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Bauordnung

Triesen · 20200825_Bauordnung_definitiv_Bearbeitung_Gemeinde_2021_02_01.pdf · communal act

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Überkommunale Zusammenarbeit
  3. Art. 3 Grundlagen
  4. Art. 4 Förderung
  5. Art. 5 Mehrwertabgabe
  6. Art. 6 Baubehörde, Gemeinde und Beratung
  7. Art. 7 Raumplanungskommission
  8. Art. 8 Ausnahmen
  9. Art. 9 Gemeinderichtplan
  10. Art. 10 Grundordnung
  11. Art. 11 Zuständigkeit, Verfahren und Kostenbeteiligung
  12. Art. 12 Festlegungen und Hinweise
  13. Art. 13 Grundsatz
  14. Art. 14 Zonenschema
  15. Art. 15 Ausnützungsziffer
  16. Art. 16 Grenzabstände
  17. Art. 17 Grünflächenziffer
  18. Art. 18 Dorfkernzone
  19. Art. 19 Kernzone
  20. Art. 20 Wohnzonen
  21. Art. 21 Zone für Dienstleistungen und Gewerbe
  22. Art. 22 Gewerbezonen
  23. Art. 23 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
  24. Art. 24 Hüttenzone Heuberge
  25. Art. 25 Landwirtschaftszone
  26. Art. 26 Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung (Bauten und Anlagen)
  27. Art. 27 Rebwirtschaftszone
  28. Art. 28 Freihaltezone
  29. Art. 29 Grundwasser- und Quellschutzzonen
  30. Art. 30 Gefahrenzonen
  31. Art. 31 Schrebergartenzone
  32. Art. 32 Reservezone
  33. Art. 33 Übriges Gemeindegebiet
  34. Art. 34 Waldgebiet
  35. Art. 35 Naturschutzgebiet
  36. Art. 36 Landschaftsschutzgebiet
  37. Art. 37 Geschützte Bauten und Anlagen
  38. Art. 38 Archäologischer Perimeter
  39. Art. 39 Festlegungen
  40. Art. 40 Schutzbereich
  41. Art. 41 Erhaltungsbereich
  42. Art. 42 Gestaltungsbereich Dorfkernzone
  43. Art. 43 Siedlungsbereich entlang Landstrasse
  44. Art. 44 Weitere Gestaltungsbereiche
  45. Art. 45 Baulinien und anbaupflichtige Baulinien
  46. Art. 46 Überbauungsplan und Gestaltungsplan
  47. Art. 47 Ortsbildinventar
  48. Art. 48 Voraussetzung für die Baureife
  49. Art. 49 Allgemeine Vorschriften
  50. Art. 50 Dächer und Dachaufbauten
  51. Art. 51 Terrainveränderungen, Böschungen, Mauern und Einfriedungen
  52. Art. 52 Reklamen und Antennen
  53. Art. 53 Alternative Energiegewinnungsanlagen
  54. Art. 54 Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm
  55. Art. 55 Allgemeine Vorschriften
  56. Art. 56 Vollzug
  57. Art. 57 Gesetzliche Bestimmungen
  58. Art. 58 Inkrafttreten

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58 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Die Bauordnung gilt für das ganze Gemeindegebiet. Sie dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im gemeindeeigenen und landesweiten Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.

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Art. 2 Überkommunale Zusammenarbeit

1 Die Gemeinde arbeitet in Fragen der Raumentwicklung aktiv mit den benachbarten Gemeinden und dem Land zusammen. Sie wirkt insbesondere in landesweiten Richtplanungen sowie bei der Erfüllung weiterer regionaler Raumentwicklungsaufgaben mit.

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Art. 3 Grundlagen

1 Die Gemeinde erarbeitet nach Bedarf die für die Festlegungen in der Grundordnung erforderlichen Grundlagen für die Raumentwicklung, wie Siedlungs- und Landschaftsanalysen, Inventare, Konzepte oder Leitbilder 2 Die Gemeinde kann, gestützt auf Grundlagen, auch Programme zur Umsetzung von Massnahmen eines Raumentwicklungskonzepts oder eines Leitbilds erarbeiten und entsprechende Aktionen durchführen.

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Art. 4 Förderung

1 Die Gemeinde kann Förderbeiträge an private Bau- und Planungsvorhaben ausrichten. Die Weisung richtet sich nach dem Reglement Förderungsbeiträge Dacheindeckungen, Vorplätze, Retentionsmassnahmen, Energie und Trockenmauern (Anhang V). Sie kann insbesondere Bestrebungen zur Ortskernentwicklung, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Massnahmen zugunsten der Natur und Landschaft, für eine qualitätsvolle Bau- und Siedlungsgestaltung und zur Erhaltung geschützter und schützenswerter Objekte unterstützen.

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Art. 5 Mehrwertabgabe

1 Bei Grundeigentümern, welchen aus Planungsmassnahmen in der Regel bei Überbauungs- und Gestaltungsplänen oder Zonenplananpassungen besondere Vorteile bezüglich der zulässigen Ausnützung erwachsen, kann gestützt auf Art. 7 Seite 2 von 24 BauG eine Mehrwertabgabe des erzielten Mehrwertes zugunsten eines zweckgebundenen Fonds der Gemeinde eingefordert werden. 2 Der Mehrwert ergibt sich aufgrund der Differenz des Verkehrswertes des Grundstücks / der Liegenschaft unmittelbar vor und unmittelbar nach der Planungsmassnahme. Die Ermittlung des Mehrwertes erfolgt mittels Gutachten durch eine unabhängige Fachstelle oder Fachperson für Liegenschaftsschätzungen. 3 Die Ausgleichsleistung wird fällig: a) auf den Zeitpunkt der Erteilung einer Baubewilligung für die Überbauung des Grundstücks oder eines Teils davon; b) in jedem Fall bei Veräusserung des Grundstücks oder eines Teils davon; c) spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten der Planungsmassnahme. 4 Die Mehrwertabgabe kann in Geld oder Bodenfläche erfolgen. 5 Die Mittel des Fonds bzw. die Bodenfläche oder eine wertgleiche Abtauschfläche müssen einem öffentlichen Zweck zugeführt werden und sollen soweit möglich einen sachlichen Zusammenhang mit der entsprechenden Planungsmassnahme aufweisen. Insbesondere verwendet die Gemeinde die Fondmittel für Massnahmen zur gestalterischen Aufwertung in der Gemeinde. 6 Der Grundeigentümer hat die Pflicht, die durch die Mehrwertabgabe (Ausgleichsleistung) entstehenden (Grund)Lasten im Grundbuch eintragen zu lassen. Behördenorganisation / Zuständigkeiten

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Art. 6 Baubehörde, Gemeinde und Beratung

1 Die Gemeinde ist zuständig für die Ortsplanung. 2 Die Gemeinde kann externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.

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Art. 7 Raumplanungskommission

1 Die Gemeinde bestellt eine Raumplanungskommission, welche diese in Bau- und Planungsgeschäften wie Richt-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen, grösseren Bauvorhaben sowie Bauten in empfindlichen Gebieten berät. Seite 3 von 24

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Art. 8 Ausnahmen

1 Der Gemeinderat kann unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften der Bauordnung gewähren, soweit dies in seinen Wirkungskreis fällt. 2 Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht. II. RICHTPLANUNG

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Art. 9 Gemeinderichtplan

1 Gemeindeeigene und regionale Leitbilder und Raumentwicklungskonzepte können von der Gemeinde in einem Gemeinderichtplan umgesetzt werden. 2 Zuständig für die Erarbeitung, den Erlass und Änderungen von Gemeinderichtplänen ist die Gemeinde. III. GRUNDORDNUNG 1. Allgemeines

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Art. 10 Grundordnung

1 Die Grundordnung der Gemeinde besteht aus der Bauordnung, dem Zonenplan, dem Gemeinderichtplan sowie den Überbauungs- und Gestaltungsplänen.

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Art. 11 Zuständigkeit, Verfahren und Kostenbeteiligung

1 Zuständig für den Erlass und Änderung von Bauordnung und Zonenplan sowie Überbauungs- und Gestaltungsplänen ist der Gemeinderat. 2 Die Gemeinde kann die Erarbeitung und den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Begünstigten abhängig machen. Seite 4 von 24 2. Zonenplan A. Allgemeines

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Art. 12 Festlegungen und Hinweise

1 Der Zonenplan ordnet in Ergänzungen zum übergeordneten Recht (BauG/BauV) die Nutzung des Gemeindegebiets. Er bezeichnet die Bauzonen, die Landwirtschaftszonen, die Schutzzonen, die Gefahrenzonen, die weiteren Zonen und die weiteren Festlegungen. 2 Er unterscheidet zwischen Zonen der Grundnutzung und Zonen überlagernder Nutzung. Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens. Die überlagerten Zonen enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften. 3 Im Zonenplan können Gebiete bezeichnet werden, für welche eine Überbauungs- und Gestaltungsplanpflicht festgelegt wird. 4 Im Zonenplan werden die Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Spezialgesetzgebung festgelegt. 5 Der Zonenplan beinhaltet folgende Festlegungen und Hinweise: Festlegungen a) Bauzonen - Dorfkernzone (ES II) Art. 18 - Kernzone (ES III) Art. 19 - Wohnzone A (ES II) Art. 20 - Wohnzone B (ES II) Art. 20 - Wohnzone C (ES II) Art. 20 - Zone für Dienstleistungen und Gewerbe (ES III) Art. 21 - Gewerbezone Austrasse (ES III) Art. 22 - Gewerbezone Blumenau (ES III) Art. 22 - Gewerbezone Hoval (ES III) Art. 22 - Gewerbezone Neusand (ES III/IV) Art. 22 - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ES II/III) Art. 23 - Hüttenzone Heuberge Art. 24 b) Landwirtschaftszonen - Landwirtschaftszone (ES III) Art. 25 - Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung (Bauten und Anlagen) (ES III) Art. 26 - Rebwirtschaftszone Art. 27 Seite 5 von 24 c) Schutzzonen und Gefahrenzonen - Freihaltezone Art. 28 - Grundwasser- und Quellschutzzone Art. 29 - Gefahrenzonen (Reglement (Anhang IV)) Art. 30 d) Weitere Zonen - Schrebergartenzone Art. 31 - Reservezone Art. 32 - Übriges Gemeindegebiet (ES III) Art. 33 - Waldgebiet Art. 34 e) Weitere Festlegungen - Überbauungs- und Gestaltungsperimeter Art. 46 - Spezialbauvorschriften Art. 14 Abs. 5 Hinweise - Naturschutzgebiet Art. 35 - Landschaftsschutzgebiet Art. 36 - Geschützte Bauten und Anlagen Art. 37 - Archäologischer Perimeter Art. 38 - Überbauungs- und Gestaltungspläne Art. 46 B. Bauzonen a) Bauweise

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Art. 13 Grundsatz

1 Die Bauweise und das Mass der Nutzung für Gebäude in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema und den Massvorgaben gemäss BauG, BauV und Bauordnung. Begriffsdefinitionen und Messweisen sind dem BauG zu entnehmen. 2 Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Nutzungsziffern und Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt. 3 Im Rahmen von Überbauungs- und Gestaltungsplanungen kann von der Regelbauweise abgewichen werden, sofern damit gesamthaft betrachtet ein ortsbaulich, architektonisch und landschaftlich besseres Ergebnis erreicht werden kann und dies im öffentlichen Interesse liegt. Längenmasse und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Höhenmasse dürfen verändert werden, aber die Maximalhöhe von 22 m nicht überschreiten. Nutzungsziffern können bei entsprechender Qualität in Überbauungs- Seite 6 von 24 und Gestaltungsplänen um max. 20% erhöht werden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 1 BO. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb eines Überbauungs- oder Gestaltungsplangebietes gelten in jedem Fall die Grenz- und Gebäudeabstände der Regelbauweise. Seite 7 von 24

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Art. 14 Zonenschema

Art. Zone AZ Grün-flächen-ziffer Gebäudehöhe Gebäudelänge Dienstleistungs- und / oder Gewerbeanteil Grenzabstand Lärmempfindlichkeit Art. 42 BauG Art. 17 Art. 40/41 BauG Art. 40/41 BauG Art. 18 - 22 Art. 16 Art. 29 USG min. max. min. min. max. max. max. gross klein Stufe 18 Dorfkernzone min. Ausnützung entspricht 60% der max. Ausnützungsziffer      30% - - II 19 Kernzone 0,85 - 9 m 12 m 30 m 70% 5 m gemäss Baugesetz III 20 Wohnzone A 0,75 30% 9 m 12 m 30 m 30% 5 m II 20 Wohnzone B 0,60 30% 6 m 9 m 25 m 30% 5 m II 20 Wohnzone C 0,50 30% 6 m 9 m 20 m 30% 5 m II 21 Zone für Dienstleistungen und Gewerbe 1.00 - 10 m 14 m  30 m 100% 5 m III 22 Gewerbezone Austrasse - - 10 m 14 m  - 50% 5 m III 22 Gewerbezone Blumenau - - 12 m 16 m - 50% 5 m III 22 Gewerbezone Hoval - - 10 m 14 m / 22 m  - 50% 5 m III 22 Gewerbezone Neusand - - 12 m 22 m - 50% 5 m III/IV 23 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA - - - - - - 5 m II/III 26 Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung (Bauten und Anlagen) - - - - 22 m - - 5 m III Seite 8 von 24 1 Bei den mit  - bezeichneten Zonen sind Bauvorhaben durch die Raumplanungskommission zu beurteilen. 2 Bei der mit  - bezeichneten Gebäudehöhe wird ab Niveau Landstrasse gemessen. 3 Bei der mit  - bezeichneten Gewerbezone Hoval gilt entlang der Landstrasse Vaduz – Balzers und entlang des Fussweges (Austrasse – Landstrasse) bis zum Binnenkanal bis auf eine Bautiefe von 30 m eine Gebäudehöhe von 14 m. Ab der Bautiefe von 30 m sind 22 m Gebäudehöhe zulässig. Die Gebäudehöhe wird ab Niveau Landstrasse gemessen. 4 Bei den mit  - bezeichneten Zonen kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung der Minimalhöhen zulassen, oder eine reduzierte Bauhöhe bewilligen, wenn vom Bauherr ein statischer Nachweis erbracht wird, welcher belegt, dass eine spätere Aufstockung der Baute technisch möglich ist. 5 Bei den Wohnzonen A, B und der Kernzone kann der Dienstleistungs- und Gewerbeanteil entlang der Landstrasse Vaduz - Balzers beidseitig der Strasse bis auf eine Bautiefe von 30 m auf 100% der zulässigen Bruttogeschossfläche erhöht werden. In der Gewerbezone Austrasse und Hoval kann der Dienstleistungsanteil ebenfalls bis auf eine Bautiefe von 30 m auf 100% der zulässigen Bruttogeschossfläche erhöht werden. 6 Bei den Wohnzonen A und B entlang der Landstrasse Vaduz - Balzers gilt beidseitig der Strasse bis auf eine Bautiefe von 30 m die Empfindlichkeitsstufe III. 7 Unter Beachtung der Siedlungsstruktur und des Quartiercharakters kann der Gemeinderat eine Überschreitung des Dienstleistungsanteils in den übrigen Zonen bewilligen.

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Art. 15 Ausnützungsziffer

1 Die im Zonenschema festgelegten Ausnützungsziffern (AZ) mit den maximalen Anteilen dürfen in der Regel nicht unter- bzw. überschritten werden. 2 Wird von einem nur teilweise überbauten Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf die neue Teilparzelle nur soweit überbaut werden, als die AZ über das ganze ursprüngliche Grundstück gemessen eingehalten wird. 3 Wird die zulässige AZ durch ein Bauvorhaben um mehr als 40% unterschritten, muss das Gebäude so platziert werden, dass die verbleibende AZ auf der verbleibenden Grundstücksfläche weiterhin realisierbar ist. Die Bauherrschaft erbringt den Nachweis im Baugesuch. Seite 9 von 24

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Art. 16 Grenzabstände

1 Der Grenzabstand ist - soweit nicht durch BauG, Richt-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen oder andere Planungsinstrumente festgelegt - abhängig von der Gebäudehöhe. 2 Es wird unterschieden zwischen grossem und kleinem Grenzabstand. Für die Gewerbezonen gelten die baugesetzlichen Abstände. 3 Der grosse Grenzabstand wird nutzungsbezogen in Abhängigkeit von der Lage der Hauptwohnräume angewandt und gilt für die zugehörige Fassade der Hauptbaute. In Grenzfällen oder bei quadratischem Grundriss bestimmt die Gemeinde die für den grossen Grenzabstand massgebliche Fassade. Der grosse Grenzabstand beträgt generell 5.00 m. Ausgenommen davon sind Klein- und Anbauten mit einer Gebäudehöhe von höchstens 4.00 m inkl. allfälliger Geländer. Diese haben auf der Hauptgebäudeseite nur einen Grenzabstand von 3.50 m einzuhalten. 4 Der kleine Grenzabstand beträgt: a) bis zu einer Gebäudehöhe von 7.00 m: mindestens 3.50 m; b) bis zu einer Gebäudehöhe von 9.00 m: mindestens 4.00 m; c) bis zu einer Gebäudehöhe von 12.00 m: mindestens 5.00 m. 5 Bei Bauten, die eine grössere Gebäudehöhe als 12.00 m aufweisen dürfen, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes.

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Art. 17 Grünflächenziffer

1 Die im Zonenschema festgelegten Grünflächenziffern (GFZ) sind minimal einzuhalten. b) Zonenvorschriften

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Art. 18 Dorfkernzone

1 Die Dorfkernzone umfasst die älteren Dorfteile, deren Charakter in Funktion und Erscheinung erhalten bleiben soll (Anhang I). Sie ist vor allem für Wohnbauten vorgesehen. 2 Immissionsarmes Gewerbe und Dienstleistungen können bewilligt werden, sofern diese Bauten und ihr Betrieb dem speziellen Charakter des alten Dorfteiles entsprechen. Diese Nutzungen sind vor allem im Erdgeschossbereich anzuordnen, wobei der Anteil von 30% an der Gesamtnutzung nicht überschritten werden soll. Seite 10 von 24

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Art. 19 Kernzone

1 Die Kernzone ist für Wohnnutzungen sowie Geschäftsbauten mit angemessenem Wohnanteil bestimmt. In der Kernzone soll die Entwicklung eines Ortszentrums gefördert werden. 2 Immissionsarmes Gewerbe und Dienstleistungen sind bis zu 70% der Bruttogeschossfläche zulässig, sofern diese Bauten und/oder der Betrieb der Anlagen die Siedlungsstruktur und den Quartiercharakter nicht beeinträchtigen.

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Art. 20 Wohnzonen

1 Die Wohnzone ist für Wohnnutzungen bestimmt. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind bis 30% der Ausnützung zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung, ihres Charakters und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt, Erschliessung und Befindlichkeit in ein Wohnquartier passen.

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Art. 21 Zone für Dienstleistungen und Gewerbe

1 Die Zone für Dienstleistungen und Gewerbe ist für Dienstleistungsbetriebe vorgesehen. Immissionsarmes Gewerbe und Wohnraum sind nach Massgabe von ortsplanerischen Grundsätzen zulässig. 2 Für die Zone erlässt der Gemeinderat einen Überbauungsplan mit speziellen Vorschriften zur Gestaltung, Bauweise und zur örtlichen Festlegung der verschiedenen Nutzungsarten.

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Art. 22 Gewerbezonen

1 Die Gewerbezone ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Gestattet sind ausschliesslich Wohnungen für Betriebs- oder Grundeigentümer. Die Gewerbezone umfasst folgende 4 Teilgebiete: - Gewerbezone Austrasse (GA) - Gewerbezone Blumenau (GB) - Gewerbezone Hoval (GH) - Gewerbezone Neusand (GN) 2 Dienstleistungsbetriebe sind bis zu 50% der maximalen Bruttogeschossfläche zulässig. Die Dienstleistungsbetriebe dürfen nur entlang den Strassen angeordnet werden. 3 Die Gemeinde kann eine Überschreitung dieses Anteils bewilligen, wenn ein Eigenbedarf besteht. Der Nachweis ist mit der Baueingabe zu erbringen. Seite 11 von 24

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Art. 23 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) ist bestimmt für öffentliche Bauten und Anlagen, Areale für Sport und Erholung sowie für Frei- und Grünflächen. Private Bauten und Anlagen sind in dieser Zone nicht zulässig. 2 Privatgrundstücke können der in der ZöBA vorgesehenen Nutzung erst zugeführt werden, wenn sie die Gemeinde erworben hat oder wenn mit dem Eigentümer eine die Nutzung betreffende Vereinbarung abgeschlossen ist. 3 Die öffentlichen Bauten und Anlagen haben den Zonencharakter der unmittelbar angrenzenden Zonen angemessen zu berücksichtigen. 4 Das Gebiet Heilos ist eine ZöBA, die auf die Ausübung von Motorsport beschränkt ist. Durch diese Nutzung darf keine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers eintreten und die öffentliche Wasserversorgung muss auch beim Bau eines künftigen Pumpwerks im Damm gewährleistet sein, andernfalls ist die gegenständliche Zonierung zu überprüfen.

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Art. 24 Hüttenzone Heuberge

1 Die Hüttenzone Heuberge dienen der Sicherung und der geordneten Weiterentwicklung der Heuberghütten in den Gebieten Magrüel, Maschera, Münz, Platta und Tuas. 2 Innerhalb dieser Zonen dürfen bestehende Heuberghütten und zugesicherte Hüttenrechte gemäss den vom Gemeinderat erlassenen Spezialbauvorschriften für Ferienzwecke überbaut, umgebaut und genutzt werden. 3 Die fünf Hüttenzonen sind im Zonenplan als Übersicht und pro Gebiet in den zu berücksichtigenden Bestimmungen detailliert dargestellt (Anhang II). 4 Soweit ausserhalb der Hüttenzonen bereits für Ferienzwecke umgewandelte Heuhütten bestehen, dürfen diese weiter genutzt werden. Ein Aus- und Weiterbau oder ein Wiederaufbau sind ausser für landwirtschaftliche Zwecke nicht zulässig. 5 Heuhütten ausserhalb der Hüttenzonen, die bereits zu Ferienzwecken ausgebaut sind, können im Falle einer Zerstörung durch Elementarereignisse in den Hüttenzonen Münz oder Platta wiederaufgebaut werden. Die zerstörte oder teilweise zerstörte Hütte ist vollständig abzubrechen, bevor die Ersatzbaute erstellt wird. In jedem Falle ist dann das bisherige Hüttenrecht aufzuheben. 6 Sofern ein Eigentümer seine ausserhalb der Hüttenzonen gelegene Heuhütte zu Ferienzwecken auszubauen beabsichtigt, dies aber nicht möglich ist, so kann er eine Verlegung seines Rechts in die Hüttenzone Münz oder Platta beantragen. Seite 12 von 24 7 Der Gemeinderat erlässt für die Weiterentwicklung der Hüttenzonen spezielle Bauvorschriften (Anhang III). C. Landwirtschaftszonen

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Art. 25 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone umfasst Flächen, die sich für die dauernde landwirtschaftliche und bodenabhängige Nutzung, insbesondere Ackerbau und Viehzucht, eignen. 2 Neubauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Nutzung notwendig sind, sind ausschliesslich in speziell gekennzeichneten Gebieten (überlagerte Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung) zulässig. 3 In den bestehenden Bauten ausserhalb dieser speziell gekennzeichneten Gebiete darf die bisherige Nutzung weitergeführt werden. Erweiterungen an bestehenden Gebäuden sind nicht zugelassen. Werterhaltende Sanierungen ohne Nutzungsänderung dürfen vorgenommen werden.

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Art. 26 Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung (Bauten und Anlagen)

1 Innerhalb der überlagerten Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung können landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zugelassen werden. 2 Als landwirtschaftliche Bauten und Anlagen gelten insbesondere: - landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit Wohnhaus; - landwirtschaftliche Maschinen- und Geräteschuppen; - landwirtschaftliche Lagerhäuser für landwirtschaftliche Produkte; - Bauten und Anlagen, die den Bestimmungen der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten, nach dem Landwirtschaftsgesetz entsprechen. 3 Bauten und Anlagen haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. Die Gemeinde und die Baubehörde treffen die nötigen Anordnungen bezüglich Gestaltung, Stellung und Grösse der Bauten.

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Art. 27 Rebwirtschaftszone

1 Die Rebwirtschaftszone darf nur zu rebwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Standortgebundene Bauten und Nutzungen im Sinne von Abs. 2 sind zulässig. 2 In der Rebwirtschaftszone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Es sind nur Bauten mit einer maximalen Seite 13 von 24 Grösse von 10 m2 und einer Höhe von 3.00 m gestattet. Unterkellerungen sind nicht zulässig. Ebenso ist eine Wohnnutzung untersagt. D. Schutz- und Gefahrenzonen

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Art. 28 Freihaltezone

1 Die Freihaltezonen umfassen diejenigen Flächen, die von jeglicher Überbauung freizuhalten sind. Sie dienen: - der Wahrung schützenswerter Orts- und Landschaftsbilder; - der Freihaltung von Aussichtslagen; - der Gliederung des Siedlungsgebietes, insbesondere der Trennung von Wohn- und Industriegebieten; - der Erhaltung von Freiflächen in Wohngebieten.

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Art. 29 Grundwasser- und Quellschutzzonen

1 Innerhalb der Grundwasser- und Quellschutzzone bedürfen Bauvorhaben und Eingriffe der Beurteilung und Bewilligung der zuständigen Fachbehörde. 2 Land- und forstwirtschaftliche, gartenbauliche und andere Nutzungen müssen so betrieben werden, dass ein ausreichender Schutz der Gewässervorkommen gewährleistet ist.

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Art. 30 Gefahrenzonen

1 Die Gefahrenzonen gemäss Naturgefahrenkarte bezeichnen die durch Naturgefahren wie Lawinen, Steinschlag, Rüfen, Rutschungen, Überschwemmungen oder andere Naturereignisse gefährdeten Gebiete. 2 Als Grundlage für die Beurteilung der Gefährdung dient die Naturgefahrenkarte der Gemeinde Triesen, auf deren Grundlage der Gefahrenzonenplan erstellt wird. Danach wird zwischen folgenden Gefahrenzonen unterschieden: - Rote Zone (Verbotszone, erhebliche Gefährdung) - Blau plus Zone (verschärfte Auflagenzone, mittlere Gefährdung) - Blaue Zone (Auflagenzone, mittlere Gefährdung) - Gelbe Zone (Hinweiszone, geringe Gefährdung) - Weisse Zone (keine Gefährdung) - (Im Zonenplan sind nur die Rote Zone, die Blau plus Zone und die Blaue Zone dargestellt) 3 Die Einzelheiten werden durch ein besonderes Reglement Gefahrenzonen (Anhang IV Bauordnung) geregelt. Seite 14 von 24 E. Weitere Zonen

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Art. 31 Schrebergartenzone

1 Die Schrebergartenzone dient der Schaffung und Erhaltung zusammenhängender durchgrünter Gartenanlagen im Rahmen der Freizeitgestaltung. 2 Die Nutzung und die Gebäudeabmessungen sind in einem eigenen Reglement geregelt. 3 Mit Ausnahme eines eingeschossigen Gemeinschaftsbaus mit einer Gebäudegrundfläche von max. 12 m auf 6 m sind nur Bauten in Leichtbauweise wie Gartenhäuschen und -lauben sowie Einstellräume für Geräte zur Bewirtschaftung des Bodens mit max. 12 m2 Gebäudegrundfläche und überdecktem Platz (13 m2), zulässig. Die Gesamtgrundfläche kann somit max. 25 m2 betragen. Die Gebäudehöhe darf 2.50 m nicht überschreiten. Die Bauten haben gegenüber der Grenze den baugesetzlichen und untereinander einen Abstand von mindestens 2.00 m einzuhalten. Bauten und Anlagen haben sich in die Gesamtanlage zu integrieren und dürfen das Gesamtbild nicht stören.

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Art. 32 Reservezone

1 Die Reservezone umfasst Flächen, deren konkrete Nutzungszuordnung planungsrechtlich zu einem späteren Zeitpunkt geregelt wird. 2 Der Gemeinderat kann mit Zustimmung der Regierung Teile des Reservegebietes einer bestimmten Zone zuordnen, sofern dies nach dem ortsplanerischen Entwicklungsstand begründet ist und die öffentlichen Interessen entsprechend berücksichtigt werden. 3 Zuordnungen von Teilen der Reservezone zur Bauzone sind in Abstimmung mit dem ortsplanerischen Entwicklungskonzept möglich.

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Art. 33 Übriges Gemeindegebiet

1 Dem übrigen Gemeindegebiet sind jene Flächen zugeordnet, die weder einer Bauzone noch Zonen anderer Nutzung zugeteilt sind. Hier ist grundsätzlich nur die bisherige Nutzungsart zulässig. 2 Neubauten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten sind bis zu 30% des bestehenden Bauvolumens möglich, soweit sie den Zonencharakter nicht beeinträchtigen. Seite 15 von 24

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Art. 34 Waldgebiet

1 Das Waldgebiet ist dem sachlichen und rechtlichen Geltungsbereich durch das Waldgesetz mit zugehörigen Verordnungen geregelt. 2 Bauten und Anlagen haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. Die Gemeinde und die Baubehörde treffen die nötigen Anordnungen bezüglich Gestaltung, Stellung und Grösse der Bauten. F. Hinweise

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Art. 35 Naturschutzgebiet

1 Die Abgrenzung und die Nutzungseinschränkungen für das Gebiet „Matilaberg“ sind in der Verordnung LGBl. 2011 Nr. 521 über das Naturschutzgebiet „Matilaberg“ geregelt. 2 Neue Bauten und Anlagen sowie Eingriffe wie Ent- oder Bewässerungen und Düngungen sind nicht gestattet. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nur erneuert werden. Bauliche Eingriffe zur Renaturierung oder Revitalisierung sowie angepasste landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Pflegemassnahmen sind zulässig. Vorbehalten bleiben weitergehende oder abweichende Anordnungen nach der Naturschutzgesetzgebung.

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Art. 36 Landschaftsschutzgebiet

1 Die Abgrenzung und die Nutzungseinschränkungen für das Gebiet „Periol – Bofel – Neufeld – Undera Forst“ sind in der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Periol – Bofel – Neufeld – Undera Forst“ geregelt. 2 Die Abgrenzung und die Nutzungseinschränkungen für das Gebiet „Wesa - Fokswinkel“ sind in der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wesa – Fokswinkel“ geregelt. 3 Neue Bauten und Anlagen sind nur in Ausnahmefällen gestattet, wenn sie dem Schutzziel nicht entgegenstehen. Vorbehalten sind insbesondere Eingriffe zur Revitalisierung oder Aufwertung, unterirdische Leitungen, land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen, sofern deren Erstellung an einem anderen Standort ausserhalb der Bereiche mit Landschaftsschutz nicht zumutbar ist, sowie standortgebundene Bauten und Anlagen. 4 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des BauG erneuert, teilweise geändert und innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens massvoll erweitert werden. Der Wiederaufbau nach Zerstörung ist ohne eine Nutzungsänderung zulässig. Seite 16 von 24

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Art. 37 Geschützte Bauten und Anlagen

1 Der Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern erfolgen gemäss den Vorgaben des Kulturgütergesetzes (Art. 48 KGG).

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Art. 38 Archäologischer Perimeter

1 Im Archäologischen Perimeter sind jene Flächen innerhalb der Gemeinde ausgewiesen, in denen archäologische Kulturrelikte entweder vermutet oder vorhanden sind. 2 Grundlage für die Definition der Flächen sind die Erkenntnisse, die aufgrund der Erforschung erlangt wurden. Der Perimeter dient dem Schutz des kulturellen Erbes im Boden. Bodeneingriffe sowohl bei Hoch- wie auch bei Tiefbauvorhaben bedürfen einer engen Zusammenarbeit mit der Landesarchäologie. Es gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts (Art. 23 KGG) 3. Gestaltung A. Allgemeines

Propose a change

Art. 39 Festlegungen

1 Der Zonenplan oder die Überbauungs- und die Gestaltungspläne können folgende Festlegungen enthalten: Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum - Schutzbereich Art. 40 - Erhaltungsbereich Art. 41 - Gestaltungsbereich Dorfkernzone Art. 42 - Siedlungsbereiche entlang Landstrasse Art. 4 - Weitere Gestaltungsbereiche Art. 44 - Baulinien und anbaupflichtige Baulinien Art. 45 B. Gestaltungsbereich im Siedlungsraum

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Art. 40 Schutzbereich

1 Als Schutzbereich werden Ortsteile mit umfassend geschützter Bausubstanz und Ortsstruktur bezeichnet. Dazu gehören insbesondere Bauten und Anlagen, Dächer, Fassaden, Gassen, Plätze, Mauern, Gärten und Pflanzen von ausserordentlicher Bedeutung. Seite 17 von 24 2 Im Schutzbereich gelegene Bauten, Baugruppen und Gebäudeteile sind zu unterhalten. Bei Abbruch eines Gebäudes ist ein Ersatzprojekt vorzulegen, das sich an der bestehenden Bausubstanz orientiert in Lage, Volumen und Stellung. Bei Erneuerungen oder Umbauten ist die architektonisch sowie historisch bedeutende Bausubstanz im Innern des Gebäudes und Aussen zu wahren; bei störenden Elementen ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. 3 Vom Schutz ausgenommen sind einzelne nicht schutzwürdige Bauten oder Anlagen oder Teile davon gemäss Entscheid und gestützt auf eine entsprechende Beurteilung der Denkmalpflege. 4 Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden. Diese bezieht das Amt für Kultur Abt. Denkmalpflege und Abt. Archäologie des Landes mit ein.

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Bauordnung