Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in der Volksschule.
2 Es findet ausserdem Anwendung auf die Schuldienste, die ausserschulische Jugendarbeit sowie die Aufsicht der im Volksschulbereich tätigen Privatschulen und
der privaten Schulung.
§ 2
Begriffe
1 Die folgenden in diesem Gesetz genannten Begriffe werden wie folgt verwendet:
a) Eltern: gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch erziehungsberechtigte und
erziehungsverpflichtete Person beziehungsweise Personen,
b) Gemeinden: Einwohnergemeinden oder Gemeindeverbände,
c) Gemeinderat: einschliesslich Vorstand, wo dieser anstelle des Gemeinderats
tritt,
d) Schulträger: Gemeinden und private Träger der öffentlichen Sonderschulen,
e) Öffentliche Schulen: Schulen, die von Gemeinden getragen werden, und vom
Kanton anerkannte Sonderschulen mit privater Trägerschaft,
f) Privatschulen: Schulen mit privater Trägerschaft, die vom Kanton bewilligt
sind,
g) Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der das schulpflichtige Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt mit dauerndem Verbleib hat.
§ 3
Bildungsauftrag
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Die Volksschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern die von der Bundesverfassung garantierte Grundausbildung.
2 Sie erfüllt ihren Bildungsauftrag in Zusammenarbeit mit den Eltern.
§ 4
Bildungsziele
1 Die Volksschule legt die Basis für ein von gegenseitiger Achtung geprägtes Zusammenleben und fördert die geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten und Begabungen jedes einzelnen Kindes, unabhängig von seinem sozialen,
kulturellen und religiösen Hintergrund.
2 Sie vermittelt jene Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Grundlagen für die
berufliche Ausbildung, den Besuch weiterführender Schulen, die Partizipation an demokratischen Prozessen und das lebenslange Lernen darstellen.
3 Sie fördert die Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz zur ganzheitlichen Entwicklung
der Schülerinnen und Schüler, die Selbstständigkeit im Denken, Werten und Handeln sowie Leistungsbereitschaft und Dialogfähigkeit.
§ 5
Neutralitätsgebot
1 Die öffentlichen Schulen sind politisch und religiös neutral.
2 Sowohl die öffentlichen Schulen als auch die Privatschulen sind der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung verpflichtet.
2. Angebote
2.1. Allgemeines
§ 6
Grundsatz
1 Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich in Abteilungen der Regelschule zu unterrichten.
2 Vorbehalten bleiben die Förder- und Stützangebote sowie die Sonderschulung.
§ 7
Detailregelungen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Angeboten gemäss den §§ 9–25,
27 und 28 durch Verordnung, insbesondere die Voraussetzungen zur Nutzung des
Angebots und zur Zuweisung, den Umfang sowie die Unterrichtsinhalte, soweit sie
sich nicht unmittelbar aus den Lehrplänen ergeben.
2.2. Regelschule
§ 8
Gliederung
1 Die Regelschule gliedert sich in den Kindergarten von zwei Jahren, die Primarschule von sechs Jahren und die Oberstufe von drei Jahren.
§ 9
Kindergarten
1 Der Kindergarten fördert die Entwicklung der Wahrnehmungs-, Ausdrucks- und
Gemeinschaftsfähigkeit des Kindes. Er schafft die Voraussetzungen für das weitere
schulische Lernen.
§ 10
Primarschule
1 Die Primarschule baut auf dem Kindergarten auf.
2 Sie vermittelt die Grundlagen für Lesen, Schreiben, Rechnen und weitere elementare Bereiche des Wissens und Könnens und schafft eine Basis für Urteilsfähigkeit
und selbstständiges Denken und Handeln.
§ 11
Oberstufe
1 Die Oberstufe baut auf der Primarschule auf.
2 Sie vermittelt eine allgemeine Bildung und vertieft und ergänzt damit die Grundlagen für Urteilsfähigkeit sowie für selbstständiges Denken und Handeln. Sie schafft
bei allen Schülerinnen und Schülern die Voraussetzungen zur Aus- und Weiterbildung.
3 Die verschiedenen Typen der dreigliedrigen Oberstufe enthalten folgende Ausprägung:
a) die Realschule vermittelt eine breite Grundausbildung und schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung,
b) die Sekundarschule vermittelt eine erweiterte Grundausbildung und schafft die
Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung oder für den Eintritt in die
nichtgymnasialen Lehrgänge der Mittelschulen,
c) die Bezirksschule schafft durch eine umfassende Grundausbildung die Voraussetzung für eine berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, oder für den Eintritt in das Gymnasium und die weiteren Lehrgänge der
Mittelschulen.
2.3. Förder- und Stützangebote
§ 12
Frühe Sprachförderung
1 Die Gemeinden können eine frühe Sprachförderung in Deutsch für Kinder ab
vollendetem 3. Altersjahr anbieten.
2 Der Besuch der frühen Sprachförderung ist freiwillig.
§ 13
Einführungsklasse
1 In der Einführungsklasse werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die für die
Erfüllung der Anforderungen der 1. Primarklasse voraussichtlich mehr Zeit benötigen.
§ 14
Förderklasse
1 In Förderklassen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die aufgrund von
besonderen Bildungsbedürfnissen dem ordentlichen Unterricht in der Regelschule
nicht zu folgen vermögen.
§ 15
Sonderformen im dritten Jahr der Oberstufe
1 Die Gemeinden können im dritten Jahr der Oberstufe zusätzliche Angebote wie ein
Berufswahljahr, ein Werkjahr oder eine Integrations- und Berufsfindungsklasse führen.
§ 16
Schulische Heilpädagogik
1 Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bildungsbedürfnissen, die in der Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot unterrichtet werden, werden bedarfsgerecht mit Schulischer Heilpädagogik unterstützt und begleitet.
§ 17
Logopädie
1 Schülerinnen und Schüler mit sprech- und sprachtherapeutischen Bedürfnissen sind
ab dem Eintritt in den Kindergarten mit Logopädie zu fördern.
§ 18
Deutschförderung
1 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Deutschkenntnisse dem ordentlichen Unterricht nicht zu folgen vermögen, erhalten zum Erwerb
der deutschen Sprache eine geeignete Unterstützung.
2 Sie können unter besonderen Umständen übergangsweise in Integrationskursen
oder mittels vergleichbarer Angebote gefördert werden.
§ 19
Begabtenförderung
1 Schülerinnen und Schüler mit überdurchschnittlichem Potenzial und hoher Leistungsbereitschaft, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert
werden können, erhalten Begabtenförderung und bei Bedarf eine geeignete Begleitung.
2 Massnahmen der Begabtenförderung sind insbesondere die Straffung der Lehrplaninhalte, das Bereitstellen von weiterführenden Lernaktivitäten oder das Beschleunigen der schulischen Laufbahn.
3 Der Kanton kann ergänzende Förderangebote bereitstellen.
§ 20
Talentschulung
1 Der Kanton kann einzelnen Gemeinden zur Talentschulung die Führung von Abteilungen mit spezieller Schul- und Unterrichtsorganisation bewilligen.
2 Er kann die Talentschulung über die gesetzliche Beteiligung beim Personalaufwand hinaus zusätzlich finanzieren.
3 Die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen sind in einem Leistungsvertrag
zwischen der Gemeinde und dem zuständigen Departement zu regeln. Es können
Dritte in den Leistungsvertrag eingebunden werden.
§ 21
Angebote im Asylbereich
1 Kinder und Jugendliche aus dem Asylbereich werden in der Regel während der
ersten Monate ihres Aufenthalts im Kanton in speziellen Angeboten auf den Übertritt in die Regelschule oder in ein anderes schulisches Angebot vorbereitet.
2 Für Kinder und Jugendliche in kantonalen Asylgrossunterkünften sind vor Ort in
der Regel altersgemischte Abteilungen zu bilden.
3 Der Kanton übernimmt die Finanzierung der erforderlichen Infrastruktur, des Personals sowie der Schulleitung und unterstützt die Standortgemeinden besonders in
fachlichen und organisatorischen Fragen.
§ 22
Spitalschulung
1 Für Schülerinnen und Schüler mit längerem oder wiederkehrendem Spitalaufenthalt ist ein angemessener Unterricht zu gewährleisten.
2 Der Unterricht in der entsprechenden aargauischen Spitaleinrichtung bildet Teil der
öffentlichen Schule an deren Standort.
3 Der Grosse Rat regelt die Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den
Gemeinden durch Dekret.
§ 23
Spezialangebote
1 Der Kanton kann Gemeinden die Führung von regionalen Spezialangeboten für
Kinder und Jugendliche mit psychosozialen Auffälligkeiten bewilligen.
2 Die Zuteilung in ein Spezialangebot ist eine vorübergehende Massnahme für Schülerinnen und Schüler, welche die Regelschule aufgrund ihres Verhaltens kurzfristig
nicht zu tragen vermag.
3 Die Schulträger erheben von den Aufenthaltsgemeinden der Schülerinnen und
Schüler ein Schulgeld, das sich aus den Vollkosten berechnet. Der Kanton trägt ein
allfälliges Defizit und erhält einen allfälligen Überschuss.
2.4. Sonderschulung
§ 24
Sonderschulen
1 In Sonderkindergärten und Sonderschulen werden Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung unterrichtet und gefördert,
a) die aufgrund ihrer Fähigkeiten voraussichtlich nicht in der Lage sein werden,
aus dem Unterricht in der Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot einen sinnvollen Nutzen für ihre weitere Entwicklung zu ziehen sowie am
gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben, oder
b) bei denen die Schwere der Behinderung dem Unterricht der anderen Schülerinnen und Schüler ernstlich entgegensteht.
2 Das Angebot in den Sonderschulen umfasst Unterricht, Erziehung, Betreuung,
Pflege, therapeutische Massnahmen, Verpflegung, notwendige Transporte sowie
Unterkunft bei Schulung in stationären Sonderschulen.
3 Für Schülerinnen und Schüler ab dem 16. Altersjahr kann ein Sonderwerkunterricht angeboten werden.
4 Die Sonderschulung beginnt mit der Schulpflicht und endet spätestens mit dem
vollendeten 20. Altersjahr. In pädagogisch oder medizinisch besonders begründeten
Fällen kann das zuständige Departement Ausnahmen bewilligen.
§ 25
Weitere Angebote
1 Für Kleinkinder mit Entwicklungsauffälligkeiten können zur Vorbereitung auf den
Kindergarten und die Schule pädagogisch-therapeutische Massnahmen durchgeführt
werden. Dazu gehören insbesondere die heilpädagogische Früherziehung und die
Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder.
2 Für Kinder und Jugendliche mit Auffälligkeiten im Bereich der Bewegung wird
Psychomotorik-Therapie angeboten. Diese Massnahme beginnt in der Regel frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten.
3 Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, die in der
Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot unterrichtet werden, stehen
Angebote für Beratung oder Begleitung zur Verfügung.
§ 26
Bewilligungspflicht und Finanzierung
1 Die Bewilligungspflicht und Finanzierung der Sonderschulen und der weiteren
Angebote richtet sich nach dem Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 2006 1).
1) SAR 428.500
2.5. Schulergänzende und ausserschulische Angebote
§ 27
Musikschulen
1 Die Gemeinden können den lehrplanmässigen Instrumental- und Gesangsunterricht
an Musikschulen mit eigener oder privater Trägerschaft übertragen.
§ 28
Schulunterstützende Angebote
1 Über den lehrplanmässigen Unterricht hinaus können die Gemeinden weitere
schulunterstützende Angebote führen, namentlich eine Aufgabenhilfe.
2 Der Kanton kann Angebote der Gemeinden zur Förderung von Kindern und Jugendlichen, die aus sozioökonomisch bescheidenen Verhältnissen stammen und eine
hohe Leistungsbereitschaft zeigen, finanziell unterstützen.
§ 29
Religionsunterricht
1 Die Gemeinden stellen den öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften zur Erteilung des kirchlichen Religionsunterrichts für zwei Lektionen pro Woche
und Abteilung innerhalb der Unterrichtszeit unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten
zur Verfügung.
3. Rechte und Pflichten
3.1. Schülerinnen und Schüler
§ 30
Recht auf Schulbesuch
1 Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben von Beginn der Schulpflicht bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs Anspruch, in ein schulisches Angebot
aufgenommen zu werden, das ihren Fähigkeiten entspricht und dessen Anforderungen sie erfüllen.
2 Wer die in Absatz 1 festgelegte Altersgrenze überschritten hat, darf das begonnene
Angebot grundsätzlich abschliessen.
3 Vorbehalten bleiben die Regelungen zu den besonderen Altersgrenzen im Rahmen
des Sonderschulunterrichts und der Förder- und Stützangebote sowie zu den disziplinarischen Ausschlüssen.
§ 31
Schulpflicht
1 Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie beginnt mit dem Eintritt in den Kindergarten und dauert elf Jahre oder
bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs.
2 Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer staatlich bewilligten Privatschule
oder einer privaten Schulung erfüllt werden.
3 Aus wichtigen Gründen kann das zuständige Departement ein Kind auf Gesuch der
Eltern vorübergehend von der Schulpflicht entbinden oder vorzeitig daraus entlassen.
§ 32
Stichtag
1 Stichtag für den Eintritt in den Kindergarten auf den Beginn des kommenden
Schuljahrs ist der 31. Juli desjenigen Jahrs, in dem das Kind sein viertes Altersjahr
vollendet hat.
2 Auf Gesuch der Eltern ist ein späterer Eintritt in den Kindergarten zu gestatten,
längstens jedoch bis zum nächsten Schuljahr.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum späteren Eintritt durch Verordnung.
§ 33
Unentgeltlichkeit
1 Der unentgeltliche Unterricht bezieht sich in der Regel auf die öffentliche Schule
der Aufenthaltsgemeinde.
2 Wo kein entsprechendes Schulangebot vor Ort vorhanden ist, bezieht sich der unentgeltliche Unterricht auf den Schulkreis, zu dem die Aufenthaltsgemeinde gehört.
3 Der Besuch einer öffentlichen Schule ausserhalb der Aufenthaltsgemeinde oder des
Schulkreises ist ausnahmsweise unentgeltlich, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.
§ 34
Information
1 Schülerinnen und Schüler sind in regelmässigen Abständen über das Schulgeschehen und den Stand ihrer Leistungen zu informieren.
§ 35
Meinungsäusserung und Anhörung
1 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, ihre Meinung zu den sie berührenden
Angelegenheiten und zum Schulgeschehen frei zu äussern. Ihre Meinung ist von den
Lehrpersonen und Schulbehörden angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu berücksichtigen.
2 Vor schulischen Entscheiden, die sie persönlich betreffen, ist ihnen Gelegenheit zu
geben, entweder unmittelbar oder durch die Eltern gehört zu werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 36
Unterrichtsbesuch
1 Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht pflichtgemäss zu besuchen.
§ 37
Urlaub
1 Auf Ersuchen der Eltern haben die Schülerinnen und Schüler Anspruch auf einen
freien Schulhalbtag pro Quartal.
2 Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die im Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage zusammengefasst bezogen werden dürfen sowie der Bezug an besonderen
Schulanlässen oder an Prüfungstagen ausgeschlossen ist.
3 Der Regierungsrat regelt Anspruch, Verfahren und Modalitäten für weitergehenden
Urlaub durch Verordnung.
§ 38
Dispensation
1 Schülerinnen und Schüler können so weit vom Besuch gewisser Unterrichtslektionen dispensiert werden, als deren überdurchschnittliche Sachkompetenz im betreffenden Fach anderweitig ausgewiesen ist, oder wenn medizinische, pädagogische
oder andere wichtige Gründe vorliegen.
2 Der Regierungsrat regelt Anspruch, Verfahren und Modalitäten zur Dispensation
durch Verordnung.
§ 39
Schulunfallversicherung
1 Die Schulträger sorgen für eine angemessene Unfallverhütung, versichern die
Schülerinnen und Schüler gegen die Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit
dem Schulbetrieb und auf dem Schulweg und übernehmen die Prämien.
2 Die Schulunfallversicherung steht subsidiär zur obligatorischen Krankenversicherung.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Schulunfallversicherung durch Verordnung.
3.2. Eltern
§ 40
Sprachstandserhebung
1 Die Eltern sind zur Mitwirkung bei der Erhebung der Deutschkenntnisse ihrer Kinder (Sprachstandserhebung) gemäss § 69 verpflichtet.