1 Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:
a. Kohlendioxid (CO2);
b. Methan (CH4);
c. Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas);
d. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
e. perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);
f. Schwefelhexafluorid (SF6);
g. Stickstofftrifluorid (NF3).
2 Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO2-Äquivalente (CO2eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.
Berichtigung vom 10. Nov. 2023 (AS 2023 640).
Art. 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a. Feuerungswärmeleistung: einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
b. Gesamtfeuerungswärmeleistung: Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksichtigt werden;
c. Gesamtleistung: Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer Wärme-Kraftkopplungsanlage (WKK-Anlage);
d. Gesamtwirkungsgrad: Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer WKK-Anlage gemäss Herstellerangaben;
e. EHS-Teilnehmer: Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen, die am EHS der Schweiz teilnehmen;
f. Partnerstaat: Staat, mit welchem die Schweiz eine völkerrechtliche Vereinbarung oder eine Absichtserklärung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten in diesem Staat abgeschlossen hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 2a Inlandanteil
Die Verminderung der Treibhausgasemissionen zur Erreichung der Reduktionsziele nach Artikel 3 Absatz 1 des CO2-Gesetzes erfolgt mindestens zu zwei Dritteln mit Massnahmen in der Schweiz.
Art. 3 Richtwerte für einzelne Sektoren
In den folgenden Sektoren dürfen die Emissionen im Jahr 2030 höchstens den folgenden Anteil der Emissionen des Jahres 1990 ausmachen:
a. im Sektor Gebäude: höchstens 50 Prozent;
b. im Sektor Verkehr: höchstens 75 Prozent;
c. im Sektor Industrie: höchstens 65 Prozent;
d. im Sektor Übrige: höchstens 75 Prozent.
Art. 4
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Art. 4a
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Art. 4b Grundsatz
Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen durch Projekte und Programme werden in der Schweiz berücksichtigt, wenn sie mit einer nationalen Bescheinigung oder mit einer internationalen Bescheinigung nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 nachgewiesen sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
SR 0.814.012
Art. 5 Anforderungen
1 Für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistung im Inland und Ausland werden nationale beziehungsweise internationale Bescheinigungen (Bescheinigungen) ausgestellt, wenn:
a. die Anhänge 2a oder 3 dies nicht ausschliessen;
b. glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass das Projekt:1. ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen über die Projektdauer nicht wirtschaftlich wäre,
2. mindestens dem Stand der Technik entspricht,
3. Massnahmen vorsieht, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung oder einer Erhöhung der Senkenleistung führen,
4. die übrigen massgebenden rechtlichen Bestimmungen einhält,
5. im Ausland zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beiträgt und dieser Beitrag vom Partnerstaat bestätigt wurde;
c. die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen:1. nachweisbar und quantifizierbar sind sowie entweder mittels Messungen bestätigt werden oder mittels eines wissenschaftlichen Modells, das mittels Messungen plausibilisiert wird, bestätigt werden,
2. nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom EHS erfasst sind,
3. nicht von einem Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1 erzielt wurden, der gleichzeitig die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 beantragt; für Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen eines solchen Betreibers werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Verminderungen vom Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 67 oder vom Massnahmenziel nach Artikel 68 nicht erfasst sind;
4. so berechnet sind, dass wesentliche Überschätzungen der anrechenbaren Emissionsverminderungen oder der anrechenbaren Erhöhung der Senkenleistungen ausgeschlossen sind;
d. der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programmes bei der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 7 nicht länger als drei Monate zurückliegt;
e. das Projekt oder Programm noch nicht beendet ist;
f. die Umsetzung des Projekts oder des Programms zu keiner Verlagerung der Emissionen führt; und
g. die gesuchstellende Person, sofern sie nicht selber durch das Projekt begünstigt wird, nachweisen kann, dass sie die Berechtigung an den Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen hat.
2 Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen nach Anhang 19 erfüllen, wobei:
a. die Permanenz der Kohlenstoffbindung nach Anhang 19 Buchstabe a unabhängig von der Projektdauer während mindestens 30 Jahren ab Wirkungsbeginn sichergestellt sein und nachvollziehbar dargelegt werden muss; und
b. eine geologische Speicherung zusätzlich zu den Speicherstätten nach Anhang 19 Buchstabe d auch in einer Speicherstätte erfolgen kann, die im Rahmen eines multilateralen Abkommens von den Partnerstaaten anerkannt wurde.
3 Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuchstellende Person gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 5a Programme
1 Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:
a. sie nebst der Emissionsverminderung oder der Erhöhung der Senkenleistung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;
b. in der Programmbeschreibung eine Technologie oder eine Gruppe von zusammenhängenden Technologien festgelegt wird und alle Projekte diese Technologie einsetzen;
c. sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Projekte die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen;
d. mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde; und
e. sie innerhalb eines Landes umgesetzt wurden.
2 Projekte können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Projekt umfassen, werden als Projekte nach Artikel 5 weitergeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
Art. 5b Wissenschaftliche Begleitung
1 Bei Projekten oder Programmen, deren Wirkung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 nicht ausreichend genau quantifiziert werden kann, führt die gesuchstellende Person auf eigene Kosten projektbegleitende Massnahmen nach wissenschaftlichen Grundsätzen (wissenschaftliche Begleitung) durch.
2 Die gesuchstellende Person reicht dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Konzept für die wissenschaftliche Begleitung ein. Das Konzept enthält insbesondere Angaben über:
a. das Ziel und die Fragestellung;
b. den aktuellen Stand des Wissens, inklusive die statistischen Daten, die zur Bestimmung der Ungenauigkeit der Messbarkeit benutzt wurden;
c. das Vorgehen und die Auswertung;
d. die Fachkenntnisse der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen;
e. die Unabhängigkeit sowie mögliche Interessenkonflikte der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen.
3 Die wissenschaftlichen Begleitung wird beendet, wenn die Wirkung des Projekts oder Programmes ausreichend genau quantifiziert worden ist. Das BAFU entscheidet über die Beendigung der wissenschaftlichen Begleitung.
4 Die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung sind unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zu publizieren.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 581).
Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen
1 Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.
2 Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über:
a. die Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
b. die eingesetzten Technologien;
c. die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;
d. die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programmes zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);
e. den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;
f. die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programmes;
g. die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussichtlichen Erträge;
h. die Finanzierung;
i. das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen umschreibt;
j. die Dauer des Projekts beziehungsweise des Programms;
k. bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Projekte ins Programm, die Verwaltung der Projekte sowie, pro festgelegte Technologie, ein Beispiel für ein Projekt;
l. bei Projekten oder Programmen mit einer wissenschaftlichen Begleitung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Buchstabe i: ein Konzept nach Artikel 5b;
m. bei Projekten oder Programmen zur Erhöhung der Senkenleistung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Buchstabe i: die Vorgehensweise für den Nachweis, dass die Permanenz nach Artikel 5 Absatz 2 sichergestellt ist;
n. bei Projekten oder Programmen im Ausland zusätzlich:1. den erwarteten Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort anhand von Indikatoren, die Beiträge zu den nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen aufzeigen und die objektiv überprüft werden können,
2. ein Konzept zur finanziellen Nachhaltigkeit, welches den langfristigen Betrieb und Unterhalt der Technologie nach dem Ende der Kreditierungsperiode aufzeigt, und
3. die Ergebnisse der Konsultation der betroffenen Interessensgruppen sowie über die Möglichkeit, Rückmeldungen zur Umsetzung des Projekts oder Programms zu geben.
3 Bei Projekten und Programmen im Inland im Zusammenhang mit einem Wärmeverbund und bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Absatz 2 Buchstabe d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der Anhänge 3a beziehungsweise 3b.
4 Die gesuchstellende Person kann eine Projektskizze durch das BAFU vorprüfen lassen. Hat das BAFU eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Validierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprüfung einzureichen.
5 Die Validierungsstelle prüft die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a entspricht. Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen.
6 Die Validierungsstelle fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.
7 Das BAFU legt die Form der Beschreibung des Projekts oder Programmes und des Validierungsberichts fest.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 581).
Art. 7 Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
1 Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dem BAFU über die Validierungsstelle ein Gesuch um die Beurteilung der Eignung für die Ausstellung von Bescheinigungen einreichen. Das Gesuch umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.
2 Bei Projekten oder Programmen im Ausland umfasst das Gesuch zusätzlich den Entscheid über die Eignung des Projektes oder Programmes durch den Partnerstaat.
3 Das BAFU kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 8 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
1 Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch und gegebenenfalls auf die zusätzlichen Informationen nach Artikel 7 Absatz 3, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.
2 Falls bei Projekten oder Programmen im Ausland der Partnerstaat in der Bewilligung des Projektes oder des Programmes eine Beschränkung zur zugelassenen Nutzung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen festlegt, wird diese Beschränkung im Entscheid berücksichtigt.
3 Der Entscheid gilt ab dem Beginn der Umsetzung des Projektes beziehungsweise des Programmes bis spätestens am 31. Dezember 2030 (Kreditierungsperiode).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Art. 8a Anmerkung im Grundbuch
1 Die Nutzungsbeschränkung als biologischer oder geologischer Speicher von Kohlenstoff ist auf Anmeldung des BAFU im Grundbuch anzumerken. Dies gilt nicht für die Speicherung von Kohlenstoff in Baustoffen.
2 Das BAFU meldet die Löschung der Anmerkung im Grundbuch an, wenn:
a. das Projekt oder Programm beendet ist, frühestens jedoch 30 Jahre nach Wirkungsbeginn; oder
b. der gespeicherte Kohlenstoff vor diesem Zeitpunkt auf dem betroffenen Grundstück freigesetzt wird.
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des betroffenen Grundstücks trägt die Kosten für den Eintrag, die Änderung und die Löschung der Anmerkung.
4 Die Kantone informieren das BAFU unverzüglich, sobald das betroffene Grundstück anderweitig genutzt wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Art. 8b Verlängerung der Kreditierungsperiode
1 Die Kreditierungsperiode für Projekte oder Programme im Inland, die vor dem 1. Januar 2022 als geeignet befunden wurden, wird bis maximal zum 31. Dezember 2030 verlängert, wenn die gesuchstellende Person:
a. das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt; und
b. dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht.
2 Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die massgebenden Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a weiterhin erfüllt sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Art. 9 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
1 Die gesuchstellende Person erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und ihrer Permanenz erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.
2 Sie lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm zuletzt validiert hat.
3 Die Verifizierungsstelle prüft, ob die ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Projekte die Aufnahmekriterien nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Projekte des Programmes beschränken.
3bis Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen.
4 Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.
5 Der Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und der dazugehörige Verifizierungsbericht umfassen einen Zeitraum von höchstens vier Jahren. Die Verifizierungsstelle muss sie spätestens ein Jahr nach dem Ende des Zeitraums dem BAFU einreichen. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.
6 Für Projekte oder Programme mit einer wissenschaftlichen Begleitung sind dem BAFU die Monitoringberichte, die dazugehörigen Verifizierungsberichte sowie die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung jährlich einzureichen. Die Quantifizierung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ist jährlich neu auszuwerten.
7 Für Projekte und Programme, die in Bezug zu einer Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes stehen, sind dem BAFU die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte jährlich bis am 31. August des Folgejahres einzureichen. Die Anzahl der beantragten Bescheinigungen, die Anlagen eines Betreibers mit Verminderungsverpflichtung betreffen, ist dem Betreiber, der diese Verminderungsverpflichtung eingegangen ist, und dem BAFU umgehend zu melden.
8 Für Projekte oder Programme, die Kohlenstoff speichern, sind dem BAFU unabhängig von ihrer Laufzeit für das Jahr 2030 ein Monitoring- und ein Verifizierungsbericht einzureichen.
9 Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Monitoring- und des Verifizierungsberichts.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 581).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 10 Ausstellung der Bescheinigungen
1 Das BAFU prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU bei der gesuchstellenden Person weitere Abklärungen durch.
2 Es prüft für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen zusätzlich die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen durch den Partnerstaat. Soweit es für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen erforderlich ist, führt das BAFU beim Partnerstaat weitere Abklärungen durch.
3 Es entscheidet gestützt auf die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über die Ausstellung von Bescheinigungen.
4 Bei Projekten und Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.
5 Für noch nicht umgesetzte Projekte in Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass die im Programm geplanten Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung umgesetzt werden müssen.
6 Die Bescheinigungen werden im Umfang der gesamten jährlich ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistung ausgestellt.
6bis Von den ausgestellten internationalen Bescheinigungen werden zwei Prozent stillgelegt und nicht an die Erreichung der Reduktionsziele angerechnet. Stilllegungen des Partnerstaats werden dabei berücksichtigt.
7 Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden der gesuchstellenden Person nur bescheinigt, wenn diese nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln gestützt auf Artikel 19 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG) zurückzuführen sind.
8 Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
SR 730.0
Art. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
1 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU mit dem nächsten Monitoringbericht gemeldet werden.
2 Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich, wenn:
a. die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen abweichen;
b. die Investitionskosten, die Betriebskosten oder die Einnahmen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen;
c. ein Technologiewechsel stattfindet; oder
d. die Systemgrenze eines Projekts oder Programmes geändert wird.
3 Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung an. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Artikel 8 bescheinigt.
4 Bei Projekten und Programmen im Ausland ist zusätzlich ein erneuter Entscheid des Partnerstaats über die Eignung erforderlich.
5 Das BAFU genehmigt die wesentliche Änderung, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a weiterhin erfüllt sind.
6 Nach einer erneuten Validierung dauert die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung bis spätestens zum 31. Dezember 2030.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 11a Validierungs- und Verifizierungsstellen
1 Das BAFU lässt eine Validierungs- und Verifizierungsstelle auf Gesuch hin zu, wenn sie:
a. über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Validierung oder Verifizierung von Kompensationsprojekten verfügt;
b. über Prozesse zur Qualitätssicherung verfügt; und
c. ihre Aufgaben unabhängig wahrnimmt.
2 Erfüllt eine Validierungs- oder Verifizierungsstelle die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr, so ordnet das BAFU Massnahmen an. Werden diese nicht genügend umgesetzt, so kann es die Zulassung entziehen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 581).
Art. 11b Internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris
1 Wer internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 in der Schweiz anrechnen lassen möchte, benötigt ein Genehmigungsschreiben des BAFU. Das BAFU legt die Form des Antrags fest.
2 Das BAFU stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn:
a. Anhang 2a die Ausstellung internationaler Bescheinigungen für das Projekt oder Programm nicht ausschliesst; und
b. das Projekt oder Programm nach dem 1. Januar 2021 registriert und gemäss dem Mechanismus nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris anerkannt wurde.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
RS 0.814.012
Art. 12 Bescheinigungen für Betreiber mit Verminderungsverpflichtung
1 Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt und die keine Projekte oder Programme nach Artikel 5 oder 5a durchführen, die vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminderungen bewirken, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:
a. der Betreiber glaubhaft darlegt, dass das Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreicht wird;
b. die Treibhausgasemissionen der Anlagen im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Artikel 67 um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben:1. in den Jahren 2013–2020: um mehr als 5 Prozent,
2. im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
c. für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 EnG für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.
1bis Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.
2 Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe b und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
SR 730.0
AS 2014 3293
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
Art. 12a Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs
1 Betreibern von Anlagen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energieverbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO2-Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO2-Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:
a. die Zielvereinbarung mit Emissionsziel den Anforderungen nach Artikel 67 Absätze 1–3 entspricht und auf Kosten des Betreibers von einer vom BAFU zugelassenen Stelle validiert und vom BAFU als geeignet beurteilt worden ist;
b. der Betreiber jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht nach Artikel 72 einreicht;
c. die CO2-Emissionen der Anlagen während der vergangenen drei Jahre den in der Zielvereinbarung mit Emissionsziel vereinbarten Reduktionspfad um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben:1. in den Jahren 2013–2020: in jedem Jahr um mehr als 5 Prozent,
2. im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
d. dem Betreiber für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.
1bis Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.
2 Die validierte Zielvereinbarung mit Emissionsziel ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Jahres, ab dem Bescheinigungen beantragt werden, einzureichen.
3 Wesentliche und dauerhafte Änderungen nach den Artikeln 73 sowie Änderungen nach Artikel 78 müssen dem BAFU gemeldet werden. Das BAFU ordnet soweit notwendig eine erneute Validierung an.
4 Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe c und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293). Die Berichtigung vom 9. Dez. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4437).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
SR 730.0
AS 2014 3293
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Art. 13 Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten
1 Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem BAFU gleichzeitig das Konto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister ausgestellt und nach den Artikeln 57–65 verwaltet.
2 Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet:
a. Vornamen, Namen und Kontaktangaben der gesuchstellenden Person, der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle;
b. die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;
c. die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und
d. die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungs-, die Monitoring- und die Verifizierungsberichte sowie die dazugehörigen Daten.
3 Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Art. 14 Veröffentlichung von Informationen
1 Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
a. Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
b. die Validierungsberichte nach Artikel 6 Absatz 6;
c. die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 1;
d. die Verifizierungsberichte nach Artikel 9 Absatz 4;
e. die Entscheide nach den Artikeln 8 Absatz 1 und 10 Absatz 3.
2 Vor der Veröffentlichung stellt das BAFU der gesuchstellenden Person die Unterlagen nach Absatz 1 zu. Es fordert die gesuchstellende Person auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus ihrer Sicht dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis unterliegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Juni 2022
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
Art. 14a
1 Wer Flugreisen im Linienverkehr oder im planmässigen Gelegenheitsverkehr anbietet, die mit Verkaufsinseraten in Druckerzeugnissen oder in visuell-elektronischen Medien beworben werden, muss ab dem 1. Januar 2027 im Inserat gut sicht- und lesbar und in Zahlen die durch die Flugreise bis zum Zielflugplatz voraussichtlich verursachten Emissionen in CO2-Äquivalenten angeben. Die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen den Anbietern solcher Flugreisen die entsprechenden Angaben zur Verfügung stellen.
2 Die Pflicht gilt für Angebote für Flugreisen:
a. ab einem Flugplatz in der Schweiz;
b. ab dem Flughafen Basel-Mulhouse, wenn die Flugreise nach schweizerischen Verkehrsrechten erfolgt.
3 Die Berechnung der voraussichtlich verursachten Emissionen erfolgt nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Dem BAFU ist auf Verlangen die eingesetzte Berechnungsmethode vorzulegen.
4 Weitere klimawirksame Emissionen, die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen in der oberen Troposphäre und in der unteren Stratosphäre verursacht werden, sowie deren Effekte sind zu berücksichtigen.
5 Wer einen Emissionsrechner oder ein Umweltkennzeichnungssystem verwendet, bei welchem die weiteren klimawirksamen Emissionen und deren Effekte nicht berücksichtigt werden, muss dies auf den Verkaufsinseraten ausweisen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Art. 15
1 Das BAFU koordiniert die Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 des CO2-Gesetzes.
2 Es berücksichtigt dabei die Massnahmen der Kantone.
3 Die Kantone informieren das BAFU regelmässig über ihre Massnahmen.
Art. 16 Berichterstattung
1 Die Kantone erstatten dem BAFU regelmässig Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden.
2 Der Bericht muss Angaben enthalten über:
a. die getroffenen und die geplanten CO2-wirksamen Massnahmen und deren Wirkung; und
b. die Entwicklung der CO2-Emissionen der Gebäude auf dem Kantonsgebiet.
3 Die Kantone stellen dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 16a Angaben zu den Wärmeerzeugungsanlagen
Die wesentlichen Angaben nach Artikel 9 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zu Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser bei Neubauten und bei deren Ersatz in Altbauten sind:
a. Energieträger der Wärmeerzeugungsanlage;
b. Nennleistung der Wärmeerzeugungsanlage oder des Fernwärmeanschlusses;
c. Heizwärmebedarf (Qh);
d. Jahr, in dem die Wärmeerzeugungsanlage in Betrieb genommen wurde;
e. Datum des Eintrags in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister;
f. bei Bezug von Fernwärme: eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID) für das Gebäude, in dem sich das Hauptwärmeerzeugungssystem oder der Wärmelieferant befindet.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 17
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 17a Personenwagen
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Personenwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
2 Sie gelten nicht für:
a. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
b. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV), die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
SR 741.41
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2144, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.
SR 510.710
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 17b Lieferwagen
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende Lieferwagen:
a. Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t;
b. Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird.
2 Sie gelten nicht für:
a. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
b. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022 (AS 2022 311). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
SR 741.41
Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.
SR 510.710
Art. 17c Leichter Sattelschlepper
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t.
2 Sie gelten nicht für:
a. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
b. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.
SR 510.710
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 17cbis Schweres Fahrzeug
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende schwere Fahrzeuge:
a. Lastwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f VTS:1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 t, oder
2. mit einer Achskonfiguration von 6 × 2;
b. Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS:1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 t, oder
2. mit einer Achskonfiguration von 6 × 2.
2 Handelt es sich um ein Fahrzeug mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858, so ist der Zustand als Basisfahrzeug massgebend.
3 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:
a. Kehrichtabfuhrfahrzeuge;
b. Ausnahmefahrzeuge nach Artikel 25 VTS;
c. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden;
d. Fahrzeuge, die vor dem Juli 2019 verzollt worden sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
SR 741.41
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.
SR 510.710
Art. 17d Erstmaliges Inverkehrsetzen
1 Als erstmals in der Schweiz in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch die Endabnehmerin oder den Endabnehmer entspricht.
2 Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG) sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 ZG, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.
3 Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, die:
a. vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind; oder
b. vor mehr als sechs Monaten und vor höchstens 12 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind und zu folgendem Zeitpunkt eine Fahrleistung von 5000 km oder mehr aufweisen:1. zum Zeitpunkt der Zollanmeldung,
2. zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr, wenn die Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht erfasst ist.
4 …
Ursprünglich: Art. 17a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).
SR 631.0
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).
Art. 17e Referenzjahr
Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, für das die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.
Ursprünglich: Art. 17a, dann Art. 17abis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (AS 2020 6081) und Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).
Art. 17f
Ursprünglich: Art. 17b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (AS 2020 6081). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 17g Importeur
1 Als Importeur nach Artikel 11 Absatz 1 des CO2-Gesetzes gilt, wer ein Fahrzeug beim Bundesamt für Energie (BFE) gemäss Artikel 23 Absatz 4 bescheinigen lässt oder wer dem BFE die Daten nach 23a Absatz 1 Buchstabe b bekanntgibt.
2 Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt, so gilt als Importeur, wer im Informationssystem Verkehrszulassung nach Artikel 89a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 als solcher erfasst ist.
3 Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt und ist im Informationssystem Verkehrszulassung nicht ersichtlich, wer der Importeur ist, so gilt als Importeur, wer in der Zollanmeldung als solcher bezeichnet ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
SR 741.01
Art. 18 Grossimporteur
1 Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst:
a. 50 Personenwagen;
b. sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper; oder
c. zwei schwere Fahrzeuge.
2 Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus der Anzahl Fahrzeuge nach Absatz 1 oder mehr, so wird der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt.
3 Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1, so kann der Importeur beim BFE beantragen, dass er im Referenzjahr ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt wird.
4 Stellt sich am 31. Dezember des Referenzjahres heraus, dass die Neuwagenflotte nach Absatz 2 oder 3 aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1 besteht, so gilt der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr als Kleinimporteur.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 311).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 581).
Art. 19
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 311).
Art. 20 Kleinimporteur
Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als gemäss Artikel 18 Absatz 1.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).