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Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Confederation · 641.711 · ordinance

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Contents: 270 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a Inlandanteil
  4. Art. 3 Richtwerte für einzelne Sektoren
  5. Art. 4
  6. Art. 4a
  7. Art. 4b Grundsatz
  8. Art. 5 Anforderungen
  9. Art. 5a Programme
  10. Art. 5b Wissenschaftliche Begleitung
  11. Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen
  12. Art. 7 Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
  13. Art. 8 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
  14. Art. 8a Anmerkung im Grundbuch
  15. Art. 8b Verlängerung der Kreditierungsperiode
  16. Art. 9 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
  17. Art. 10 Ausstellung der Bescheinigungen
  18. Art. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
  19. Art. 11a Validierungs- und Verifizierungsstellen
  20. Art. 11b Internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris
  21. Art. 12 Bescheinigungen für Betreiber mit Verminderungsverpflichtung
  22. Art. 12a Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs
  23. Art. 13 Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten
  24. Art. 14 Veröffentlichung von Informationen
  25. Art. 14a
  26. Art. 15
  27. Art. 16 Berichterstattung
  28. Art. 16a Angaben zu den Wärmeerzeugungsanlagen
  29. Art. 17
  30. Art. 17a Personenwagen
  31. Art. 17b Lieferwagen
  32. Art. 17c Leichter Sattelschlepper
  33. Art. 17cbis Schweres Fahrzeug
  34. Art. 17d Erstmaliges Inverkehrsetzen
  35. Art. 17e Referenzjahr
  36. Art. 17f
  37. Art. 17g Importeur
  38. Art. 18 Grossimporteur
  39. Art. 19
  40. Art. 20 Kleinimporteur
  41. Art. 21 Hersteller
  42. Art. 22 Emissionsgemeinschaft
  43. Art. 22a Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen
  44. Art. 23 Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
  45. Art. 23a Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen
  46. Art. 24 Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte
  47. Art. 25 Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
  48. Art. 25a Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
  49. Art. 26 Verminderung durch Ökoinnovationen
  50. Art. 26a
  51. Art. 26b Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe
  52. Art. 26c Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen
  53. Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs
  54. Art. 27a Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
  55. Art. 28 Individuelle Zielvorgabe
  56. Art. 29 Sanktionsbeträge
  57. Art. 30 Sanktion bei Grossimporteuren
  58. Art. 31 Quartalsweise Anzahlungen
  59. Art. 32 und 33
  60. Art. 34 Sicherheiten
  61. Art. 35 Sanktion bei Kleinimporteuren
  62. Art. 36
  63. Art. 37
  64. Art. 38 und 39
  65. Art. 40 Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Anlagen
  66. Art. 41 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme
  67. Art. 42 Teilnahme auf Gesuch
  68. Art. 43 Nicht berücksichtigte Anlagen
  69. Art. 43a Austritt
  70. Art. 44 Verfügung
  71. Art. 45 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
  72. Art. 46 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
  73. Art. 46a Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen
  74. Art. 46b Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
  75. Art. 46c
  76. Art. 46d Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen
  77. Art. 46e Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
  78. Art. 46f
  79. Art. 46g
  80. Art. 46h Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe
  81. Art. 47 Berechtigung zur Teilnahme
  82. Art. 48 Durchführung der Versteigerung
  83. Art. 49 Für die Teilnahme einzureichende Angaben
  84. Art. 49a Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote
  85. Art. 50 Datenerhebung
  86. Art. 51 Monitoringkonzept
  87. Art. 52 Monitoringbericht
  88. Art. 53 Meldepflicht bei Änderungen
  89. Art. 54 Aufgaben der Kantone
  90. Art. 55 Pflicht
  91. Art. 55a Härtefall
  92. Art. 55b–55d
  93. Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht
  94. Art. 57 Grundsatz
  95. Art. 58 Kontoeröffnung
  96. Art. 59 Zustellungsdomizil und Sitz oder Wohnsitz
  97. Art. 59a Ablehnung einer Kontoeröffnung
  98. Art. 60 Eintragung ins Emissionshandelsregister
  99. Art. 61 Transaktionen
  100. Art. 62 Registerführung
  101. Art. 63 Haftungsausschluss
  102. Art. 64 Kontosperrung und -schliessung
  103. Art. 65 Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz
  104. Art. 66 Voraussetzungen
  105. Art. 66a Inhalt der Verminderungsverpflichtung
  106. Art. 67 Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel
  107. Art. 68 Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel
  108. Art. 68a Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung
  109. Art. 69
  110. Art. 70 und 71
  111. Art. 72 Monitoringbericht
  112. Art. 72a Inhalt des Dekarbonisierungsplans
  113. Art. 72b Prüfung des Dekarbonisierungsplans
  114. Art. 72c Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans
  115. Art. 72d Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen
  116. Art. 72e Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung im Jahr 2030
  117. Art. 72f Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf
  118. Art. 73 Meldepflicht bei Änderungen
  119. Art. 73a Entlassung eines Betreibers aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft
  120. Art. 74 Anpassung der Verminderungsverpflichtung
  121. Art. 74a und 74b
  122. Art. 74c Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
  123. Art. 75
  124. Art. 76 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung
  125. Art. 77 Sicherstellung der Sanktion
  126. Art. 78
  127. Art. 79
  128. Art. 80–85
  129. Art. 86 Kompensationspflicht
  130. Art. 87 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
  131. Art. 88 Kompensationsgemeinschaften
  132. Art. 89 Kompensationssatz
  133. Art. 90 Zulässige Kompensationsmassnahmen
  134. Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht
  135. Art. 92 Nichterfüllung der Kompensationspflicht
  136. Art. 92a Örtlicher Geltungsbereich
  137. Art. 92b Nachweis für die Erfüllung der Beimischpflicht
  138. Art. 92c
  139. Art. 92d Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
  140. Art. 92e Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
  141. Art. 92f Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung
  142. Art. 93 Abgabeobjekt
  143. Art. 94 Abgabesatz
  144. Art. 95 Nachweis der Abgabeentrichtung
  145. Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung
  146. Art. 96a
  147. Art. 96b Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken
  148. Art. 97 Gesuch um Rückerstattung
  149. Art. 98 Periodizität der Rückerstattung
  150. Art. 98a Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  151. Art. 98b Gesuch um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  152. Art. 98c Periodizität der Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  153. Art. 98d Nichterfüllung der Investitionspflicht für Betreiber von WKK‑Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  154. Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
  155. Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
  156. Art. 101 Aufbewahrung von Belegen
  157. Art. 102 Mindestbetrag für eine Rückerstattung
  158. Art. 103 Aufschub der Rückerstattung
  159. Art. 103a
  160. Art. 104 Globalbeitragsberechtigung
  161. Art. 104a Ergänzungsbeitrag
  162. Art. 105 Verfahren
  163. Art. 106 Einsatz der Mittel
  164. Art. 107 Auszahlung
  165. Art. 108 Vollzugskosten
  166. Art. 109 Kommunikation
  167. Art. 110 Berichterstattung
  168. Art. 111 Kontrolle
  169. Art. 111a
  170. Art. 112 Förderberechtigung
  171. Art. 113 Gesuch
  172. Art. 113a Förderbeiträge
  173. Art. 113b Reihenfolge der Berücksichtigung
  174. Art. 113c Rückforderung
  175. Art. 113d Förderberechtigung
  176. Art. 113e Gesuch
  177. Art. 113f Förderbeitrag
  178. Art. 113g Förderberechtigung
  179. Art. 113h Gesuch
  180. Art. 113i Förderbeitrag
  181. Art. 113j Rückforderung
  182. Art. 113k Monitoring und Veröffentlichung der Daten
  183. Art. 114 Bürgschaft
  184. Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft
  185. Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung
  186. Art. 117 Vollzug
  187. Art. 118 Finanzierung
  188. Art. 119 Ertragsanteil der Bevölkerung
  189. Art. 120 Verteilung
  190. Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer
  191. Art. 122 Organisation
  192. Art. 123 Entschädigung der Versicherer
  193. Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft
  194. Art. 124a Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils
  195. Art. 125 Verteilung
  196. Art. 126 Organisation
  197. Art. 127 Entschädigung der Ausgleichskassen
  198. Art. 127a Grundsatz
  199. Art. 127b Form und Verfahren der Ausrichtung der Finanzhilfen
  200. Art. 127c Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen
  201. Art. 127d Höhe der Finanzhilfen und Kriterien für die Priorisierung
  202. Art. 127e Bürgschaften
  203. Art. 127f Meldepflicht und Berichterstattung
  204. Art. 127g Vollzug
  205. Art. 127h Förderberechtigung
  206. Art. 127i Höhe der Finanzhilfen
  207. Art. 127j Förderberechtigung
  208. Art. 127k Höhe der Finanzhilfe
  209. Art. 127l Kriterien für die Priorisierung
  210. Art. 127m Meldepflicht und Berichterstattung
  211. Art. 127n Auszahlung der Finanzhilfen
  212. Art. 127o Rückforderung
  213. Art. 127p Veröffentlichung von Informationen
  214. Art. 128 Förderung
  215. Art. 128a Höhe der Finanzhilfen
  216. Art. 129 Information durch das BAFU
  217. Art. 129a Berichterstattung zu den klimabedingten finanziellen Risiken
  218. Art. 129b Empfänger von Beiträgen
  219. Art. 129c Voraussetzung für die Förderung
  220. Art. 129d Geförderte Fahrzeuge
  221. Art. 129e Auszahlung der Fördermittel
  222. Art. 129f Überprüfung des Einsatzes der Fahrzeuge
  223. Art. 130 Vollzugsbehörden
  224. Art. 130a Informations- und Dokumentationssysteme
  225. Art. 131 Treibhausgasinventar
  226. Art. 132 Vollzugsentschädigung
  227. Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht
  228. Art. 134 Datenbearbeitung
  229. Art. 134a Koordination mit der Europäischen Union
  230. Art. 135 Anpassung der Anhänge
  231. Art. 135a Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite
  232. Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts
  233. Art. 137 Änderung bisherigen Rechts
  234. Art. 138 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte
  235. Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012
  236. Art. 140 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland
  237. Art. 141 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
  238. Art. 142 Teilnahme am EHS
  239. Art. 142a Frist zur Meldung eines Sitzes oder Wohnsitzes für Personenkonten
  240. Art. 143
  241. Art. 144 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
  242. Art. 145
  243. Art. 146 Rückerstattung der CO2-Abgabe
  244. Art. 146a Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland
  245. Art. 146b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können
  246. Art. 146c
  247. Art. 146d
  248. Art. 146e
  249. Art. 146f Gutschriften
  250. Art. 146g Teilnahme am EHS per 1. Januar 2021
  251. Art. 146h Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe
  252. Art. 146i Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes
  253. Art. 146j Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels im Jahr 2020
  254. Art. 146k
  255. Art. 146l Anrechnung von Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland bis 2021
  256. Art. 146m Beginn der Umsetzung für Projekte und Programme im Ausland oder zur Erhöhung der Senkenleistung im Inland
  257. Art. 146n Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022
  258. Art. 146o Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes
  259. Art. 146p Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022
  260. Art. 146q Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022
  261. Art. 146r Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021
  262. Art. 146s
  263. Art. 146t Anrechnung von Emissionsrechten
  264. Art. 146u Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024
  265. Art. 146v Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers
  266. Art. 146w
  267. Art. 146x Bereits verzollte Fahrzeuge
  268. Art. 146y
  269. Art. 146z Teilnahme am EHS per 1. Januar 2025
  270. Art. 147

270 provisions

Art. 74a und 74b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 74c Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung

1 Ein Betreiber, der seine Verminderungsverpflichtung auf den 31. Dezember 2030 vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai 2031 beantragen. 2 Ein Betreiber, der seine Verminderungsverpflichtung aus einem der folgenden Gründe auf Ende eines Kalenderjahres vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres beantragen: a. Pflicht zur Teilnahme am EHS infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen; oder b. keine energetische Nutzung von fossilen Regelbrennstoffen mehr für seine Tätigkeiten im Regelbetrieb. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 75

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).

Art. 76 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung

1 Erfüllt ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht, weil er die Zielwerte im Jahr 2030 oder im Jahr 2040 nicht einhält, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes. 2 Wird die Verminderungsverpflichtung nicht erfüllt, so wird die Menge der zu viel ausgestossenen Tonnen CO2eq nach Massgabe der fehlenden Massnahmenwirkung berechnet. 3 Die Frist für die Bezahlung der Sanktion beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 77 Sicherstellung der Sanktion

Ist die Einhaltung der Zielwerte bei einem Betreiber von Anlagen gefährdet, so kann das BAFU vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 78

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 79

Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den Betreibern von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung veröffentlichen. Dazu gehören insbesondere: a. Namen und Adressen der Betreiber von Anlagen; b. Treibhausgaseffizienzziele oder Massnahmenziele und deren Einhaltung; c. Absenkpfade gemäss den Dekarbonisierungsplänen und deren Einhaltung; d. die nach Artikel 39 Absatz 2 des CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisationen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 80–85

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 86 Kompensationspflicht

1 Der Kompensationspflicht unterliegt, wer: a. Treibstoffe nach Anhang 10 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder b. fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 10 zu Treibstoffzwecken umwandelt. 2 Nicht kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen von Treibstoffen, die nach Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 ganz von der Mineralölsteuer befreit sind. SR 641.61

Art. 87 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen

1 Die Pflicht nach Artikel 86 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden. 2 Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 10 000 Tonnen CO2 betragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 88 Kompensationsgemeinschaften

1 Kompensationspflichtige Personen können beim BAFU jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden. 2 Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person. 3 Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen. 4 Der Sitz der Vertreterin oder des Vertreters gilt als einziges Zustellungsdomizil. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 89 Kompensationssatz

1 Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen. 2 Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen (Kompensationssatz) im Inland beträgt ab dem Jahr 2025 mindestens 12 Prozent. 3 Der Kompensationssatz beträgt insgesamt: a. für das Jahr 2025: 25 Prozent; b. für das Jahr 2026: 30 Prozent; c. für das Jahr 2027: 35 Prozent; d. für das Jahr 2028: 40 Prozent; e. für das Jahr 2029: 45 Prozent; f. für das Jahr 2030: 50 Prozent. 4 Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 10. 5 Das BAFU überprüft im Jahr 2027 die Höhe der Kompensationssätze; es berücksichtigt dabei die aktuellen verkehrsbedingten Emissionen und die Preise für internationale Bescheinigungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 311). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 90 Zulässige Kompensationsmassnahmen

1 Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder für die Erhöhung der Senkenleistungen zugelassen; nicht zugelassen ist die Abgabe von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas. 2 Erfüllen die abgegebenen Bescheinigungen die Anforderung an die Permanenz nach Artikel 5 Absatz 2 nicht mehr, können sie nicht an die Erfüllung der Kompensationspflicht angerechnet werden. 3 Wurden Bescheinigungen nach Absatz 2 bereits an die Erfüllung der Kompensationspflicht angerechnet, so werden diese entsprechend gekennzeichnet und der kompensationspflichtigen Person rückerstattet. Die kompensationspflichtige Person hat im Folgejahr im selben Umfang Bescheinigungen nachzureichen, die die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Es können Bescheinigungen nachgereicht werden, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abgabe abgegeben werden konnten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 311). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht

1 Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres. 2 Für die Erfüllung der Kompensationspflicht im Inland im Jahr 2030 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen angerechnet, die im Jahr 2030 erzielt wurden. 3 … 4 Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO2. 5 In einer vom BAFU geführten Datenbank werden pro kompensationspflichtige Person die folgenden Daten und Dokumente verwaltet: a. die Menge der CO2-Emissionen, die kompensiert werden müssen; b. die Menge der noch nicht zur Erfüllung der Kompensationspflicht verwendeten Bescheinigungen; c. die Höhe der Kosten je kompensierte Tonne CO2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 581).

Art. 92 Nichterfüllung der Kompensationspflicht

1 Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das BAFU eine angemessene Nachfrist. 2 Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28e des CO2-Gesetzes. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest. 4 Die Frist für die Abgabe der Bescheinigungen ist der 1. Juni des Folgejahres. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2025 angepasst. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 311). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 92a Örtlicher Geltungsbereich

Die Pflicht nach Artikel 28f des CO2-Gesetzes zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen gilt an den Landesflughäfen Zürich und Genf.

Art. 92b Nachweis für die Erfüllung der Beimischpflicht

Als Nachweis für die Erfüllung der Beimischpflicht nach Artikel 28f des CO2-Gesetzes durch die Nutzung emissionsarmer, erneuerbarer und erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoffe, die in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, ist ein gültiger Herkunftsnachweis einzusetzen.

Art. 92c

1 Die Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen und emissionsarmen Flugtreibstoffen kann im Rahmen einer Massnahme nach dem CO2-Gesetz angerechnet werden, wenn: a. die Brenn- und Treibstoffe die Anforderungen der Verordnung vom 2. April 2025 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) erfüllen; und b. ein Herkunftsnachweis nach dem 2a. Abschnitt EnV vorliegt, der der betreffenden Massnahme nach dem CO2-Gesetz zugewiesen wurde. 2 Die Zuweisung des Herkunftsnachweises zur betreffenden Massnahme erfolgt für Betreiber von Anlagen und für Betreiber von Luftfahrzeugen durch den Lieferanten des Brenn- oder Treibstoffs. SR 814.311.1 SR 730.01

Art. 92d Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas

1 Ein Importeur kann für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas beim BAFU internationale Bescheinigungen beantragen. 2 Wer für die Verminderungsleistung internationale Bescheinigungen beantragen möchte, muss das entsprechende Projekt durch eine vom BAFU anerkannte Auditstelle auf eigene Kosten validieren lassen. 3 Das Gesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten: a. Entscheid des Partnerstaates zum konkreten Projekt; b. Prüfbericht einer von BAFU anerkannten Auditstelle über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 3 des CO2-Gesetzes. 4 Das BAFU kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 92e Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas

1 Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob die Verminderungsleistung des leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gases für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen geeignet ist. 2 Ist die Eignung einer Verminderungsleistung gegeben, so prüft das BAFU auf Gesuch hin den Umfang der geltend gemachten Verminderungsleistung. Soweit notwendig führt es weitere Abklärungen durch. 3 Es stellt die internationalen Bescheinigungen aus, soweit für die Verminderungsleistung die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen durch den Partnerstaat vorliegt. 4 Der ökologische Mehrwert der Verminderungsleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt. 5 Es informiert die gesuchstellende Person über die Menge der ausgestellten internationalen Bescheinigungen.

Art. 92f Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung

1 EHS-Teilnehmer und Betreiber mit Verminderungsverpflichtung können sich die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas anrechnen lassen. Sie müssen nachweisen, dass: a. leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas auf den Rechnungen ausgewiesen ist; und b. das BAFU in genügendem Umfang internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas ausgestellt hat. 2 Internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas, die angerechnet werden, werden durch das BAFU dem Schweizer Klimaziel angerechnet.

Art. 93 Abgabeobjekt

Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr: a. von Kohle; b. der übrigen Brennstoffe nach Artikel 2 Buchstabe a des CO2-Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 unterliegen. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2025 angepasst. SR 641.61

Art. 94 Abgabesatz

1 Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht: a. ab 1. Januar 2014: auf 60 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen; b. ab 1. Januar 2016:1. auf 72 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen, 2. auf 84 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen; c. ab 1. Januar 2018:1. auf 96 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 73 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen, 2. auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen; d. ab 1. Januar 2022: auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2020 mehr als 67 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen. 2 Die CO2-Abgabe wird nach dem Tarif in Anhang 11 erhoben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 95 Nachweis der Abgabeentrichtung

Wer mit Brennstoffen nach Artikel 93 handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber die mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung

1 Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Betreiber von Anlagen und Personen: a. die von der CO2-Abgabe befreit sind; b. die WKK-Anlagen betreiben, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen (Art. 32a Abs. 1 CO2-Gesetz); oder c. die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 32c CO2-Gesetz). 2 Von der CO2-Abgabe befreit sind: a. Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen (Art. 17 CO2-Gesetz); b. Aufgehoben c. Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 31 und 31a CO2-Gesetz). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 96a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 96b Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken

1 Ein Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken erhält auf Gesuch hin die Differenz zwischen der CO2-Abgabe, die er für die in der Gesuchsperiode verbrauchten Brennstoffe bezahlt hat, und dem Mindestpreis nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes rückerstattet. 1bis Der Betreiber muss zum Nachweis der verbrauchten Brennstoffmenge Aufzeichnungen über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen. 2 Als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren und: a. die nach Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 neu am EHS teilnehmen; b. die eine Gesamtleistung von mindestens einem MW und einen Gesamtwirkungsgrad von weniger als 80 Prozent aufweisen; c. die Strom an Dritte verkaufen; d. die an einem Standort während mindestens zwei Jahren oder während mehr als 50 Stunden pro Jahr betrieben werden; e. die nicht ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden; und f. deren Hauptzweck nicht die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA ist. 3 Für die Beurteilung der externen Kosten nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes stützt sich das BAFU auf die durch den Ausstoss von Treibhausgasen verursachten Kosten zur Behebung von Schäden; es berücksichtigt dabei den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. 4 Der Betreiber muss bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge und der Teilrückerstattung einholen. Er muss dabei die Preise für den Kauf der Emissionsrechte der vergangenen zwölf Monate sowie die entsprechenden Belege einreichen. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Ausstellung der Bestätigung benötigt. 5 Liefert der Betreiber keine belegbaren Angaben zu den bezahlten Beträgen, so wird ein Wert von null Franken angenommen. 6 Der Betreiber kann innert 6 Monaten seit Ausstellung der Bestätigung des BAFU beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen. 7 Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU sowie die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen. 8 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn: a. die Bestätigung des BAFU nicht fristgerecht eingeholt wird; oder b. die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788). SR 814.600 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 97 Gesuch um Rückerstattung

1 Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. 2 Es muss die Art und Menge des Brennstoffs pro Einkauf enthalten. 3 Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit es diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 98 Periodizität der Rückerstattung

1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen. 2 Es ist innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoff eingekauft wurde, einzureichen. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 98a Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen

1 Ein Betreiber von Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und der WKK-Anlagen nach Artikel 32a Absatz 1 des CO2-Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet. 2 Der Betreiber von WKK-Anlagen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn: a. er diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt; b. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient; c. er die Massnahmen nicht in einer Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt; d. er die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und e. er die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt. 3 Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 98b Gesuch um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen

1 Ein Betreiber von WKK-Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt, muss bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigen Brennstoffmenge einholen. Er muss dabei insbesondere die folgenden Angaben einreichen: a. die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers; b. den Herkunftsnachweis nach Artikel 9 Absatz 1 EnG; c. Angaben über die Feuerungswärmeleistung; d. den Monitoringbericht; e. Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind; f. die Bestätigung des Standortkantons, dass die Emissionsgrenzwerte nach der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 eingehalten sind; g. Angaben über geplante Massnahmen; h. und i. … j. die Bestätigung, dass für den Betrieb der WKK-Anlagen abgabebelastete Brennstoffe eingesetzt wurden, sowie die Angabe des angewendeten CO2-Abgabesatzes. 2 … 3 Der Betreiber kann innert 6 Monaten seit Ausstellung der Bestätigung des BAFU beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen. 3bis Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU sowie die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen. 4 Der Monitoringbericht nach Absatz 1 Buchstabe d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). SR 730.0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). SR 814.318.142.1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (AS 2020 6081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 98c Periodizität der Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen

1 Das Rückerstattungsgesuch nach Artikel 98b wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr. 2 Die Rückerstattung erfolgt durch das BAZG und umfasst 100 Prozent der CO2-Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn: a. die Bestätigung des BAFU nicht fristgerecht eingeholt wird; oder b. die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 98d Nichterfüllung der Investitionspflicht für Betreiber von WKK‑Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen

1 Erfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt, die Investitionspflicht nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2-Gesetzes nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der erhaltenen Rückerstattung. 2 Die rückbezahlten Beträge gelten als Einnahmen aus der CO2-Abgabe. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

1 Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen. 1bis Das BAZG kann die Rückerstattung der Abgabe für nicht energetisch genutzte Brennstoffe aufgrund der eingekauften Menge gewähren, sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse bei der gesuchstellenden Person keine Zweifel am nicht energetischen Verwendungszweck bestehen und die gesuchstellende Person die nicht energetische Verwendung der Brennstoffe gegenüber dem BAZG verbindlich bestätigt. 2 Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. 3 Es muss Angaben enthalten über: a. die Art der nicht energetischen Nutzung; b. Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe; c. … 4 Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit es diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen. 2 Es ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Brennstoff verbraucht oder eingekauft wurde, einzureichen. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 101 Aufbewahrung von Belegen

Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzulegen.

Art. 102 Mindestbetrag für eine Rückerstattung

Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).

Art. 103 Aufschub der Rückerstattung

Verletzt ein Betreiber von Anlagen oder eine Person nach Artikel 96 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann das BAZG in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.

Art. 103a

1 Der Ertrag aus der CO2-Abgabe berechnet sich aus den laufenden Einnahmen aus der Abgabe abzüglich der Vollzugsentschädigung (Art. 132) sowie der Debitorenverluste. 2 Als laufende Einnahmen gelten die Bruttoeingänge aus der Abgabe abzüglich der Rückerstattungen der Abgabe sowie des Anteils des Fürstentum Liechtensteins nach Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben. SR 0.641.751.411

Art. 104 Globalbeitragsberechtigung

1 Die Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 2 des CO2-Gesetzes werden gewährt, wenn: a. die Anforderungen nach den Artikeln 55–60 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) eingehalten sind; b. mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden, einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr; und c. die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden. 2 Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen: a. die in Anlagen umgesetzt werden, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt; b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird; c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248). SR 730.01 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

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Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen