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Volksschulgesetz

Aargau · 421.100 · statute

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Contents: 140 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100
  101. § 101
  102. § 102
  103. § 103
  104. § 104
  105. § 105
  106. § 106
  107. § 107
  108. § 108
  109. § 109
  110. § 110
  111. § 111
  112. § 112
  113. § 113
  114. § 114
  115. § 115
  116. § 116
  117. § 117
  118. § 118
  119. § 119
  120. § 120
  121. § 121
  122. § 122
  123. § 123
  124. § 124
  125. § 125
  126. § 126
  127. § 127
  128. § 128
  129. § 129
  130. § 130
  131. § 131
  132. § 132
  133. § 133
  134. § 134
  135. § 135
  136. § 136
  137. § 137
  138. § 138
  139. § 139
  140. § 140

140 provisions

§ 41

Information 1 Die Eltern sind in regelmässigen Abständen über den Stand der Leistungen und das Verhalten ihrer Kinder zu informieren. 2 Die Schule informiert die Eltern in angemessener Weise über wichtige Bereiche des Unterrichts- und Schulgeschehens und organisiert Veranstaltungen, die es den Eltern erlauben, einen Einblick in den Schulalltag zu gewinnen und mit der Schulleitung, den Lehrpersonen und den weiteren in der Schule tätigen Personen persönlich in Kontakt zu treten.

§ 42

Besuchsrecht 1 Die Eltern haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder einmal pro Schulhalbjahr nach Absprache mit den betroffenen Lehrpersonen oder der Schulleitung zu besuchen.

§ 43

Kontakte 1 Kontakte mit den Lehrpersonen und der Schulleitung sind rücksichtsvoll auszuüben und grundsätzlich auf die normalen Unterrichts- und Arbeitszeiten zu beschränken.

§ 44

Verantwortung 1 Die Eltern sind verantwortlich, dass ihre schulpflichtigen Kinder die Schule pflichtgemäss besuchen. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum pflichtgemässen Schulbesuch durch Verordnung. 3 Die Eltern tragen die Verantwortung für ihre Kinder auf deren Schulweg.

§ 45

Mitwirkungspflichten 1 Die Eltern müssen die Klassenlehrperson oder die Schulleitung über Verhaltensänderungen ihrer Kinder oder über Ereignisse, die sich in dessen Umfeld abspielen, informieren, soweit dies für den Schulalltag von Bedeutung ist. 2 Sie sind verpflichtet, an angeordneten Elternveranstaltungen oder Gesprächen teilzunehmen. 3 Bleiben sie unentschuldigt fern, können sie mit dem Hinweis auf allfällige Straffolgen bei Nichterscheinen formell vorgeladen werden.

§ 46

Absenzen 1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht fern, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule. 2 Absenzen auf der Oberstufe werden grundsätzlich als unentschuldigt oder entschuldigt in den Zwischenberichten und Zeugnissen eingetragen. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Absenzen sowie die Ausnahmen der Einträge gemäss Absatz 2 durch Verordnung.

§ 47

Schulgeld 1 Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe nicht an der Schule am Aufenthaltsort des Kindes oder im entsprechenden Schulkreis, haben die Eltern ein höchstens die Vollkosten deckendes Schulgeld zu bezahlen. 2 Sind wichtige Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch vorhanden, hat die Aufenthaltsgemeinde des Kindes das betreffende Schulgeld zu übernehmen.

§ 48

Besondere Kostentragung 1 Bei der Teilnahme an obligatorischen Exkursionen und Schullagern kann von den Eltern ein finanzieller Beitrag an die auswärtigen Verpflegungskosten verlangt werden. 2 Kostenfolgen für Ersatzmassnahmen bei Schulausschlüssen können den Eltern in Rechnung gestellt werden. 3 Wird der Besuch eines Freifachs während des laufenden Schuljahrs ohne wichtigen Grund abgebrochen, kann den Eltern ein Anteil an den Personalkosten auferlegt werden.

§ 49

Kostenrahmen 1 Das Maximum für die Übernahme von Kosten gemäss § 48 Abs. 2 und 3 beträgt Fr. 1'000.–. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der besonderen Kostentragung durch Verordnung. 4. Zusammenarbeit und Organisation 4.1. Allgemeines

§ 50

Angebotspflicht 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Regelschule und die Förder- und Stützangebote gemäss den §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 sowie 18 Abs. 1 unter den vorgegebenen Rahmenbedingungen selber oder gemeinsam mit anderen Gemeinden ihrer Region zu führen. 2 Sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen gemäss den §§ 55–58 zur eigenständigen Führung der in Absatz 1 genannten Angebote nicht erfüllt, arbeiten die Gemeinden einer Region zusammen. 3 Mangelt es in einer Region an bestimmten Förder- und Stützangeboten, kann der Regierungsrat Gemeinden zur Führung entsprechender Angebote verpflichten.

§ 51

Form der Zusammenarbeit 1 Die Zusammenarbeit der Gemeinden erfolgt in den vom Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 2) vorgesehenen Formen des Gemeindevertrags oder des Gemeindeverbands gemäss den §§ 72– 82 GG.

§ 52

Planung der Schulkreise 1 Die Gemeinden und Regionalplanungsverbände planen gemeinsam unter Mithilfe des Kantons die Bildung von Schulkreisen. 2 Können sich die Gemeinden über eine Zusammenarbeit nicht einigen, richtet sich das weitere Vorgehen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. 3 Der Regierungsrat kann für eine befristete Übergangszeit Ausnahmen hinsichtlich der Zusammenarbeit bewilligen.

§ 53

Schulgelder 1 Die Aufenthaltsgemeinden von Schülerinnen und Schülern, die eine Schule aus wichtigen Gründen ausserhalb ihrer Aufenthaltsgemeinden besuchen, haben ein Schulgeld zu bezahlen, das höchstens die Vollkosten deckt. 2 Der Regierungsrat regelt die Berechnung des Schulgelds durch Verordnung. Die Gemeinden können das Schulgeld davon abweichend durch Gemeindevertrag oder im Rahmen eines Gemeindeverbands regeln.

§ 54

Aufnahmepflicht 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Schülerinnen und Schüler aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, a) so lange die Zusammenarbeit gemäss § 52 pendent ist, b) falls besondere Einzelfälle vorliegen. 2 Das zuständige Departement entscheidet bei fehlender Einigung und legt nach Anhörung der Beteiligten die Modalitäten des auswärtigen Schulbesuchs fest. 4.2. Rahmenbedingungen

§ 55

Kindergarten 1 Der Kindergarten ist mit Abteilungen mit jeweils zwei Schuljahrgängen zu führen.

§ 56

Primarschule 1 Zur Führung einer Primarschule bedarf es mindestens 15 Schülerinnen und Schüler. 2) SAR 171.100 2 Primarschulen dürfen mit mehrklassigen Abteilungen geführt werden.

§ 57

Oberstufe 1 Sekundar- und Realschulen sind mit mindestens sechs Abteilungen gemeinsam zu führen. Werden sie dezentral in mehr als einer Schulanlage geführt, sind pro Schulanlage mindestens drei Abteilungen zu bilden. 2 Bezirksschulen sind mit mindestens sechs Abteilungen in einer Schulanlage zu führen. Sie können zentral zusammen mit Sekundar- und Realschulen geführt werden. 3 Die Abteilungen sind einklassig zu führen.

§ 58

Abteilungsgrösse 1 Die Abteilungsgrösse darf auf die Dauer am Kindergarten, an der Primarschule, an der Bezirks- und Sekundarschule je 25 sowie an der Realschule 22 Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen. 2 Der Regierungsrat kann im Hinblick auf einen pädagogisch sinnvollen und wirtschaftlich effizienten Ressourceneinsatz an den Schulen bei sämtlichen Angeboten die minimale Schülerzahl pro Schultyp durch Verordnung regeln.

§ 59

Ausnahmen 1 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Gemeinden in besonderen Fällen Ausnahmen zur Einhaltung der Rahmenbedingungen gemäss den §§ 55–58 bewilligen. 4.3. Unterricht

§ 60

Grundsatz 1 Aufbau und Gestaltung des Unterrichts nehmen Rücksicht auf den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler. Die Anforderungen richten sich nach der Vorbildung und dem Aufnahmevermögen der Altersstufe. 2 Für jede Abteilung sind eine, maximal zwei hauptverantwortliche Klassenlehrpersonen zu bestimmen.

§ 61

Schuljahr 1 Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli. Das erste Semester endet am 31. Januar. 2 Der Schulunterricht beginnt am zweiten Montag im August und endet mit Beginn der Sommerferien.

§ 62

Schulwoche 1 Die Schulwoche dauert von Montag bis Freitag.

§ 63

Schulferien 1 Je zwei Wochen Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien sowie drei Wochen Sommerferien werden einheitlich durch den Erziehungsrat festgelegt. 2 Die restlichen vier Ferienwochen legen die Gemeinden selber fest.

§ 64

Unterrichtszeiten 1 Der Unterricht beginnt in der Regel frühestens um 07.30 Uhr und endet spätestens um 18.00 Uhr. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Unterrichtzeiten und deren Gestaltung sowie die Ausnahmen durch Verordnung.

§ 65

Schullager und Schulanlässe 1 Die Schulen können obligatorische und freiwillige Schullager durchführen. 2 Obligatorische Schullager sind auf eine Schulwoche pro Jahr zu begrenzen. Soweit die Schullager freiwillig sind, oder wo eine Wahlmöglichkeit besteht, dürfen sie auch während der Schulferien und an Wochenenden durchgeführt werden. 3 Schulanlässe, bei denen die Eltern oder die Öffentlichkeit mit einbezogen sind, sowie obligatorische Schullager dürfen auch Samstage einschliessen.

§ 66

Lehrplan 1 Der Lehrplan enthält die Bereiche Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften (inklusive Ethik und Religionen), Musik, Kunst und Gestaltung, Bewegung und Gesundheit. 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die einzelnen Unterrichtsbereiche, die Zahl der Unterrichtslektionen und ihre Dauer, die Lernziele und die Stoffauswahl sowie die Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler bezüglich ihrer Selbst- und Sozialkompetenzen. Er beachtet dabei die interkantonale Harmonisierung der Lehrpläne.

§ 67

Lehrmittel 1 Die Lehrmittel sind auf den Lehrplan abgestimmt. 2 Der Regierungsrat legt die obligatorischen Lehrmittel durch Verordnung fest.

§ 68

Unterrichtssprache 1 Die Unterrichtssprache im Kindergarten ist grundsätzlich Mundart. 2 Die Unterrichtssprache in der Primarschule und in der Oberstufe ist grundsätzlich die Standardsprache. 3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung. 4.4. Schulische Laufbahn

§ 69

Sprachstandserhebung 1 Im Hinblick auf eine allfällige frühe Sprachförderung in Deutsch gemäss § 12 vor der Einschulung führen die Gemeinden eine Sprachstandserhebung durch. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Sprachstandserhebung, namentlich den Zeitpunkt der Durchführung, den Inhalt und Umfang sowie die Organisation und das Verfahren durch Verordnung.

§ 70

Grundsatz 1 Die schulische Laufbahn wird ab der zweiten Klasse der Primarschule grundsätzlich gestützt auf leistungsbezogene und selektive Notenzeugnisse durchlaufen. 2 Es können weitere Leistungsbelege beigezogen und Zwischenberichte ausgestellt werden, in denen auch eine Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenzen ausgewiesen werden darf.

§ 71

Ausnahmen 1 Im Kindergarten wird einmal im Jahr eine Einschätzung zum Entwicklungs- und Lernstand des Kindes erstellt. 2 In der ersten Klasse der Primarschule sowie in bestimmten Förder- und Stützangeboten werden Beurteilungen in Worten erstellt, welche die weitere schulische Laufbahn begründen. 3 Bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen werden Beurteilungen in Worten erstellt beziehungsweise Zeugnisnoten gesetzt, wenn die Lernziele nach Lehrplan erreicht werden.

§ 72

Stufen- und Typenwechsel 1 Für den Stufen- und Typenwechsel gilt ein Empfehlungsverfahren.

§ 73

Laufbahnentscheide 1 Laufbahnentscheide sind nur dann formell zu eröffnen, wenn sich die betroffene Schülerin, der betroffene Schüler beziehungsweise deren Eltern der Beurteilung der beteiligten Lehrpersonen nicht anschliessen können. 2 Zuweisungen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen erfolgen über den Kanton. Die beteiligten Schulträger sind in den Abklärungsprozess miteinzubeziehen. 3 Liegt beim Übertritt von einer bewilligten Privatschule in die Volksschule eine entsprechende Empfehlung vor, wird die Schülerin oder der Schüler ohne weiteren formellen Entscheid aufgenommen.

§ 74

Abschlusszertifikat 1 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den letzten beiden Schuljahren der Oberstufe können neben dem Notenzeugnis in einem interkantonal vergleichenden, nicht selektionswirksamen Abschlusszertifikat erfasst werden.

§ 75

Detailregelungen 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den Laufbahnentscheiden sowie den Inhalt des Abschlusszertifikats. 4.5. Infrastruktur

§ 76

Schulanlagen und Schuleinrichtungen 1 Die Gemeinden beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schulbauten samt Sport- und Spielplätzen, das dazu gehörende Mobiliar und die übrigen Schuleinrichtungen. 2 Sie sorgen für eine angemessene digitale Infrastruktur der Schulen. Der Regierungsrat legt eine Basisinfrastruktur durch Verordnung fest.

§ 77

Schulmaterial 1 Die Schulträger stellen den Schülerinnen und Schülern die Lehr- und Informatikmittel, weiteres Schulmaterial sowie Musikinstrumente für den lehrplanmässigen Unterricht zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung. 2 In besonderen Fällen beschränkt sich deren Gebrauch auf die Nutzung unmittelbar in der Schule, oder die betreffende Sache kann gegen einen nach privater Nutzungsmöglichkeit gemessenen Elternbeitrag zu Eigentum abgegeben werden.

§ 78

Schulweg 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für zumutbare Schulwege zu sorgen. 2 Schaffen sie bei einem unzumutbaren Schulweg keine Abhilfe, haben sie die notwendigen Kosten für den Transport zu übernehmen.

§ 79

Bibliothek 1 Die Gemeinden sorgen für einen unentgeltlichen Zugang ihrer Schülerinnen und Schüler zu einer Bibliothek. 5. Zuständigkeiten und Aufgaben 5.1. Lehrpersonen

§ 80

Schulkonferenz 1 Die Lehrpersonen einer Schule bilden die Schulkonferenz. 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Mitspracherecht der Schulkonferenz und die Vertretung der Anliegen der Lehrerschaft in der Schulleitung und gegenüber den zuständigen Behörden.

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