1 Als Erhaltungsbereich werden Ortsteile mit Baugruppen, Bauten und Anlagen sowie Freiräume bezeichnet, die auf Grund ihrer Gesamtform, Stellung und äusseren
Erscheinung von erheblicher räumlicher, architektonischer oder ortsbaulicher Bedeutung sind.
2 Im Erhaltungsbereich gelegene Bauten und Anlagen sowie wertvolle Gebäudeteile
und Konstruktionsformen sind zu erhalten. Bei Abbruch eines Gebäudes ist ein
Ersatzprojekt vorzulegen, das sich an der bestehenden Bausubstanz orientiert in
Lage, Volumen und Stellung. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der
Zonenbestimmungen unter Wahrung der äusseren Erscheinung möglich. Neue
Gebäude sind an bezeichneten Baustandorten innerhalb eines vorgegebenen
Bauvolumens mit Auflagen gestattet.
3 Von der Pflicht zur Erhaltung ausgenommen sind Bauten, Anlagen oder Teile davon gestützt auf eine entsprechende Beurteilung der Denkmalpflege des Landes.
4 Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Gemeinde und
Baubehörde anzumelden.
1 Bei der Planung eines neuen Bauvorhabens im Gestaltungsbereich Dorfkernzone
ist insbesondere auf die Stellung der bestehenden Baukuben Rücksicht zu nehmen. Entsprechende Freiräume zwischen den Bauten sind vorzusehen.
2 Das ortsübliche Giebeldach mit einer Dachneigung von mindestens 25° und der
Dacheindeckung mit Biberschwanzziegeln ist zwingend vorgeschrieben. Dacheinschnitte, und Dachaufbauten sind auf das notwendige Mass zu beschränken.
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3 Vorspringende Balkone an Fassaden, die vom Strassenraum einsehbar sind, sind
nicht zulässig.
4 Fenstergrössen und -formen sind an die in diesem Gebiet vorherrschenden Formate anzupassen. Gross dimensionierte Fensterfronten zum Strassenraum sind
nicht zulässig.
5 Die farbliche Ausgestaltung der Gebäudeaussenhülle ist der Gemeinde und der
Baubehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Gebäudekörper sollen grundsätzlich in Weissgrau-Tönen gehalten werden. Farbige Gebäudeteile (auch Fenster,
Tore, etc.) sind zulässig, dürfen aber das Gesamtbild des Gebietes nicht beeinträchtigen.
6 Die Umgebungsgestaltung hat sich an den in diesem Gebiet vorherrschenden traditionellen Details zu orientieren. Hofzufahrten und Innenhöfe sind mit einer Natursteinpflästerung oder mit feinen Kiesbelägen zu versehen. Differenzmauerwerke sind in einem traditionellen Charakter auszuführen. So sind z.B. Mauern
aus glattem Sichtbeton, aus Betonfertigelementen oder in Form von grossen Natursteinblöcken nicht zulässig.
1 Im Siedlungsbereich entlang der Landstrasse Vaduz - Balzers sind die Bauten in
der Regel parallel zur Strasse zu stellen und so auszubilden, dass sie gegen die
rückwärtige Wohnüberbauung einen Lärmriegel bilden können. Je nach bestehender oder geplanter Strassenflucht können Abweichungen von den Strassenabständen durch die Baubehörde vorgeschrieben oder gestattet werden.
1 Neubauten in den Wohnzonen B und C, welche im Nahbereich der Dorfkernzone
erstellt werden sollen, haben sich an den Gestaltungsvorschriften für den Gestaltungsbereich Dorfkernzone zu orientieren. In diesen Bereichen ist zwingend ein
Vorprüfungsverfahren durchzuführen.
1 Gestützt auf Art. 21 und 24 BauG kann die Gemeinde für ein bestimmt umgrenztes
Gebiet einen Überbauungsplan, Gestaltungsplan und/oder Spezialbauvorschriften
erlassen. Es gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts.
2 Bei Planung und Überbauung einer grösseren zusammenhängenden und sinnvoll
begrenzten Fläche in verdichteter Bauweise in einem Überbauungsplan oder in
einem Gestaltungsplan können von der Bauordnung abweichende Sonderbestimmungen nach Baugesetz zur Anwendung gelangen. Abweichungen sind möglich
für Projekte mit überdurchschnittlicher architektonischer, ortsbild- und landschaftsgestalterischer Qualitäten resp. wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) qualitativ hochstehende Bauweise;
b) zweckmässige Etappierung;
c) haushälterische Bodennutzung;
d) effiziente Erschliessung (optimierte Parkierung, Regelung Langsamverkehr);
e) qualitativ hochstehende Umgebungsgestaltung;
f) Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen (Spiel- und Ruheplätze);
g) Zweckmässige Lösungen für die Umweltbelange (Energie, Lärm, Luft, Natur).
3 Der Gemeinderat kann Bereiche festlegen, in denen Überbauungs- oder Gestaltungspläne zwingend verlangt (zugelassen) werden. Die Beizugsfläche von allen
Überbauungs- oder Gestaltungsplänen ist unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Zielsetzungen, der haushälterischen Bodennutzung und den in Abs. 2 formulierten Bedingungen festzulegen.
4 Die zulässigen Abweichungen bei qualitativ hochstehender Überbauungs- oder
Gestaltungsplanung sind: Veränderung der Nutzungsanteile Wohnen, Dienstleistung, Gewerbe, die Erhöhung der Ausnützung um max. 20%, die Etappierung, die
Reduktion der Pflichtparkplätze verbunden mit einem gemäss Baugesetz möglichen Mobilitätskonzept.
5 Der Gemeinderat trifft mit den Eigentümern die notwendigen Vereinbarungen betreffend Realisierungszeitraum und Dienstbarkeiten.
1 Der Gemeinderat stützt sich zur Bewertung der historisch und architektonisch
wertvollen Bauten und Anlagen auf das Ortsbildinventar Triesen, welches den Eigentümern und Baubehörden als Hilfsmittel zur Bewertung des Bauprojektes im
Rahmen eines Baugesuchsverfahrens dient.
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IV. BAUVORSCHRIFTEN
A. Bauvoraussetzungen
1 Die ortsplanerischen Bestimmungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Bst. a BauG sind
eingehalten, wenn das Grundstück:
- zonenkonform und nach den gestalterischen Vorgaben der Bauordnung überbaut werden kann;
- die Erschliessungsvorgaben gemäss Generellem Wasserversorgungsprojektplan und Generellem Entwässerungsplan erfüllt sind;
- die Vorgaben von allfälligen Überbauungs- und Gestaltungsplänen berücksichtigen;
- die Vorgaben allfälliger Spezialbauvorschriften eingehalten;
- gemäss den Vorschriften der Verordnung zum Störfallgesetz (Störfallverordnung) sowie dem Rohrleitungsgesetz (Gesetz über Rohrleitungsanlagen zur
Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe) hinsichtlich der
Gashochdruckleitung überprüft wurde und
- alle relevanten Gemeindereglemente eingehalten werden können.
B. Gestaltung
1 Neu-, Um- und Anbauten sind mit Rücksicht auf Struktur und Massstab der vorhandenen Altbausubstanz einzufügen.
2 Die Baukörperstellung, kubische Gliederung, Materialwahl und Farbgebung ist unter besonderer Berücksichtigung der Aussenräume und der landschaftlich-topografischen Gegebenheiten weitgehend auf die charakteristischen Merkmale der
ortsüblichen Bauweise abzustimmen.
3 Im Interesse des Ortsbild-, Natur- und Umweltschutzes kann die Gemeinde detaillierte, gestalterische Auflagen vorschreiben.
4 Dauerhafte Ablagerungen von Siloballen innerhalb der Bauzonen, welche das
Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind nicht gestattet.
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1 Dächer sind als ästhetisch ansprechende, gestalterische Einheit mit Bezug zur
umgebenden Bausubstanz (Dachformen, Materialien) und Siedlungsstruktur zu
gestalten.
2 In der Dorfkernzone sind nur Giebeldächer mit einer Neigung von 25° – 45° zulässig.
3 In den übrigen Zonen sind geneigte Dächer wie Giebel- und Pultdächer als auch
Flach- und Tonnendächer zulässig. Diese können auch für Anbauten und Kleinbauten bis 25 m2 Grundfläche gestattet werden.
4 In der Nachbarschaft erhaltenswerter Objekte können im Interesse des Ortsbild-
oder Denkmalschutzes bestimmte Dachformen vorgeschrieben werden.
5 Abweichungen vom Giebeldach gemäss Abs. 2 sind möglich, wenn die Einfügung
in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird.
6 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter sind innerhalb der zulässigen Masse erlaubt, sofern eine ästhetische ansprechende
Dach- und Gesamtgestaltung sichergestellt ist.
7 Bei geschützten oder erhaltenswerten Bauten besteht kein Anspruch auf die Errichtung von Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter, sofern nicht eine positive Beurteilung des Amtes für Kultur Abt. Denkmalpflege des Landes vorliegt.
Art. 51 Terrainveränderungen, Böschungen, Mauern und Einfriedungen
1 Abgrabungen, Aufschüttungen, Böschungen, Stützmauern, Zyklopenmauern sowie hinterfüllte Mauern sind insbesondere im flachen Gelände nicht zulässig. Bei
topografisch bedingten Hangstützmassnahmen sind die notwendigen Mauern in
abgestufter Bauweise bis auf maximal 3 m Höhe erlaubt und dürfen das Orts- und
Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2 Abgrabungen und Aufschüttungen sind dem umgebenden Gelände anzupassen
und nach Abschluss der Arbeiten mit einheimischen Bäumen, Sträuchern oder
Pflanzen zu begrünen. Die Gemeinde kann Wiederherstellungspläne des Geländeverlaufs verlangen.
3 Einfriedungen wie Zäune, Mauern, Wände, Geländer und Hecken haben sich in
das Orts- und Landschaftsbild gut einzufügen. Die Gemeinde kann Einfriedungen
und Bepflanzungen entlang der Gemeindestrassen untersagen oder beseitigen
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lassen, soweit dies die Verkehrssicherheit erfordert. Die Abstände sind dem BauG
zu entnehmen.
1 Reklamen und Hinweistafeln sowie Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2 Die Standorte dieser Anlagen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
3 Der Gemeinderat erlässt zudem für Reklameanlagen spezielle Bauvorschriften
(Anhang VIII).
1 Der Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm erfolgt gemäss der Vorgaben der
Lärmschutzverordnung (LSV) und der Umweltschutzgesetzgebung (USG).
C. Erschliessung
1 Die Gemeinde kann für Anschlüsse von Grundstücken an die öffentlichen Werkleitungen Anschluss- und Benutzungsgebühren erheben.
2 Gebühren (Anschlussgebühren, Grundgebühren und Mengengebühren) werden
erhoben zur Deckung der Kosten für den Bau und den Betrieb von Ver- und Entsorgungsanlagen der Grund-, Grob- und der Feinerschliessung. Die Gebühren
können verursachergerecht ausgestaltet werden.
3 Die Gemeinde erlässt dafür die nötigen Reglemente.
V. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1 Der Vollzug dieser Bauordnung obliegt dem Gemeinderat.
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2 Betreffend Verantwortlichkeit, Zuwiderhandlung und Strafbestimmungen gelten
die Bestimmungen des BauG.
3 Die Gemeinde überprüft periodisch, in der Regel alle acht Jahre, die Planungsmittel der Ortsplanung auf ihre Zweckmässigkeit und nimmt im Einvernehmen mit der
Regierung die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen vor.
1 Diese Bauordnung tritt nach Genehmigung durch die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein mit der Kundmachung in Kraft und ersetzt diejenige vom 15. Dezember 2015.
Triesen, 21. August 2013 Vaduz, 24. September 2013
GRB 026-02-2013 vom 19. Februar 2013
GRB 186-09-2013 vom 03. Juli 2013 LNR 2013-799 BNR 2013/1513 REG 3032
Gemeinde Triesen Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Günter Mahl, Gemeindevorsteher Adrian Hasler, Regierungschef
Änderung
Triesen, 15. Dezember 2015 Vaduz, 15. März 2016
GRB 340-18-15 vom 15. Dezember 2015 LNR 2016-318 BNR2016/368 REG 3032
Gemeinde Triesen Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Günter Mahl, Gemeindevorsteher Adrian Hasler, Regierungschef
Änderung
Triesen, 4. Juni 2019 Vaduz, 15. Oktober 2019
GRB 168-07-19 vom 4. Juni 2019 LNR 2019-323 BNR2019/1353 REG 3032
Gemeinde Triesen
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin Adrian Hasler, Regierungschef
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Änderung
Triesen, 25. August 2020 Vaduz, 12. Januar 2021
GRB 311-11-20 vom 25. August 2020 LNR 2020-1839 BNR 2021/16 AP 333.2
Gemeinde Triesen Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin Adrian Hasler, Regierungschef