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Bauordnung

Triesen · 20200825_Bauordnung_definitiv_Bearbeitung_Gemeinde_2021_02_01.pdf · communal act

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Überkommunale Zusammenarbeit
  3. Art. 3 Grundlagen
  4. Art. 4 Förderung
  5. Art. 5 Mehrwertabgabe
  6. Art. 6 Baubehörde, Gemeinde und Beratung
  7. Art. 7 Raumplanungskommission
  8. Art. 8 Ausnahmen
  9. Art. 9 Gemeinderichtplan
  10. Art. 10 Grundordnung
  11. Art. 11 Zuständigkeit, Verfahren und Kostenbeteiligung
  12. Art. 12 Festlegungen und Hinweise
  13. Art. 13 Grundsatz
  14. Art. 14 Zonenschema
  15. Art. 15 Ausnützungsziffer
  16. Art. 16 Grenzabstände
  17. Art. 17 Grünflächenziffer
  18. Art. 18 Dorfkernzone
  19. Art. 19 Kernzone
  20. Art. 20 Wohnzonen
  21. Art. 21 Zone für Dienstleistungen und Gewerbe
  22. Art. 22 Gewerbezonen
  23. Art. 23 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
  24. Art. 24 Hüttenzone Heuberge
  25. Art. 25 Landwirtschaftszone
  26. Art. 26 Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung (Bauten und Anlagen)
  27. Art. 27 Rebwirtschaftszone
  28. Art. 28 Freihaltezone
  29. Art. 29 Grundwasser- und Quellschutzzonen
  30. Art. 30 Gefahrenzonen
  31. Art. 31 Schrebergartenzone
  32. Art. 32 Reservezone
  33. Art. 33 Übriges Gemeindegebiet
  34. Art. 34 Waldgebiet
  35. Art. 35 Naturschutzgebiet
  36. Art. 36 Landschaftsschutzgebiet
  37. Art. 37 Geschützte Bauten und Anlagen
  38. Art. 38 Archäologischer Perimeter
  39. Art. 39 Festlegungen
  40. Art. 40 Schutzbereich
  41. Art. 41 Erhaltungsbereich
  42. Art. 42 Gestaltungsbereich Dorfkernzone
  43. Art. 43 Siedlungsbereich entlang Landstrasse
  44. Art. 44 Weitere Gestaltungsbereiche
  45. Art. 45 Baulinien und anbaupflichtige Baulinien
  46. Art. 46 Überbauungsplan und Gestaltungsplan
  47. Art. 47 Ortsbildinventar
  48. Art. 48 Voraussetzung für die Baureife
  49. Art. 49 Allgemeine Vorschriften
  50. Art. 50 Dächer und Dachaufbauten
  51. Art. 51 Terrainveränderungen, Böschungen, Mauern und Einfriedungen
  52. Art. 52 Reklamen und Antennen
  53. Art. 53 Alternative Energiegewinnungsanlagen
  54. Art. 54 Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm
  55. Art. 55 Allgemeine Vorschriften
  56. Art. 56 Vollzug
  57. Art. 57 Gesetzliche Bestimmungen
  58. Art. 58 Inkrafttreten

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58 provisions

Art. 41 Erhaltungsbereich

1 Als Erhaltungsbereich werden Ortsteile mit Baugruppen, Bauten und Anlagen sowie Freiräume bezeichnet, die auf Grund ihrer Gesamtform, Stellung und äusseren Erscheinung von erheblicher räumlicher, architektonischer oder ortsbaulicher Bedeutung sind. 2 Im Erhaltungsbereich gelegene Bauten und Anlagen sowie wertvolle Gebäudeteile und Konstruktionsformen sind zu erhalten. Bei Abbruch eines Gebäudes ist ein Ersatzprojekt vorzulegen, das sich an der bestehenden Bausubstanz orientiert in Lage, Volumen und Stellung. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen unter Wahrung der äusseren Erscheinung möglich. Neue Gebäude sind an bezeichneten Baustandorten innerhalb eines vorgegebenen Bauvolumens mit Auflagen gestattet. 3 Von der Pflicht zur Erhaltung ausgenommen sind Bauten, Anlagen oder Teile davon gestützt auf eine entsprechende Beurteilung der Denkmalpflege des Landes. 4 Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Gemeinde und Baubehörde anzumelden.

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Art. 42 Gestaltungsbereich Dorfkernzone

1 Bei der Planung eines neuen Bauvorhabens im Gestaltungsbereich Dorfkernzone ist insbesondere auf die Stellung der bestehenden Baukuben Rücksicht zu nehmen. Entsprechende Freiräume zwischen den Bauten sind vorzusehen. 2 Das ortsübliche Giebeldach mit einer Dachneigung von mindestens 25° und der Dacheindeckung mit Biberschwanzziegeln ist zwingend vorgeschrieben. Dacheinschnitte, und Dachaufbauten sind auf das notwendige Mass zu beschränken. Seite 18 von 24 3 Vorspringende Balkone an Fassaden, die vom Strassenraum einsehbar sind, sind nicht zulässig. 4 Fenstergrössen und -formen sind an die in diesem Gebiet vorherrschenden Formate anzupassen. Gross dimensionierte Fensterfronten zum Strassenraum sind nicht zulässig. 5 Die farbliche Ausgestaltung der Gebäudeaussenhülle ist der Gemeinde und der Baubehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Gebäudekörper sollen grundsätzlich in Weissgrau-Tönen gehalten werden. Farbige Gebäudeteile (auch Fenster, Tore, etc.) sind zulässig, dürfen aber das Gesamtbild des Gebietes nicht beeinträchtigen. 6 Die Umgebungsgestaltung hat sich an den in diesem Gebiet vorherrschenden traditionellen Details zu orientieren. Hofzufahrten und Innenhöfe sind mit einer Natursteinpflästerung oder mit feinen Kiesbelägen zu versehen. Differenzmauerwerke sind in einem traditionellen Charakter auszuführen. So sind z.B. Mauern aus glattem Sichtbeton, aus Betonfertigelementen oder in Form von grossen Natursteinblöcken nicht zulässig.

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Art. 43 Siedlungsbereich entlang Landstrasse

1 Im Siedlungsbereich entlang der Landstrasse Vaduz - Balzers sind die Bauten in der Regel parallel zur Strasse zu stellen und so auszubilden, dass sie gegen die rückwärtige Wohnüberbauung einen Lärmriegel bilden können. Je nach bestehender oder geplanter Strassenflucht können Abweichungen von den Strassenabständen durch die Baubehörde vorgeschrieben oder gestattet werden.

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Art. 44 Weitere Gestaltungsbereiche

1 Neubauten in den Wohnzonen B und C, welche im Nahbereich der Dorfkernzone erstellt werden sollen, haben sich an den Gestaltungsvorschriften für den Gestaltungsbereich Dorfkernzone zu orientieren. In diesen Bereichen ist zwingend ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen.

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Art. 45 Baulinien und anbaupflichtige Baulinien

1 Baulinien und anbaupflichtige Baulinien können in Überbauungs- und Gestaltungsplänen festgelegt werden. Seite 19 von 24 C. Planungsinstrumente

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Art. 46 Überbauungsplan und Gestaltungsplan

1 Gestützt auf Art. 21 und 24 BauG kann die Gemeinde für ein bestimmt umgrenztes Gebiet einen Überbauungsplan, Gestaltungsplan und/oder Spezialbauvorschriften erlassen. Es gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts. 2 Bei Planung und Überbauung einer grösseren zusammenhängenden und sinnvoll begrenzten Fläche in verdichteter Bauweise in einem Überbauungsplan oder in einem Gestaltungsplan können von der Bauordnung abweichende Sonderbestimmungen nach Baugesetz zur Anwendung gelangen. Abweichungen sind möglich für Projekte mit überdurchschnittlicher architektonischer, ortsbild- und landschaftsgestalterischer Qualitäten resp. wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) qualitativ hochstehende Bauweise; b) zweckmässige Etappierung; c) haushälterische Bodennutzung; d) effiziente Erschliessung (optimierte Parkierung, Regelung Langsamverkehr); e) qualitativ hochstehende Umgebungsgestaltung; f) Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen (Spiel- und Ruheplätze); g) Zweckmässige Lösungen für die Umweltbelange (Energie, Lärm, Luft, Natur). 3 Der Gemeinderat kann Bereiche festlegen, in denen Überbauungs- oder Gestaltungspläne zwingend verlangt (zugelassen) werden. Die Beizugsfläche von allen Überbauungs- oder Gestaltungsplänen ist unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Zielsetzungen, der haushälterischen Bodennutzung und den in Abs. 2 formulierten Bedingungen festzulegen. 4 Die zulässigen Abweichungen bei qualitativ hochstehender Überbauungs- oder Gestaltungsplanung sind: Veränderung der Nutzungsanteile Wohnen, Dienstleistung, Gewerbe, die Erhöhung der Ausnützung um max. 20%, die Etappierung, die Reduktion der Pflichtparkplätze verbunden mit einem gemäss Baugesetz möglichen Mobilitätskonzept. 5 Der Gemeinderat trifft mit den Eigentümern die notwendigen Vereinbarungen betreffend Realisierungszeitraum und Dienstbarkeiten.

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Art. 47 Ortsbildinventar

1 Der Gemeinderat stützt sich zur Bewertung der historisch und architektonisch wertvollen Bauten und Anlagen auf das Ortsbildinventar Triesen, welches den Eigentümern und Baubehörden als Hilfsmittel zur Bewertung des Bauprojektes im Rahmen eines Baugesuchsverfahrens dient. Seite 20 von 24 IV. BAUVORSCHRIFTEN A. Bauvoraussetzungen

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Art. 48 Voraussetzung für die Baureife

1 Die ortsplanerischen Bestimmungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Bst. a BauG sind eingehalten, wenn das Grundstück: - zonenkonform und nach den gestalterischen Vorgaben der Bauordnung überbaut werden kann; - die Erschliessungsvorgaben gemäss Generellem Wasserversorgungsprojektplan und Generellem Entwässerungsplan erfüllt sind; - die Vorgaben von allfälligen Überbauungs- und Gestaltungsplänen berücksichtigen; - die Vorgaben allfälliger Spezialbauvorschriften eingehalten; - gemäss den Vorschriften der Verordnung zum Störfallgesetz (Störfallverordnung) sowie dem Rohrleitungsgesetz (Gesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe) hinsichtlich der Gashochdruckleitung überprüft wurde und - alle relevanten Gemeindereglemente eingehalten werden können. B. Gestaltung

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Art. 49 Allgemeine Vorschriften

1 Neu-, Um- und Anbauten sind mit Rücksicht auf Struktur und Massstab der vorhandenen Altbausubstanz einzufügen. 2 Die Baukörperstellung, kubische Gliederung, Materialwahl und Farbgebung ist unter besonderer Berücksichtigung der Aussenräume und der landschaftlich-topografischen Gegebenheiten weitgehend auf die charakteristischen Merkmale der ortsüblichen Bauweise abzustimmen. 3 Im Interesse des Ortsbild-, Natur- und Umweltschutzes kann die Gemeinde detaillierte, gestalterische Auflagen vorschreiben. 4 Dauerhafte Ablagerungen von Siloballen innerhalb der Bauzonen, welche das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind nicht gestattet. Seite 21 von 24

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Art. 50 Dächer und Dachaufbauten

1 Dächer sind als ästhetisch ansprechende, gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen, Materialien) und Siedlungsstruktur zu gestalten. 2 In der Dorfkernzone sind nur Giebeldächer mit einer Neigung von 25° – 45° zulässig. 3 In den übrigen Zonen sind geneigte Dächer wie Giebel- und Pultdächer als auch Flach- und Tonnendächer zulässig. Diese können auch für Anbauten und Kleinbauten bis 25 m2 Grundfläche gestattet werden. 4 In der Nachbarschaft erhaltenswerter Objekte können im Interesse des Ortsbild- oder Denkmalschutzes bestimmte Dachformen vorgeschrieben werden. 5 Abweichungen vom Giebeldach gemäss Abs. 2 sind möglich, wenn die Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird. 6 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter sind innerhalb der zulässigen Masse erlaubt, sofern eine ästhetische ansprechende Dach- und Gesamtgestaltung sichergestellt ist. 7 Bei geschützten oder erhaltenswerten Bauten besteht kein Anspruch auf die Errichtung von Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter, sofern nicht eine positive Beurteilung des Amtes für Kultur Abt. Denkmalpflege des Landes vorliegt.

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Art. 51 Terrainveränderungen, Böschungen, Mauern und Einfriedungen

1 Abgrabungen, Aufschüttungen, Böschungen, Stützmauern, Zyklopenmauern sowie hinterfüllte Mauern sind insbesondere im flachen Gelände nicht zulässig. Bei topografisch bedingten Hangstützmassnahmen sind die notwendigen Mauern in abgestufter Bauweise bis auf maximal 3 m Höhe erlaubt und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2 Abgrabungen und Aufschüttungen sind dem umgebenden Gelände anzupassen und nach Abschluss der Arbeiten mit einheimischen Bäumen, Sträuchern oder Pflanzen zu begrünen. Die Gemeinde kann Wiederherstellungspläne des Geländeverlaufs verlangen. 3 Einfriedungen wie Zäune, Mauern, Wände, Geländer und Hecken haben sich in das Orts- und Landschaftsbild gut einzufügen. Die Gemeinde kann Einfriedungen und Bepflanzungen entlang der Gemeindestrassen untersagen oder beseitigen Seite 22 von 24 lassen, soweit dies die Verkehrssicherheit erfordert. Die Abstände sind dem BauG zu entnehmen.

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Art. 52 Reklamen und Antennen

1 Reklamen und Hinweistafeln sowie Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 2 Die Standorte dieser Anlagen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. 3 Der Gemeinderat erlässt zudem für Reklameanlagen spezielle Bauvorschriften (Anhang VIII).

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Art. 53 Alternative Energiegewinnungsanlagen

1 Der Gemeinderat erlässt für die alternative Energiegewinnung spezielle Bauvorschriften (Anhang VI).

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Art. 54 Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm

1 Der Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm erfolgt gemäss der Vorgaben der Lärmschutzverordnung (LSV) und der Umweltschutzgesetzgebung (USG). C. Erschliessung

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Art. 55 Allgemeine Vorschriften

1 Die Gemeinde kann für Anschlüsse von Grundstücken an die öffentlichen Werkleitungen Anschluss- und Benutzungsgebühren erheben. 2 Gebühren (Anschlussgebühren, Grundgebühren und Mengengebühren) werden erhoben zur Deckung der Kosten für den Bau und den Betrieb von Ver- und Entsorgungsanlagen der Grund-, Grob- und der Feinerschliessung. Die Gebühren können verursachergerecht ausgestaltet werden. 3 Die Gemeinde erlässt dafür die nötigen Reglemente. V. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Art. 56 Vollzug

1 Der Vollzug dieser Bauordnung obliegt dem Gemeinderat. Seite 23 von 24 2 Betreffend Verantwortlichkeit, Zuwiderhandlung und Strafbestimmungen gelten die Bestimmungen des BauG. 3 Die Gemeinde überprüft periodisch, in der Regel alle acht Jahre, die Planungsmittel der Ortsplanung auf ihre Zweckmässigkeit und nimmt im Einvernehmen mit der Regierung die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen vor.

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Art. 57 Gesetzliche Bestimmungen

1 Allfällige, gegenüber dieser Bauordnung weitergehende, zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

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Art. 58 Inkrafttreten

1 Diese Bauordnung tritt nach Genehmigung durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der Kundmachung in Kraft und ersetzt diejenige vom 15. Dezember 2015. Triesen, 21. August 2013 Vaduz, 24. September 2013 GRB 026-02-2013 vom 19. Februar 2013 GRB 186-09-2013 vom 03. Juli 2013 LNR 2013-799 BNR 2013/1513 REG 3032 Gemeinde Triesen Regierung des Fürstentums Liechtenstein Günter Mahl, Gemeindevorsteher Adrian Hasler, Regierungschef Änderung Triesen, 15. Dezember 2015 Vaduz, 15. März 2016 GRB 340-18-15 vom 15. Dezember 2015 LNR 2016-318 BNR2016/368 REG 3032 Gemeinde Triesen Regierung des Fürstentums Liechtenstein Günter Mahl, Gemeindevorsteher Adrian Hasler, Regierungschef Änderung Triesen, 4. Juni 2019 Vaduz, 15. Oktober 2019 GRB 168-07-19 vom 4. Juni 2019 LNR 2019-323 BNR2019/1353 REG 3032 Gemeinde Triesen Regierung des Fürstentums Liechtenstein Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin Adrian Hasler, Regierungschef Seite 24 von 24 Änderung Triesen, 25. August 2020 Vaduz, 12. Januar 2021 GRB 311-11-20 vom 25. August 2020 LNR 2020-1839 BNR 2021/16 AP 333.2 Gemeinde Triesen Regierung des Fürstentums Liechtenstein Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin Adrian Hasler, Regierungschef

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