Kantonalkonferenz
1 Die Delegierten der Lehrpersonen aller öffentlichen Schulen des Kantons bilden
die Kantonalkonferenz.
2 Die Kantonalkonferenz organisiert und konstituiert sich selbst; ihre Statuten bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.
3 Sie befasst sich mit Schulfragen von allgemeiner Bedeutung, begutachtet Schulangelegenheiten und hat ein Antragsrecht gegenüber dem Erziehungsrat und dem zuständigen Departement.
5.2. Schulleitung
§ 82
Zusammensetzung
1 Die Organisation der Schulleitung richtet sich nach der Grösse und nach den Bedürfnissen der Schule.
2 Sie wird vom Gemeinderat bestellt und ist diesem direkt untergeordnet.
§ 83
Aufgaben
1 Die Schulleitung führt die Schule operativ und entscheidet in schulischen sowie in
personellen Angelegenheiten, soweit der Gemeinderat diese an sie delegiert hat.
2 Ausserdem obliegen ihr folgende Aufgaben:
a) Pädagogische Führung,
b) Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung,
c) Organisation und Administration des Schulbetriebs,
d) Information und Kommunikation.
5.3. Gemeinderat
§ 84
Aufgaben
1 Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Führung der Volksschule und die Aufsicht über die private Schulung.
§ 85
Entscheide
1 Der Gemeinderat trifft alle schulischen Entscheide, soweit das vorliegende Gesetz
die entsprechende Befugnis nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist.
2 Er entscheidet namentlich auch über die Tragung von Schulgeldern, Transportkosten und anderen Kosten, die mit dem Besuch der öffentlichen Schule zusammenhängen.
3 Vorbehalten bleibt die Delegation von Entscheidungsbefugnissen gemäss Gemeindegesetz an eines seiner Mitglieder oder an die Schulleitung.
5.4. Schulrat des Bezirks
§ 86
Zusammensetzung und Wahl
1 In jedem Bezirk wird durch Volkswahl ein Schulrat von sieben Mitgliedern bestellt.
2 Die amtierenden Mitglieder der Schulräte des Bezirks müssen Wohnsitz im jeweiligen Bezirk haben.
3 Der Schulrat des Bezirks konstituiert sich selbst.
§ 87
Entscheide
1 Der Schulrat des Bezirks entscheidet mindestens in Fünferbesetzung als erste Beschwerdeinstanz über Entscheide gemäss § 85.
2 Kann keine Fünferbesetzung sichergestellt werden, bietet das zuständige Departement nach Losentscheid ein Ersatzmitglied aus einem anderen Bezirk auf.
3 Stimmenthaltungen sind unzulässig.
§ 88
Weitere Aufgaben
1 Der Schulrat des Bezirks führt nach Bedarf Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Mitglieder der Gemeinderäte und Schulleitungen des Bezirks durch
und kann dazu die Unterstützung des zuständigen Departements anfordern.
5.5. Departement Bildung, Kultur und Sport
§ 89
Aufgaben
1 Dem Departement Bildung, Kultur und Sport kommen neben den andernorts in
diesem Gesetz und in anderen Gesetzen verankerten Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Gesamtsteuerung der Volksschule zur Erreichung der Bildungsziele durch eine hohe Qualität des Volksschulangebots im ganzen Kanton,
b) Aufsicht über die öffentlichen und privaten Schulen,
c) Unterstützung der Schulträger in allen schulischen Angelegenheiten sowie bei
der Digitalisierung der Volksschule,
d) Weiterentwicklung der Volksschule und deren Anpassung an die aktuellen
Bedürfnisse,
e) Evaluation und Monitoring der Qualität der Volksschule,
f) Abstimmung der Volksschule und ihrer Übergänge in weiterführende Schulen
und Ausbildungen mit anderen Kantonen und dem Bund,
g) Abstimmung und Koordination der Volksschule mit der vor- und ausserschulischen Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen,
h) Vermittlung bei Auseinandersetzungen, die nicht innerhalb der Schulen geregelt werden können und für die kein anderer Weg zur Verfügung steht,
i) Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in Sonderkindergärten und Sonderschulen gemäss § 73 Abs. 2,
j) Erteilung einer Kostengutsprache gemäss § 108 Abs. 1,
k) Bearbeitung von Daten und Erstellung von datenbasierten Analysen zur Unterstützung, Evaluation, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung von Schulen sowie zur schulischen Förderung und Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler.
2 Es pflegt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Schulträgern und deren
Führungsorganen.
3 Für die gemäss Absatz 1 erbrachten Leistungen zugunsten der Schulträger werden
keine Kosten erhoben.
5.6. Erziehungsrat
§ 90
Zusammensetzung und Wahl
1 Der Erziehungsrat besteht aus elf Mitgliedern.
2 Die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher des zuständigen Departements
führt den Vorsitz; die übrigen Mitglieder werden vom Grossen Rat gewählt, vier
Mitglieder auf Vorschlag der Kantonalkonferenz.
§ 91
Aufgaben
1 Der Erziehungsrat ist als vorberatende Behörde des Regierungsrats und beratende
Behörde des zuständigen Departements in allen Schulfragen von grundsätzlicher Bedeutung anzuhören.
2 Er betreut das Lehrmittelwesen.
3 Er entscheidet über die Bewilligung von Privatschulen gemäss § 132 Abs. 1.
5.7. Regierungsrat
§ 92
Kompetenzen
1 Der Regierungsrat kann einzelnen Gemeinden bei besonderen Gründen und im Interesse der betroffenen Schülerinnen und Schüler Ausnahmen von den Vorschriften
über die Zusammenarbeit und Organisation bewilligen.
2 Er entscheidet über die Bewilligung von Talentschulung gemäss § 20 und von
Spezialangeboten gemäss § 23.
3 Er ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Verträge über die Zuweisung und die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern sowie die Bildung von grenzüberschreitenden Schulkreisen abzuschliessen.
§ 93
Pilotprojekte
1 In Zusammenarbeit mit den Schulträgern kann der Kanton befristete Pilotprojekte
durchführen, um Erkenntnisgewinne für die Weiterentwicklung der Volksschule zu
erhalten.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung von befristeten Pilotprojekten. Er regelt die hierfür erforderlichen Abweichungen von kantonalen Bestimmungen durch befristete Verordnung.
3 Das zuständige Departement schliesst mit den am Pilotprojekt beteiligten Schulträgern einen Leistungsvertrag ab.
6. Qualitätssicherung
6.1. Qualitätsansprüche
§ 94
Instrumentarium
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Qualitätsansprüche an die Schulen
und die niederschwelligen Aufsichtsmassnahmen durch die Schulaufsicht, namentlich das Einverlangen von Berichten und Konzepten bei den für die Schule verantwortlichen Behörden.
2 Das zuständige Departement stellt den Schulen ein Instrumentarium für die Qualitätssicherung zur Verfügung und kann den Schulträgern im Rahmen seines Budgets
zusätzliche finanzielle Mittel für qualitätssichernde Massnahmen gewähren.
§ 95
Aufsichtsmassnahmen
1 Der Regierungsrat kann die Schulführung an eine externe Sachverwaltung übertragen, wenn sich Schulträger weigern, den Anordnungen der Aufsichtsbehörden in
wichtigen schulischen Angelegenheiten Folge zu leisten, namentlich bei massiven
Mängeln in der Schul- und Unterrichtsorganisation oder bei der Personalführung.
2 Nach Einsetzung einer externen Sachverwaltung übernimmt diese gemäss Entscheid des Regierungsrats einen Teil oder alle gesetzlichen Aufgaben und Kompetenzen der Führungsorgane.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Auferlegung der dafür entstandenen Kosten
zulasten des betroffenen Schulträgers.
6.2. Kantonale Leistungstests
§ 96
Zweck und Durchführung
1 Es werden kantonale Leistungstests nach einheitlichen Vorgaben durchgeführt. Das
zuständige Departement legt die Durchführungszeitpunkte fest.
2 Die Ergebnisse von Leistungstests dienen
a) der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler,
b) der Unterrichts- und Schulentwicklung,
c) zur Standortbestimmung im Hinblick auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn,
d) der Evaluation der Wirksamkeit des kantonalen Bildungssystems.
3 Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Dritten zusammenarbeiten und Leistungsverträge zur Durchführung der Leistungstests abschliessen.
§ 97
Weitergabe und Veröffentlichung
1 Den weiterführenden Schulen werden zum Zweck der individuellen Förderung die
einzelnen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler aus den Leistungstests der vorangehenden Schulstufe übermittelt.
2 Den Lehrbetrieben können zum Zweck der individuellen Förderung die einzelnen
Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler aus den Leistungstests der Oberstufe übermittelt werden.
3 Bei der Veröffentlichung von Testergebnissen ist sicherzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen, Abteilungen, Schulen und Gemeinden gemacht werden können.
§ 98
Detailregelungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur Durchführung der
Leistungstests, zur Information der Beteiligten und zur Weitergabe der Testergebnisse.
7. Kantonale Unterstützung
§ 99
Personelle Ressourcen
1 Die Zuteilung der personellen Ressourcen erfolgt im Rahmen der vom Grossen Rat
im Budget für die Schulen festgelegten Mittel.
2 Sie bemisst sich nach den Stundentafeln und den pädagogischen Bedürfnissen der
jeweiligen Schulstufen und Schultypen, der besonderen Belastungssituation von
Lehrpersonen und Schulleitungen sowie den sozioökonomischen Strukturen der
Gemeinden.
3 Schulen, welche die ihnen zugeteilten personellen Ressourcen nicht voll ausschöpfen, können sich diese auf das kommende Schuljahr übertragen lassen.
§ 100
Personalaufwand
1 Die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Regelschulen und der
Förder- und Stützangebote bemisst sich nach den von ihnen beanspruchten Stellen
und liegt bei höchstens 35 % dieses Aufwands. Der Grosse Rat regelt durch Dekret
die Zusammensetzung des Personalaufwands, die Berechnung sowie den Prozentsatz
der Beteiligung.
2 Der Kanton kann sich am Personalaufwand der Gemeinden für weitere durch die
Gesetzgebung vorgesehene Funktionen beteiligen. Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten durch Dekret.
3 Der Kanton zahlt die Löhne der Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen
an den von den Gemeinden geführten Volksschulen aus.
§ 101
Sprachstandserhebung
1 Der Kanton stellt den Gemeinden Instrumente zur Sprachstandserhebung zur Verfügung und wertet diese aus.
2 Er kann die Leitung und Auswertung der Sprachstandserhebung mit Leistungsvertrag an einen Dritten übertragen.
3 Der Regierungsrat regelt weitere unterstützende Leistungen des Kantons durch
Verordnung.
§ 102
Frühe Sprachförderung
1 Der Kanton kann Gemeinden, die ein Angebot für die frühe Sprachförderung in
Deutsch gemäss § 12 bereitstellen, beratend und finanziell unterstützen.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für eine kantonale Finanzierung
durch Verordnung.
§ 103
Bildungs-Identität
1 Die Bildungs-Identität ist eine eindeutige und unveränderliche Nutzungs-Identität,
die der sicheren Authentisierung der Nutzenden und dem sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen in der Volksschule dient.
2 In Zusammenarbeit mit den Schulträgern stattet der Kanton Schülerinnen und
Schüler, Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie weiteres Schulpersonal mit einer Bildungs-Identität aus. Er trägt die Kosten.
3 Das zuständige Departement kann mit anderen Kantonen oder Dritten zusammenarbeiten. Es stellt sicher, dass die Datenhoheit über die erfassten Daten bei den jeweiligen Nutzenden verbleibt.
§ 104
Digitale Infrastruktur
1 Der Kanton fördert und unterstützt die Vernetzung der digitalen Infrastruktur der
Schulen.
2 Das zuständige Departement kann die Schulträger verpflichten, bestimmte digitale
Infrastrukturen oder technische Schnittstellen zu verwenden. Es definiert verbindliche Datenaustauschstandards.
§ 105
Beschaffung von Lehrmitteln
1 Der Kanton kann die Schulträger durch geeignete Massnahmen bei der Beschaffung von Lehrmitteln, Lernmedien und Lernumgebungen unterstützen. Zu diesem
Zweck kann er sich insbesondere an einem Verlag beteiligen oder selber einen Verlag führen.
§ 106
Austauschprogramme für Schülerinnen und Schüler
1 Der Kanton fördert den Sprach- und Kulturaustausch unter den Kantonen und mit
dem grenznahen Ausland, indem er Austauschprogramme für Schülerinnen und
Schüler initiiert, koordiniert und finanziell unterstützt.
2 Die Schulen sind angehalten, in der Oberstufe mindestens einen Schulanlass wie
eine Schulreise, ein Lager, eine Projektwoche oder eine Exkursion in einer anderen
Sprachregion der Schweiz durchzuführen.
§ 107
Offene Kinder- und Jugendarbeit
1 Der Kanton kann Gemeinden, Kirchgemeinden, professionellen Akteuren sowie
Verbänden und Vereinen im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit Beiträge
an den Auf- und Ausbau von Strukturen gewähren.
§ 108
Kostengutsprache in besonderen Einzelfällen
1 Der Kanton kann in besonderen Einzelfällen für die Schulung eines sonderschulungsbedürftigen Kindes oder Jugendlichen in einer bewilligten Privatschule
Kostengutsprache erteilen.
2 Die Finanzierung des Privatschulbesuchs und die Kostenverteilung erfolgen nach
den Ansätzen und Bestimmungen für Tagessonderschulen gemäss den einschlägigen
Bestimmungen der Betreuungsgesetzgebung.
3 Das zuständige Departement kann mit bewilligten Privatschulen Leistungsverträge
abschliessen.
§ 109
Detailregelungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur kantonalen Unterstützung. Er regelt insbesondere:
a) die Kriterien für die Zuteilung und Verwendung der personellen Ressourcen,
b) die Obergrenze für die Abgrenzung zur Übertragbarkeit personeller Ressourcen,
c) die Ausstattung allfälliger weiterer Personen mit einer Bildungs-Identität,
d) den Vollzug von Austauschprogrammen,
e) die beitragsberechtigten Ausgaben, die Förderkriterien, die Beitragshöhe und
das Verfahren zur offenen Kinder- und Jugendarbeit,
f) die Einzelheiten zur Kostengutsprache in besonderen Einzelfällen.
8. Schuldienste
§ 110
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss § 42 Abs. 1 des Gesetzes über
die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 3) steht den Schülerinnen
und Schülern in der Regel ab der 2. Klasse der Oberstufe offen.
§ 111
Schulsozialarbeit
1 Der Kanton kann die Schulsozialarbeit in fachlichen Belangen und in der Zusammenarbeit mit den Schulen unterstützen.
§ 112
Schulpsychologischer Dienst
a) Aufgaben
1 Der Schulpsychologische Dienst ist ein kantonaler Dienst mit regionalen
Standorten.
3) SAR 422.200
2 Er ist tätig für Kinder und Jugendliche ab Eintrittsprozess in den Kindergarten,
kann aber auch von ihren Bezugspersonen, von Schulen und Behörden in Anspruch
genommen werden.
3 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beurteilung, Beratung und Begleitung bei Lern- und Leistungsbesonderheiten
sowie bei psychischen und psychosozialen Schwierigkeiten, die sich im schulischen Umfeld zeigen oder sich darauf auswirken,
b) Abklärung und Beurteilung des Bildungs- und Förderbedarfs bei bestimmten
Laufbahnentscheiden,
c) Beratung und Unterstützung der Bezugspersonen, Schulen und Behörden insbesondere in Konflikt- und Krisensituationen sowie in Notfällen,
d) Öffentlichkeitsarbeit zu lern- und entwicklungspsychologischen Fragestellungen.
§ 113
b) Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit
1 Die Inanspruchnahme des Schulpsychologischen Dienstes ist grundsätzlich freiwillig und unentgeltlich.
2 Vorbehalten sind die im Rahmen des zivilrechtlichen Kindesschutzes oder gestützt
auf andere spezialgesetzliche Bestimmungen angeordnete Beratungen und Abklärungen.
3 Der Regierungsrat kann bei bestimmten Laufbahnentscheiden durch Verordnung
eine obligatorische Abklärung vorsehen.
§ 114
c) Verschwiegenheit
1 Die Mitarbeitenden des Schulpsychologischen Dienstes sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Vorbehalten sind gesetzliche Melde- und Mitwirkungsrechte und -pflichten sowie
Fälle von häuslicher Gewalt, in denen die Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt informiert und die Akten offengelegt werden dürfen.
3 Die Schweigepflicht wird durch die Einwilligung der dazu berechtigten Person
oder mit schriftlicher Ermächtigung durch das zuständige Departement aufgehoben.
Bei obligatorischen Abklärungen gemäss § 113 Abs. 3 sind die Mitarbeitenden gegenüber der Schulleitung und dem Gemeinderat zur Auskunft verpflichtet.
§ 115
Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienstleistungen
1 Der Kanton sorgt für die Bereitstellung von psychiatrischen Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere die Beratung der Schulen in kinder- und jugendpsychiatrischen Fragen sowie die psychiatrische Mitbeurteilung bei Abklärungen durch den
Schulpsychologischen Dienst.
2 Der Regierungsrat kann mit öffentlichen oder privaten Institutionen, die psychiatrische Dienstleistungen anbieten, Leistungsverträge abschliessen.
§ 116
Schulärztlicher Dienst
1 Jeder Schulträger verfügt über einen schulärztlichen Dienst.
2 Hauptaufgabe der Schulärztin oder des Schularztes ist die Beratung der Schule zu
Gesundheitsthemen, zur Prävention und zur Gesundheitsförderung.
3 Die Schulträger übernehmen die Kosten.
§ 117
Vorsorgeuntersuchung
1 Es finden bei allen Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton obligatorische Vorsorgeuntersuchungen statt.
2 Für diejenigen Vorsorgeuntersuchungen, die nicht als kassenpflichtige Leistungen
in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können, sind
die Aufenthaltsgemeinden beziehungsweise bei Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen die Wohnsitzgemeinden erstattungspflichtig.
3 Die Entschädigung für die privatärztlichen Untersuchungen erfolgt nach einem
zwischen dem Regierungsrat und der aargauischen Ärztegesellschaft vertraglich vereinbarten Tarif.
§ 118
Schulzahnpflege
1 Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton haben während der obligatorischen Schulzeit Anspruch auf eine unentgeltliche Kontrolluntersuchung pro
Schuljahr bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt.
2 Für die Kontrolluntersuchungen sind die Aufenthaltsgemeinden beziehungsweise
bei Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen die Wohnsitzgemeinden
erstattungspflichtig.
3 Die Entschädigung der Zahnärztinnen und -ärzte erfolgt nach einem zwischen dem
Regierungsrat und der Sektion Aargau der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft
SSO vereinbarten Tarif.
§ 119
Schulzahnprophylaxe
1 Die Schulzahnprophylaxe wird auf Kindergarten- und Primarstufe regelmässig von
einer Fachperson für Schulzahnprophylaxe durchgeführt.
2 Die Schulträger sind verpflichtet, die Schulzahnprophylaxe durchzuführen. Sie
sind für die Anstellung und Entlöhnung der Fachpersonen zuständig.
§ 120
Detailregelungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den verschiedenen
schuldienstlichen Angeboten, die Entschädigung der freiberuflichen Fachpersonen,
die kostenpflichtigen Leistungen sowie allfällige weitere Aufgaben.
2 Er legt durch Verordnung die regionalen Standorte des Schulpsychologischen
Diensts fest.
9. Disziplinarische Bestimmungen