Vorbehalten bleiben die Förder- und Stützangebote sowie die Sonderschulung.

§ 7

Detailregelungen 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Angeboten gemäss den §§ 9–25, 27 und 28 durch Verordnung, insbesondere die Voraussetzungen zur Nutzung des Angebots und zur Zuweisung, den Umfang sowie die Unterrichtsinhalte, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Lehrplänen ergeben. 2.2. Regelschule

§ 8

Gliederung 1 Die Regelschule gliedert sich in den Kindergarten von zwei Jahren, die Primarschule von sechs Jahren und die Oberstufe von drei Jahren.

§ 9

Kindergarten 1 Der Kindergarten fördert die Entwicklung der Wahrnehmungs-, Ausdrucks- und Gemeinschaftsfähigkeit des Kindes. Er schafft die Voraussetzungen für das weitere schulische Lernen.

§ 10

Primarschule 1 Die Primarschule baut auf dem Kindergarten auf. 2 Sie vermittelt die Grundlagen für Lesen, Schreiben, Rechnen und weitere elementare Bereiche des Wissens und Könnens und schafft eine Basis für Urteilsfähigkeit und selbstständiges Denken und Handeln.

§ 11

Oberstufe 1 Die Oberstufe baut auf der Primarschule auf. 2 Sie vermittelt eine allgemeine Bildung und vertieft und ergänzt damit die Grundlagen für Urteilsfähigkeit sowie für selbstständiges Denken und Handeln. Sie schafft bei allen Schülerinnen und Schülern die Voraussetzungen zur Aus- und Weiterbildung. 3 Die verschiedenen Typen der dreigliedrigen Oberstufe enthalten folgende Ausprägung: a) die Realschule vermittelt eine breite Grundausbildung und schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung, b) die Sekundarschule vermittelt eine erweiterte Grundausbildung und schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung oder für den Eintritt in die nichtgymnasialen Lehrgänge der Mittelschulen, c) die Bezirksschule schafft durch eine umfassende Grundausbildung die Voraussetzung für eine berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, oder für den Eintritt in das Gymnasium und die weiteren Lehrgänge der Mittelschulen. 2.3. Förder- und Stützangebote

§ 12

Frühe Sprachförderung 1 Die Gemeinden können eine frühe Sprachförderung in Deutsch für Kinder ab vollendetem 3. Altersjahr anbieten. 2 Der Besuch der frühen Sprachförderung ist freiwillig.

§ 13

Einführungsklasse 1 In der Einführungsklasse werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die für die Erfüllung der Anforderungen der 1. Primarklasse voraussichtlich mehr Zeit benötigen.

§ 14

Förderklasse 1 In Förderklassen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die aufgrund von besonderen Bildungsbedürfnissen dem ordentlichen Unterricht in der Regelschule nicht zu folgen vermögen.

§ 15

Sonderformen im dritten Jahr der Oberstufe 1 Die Gemeinden können im dritten Jahr der Oberstufe zusätzliche Angebote wie ein Berufswahljahr, ein Werkjahr oder eine Integrations- und Berufsfindungsklasse führen.

§ 16

Schulische Heilpädagogik 1 Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bildungsbedürfnissen, die in der Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot unterrichtet werden, werden bedarfsgerecht mit Schulischer Heilpädagogik unterstützt und begleitet.

§ 17

Logopädie 1 Schülerinnen und Schüler mit sprech- und sprachtherapeutischen Bedürfnissen sind ab dem Eintritt in den Kindergarten mit Logopädie zu fördern.

§ 18

Deutschförderung 1 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Deutschkenntnisse dem ordentlichen Unterricht nicht zu folgen vermögen, erhalten zum Erwerb der deutschen Sprache eine geeignete Unterstützung. 2 Sie können unter besonderen Umständen übergangsweise in Integrationskursen oder mittels vergleichbarer Angebote gefördert werden.

§ 19

Begabtenförderung 1 Schülerinnen und Schüler mit überdurchschnittlichem Potenzial und hoher Leistungsbereitschaft, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können, erhalten Begabtenförderung und bei Bedarf eine geeignete Begleitung. 2 Massnahmen der Begabtenförderung sind insbesondere die Straffung der Lehrplaninhalte, das Bereitstellen von weiterführenden Lernaktivitäten oder das Beschleunigen der schulischen Laufbahn. 3 Der Kanton kann ergänzende Förderangebote bereitstellen.

§ 20

Talentschulung 1 Der Kanton kann einzelnen Gemeinden zur Talentschulung die Führung von Abteilungen mit spezieller Schul- und Unterrichtsorganisation bewilligen. 2 Er kann die Talentschulung über die gesetzliche Beteiligung beim Personalaufwand hinaus zusätzlich finanzieren. 3 Die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen sind in einem Leistungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem zuständigen Departement zu regeln. Es können Dritte in den Leistungsvertrag eingebunden werden.

§ 21

Angebote im Asylbereich 1 Kinder und Jugendliche aus dem Asylbereich werden in der Regel während der ersten Monate ihres Aufenthalts im Kanton in speziellen Angeboten auf den Übertritt in die Regelschule oder in ein anderes schulisches Angebot vorbereitet. 2 Für Kinder und Jugendliche in kantonalen Asylgrossunterkünften sind vor Ort in der Regel altersgemischte Abteilungen zu bilden. 3 Der Kanton übernimmt die Finanzierung der erforderlichen Infrastruktur, des Personals sowie der Schulleitung und unterstützt die Standortgemeinden besonders in fachlichen und organisatorischen Fragen.

§ 22

Spitalschulung 1 Für Schülerinnen und Schüler mit längerem oder wiederkehrendem Spitalaufenthalt ist ein angemessener Unterricht zu gewährleisten. 2 Der Unterricht in der entsprechenden aargauischen Spitaleinrichtung bildet Teil der öffentlichen Schule an deren Standort. 3 Der Grosse Rat regelt die Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden durch Dekret.

§ 23

Spezialangebote 1 Der Kanton kann Gemeinden die Führung von regionalen Spezialangeboten für Kinder und Jugendliche mit psychosozialen Auffälligkeiten bewilligen. 2 Die Zuteilung in ein Spezialangebot ist eine vorübergehende Massnahme für Schülerinnen und Schüler, welche die Regelschule aufgrund ihres Verhaltens kurzfristig nicht zu tragen vermag. 3 Die Schulträger erheben von den Aufenthaltsgemeinden der Schülerinnen und Schüler ein Schulgeld, das sich aus den Vollkosten berechnet. Der Kanton trägt ein allfälliges Defizit und erhält einen allfälligen Überschuss. 2.4. Sonderschulung

§ 24

Sonderschulen 1 In Sonderkindergärten und Sonderschulen werden Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung unterrichtet und gefördert, a) die aufgrund ihrer Fähigkeiten voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, aus dem Unterricht in der Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot einen sinnvollen Nutzen für ihre weitere Entwicklung zu ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben, oder b) bei denen die Schwere der Behinderung dem Unterricht der anderen Schülerinnen und Schüler ernstlich entgegensteht. 2 Das Angebot in den Sonderschulen umfasst Unterricht, Erziehung, Betreuung, Pflege, therapeutische Massnahmen, Verpflegung, notwendige Transporte sowie Unterkunft bei Schulung in stationären Sonderschulen. 3 Für Schülerinnen und Schüler ab dem 16. Altersjahr kann ein Sonderwerkunterricht angeboten werden. 4 Die Sonderschulung beginnt mit der Schulpflicht und endet spätestens mit dem vollendeten 20. Altersjahr. In pädagogisch oder medizinisch besonders begründeten Fällen kann das zuständige Departement Ausnahmen bewilligen.

§ 25

Weitere Angebote 1 Für Kleinkinder mit Entwicklungsauffälligkeiten können zur Vorbereitung auf den Kindergarten und die Schule pädagogisch-therapeutische Massnahmen durchgeführt werden. Dazu gehören insbesondere die heilpädagogische Früherziehung und die Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder. 2 Für Kinder und Jugendliche mit Auffälligkeiten im Bereich der Bewegung wird Psychomotorik-Therapie angeboten. Diese Massnahme beginnt in der Regel frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten. 3 Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, die in der Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot unterrichtet werden, stehen Angebote für Beratung oder Begleitung zur Verfügung.

§ 26

Bewilligungspflicht und Finanzierung 1 Die Bewilligungspflicht und Finanzierung der Sonderschulen und der weiteren Angebote richtet sich nach dem Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 2006 1). 1) SAR 428.500 2.5. Schulergänzende und ausserschulische Angebote

§ 27

Musikschulen 1 Die Gemeinden können den lehrplanmässigen Instrumental- und Gesangsunterricht an Musikschulen mit eigener oder privater Trägerschaft übertragen.

§ 28

Schulunterstützende Angebote 1 Über den lehrplanmässigen Unterricht hinaus können die Gemeinden weitere schulunterstützende Angebote führen, namentlich eine Aufgabenhilfe. 2 Der Kanton kann Angebote der Gemeinden zur Förderung von Kindern und Jugendlichen, die aus sozioökonomisch bescheidenen Verhältnissen stammen und eine hohe Leistungsbereitschaft zeigen, finanziell unterstützen.

§ 29

Religionsunterricht 1 Die Gemeinden stellen den öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften zur Erteilung des kirchlichen Religionsunterrichts für zwei Lektionen pro Woche und Abteilung innerhalb der Unterrichtszeit unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. 3. Rechte und Pflichten 3.1. Schülerinnen und Schüler

§ 30

Recht auf Schulbesuch 1 Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben von Beginn der Schulpflicht bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs Anspruch, in ein schulisches Angebot aufgenommen zu werden, das ihren Fähigkeiten entspricht und dessen Anforderungen sie erfüllen. 2 Wer die in Absatz 1 festgelegte Altersgrenze überschritten hat, darf das begonnene Angebot grundsätzlich abschliessen. 3 Vorbehalten bleiben die Regelungen zu den besonderen Altersgrenzen im Rahmen des Sonderschulunterrichts und der Förder- und Stützangebote sowie zu den disziplinarischen Ausschlüssen.

§ 31

Schulpflicht 1 Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie beginnt mit dem Eintritt in den Kindergarten und dauert elf Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs. 2 Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer staatlich bewilligten Privatschule oder einer privaten Schulung erfüllt werden. 3 Aus wichtigen Gründen kann das zuständige Departement ein Kind auf Gesuch der Eltern vorübergehend von der Schulpflicht entbinden oder vorzeitig daraus entlassen.

§ 32

Stichtag 1 Stichtag für den Eintritt in den Kindergarten auf den Beginn des kommenden Schuljahrs ist der 31. Juli desjenigen Jahrs, in dem das Kind sein viertes Altersjahr vollendet hat. 2 Auf Gesuch der Eltern ist ein späterer Eintritt in den Kindergarten zu gestatten, längstens jedoch bis zum nächsten Schuljahr. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum späteren Eintritt durch Verordnung.

§ 33

Unentgeltlichkeit 1 Der unentgeltliche Unterricht bezieht sich in der Regel auf die öffentliche Schule der Aufenthaltsgemeinde. 2 Wo kein entsprechendes Schulangebot vor Ort vorhanden ist, bezieht sich der unentgeltliche Unterricht auf den Schulkreis, zu dem die Aufenthaltsgemeinde gehört. 3 Der Besuch einer öffentlichen Schule ausserhalb der Aufenthaltsgemeinde oder des Schulkreises ist ausnahmsweise unentgeltlich, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.

§ 34

Information 1 Schülerinnen und Schüler sind in regelmässigen Abständen über das Schulgeschehen und den Stand ihrer Leistungen zu informieren.

§ 35

Meinungsäusserung und Anhörung 1 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, ihre Meinung zu den sie berührenden Angelegenheiten und zum Schulgeschehen frei zu äussern. Ihre Meinung ist von den Lehrpersonen und Schulbehörden angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu berücksichtigen. 2 Vor schulischen Entscheiden, die sie persönlich betreffen, ist ihnen Gelegenheit zu geben, entweder unmittelbar oder durch die Eltern gehört zu werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 36

Unterrichtsbesuch 1 Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht pflichtgemäss zu besuchen.

§ 37

Urlaub 1 Auf Ersuchen der Eltern haben die Schülerinnen und Schüler Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal. 2 Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die im Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage zusammengefasst bezogen werden dürfen sowie der Bezug an besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen ausgeschlossen ist. 3 Der Regierungsrat regelt Anspruch, Verfahren und Modalitäten für weitergehenden Urlaub durch Verordnung.

§ 38

Dispensation 1 Schülerinnen und Schüler können so weit vom Besuch gewisser Unterrichtslektionen dispensiert werden, als deren überdurchschnittliche Sachkompetenz im betreffenden Fach anderweitig ausgewiesen ist, oder wenn medizinische, pädagogische oder andere wichtige Gründe vorliegen. 2 Der Regierungsrat regelt Anspruch, Verfahren und Modalitäten zur Dispensation durch Verordnung.

§ 39

Schulunfallversicherung 1 Die Schulträger sorgen für eine angemessene Unfallverhütung, versichern die Schülerinnen und Schüler gegen die Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb und auf dem Schulweg und übernehmen die Prämien. 2 Die Schulunfallversicherung steht subsidiär zur obligatorischen Krankenversicherung. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Schulunfallversicherung durch Verordnung. 3.2. Eltern

§ 40

Sprachstandserhebung 1 Die Eltern sind zur Mitwirkung bei der Erhebung der Deutschkenntnisse ihrer Kinder (Sprachstandserhebung) gemäss § 69 verpflichtet.

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