Art. 127d Höhe der Finanzhilfen und Kriterien für die Priorisierung
1 Die Höhe der Beiträge, Darlehen und Bürgschaften richtet sich nach dem Grad der Erfüllung der Kriterien nach Artikel 127c Absätze 1–3.
2 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 127c Absätze 1–3 ausgerichtet.
Art. 127e Bürgschaften
1 Eine Bürgschaft kann für Darlehen Dritter zugesichert werden, wenn die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt.
2 Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens 100 Millionen Franken betragen und für die Dauer von höchstens 10 Jahre gewährt werden.
3 Es werden nur Darlehen verbürgt, die eine Bank nach dem BankG oder eine andere geeignete Darlehensgeberin mit Sitz in der Schweiz gewährt.
SR 952.0
Art. 127f Meldepflicht und Berichterstattung
1 Das BAZL ist unverzüglich über Änderungen zu informieren, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfe auswirken können.
2 Nach der Erreichung der festgelegten Zwischenziele und der Umsetzung der Massnahme ist dem BAZL ein Zwischenbericht beziehungsweise ein Abschlussbericht einzureichen. Die Berichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahme;
b. eine Kostenzusammenstellung.
3 Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht bedürfen der Genehmigung durch das BAZL.
4 Die Darlehensnehmerin eines verbürgten Darlehens muss dem BAZL zumindest jährlich Bericht erstatten über:
a. den Stand der Mittelverwendung des Darlehens;
b. den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung, unter Beilage des Geschäftsberichts, der Bilanz, der Erfolgsrechnung und des Revisionsberichts innerhalb der Fristen nach dem Obligationenrecht;
c. weitere Aspekte, welche das BAZL für den Vollzug der Finanzhilfe einfordert.
SR 220
Art. 127g Vollzug
Das BAZL kann für den Vollzug der Fördermassnahmen eine externe Stelle beiziehen und ein von der Massnahme unabhängiges Expertengremium beiziehen.
Art. 127h Förderberechtigung
1 Die Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen (Art. 37b Abs. 1 Bst. a CO2-Gesetz) werden für die Planung und die Umsetzung von Massnahmen ausgerichtet, die direkt oder indirekt einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert leisten.
2 Gefördert werden insbesondere Anpassungsmassnahmen zur Vermeidung von:
a. Beeinträchtigungen der Gesundheit durch die zunehmende Hitzebelastung;
b. Personen- und Sachschäden durch die Folgen von auftauendem Permafrost und schmelzenden Gletschern;
c. Personen- und Sachschäden durch häufigere und intensivere Niederschlagsereignisse und deren Folgen wie Hochwasser, zunehmenden Oberflächenabfluss und Bodenbewegungen;
d. Schäden in der Land-, Wald- und Energiewirtschaft und in der Siedlungswasserwirtschaft durch häufigere und längere Trockenheitsperioden;
e. Beeinträchtigungen von Ökosystemleistungen durch Veränderungen von Lebensräumen und der Artenzusammensetzung.
3 Für Massnahmen, die der Energiepolitik oder der Klimapolitik des Bundes nicht entsprechen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.
4 Gesuche um Finanzhilfen sind bis zum 31. März beim BAFU einzureichen.
5 Für die Entwicklung von Massnahmen nach Absatz 1 können Finanzhilfen im Rahmen von Ausschreibungen ausgerichtet werden.
Art. 127i Höhe der Finanzhilfen
1 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach dem Nutzen und der Wirkung der Massnahme. Sie beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Investitionskosten, höchstens jedoch die durch die Anpassungsmassnahme verursachten Mehrkosten.
Art. 127j Förderberechtigung
1 Die Finanzhilfen für Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen (Art. 37b Abs. 1 Bst. b CO2-Gesetz) werden Betreibern ausgerichtet, die nach Artikel 16 des CO2-Gesetzes zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind und denen keine Ausnahme von dieser Pflicht nach Artikel 41 gewährt wurde.
2 Für Massnahmen, die keinen wesentlichen Beitrag zur Dekarbonisierung einer Anlage leisten, wie insbesondere der Ersatz fossiler Energieträger durch andere fossile Energieträger oder Massnahmen für die Versorgung von Fernwärmenetzen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.
3 Führen die Massnahmen voraussichtlich zu einem höheren Stromverbrauch, so ist im Umfang des höheren Stromverbrauchs Strom aus nicht fossilen Quellen zu verwenden und ist dies mit Herkunftsnachweisen zu belegen.
4 Gesuche um Finanzhilfen sind bis zum 31. März beim BAFU einzureichen.
5 Das BAFU kann verlangen, dass die im Gesuch gemachten Angaben auf Kosten des Betreibers verifiziert werden.
Art. 127k Höhe der Finanzhilfe
1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Investitionskosten.
Art. 127l Kriterien für die Priorisierung
Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen nach den folgenden Kriterien in nachstehender Reihenfolge ausgerichtet:
a. Höhe der beantragten Finanzhilfe pro verminderte Tonne CO2eq oder pro erzielte Tonne Negativemissionen während der Wirkungsdauer;
b. Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq;
c. Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland;
d. Reduktion der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus von Anlagen und Produkten.
Art. 127m Meldepflicht und Berichterstattung
1 Das BAFU ist unverzüglich über Änderungen zu informieren, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfe auswirken können.
2 Nach der Erreichung der festgelegten Zwischenziele oder der Umsetzung der Massnahmen, ist dem BAFU ein Bericht einzureichen. Dieser muss mindestens enthalten:
a. Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahmen;
b. eine Kostenzusammenstellung mit Rechnungskopien.
3 Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das BAFU.
4 Der Betreiber der Anlage im EHS muss drei Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen einen Evaluationsbericht einreichen. Dieser muss Angaben enthalten über:
a. den Umfang der jährlich erzielten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der jährlich erzielten Wirkung durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien in Tonnen CO2eq in den letzten drei Jahren;
b. allfällige Abweichungen zu den ursprünglich geplanten Massnahmen mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
5 Das BAFU kann verlangen, dass der Evaluationsbericht auf Kosten des Betreibers verifiziert wird.
Art. 127n Auszahlung der Finanzhilfen
1 Das BAFU zahlt die Finanzhilfen nach Genehmigung des Berichts aus.
2 Bei Massnahmen mit Zwischenzielen wird die Finanzhilfe nach Massgabe der Umsetzung ausbezahlt.
Art. 127o Rückforderung
Beträgt die tatsächliche Wirkung der Massnahme weniger als 80 Prozent der im Gesuch ausgewiesenen Wirkung, so kann das BAFU die ausbezahlte Finanzhilfe anteilsmässig zurückfordern.
Art. 127p Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU veröffentlicht auf seiner Website unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den geförderten Massnahmen. Dazu gehören insbesondere:
a. Namen und Adresse der Empfänger der Finanzhilfen;
b. Höhe der Finanzhilfen;
c. Art der Massnahmen.
Art. 128 Förderung
1 Das BAFU fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz ausüben, sowie Plattformen und weitere Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes.
2 Es gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie an private Organisationen, die im Bereich des Klimaschutzes:
a. Aus- und Weiterbildung anbieten; oder
b. die Öffentlichkeit informieren oder beraten.
3 Förderungswürdige Projekte sind Bildungs- und Kommunikationsprojekte, welche insbesondere:
a. aufzeigen, wie sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des CO2-Gesetzes leisten können;
b. wirkungsorientiert ausgerichtet sind;
c. multiplizierbar sind.
Art. 128a Höhe der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung des Projekts erforderlichen und angemessenen Kosten.
Art. 129 Information durch das BAFU
Das BAFU informiert die Öffentlichkeit und berät Behörden, Unternehmen und Private insbesondere über:
a. die Folgen des Klimawandels;
b. die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
c. die Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.
Art. 129a Berichterstattung zu den klimabedingten finanziellen Risiken
1 Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erstattet der Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken für die Beaufsichtigten.
2 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) erstattet der Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems der Schweiz.
3 Ergreifen die FINMA oder die SNB allfällige Massnahmen aufgrund der Ergebnisse ihrer Überprüfungen, so nennen sie diese ebenfalls in ihrer jährlichen Berichterstattung.
Art. 129b Empfänger von Beiträgen
1 Beiträge nach Artikel 41a des CO2-Gesetzes können erhalten:
a. Transportunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009;
b. Unternehmen, die Leistungen auf konzessionierten Linien aufgrund eines Betriebsvertrages nach Artikel 20 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderungerbringen.
2 Gesuche um Leistung eines Beitrages sind beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einzureichen.
SR 745.1
SR 745.11
Art. 129c Voraussetzung für die Förderung
Beiträge werden für Busse und Schiffe ausgerichtet, wenn diese zu mindestens 75 Prozent im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden und sich nach Inbetriebnahme im Eigentum des Empfängers des Beitrags befinden.
Art. 129d Geförderte Fahrzeuge
1 Beiträge werden für folgende Busse und Schiffe ausgerichtet:
a. rein batteriebetriebene Busse;
b. Busse mit Brennstoffzellen (Wasserstoff);
c. Trolleybusse;
d. neue Schiffe mit elektrischen Antrieben inklusive Brennstoffzellen (Wasserstoff);
e. Schiffe, die auf elektrischen Antrieb inkl. Brennstoffzellen (Wasserstoff) umgerüstet werden.
2 Keine Fördermittel werden ausgerichtet für Fahrzeuge, die bereits elektrifizierte oder noch nicht vollständig abgeschriebene Fahrzeuge ersetzen.
Art. 129e Auszahlung der Fördermittel
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, nachdem das Unternehmen die Inbetriebnahme der Fahrzeuge nachgewiesen hat.
Art. 129f Überprüfung des Einsatzes der Fahrzeuge
1 Die Unternehmen müssen fünf Jahre nach der Inbetriebnahme dem BAV unaufgefordert den aktuellen Einsatz der Fahrzeuge melden.
2 Bei Abweichungen des Einsatzes über 10 Prozent zwischen gemeinsam bestelltem Verkehr und übrigem konzessionierten Verkehr oder einem mehrheitlichen Einsatz ausserhalb des konzessionierten Verkehrs sind die erhaltenen Beiträge anteilsmässig oder vollständig zurückzuerstatten.
Art. 130 Vollzugsbehörden
1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–9 sowie Anhang 14 Ziffer 2.1.
2 Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.
3 Das BAZG vollzieht die Bestimmungen über die CO2-Abgabe.
4 Das BAFU vollzieht:
a. im Einvernehmen mit dem BFE: die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen im Inland sowie über die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen;
b. im Einvernehmen mit dem BFE, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten: die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland.
4bis Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, über die Beiträge für die direkte Nutzung der Geothermie, über die Beiträge für Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase und über die Beiträge für Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme.
5 Das BAFU vollzieht nach Anhörung des BFE die Bestimmungen über die Förderung der Aus- und Weiterbildung.
6 Das BFE sowie vom BFE oder vom BAFU beauftragte private Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.
7 Das BAZL unterstützt das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen zum Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen.
8 Es vollzieht die Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Treibstoffen nach den Artikeln 28f und 28g des CO2-Gesetzes sowie die Förderung der Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr nach den Artikeln 127a–127g.
9 Das BAV vollzieht die Förderung von elektrischen Antriebstechnologien nach den Artikeln 129b–129f.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 130a Informations- und Dokumentationssysteme
1 Die folgenden Verfahren werden elektronisch über die Informations-und Dokumentationssysteme des BAFU durchgeführt:
a. Verfahren über die Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen (Art. 5–11);
b. Verfahren über die Teilnahme am EHS (Art. 40–46f und Art. 50–54);
c. Verfahren über die Verminderungsverpflichtung (Art. 66–79);
d. Verfahren über die Gewährung von Finanzhilfen für Massnahmen zur Vermeidung von Schäden und von Finanzhilfen für Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen (Art. 127h–127p).
2 Wenn die Informations- und Dokumentationssysteme in einzelnen Bereichen noch nicht für die Durchführung von elektronischen Verfahren eingerichtet sind, müssen die Eingaben postalisch erfolgen.
3 Das BAFU kann in Abweichung von Absatz 1 Verfügungen postalisch erlassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Art. 131 Treibhausgasinventar
1 Das BAFU führt das Treibhausgasinventar.
2 Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach Artikel 3 CO2-Gesetz erreicht wurde. Dabei werden die von Betreibern von Anlagen im EHS abgegebenen Emissionsrechte aus der Europäischen Union berücksichtigt, wenn:
a. die im Schweizer EHS erfassten Emissionen dieser Anlagen höher sind als die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten für Anlagen im Schweizer EHS; und
b. die Gesamtemissionen der Schweiz das Reduktionsziel gemäss Artikel 3 Absatz 1 CO2-Gesetz übertreffen.
3 Diese Emissionsrechte werden im Umfang der gemäss Absatz 2 zusätzlich verursachten Emissionen nach Abzug der abgegebenen Emissionsminderungszertifikate dem Inlandziel angerechnet. Das BAFU weist dies in der Berichterstattung zur Zielerreichung aus.
4 Die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten berechnet sich als Summe der verfügbaren Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und den übertragenen Emissionsrechten nach Absatz 1 der Artikel 48, 48a, 48b und 48c des CO2-Gesetzeses abzüglich der gelöschten Emissionsrechte nach Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes.
5 Bei der Beurteilung der Zielerreichung nach Artikel 3 Absatz 1 des CO2-Gesetzes wird die absolute Treibhausgasbilanz des Landnutzungssektors der gesamten Fläche der Schweiz berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 132 Vollzugsentschädigung
1 Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand der Bundesverwaltung beträgt insgesamt höchstens 23,4 Millionen Franken und wird aus den laufenden Einnahmen aus der CO2‑Abgabe gedeckt.
2 Das BAFU ermittelt jährlich die für die Vollzugsentschädigung massgeblichen Vollzugsausgaben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht
1 Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei EHS-Teilnehmern, Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, Betreibern von WKK-Anlagen, abgabepflichtigen Unternehmen und Personen sowie bei Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe stellen.
2 Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen:
a. alle Auskünfte zu geben, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind;
b. alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Art. 134 Datenbearbeitung
1 Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten, einschliesslich Personendaten, stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
a. das BAZG dem ASTRA und dem BFE die Importdaten, die für den Vollzug des 3. Kapitels erforderlich sind, und das ASTRA dem BFE die weiteren für den Vollzug des 3. Kapitels erforderlichen Daten;
b. das BAFU dem BFE, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Staatssekretariat für Wirtschaft die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:1. Projektskizzen (Art. 6 Abs. 4) und der Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7),
2. Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und
3. Monitoringberichte (Art. 9 und 91);
c. das BAZG dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:1. Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen,
2. Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91), und
3. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a);
d. das BAFU dem BAZG die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind;
e. das BAZL dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:1. Teilnahmepflicht (Art. 46d),
2. Monitoringkonzepte (Art. 51), und
3. Monitoringberichte (Art. 52);
f. das BFE dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:1. Monitoringberichte (Art. 52 und 72), und
2. Zielvereinbarungen (Art. 46 Abs. 1bis, 67 und 68).
2 Das BAZG und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen austauschen.
3 Das BAFU bietet in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 die Personendaten, die es nicht mehr ständig benötigt, dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung an. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
SR 152.1
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Art. 134a Koordination mit der Europäischen Union
Das BAFU unterstützt die Europäische Kommission im Rahmen von Artikel 11 des EHS-Abkommens. Es übermittelt ihr insbesondere die dafür notwendigen Informationen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
SR 0.814.011.268
Art. 135 Anpassung der Anhänge
Das UVEK passt an:
a. Anhang 2: nach Massgabe der Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 des CO2‑Gesetzes;
b. Anhang 3: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
bbis. Anhang 3a: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
bter. Anhang 3b: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
c. Anhang 4a Ziffer 2: zur jährlichen Festlegung des durchschnittlichen Leergewichts der jeweils im Kalenderjahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper;
cbis. Anhang 5: zur jährlichen Festlegung der Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes;
cter. Anhang 6: wenn die Anlagenkategorien aufgrund vergleichbarer internationaler Regelungen ändern;
d. …
dbis. Anhang 9 Ziffer 1: wenn die Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 geändert oder ersetzt wird;
dter. Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Delegierte Beschluss 2019/708/EU oder die Verordnung (EU) 2023/956 geändert oder ersetzt wird;
e. Anhang 11: entsprechend der Erhöhung des Abgabesatzes (Art. 94 Abs. 1);
f. Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 ändert.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäss Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.
Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, Fassung gemäss ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1030, ABl. L, 2024/1030, 5.4.2024.
Art. 135a Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite
Das UVEK kann technische sowie administrative Beschlüsse untergeordneter Tragweite des Gemischten Ausschusses des EHS-Abkommens genehmigen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
SR 0.814.011.268
Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 2005;
2. CO2-Verordnung vom 8. Juni 2007;
3. Verordnung des UVEK vom 27. September 2007 über das nationale Emissionshandelsregister;
4. CO2-Kompensationsverordnung vom 24. November 2010;
5. Verordnung vom 16. Dezember 2011 über die Verminderung der CO2‑Emissionen von Personenwagen.
[AS 2005 3581; 2007 2915 Art. 33; 2012 1195]
[AS 2007 2915; 2009 5945; 2010 953 2167; 2011 17 Art. 6, 1945, 3331 Anhang 3 Ziff. 15; 2012 355 Art. 29]
[AS 2007 4531; 2011 6205]
[AS 2011 17]
[AS 2012 355, 1817]
Art. 137 Änderung bisherigen Rechts
…
Die Änderung kann unter AS 2012 7005 konsultiert werden.
Art. 138 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte
1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden am 30. Juni 2014 umgewandelt:
a. für Betreiber von Anlagen im EHS: in Emissionsrechte nach dieser Verordnung;
b. für Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung: in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihrer Emissions- oder Massnahmenziele;
c. für die übrigen Unternehmen und Personen: in Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.
2 Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umgewandelt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012
1 Betreiber von Anlagen im EHS oder Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können beim BAFU beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können.
2 Es können nur Emissionsminderungszertifikate übertragen werden, die den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.
3 Das BAFU legt die gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz übertragbare Gesamtmenge fest.
4 Die Übertragung wird vorrangig den Betreibern von Anlagen im EHS und den Betreibern mit Verminderungsverpflichtung bewilligt.
5 Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.
6 Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate werden nach dem 30. April 2015 vom BAFU gelöscht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Art. 140 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland
1 Für Projekte, die das BAFU vor dem 1. Januar 2013 als geeignete Kompensationsprojekte im Inland beurteilt hat, gilt das neue Recht.
2 Für Emissionsverminderungen von Projekten nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt und durch das BAFU bestätigt wurden, können auf Gesuch bis zum 31. Dezember 2014 Bescheinigungen nach dieser Verordnung beantragt werden.
Art. 141 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:
a. 2013: 3,5–fach;
b. 2014: 2,5–fach;
c. 2015: 1,5–fach.
Art. 142 Teilnahme am EHS
1 EHS-Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, melden dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2013. Sie reichen dem BAFU bis zum 31. Mai 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.
2 Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausüben, reichen das Gesuch um Teilnahme am EHS bis zum 1. Juni 2013 ein. Sie reichen dem BAFU bis zum 1. September 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.
3 EHS-Betreiber von Anlagen, die ab 2013 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden möchten, reichen das Gesuch bis zum 1. Juni 2013 ein.
Art. 142a Frist zur Meldung eines Sitzes oder Wohnsitzes für Personenkonten
Kontoinhaber von Personenkonten mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR müssen innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 einen Sitz oder Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder dem EWR bezeichnen. Nach Ablauf der Frist kann das BAFU die betroffenen Konten nach Artikel 64 schliessen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Art. 143
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).