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Volksschulgesetz

Aargau · 421.100 · statute

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Contents: 140 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100
  101. § 101
  102. § 102
  103. § 103
  104. § 104
  105. § 105
  106. § 106
  107. § 107
  108. § 108
  109. § 109
  110. § 110
  111. § 111
  112. § 112
  113. § 113
  114. § 114
  115. § 115
  116. § 116
  117. § 117
  118. § 118
  119. § 119
  120. § 120
  121. § 121
  122. § 122
  123. § 123
  124. § 124
  125. § 125
  126. § 126
  127. § 127
  128. § 128
  129. § 129
  130. § 130
  131. § 131
  132. § 132
  133. § 133
  134. § 134
  135. § 135
  136. § 136
  137. § 137
  138. § 138
  139. § 139
  140. § 140

140 provisions

§ 121

Grundsatz 1 Wenn pädagogische Massnahmen nicht greifen, können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden. 2 Die Anwendung körperlicher und psychischer Gewalt ist verboten.

§ 122

Verstösse und Zuständigkeiten 1 Bei leichten und mittelschweren Verstössen gegen die Schulvorschriften können die Lehrpersonen und Schulleitungen Disziplinarmassnahmen anordnen. 2 Bei schweren und wiederholten leichteren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann der Gemeinderat verfügen: a) einen befristeten vollständigen oder teilweisen Schulausschluss bis höchstens sechs Schulwochen pro Schuljahr, b) eine Versetzung in ein regionales Spezialangebot gemäss § 23 oder in eine öffentliche Schule mit anderer Trägerschaft, c) eine Wegweisung von der Schule, sofern die Schulpflicht bereits erfüllt ist. 3 Bei besonders schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann das zuständige Departement auf Antrag des Gemeinderats einen befristeten vollständigen oder teilweisen Schulausschluss bis höchstens zwölf Schulwochen pro Schuljahr verfügen.

§ 123

Ersatzmassnahmen 1 Ist die Betreuung durch die Eltern im Falle eines während des laufenden Schultags ausgesprochenen disziplinarischen Ausschlusses nicht gewährleistet, muss sie von der Schule organisiert werden. 2 Bei Schulausschlüssen von mehr als einem Tag sind die Eltern für die Betreuung und mit Hilfe der Schulleitung und allenfalls unter Beiziehung der Fachstellen für eine angemessene Beschäftigung verantwortlich. In begründeten Fällen und mit Zustimmung der für den Ausschluss zuständigen Behörde können Schülerinnen und Schüler auch in Sonderschulen geschult und betreut werden. 3 Die Schulleitung plant rechtzeitig die Wiedereingliederung.

§ 124

Detailregelungen 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den Disziplinarmassnahmen bei leichten und mittelschweren Verstössen sowie die Einzelheiten zum Schulausschluss und das Verfahren. 10. Strafrechtliche Bestimmungen

§ 125

Verstoss gegen Mitwirkungspflichten 1 Eltern und Pflegeeltern, die ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sprachstandserhebung gemäss § 40 nicht nachkommen oder einer Vorladung gemäss § 45 Abs. 3 nicht Folge leisten, werden von der zuständigen Strafbehörde mit einer Busse bestraft.

§ 126

Schulversäumnis 1 Eltern beziehungsweise Pflegeeltern, die ihr schulpflichtiges Kind bis maximal drei Schultage vorsätzlich oder fahrlässig vom Schulbesuch fernhalten, werden vom Gemeinderat ermahnt. 2 Im Wiederholungsfall oder wenn das Fernhalten länger als drei Schultage dauert, werden die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern von der zuständigen Strafbehörde mit einer Busse bestraft.

§ 127

Verfahren 1 Der Gemeinderat erstattet von Amtes wegen Strafanzeige. Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Normen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 4) und der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. 11. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 128

Bearbeitung von Personendaten 1 Die öffentlichen Schulen bearbeiten Personendaten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist: a) Organisation und Administration, b) Beurteilung des Lernstands und der Selbst- und Sozialkompetenz, c) Planung und Umsetzung von Förder- und Stützmassnahmen, d) Aufsicht und Betreuung von Schülerinnen und Schülern, e) Organisation und Durchführung von Schulanlässen, f) Planung und Durchführung von schulergänzenden Angeboten sowie Zusammenarbeit mit Schuldiensten unter Vorbehalt von Berufsgeheimnissen, g) Bearbeitung von Gesuchen betreffend Absenzen, Dispensationen und Urlauben, h) Anordnung von Disziplinarmassnahmen. 2 Das zuständige Departement bearbeitet Personendaten gemäss Absatz 1 nur, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist. 4) SR 312.0 3 Es kann insbesondere Personendaten gemäss Absatz 1 bearbeiten und mit anderen Personendaten verknüpfen, die der datenbasierten schulischen Förderung und Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler, der Evaluation und dem Monitoring der Qualität sowie der Gesamtsteuerung und Weiterentwicklung der Schulen dienen. Es anonymisiert oder pseudonymisiert Personendaten, sobald und soweit es der Bearbeitungszweck erlaubt.

§ 129

Bild-, Ton- und Videoaufnahmen 1 Lehrpersonen und solche in Ausbildung dürfen während des Unterrichts Bild-, Ton- und Videoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern machen, soweit sie der individuellen Förderung, Lernstanderhebung, Leistungsbeurteilung oder der Lehrpersonenausbildung dienen und die Betroffenen vorgängig über Ziel und Zweck sowie die konkrete Verwendung der Aufnahmen informiert wurden. 2 Die Aufnahmen sind wie folgt zu löschen: a) individuelle Förderung und Lernstanderhebung: nach Auswertung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern, b) Leistungsbeurteilung: nach Rechtskraft der Laufbahnentscheide, c) Lehrpersonenausbildung: nach Auswertung und Besprechung mit den angehenden Lehrpersonen, spätestens nach Rechtskraft der Leistungsnachweise. 3 Für Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern, die für andere Zwecke vorgenommen oder verwendet werden, namentlich im Rahmen von Schulanlässen, ist die Einwilligung der Eltern beziehungsweise in der Oberstufe der Schülerinnen und Schüler erforderlich.

§ 130

Bekanntgabe von Personendaten 1 Bei einem Schulwechsel gibt die bisherige Schule der neuen Schule diejenigen Personendaten von Schülerinnen und Schülern bekannt, die zur Aufgabenerfüllung durch die neue Schule aktuell erforderlich sind. 2 Darunter fallen auch Informationen über rechtskräftige Urteile betreffend Straftaten, bei denen die psychische, körperliche oder sexuelle Integrität einer anderen Person erheblich beeinträchtigt wurde. Keine Bekanntgabe erfolgt, wenn die Straftat mehr als drei Jahre zurückliegt. 3 Die Schulen und die Anbietenden gemäss dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) vom 12. Januar 2016 5) geben einander diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt, die für die durchgehende Betreuung von Schülerinnen und Schülern notwendig sind. 5) SAR 815.300

§ 131

Datenerhebung und Veröffentlichung 1 Der Kanton kann die Gemeinden verpflichten, Daten zu erheben und ihm zu übermitteln, die der datenbasierten schulischen Förderung und Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler, der Evaluation und dem Monitoring der Qualität der Schulen sowie der Gesamtsteuerung und Weiterentwicklung der Volksschule dienen. 2 Bei der Veröffentlichung von statistischen Daten ist sicherzustellen, dass generell keine Rückschlüsse auf einzelne Personen, überdies bei leistungs- sowie verhaltensbezogenen Daten auch keine Rückschlüsse auf einzelne Abteilungen, Schulen und Gemeinden gemacht werden können. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 12. Privatschulen und private Schulung

§ 132

Privatschulen 1 Privatschulen, in denen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen, bedürfen einer Bewilligung des Erziehungsrats. 2 Die jeweilige Trägerschaft einer Privatschule muss vertrauenswürdig sein und Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler nicht Einflüssen ausgesetzt werden, die denjenigen Zielen der öffentlichen Schulen zuwiderlaufen, die sich aus diesem Gesetz ergeben. 3 Der Regierungsrat legt zur Sicherung einer den öffentlichen Schulen gleichwertigen Ausbildung die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen durch Verordnung fest. 4 Die Privatschulen verfügen über eine Schulärztin oder einen Schularzt.

§ 133

Private Schulung 1 Bei privater Schulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher durch die Eltern oder durch eine Drittperson ausserhalb einer Privatschule muss gegenüber dem zuständigen Departement der genügende Unterricht nachgewiesen werden. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 134

Aufsichtsrechtliche Massnahmen 1 Privatschulen und private Schulung stehen unter staatlicher Aufsicht. 2 Bestehen begründete Zweifel, ob die Bewilligungsvoraussetzungen bei einer Privatschule weiterhin erfüllt werden, kann der Erziehungsrat Anordnungen zur Klärung und Behebung von Missständen treffen. 3 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllt, kann der Erziehungsrat die notwendigen Massnahmen treffen und der Trägerschaft allenfalls die Bewilligung entziehen. 4 Wird bei einer privaten Schulung kein genügender Nachweis erbracht oder besteht ein erheblicher Zweifel an deren Qualität, entscheidet der Gemeinderat über die Einschulung in die öffentliche Schule.

§ 135

Zugang zu Angeboten; Vorsorgeuntersuchungen 1 Schulpflichtige Kinder mit Aufenthalt im Kanton, die eine Privatschule besuchen oder privat geschult werden, haben zu den gleichen Bedingungen wie die Kinder an den öffentlichen Schulen Zugang zu folgenden Angeboten und Dienstleistungen: a) Logopädie (§ 17), b) Psychomotorik-Therapie (§ 25 Abs. 2), c) lehrplanmässiger Instrumentalunterricht (§ 66 Abs. 1), d) Bibliothek (§ 79), e) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (§ 110), f) Schulpsychologischer Dienst (§ 112), g) zahnärztliche Kontrolluntersuchung (§ 118 Abs. 1). 2 Sie sind verpflichtet, sich den obligatorischen Vorsorgeuntersuchungen beim schulärztlichen Dienst der Aufenthaltsgemeinde zu unterziehen (§ 117 Abs. 1). 13. Rechtsschutz

§ 136

Instanzenzug 1 Gegen kommunale Entscheide gemäss § 85 kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden. 2 Gegen Beschwerdeentscheide der Schulräte der Bezirke sowie erstinstanzliche Entscheide des zuständigen Departements und des Erziehungsrats kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

§ 137

Aufschiebende Wirkung von Beschwerden 1 Beschwerden gegen die Zuweisung in einen anderen Oberstufentypus sowie gegen disziplinarische befristete und unbefristete Schulausschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung. 14. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 138

Zusammenarbeit der Gemeinden 1 Die Gemeinden haben ihre Zusammenarbeit gemäss § 51 bis spätestens 31. Dezember 2028 auf rechtsgültig abgeschlossene Gemeindeverträge oder Satzungen abzustützen.

§ 139

Übergangsrecht 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtshängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht entschieden.

§ 140

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 23. September 2025 Präsident des Grossen Rats GABRIEL Protokollführerin OMMERLI Datum der Veröffentlichung: 31. Oktober 2025 Ablauf der Referendumsfrist: 29. Januar 2026 Inkrafttreten: 1. August 2026 6) 6) RRB 2026-000154 vom 18. Februar 2026 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 23.09.2025 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026/05-01 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 23.09.2025 01.08.2026 Erstfassung 2026/05-01

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