Der Ergänzungsbeitrag nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des CO2-Gesetzes bemisst sich nach der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits. Er setzt sich aus einem Mindestbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 105 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 63, 64 und 67 EnV, wobei:
a. der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge zusätzlich seine Bereitschaft erklären muss, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen;
b. das BFE das Gesuch zur Kenntnisnahme an das BAFU weiterleitet.
SR 730.01
Art. 106 Einsatz der Mittel
Der Kanton muss mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträgen des Bundes und den vom Kanton für das betreffende Programm selbst bereitgestellten Kredite ergeben, für Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach Artikel 50 EnG einsetzen.
SR 730.0
Art. 107 Auszahlung
Die Globalbeiträge werden den Kantonen jährlich ausbezahlt.
Art. 108 Vollzugskosten
1 Aus den Mitteln, die für die langfristige Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes zur Verfügung stehen und in Form von Globalbeiträgen den Kantonen ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt fünf Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge.
2 Aus den gleichen Mitteln wird das BFE für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.
Art. 109 Kommunikation
1 Das BFE ist für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Gebäuden zuständig. Es legt zudem Grundsätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten.
2 Der Kanton macht das Förderprogramm bekannt und weist angemessen darauf hin, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO2-Abgabe stammt.
Art. 110 Berichterstattung
1 Die Berichterstattung richtet sich nach Artikel 59 EnV.
2 Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 59 Absatz 3 EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen.
3 Das BFE leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an das BAFU weiter.
SR 730.01
Art. 111 Kontrolle
Die Kontrolle der korrekten Verwendung der Globalbeiträge richtet sich nach Artikel 60 EnV.
SR 730.01
Art. 111a
Aufgehoben
Art. 112 Förderberechtigung
Förderberechtigt sind:
a. folgende Massnahmen im Rahmen von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34a Abs. 1 Bst. a CO2-Gesetz), die die Anforderungen nach Anhang 12 erfüllen:1. Prospektion,
2. Erschliessung von Geothermie-Reservoiren;
b. Projekte zur Erschliessung indirekt für die Wärmebereitstellung nutzbarer hydrothermaler Ressourcen (Art. 34a Abs. 1 Bst. b CO2-Gesetz), die die Anforderungen nach Anhang 12a erfüllen, wenn die hydrothermalen Ressourcen im Rahmen einer ersten Explorationsbohrung ausgewählt, entdeckt und charakterisiert wurden und sich die direkte Nutzung insbesondere aufgrund einer zu niedrigen Temperatur als nicht möglich erwiesen hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 113 Gesuch
1 Beitragsgesuche sind beim BFE einzureichen.
2 Das Gesuch muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie:1. Prospektion: die Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 3.1,
2. Erschliessung: die Anforderungen nach Anhang 12 Ziffern 4.1 und 4.2;
b. für Projekte zur Erschliessung indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen: die Anforderungen nach Anhang 12a Ziffern 3.1 und 3.2.
2bis Es muss den Nachweis enthalten, dass die Gesuche für die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.
3 Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.
4 Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.
5 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages gegeben, so schliesst der Bund mit der gesuchstellenden Person einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 113c festzuhalten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Mai 2025 angepasst.
Art. 113a Förderbeiträge
Die Beiträge betragen:
a. für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie: höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; als anrechenbar gelten die Kosten nach Anhang 12 Ziffer 2;
b. für Projekte zur Erschliessung indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen: höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; als anrechenbar gelten die Kosten nach Anhang 12a Ziffer 2.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 113b Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Stehen für ein Projekt keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der gesuchstellenden Person mit.
2 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE zunächst die Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie und erst danach jene zur Erschliessung indirekt für die Wärmebereitstellung nutzbarer hydrothermaler Ressourcen. Es werden jeweils die am weitesten fortgeschrittenen Projekte zuerst berücksichtigt. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 113c Rückforderung
1 Für die Rückforderung der Beiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG) sinngemäss anwendbar. Die Beiträge können zudem zurückgefordert werden, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, welche die Subventionen im Nachhinein unnötig erscheinen lassen.
2 Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Beiträge verfügen.
3 Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:
a. die geplante Art der Nutzung;
b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
c. allfällige Gewinne und deren Umfang.
Ursprünglich: Art. 113b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
SR 616.1
Art. 113d Förderberechtigung
1 Förderberechtigt sind Neuanlagen oder erhebliche Erweiterungen von Anlagen, die durch die Vergärung von Biomasse Gas produzieren und dieses weiter zu Biomethan aufbereiten.
2 Als Neuanlagen gelten:
a. Anlagen, die erstmalig an einem Standort erstellt werden, sowie Anlagen, die eine bestehende Anlage umfassend ersetzen;
b. bestehende Anlagen, die von der Stromproduktion auf die Biomethanproduktion umgerüstet werden.
3 Als erhebliche Erweiterung einer Anlage gelten bauliche Massnahmen, die zu einer Steigerung der jährlichen Bruttoenergieproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent führen.
4 Als Biomethan gilt aufbereitetes Biogas, das der Gasbeschaffenheit von hochkalorischem Gas nach der Richtlinie G18, Gasbeschaffenheit, des Fachverbands für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) vom Juni 2022 entspricht.
5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Anlagen:
a. die am Einspeisevergütungssystem nach Artikel 19 EnG teilnehmen oder eine gleitende Marktprämie nach Artikel 29a EnG oder einen Betriebskostenbeitrag nach Artikel 33a EnG für Biomasseanlagen erhalten;
b. die innerhalb der letzten 10 Jahre bereits anderweitig durch den Bund unterstützt wurden;
c. die ihren Wärmeeigenbedarf nicht mit erneuerbaren Energien decken.
Die Richtlinie G18 kann gegen Bezahlung beim SVGW unter
www.svgw.ch
> Regelwerk > Shop oder per E‑Mail (info@svgw.ch) bestellt werden.
SR 730.0
Art. 113e Gesuch
Beitragsgesuche sind beim BFE einzureichen.
Art. 113f Förderbeitrag
1 Die Höhe der Förderung bei Neuanlagen bestimmt sich nach der Kapazität der Aufbereitungsanlage in Nm3 Methan pro Stunde und wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen wie folgt berechnet:
a. für die ersten 100 Nm3 Methan/h: 10 000 Franken pro Nm3 Methan/h;
b. für 101–400 Nm3 Methan/h: 5000 Franken pro Nm3 Methan/h;
c. für alle weiteren: 2000 Franken pro Nm3 Methan/h.
2 Die Höhe der Förderung bei erheblichen Erweiterungen bestimmt sich nach der Differenz zwischen der Kapazität nach der erheblichen Erweiterung und der ursprünglichen Kapazität und wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen wie folgt berechnet:
a. für die ersten 100 Nm3 Methan/h: 4000 Franken pro Nm3 Methan/h;
b. für 101–400 Nm3 Methan/h: 2000 Franken pro Nm3 Methan/h;
c. für alle weiteren: 800 Franken pro Nm3 Methan/h.
3 Die Förderung beträgt pro Anlage höchstens 30 Prozent der tatsächlich entstandenen und anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 2,8 Millionen Franken.
4 Abwasserreinigungsanlagen und Anlagen nach Artikel 113d Absatz 2 Buchstabe b erhalten 15 Prozent der Förderbeiträge nach den Absätzen 1 und 2.
5 Werden für die gleiche Anlage zwei Gesuche eingereicht, so wird gesamthaft ein Beitrag gewährt. Dieser wird wie folgt aufgeteilt:
a. Produktion: 85 Prozent;
b. Aufbereitung und Einspeisung: 15 Prozent.
6 Gesuche für Beiträge unter 80 000 Franken werden nicht berücksichtigt.
Art. 113g Förderberechtigung
1 Förderberechtigt sind Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie produzieren Wärme für:1. überwiegend gewerbliche und industrielle Prozesse, die der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten dienen; oder
2. die Erbringung von Dienstleistungen.
b. Sie weisen eine thermische Kollektornennleistung von mindestens 20 kW auf.
c. Sie verfügen über eine Messeinrichtung für den nutzbaren solaren Wärmeertrag.
d. Sie verwenden Kollektoren, die den Anforderungen nach den Erläuterungen zur Kollektorliste 12/2021, Fassung 01/2025, entsprechen.
e. Sie verfügen über einen unabhängigen Nachweis über die korrekte Integration in die zu unterstützenden Prozesse; dieser umfasst namentlich:1. die hydraulische Verschaltung;
2. das Verbrauchsprofil und das Temperaturniveau der Produktion und des Verbrauchs;
3. die Auslegung und die Einbindung in einen thermischen Speicher,
4. das Stagnationskonzept;
5. den erwarteten jährlichen Solarertrag; dieser muss mittels eines dynamischen Simulationsprogramms bestimmt werden; und
6. das Messkonzept zur Überprüfung des effektiv genutzten Solarertrags.
2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a. Anlagen von EHS-Teilnehmern;
b. Anlagen, die bereits anderweitig durch den Bund unterstützt werden.
3 Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 31 CO2-Gesetz eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, kann eine Förderung ausgerichtet werden, soweit die Emissionsverminderungen aus den geförderten solarthermischen Anlagen nicht vom Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 67 oder vom Massnahmenziel nach Artikel 68 erfasst sind.
Die Erläuterungen zur Kollektorliste können abgerufen werden unter
www.kollektorliste.online
.
Art. 113h Gesuch
Beitragsgesuche sind beim BFE einzureichen.
Art. 113i Förderbeitrag
Der Förderbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag in der Höhe von 2400 Franken und einem Beitrag in der Höhe von 1000 Franken pro kW thermische Kollektornennleistung zusammen.
Art. 113j Rückforderung
1 Beträgt der tatsächlich genutzte Solarertrag gemittelt über 3 Jahre nach Inbetriebnahme weniger als 80 Prozent des erwarteten Ertrags gemäss Artikel 113g Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 5, so wird der Förderbeitrag proportional zurückgefordert.
2 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Art. 113k Monitoring und Veröffentlichung der Daten
Das BFE kann eine geförderte Anlage wissenschaftlich begleiten lassen und die dabei erhobenen Daten und Analyseergebnisse veröffentlichen.
Art. 114 Bürgschaft
1 Der Bund verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3 des CO2-Gesetzes, wenn:
a. die Marktchancen der Anlagen und Verfahren gegeben sind;
b. die Darlehensnehmerin ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darlegen kann;
c. die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt; und
d. kein Kriterium gemäss Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a–c erheblich beeinträchtigt wird.
2 Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) oder eine andere geeignete Darlehensgeberin mit Sitz in der Schweiz an eine Darlehensnehmerin mit Sitz in der Schweiz gewährt.
3 Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens drei Millionen Franken betragen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
SR 952.0
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft
1 Das BAFU sichert der Darlehensnehmerin auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Artikel 114 erfüllt sind.
2 Das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft muss enthalten:
a. Angaben über die Organisationsform und die Finanzstruktur der Darlehensnehmerin;
b. eine technische Dokumentation des Projektes, inklusive Beschreibung der Anlagen und Verfahren, und von dessen geplanter Entwicklung und Vermarktung;
c. eine projektbezogene Beschreibung des Geschäftsmodells;
d. Angaben darüber, inwieweit die Anlagen und Verfahren den Anforderungen nach Artikel 114 genügen.
3 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
4 Es kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten einfordern.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung
1 Eine Darlehensnehmerin, die über ein verbürgtes Darlehen verfügt, informiert das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über:
a. Änderungen, die sich auf die Bürgschaft auswirken könnten;
b. Änderungen der Kontaktangaben.
2 Sie erstattet dem BAFU vierteljährlich Bericht über:
a. den Stand des verbürgten Darlehens;
b. den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung; und
c. die Liquidität und die Finanzstruktur.
3 Sie lässt dem BAFU jährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen. Diese sind spätestens drei Monate nach deren Abschluss einzureichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Art. 117 Vollzug
1 Das UVEK setzt zur Verwaltung des Technologiefonds einen Steuerungsausschuss und mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein. Es legt die Grundsätze über die Bürgschaftsvergabe und über die Organisation fest.
2 Der Steuerungsausschuss hat die strategische Leitung des Technologiefonds.
3 Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zuhanden des BAFU.
4 Die Geschäftsstelle führt den Technologiefonds operativ. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach Artikel 116. Sie erstattet dem Steuerungsausschuss Bericht über die Tätigkeiten und die finanzielle Situation des Technologiefonds.
5 Die Geschäftsstelle erhebt von den Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmern Gebühren für die Prüfung der Bürgschaftsgesuche sowie für die Kontrolle der Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmer während der Laufzeit der Bürgschaft. Die Gebühr für die Prüfung des Bürgschaftsgesuchs wird pauschal bemessen und richtet sich nach Ziffer 9 des Anhangs der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005 (GebV-BAFU). Die jährliche Bürgschaftsgebühr wird nach Aufwand bemessen (Art. 4 GebV-BAFU); sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
SR 814.014
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Art. 118 Finanzierung
1 Die Mittel für den Technologiefonds werden im Voranschlag eingestellt.
2 Die Bundesversammlung beschliesst Verpflichtungskredite für die Gewährung der Bürgschaften.
3 Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 750 Millionen Franken betragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).
Art. 119 Ertragsanteil der Bevölkerung
1 Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung:
a. am Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 32b des CO2-Gesetzes zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr nicht zurückerstattet wurde;
b. am für das Erhebungsjahr geschätzten Ertrag aus der CO2-Abgabe nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes abzüglich der Differenz zum zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr geschätzten Anteil;
c. an den Mitteln, die zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr über dem Betrag von 150 Millionen nach Artikel 33a Absatz 2 des CO2-Gesetzes lagen; und
d. an den Mitteln, die bis zum Ende des zweiten Jahres vor dem Erhebungsjahr nicht für die Zwecke nach Artikel 33a Absatz 3 des CO2-Gesetzes verwendet wurden.
2 Die Mittel nach Absatz 1 Buchstabe d werden alle fünf Jahre zum Ertragsanteil der Bevölkerung hinzugefügt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 120 Verteilung
1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt.
2 Als Versicherer gelten:
a. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);
b. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG).
3 Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:
a. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
4 An Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.
5 Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
SR 832.10
SR 833.1
Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer
1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.
2 Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen.
3 Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
Art. 122 Organisation
1 Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Erhebungsjahres:
a. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen;
b. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
2 Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags. Zusätzlich müssen sie den versicherten Personen ein vom BAFU verfasstes Merkblatt über den Ablauf der Rückverteilung zukommen lassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Art. 123 Entschädigung der Versicherer
Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt 30 Rappen entschädigt.
SR 814.018
Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft
1 Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft:
a. am Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 32b des CO2-Gesetzes zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr nicht zurückerstattet wurde;
b. am für das Erhebungsjahr geschätzten Ertrag aus der CO2-Abgabe nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes abzüglich der Differenz zum zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr geschätzten Anteil;
c. an den Mitteln, die zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr über dem Betrag von 150 Millionen nach Artikel 33a Absatz 2 des CO2-Gesetzes lagen; und
d. an den Mitteln, die bis zum Ende des zweiten Jahres vor dem Erhebungsjahr nicht für die Zwecke nach Artikel 33a Absatz 3 des CO2-Gesetzes verwendet wurden.
2 Die Mittel nach Absatz 1 Buchstabe d werden alle fünf Jahre zum Ertragsanteil der Wirtschaft dazugezählt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 124a Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils
1 Betreiber mit Verminderungsverpflichtung, die für Anlagen an verschiedenen Standorten die gleiche AHV-Abrechnungsnummer verwenden, sind von der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft nur für die Lohnsumme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeschlossen, die an Standorten tätig sind, für die sie von der CO2-Abgabe befreit sind (Teilausschluss).
2 Um den Ertragsanteil zu erhalten, der einem Betreiber mit Teilausschluss zusteht, muss er die betreffenden Lohnsummen bis zum 15. April des Erhebungsjahres der Ausgleichskasse melden.
3 Betreiber, deren Verminderungsverpflichtung vorzeitig endet, haben ab dem Folgejahr Anspruch auf den Ertragsanteil der Wirtschaft. Die Verteilung erfolgt durch das BAFU. Die dafür verwendeten Mittel können aus den Erträgen der CO2-Abgabe eines anderen Jahres stammen.
4 Betreiber nach Absatz 3 müssen dem BAFU innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung insbesondere melden:
a. die für die Verteilung betreffende Lohnsumme;
b. Kontoverbindung;
c. Name der Ausgleichskasse.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 125 Verteilung
1 Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) und mit Beteiligung der Zentralen Ausgleichsstelle verteilt.
2 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. September des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.
3 Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
4 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausbezahlt. Bei Mutationen werden Beträge ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt.
5 Die Revisionsstellen der Ausgleichskassen prüfen im Rahmen der Abschlussrevision die Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft und erstatten dem BAFU nach den Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen Bericht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Art. 126 Organisation
1 Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.
2 Die Ausgleichskassen informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.
Art. 127 Entschädigung der Ausgleichskassen
1 Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.
2 Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksichtigt.
Art. 127a Grundsatz
1 Für die Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr werden die folgenden Mittel eingesetzt:
a. der Ertrag aus den Sanktionen bei Verletzung der Pflicht zur Beimischung emissionsarmer, erneuerbarer oder erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoffe (Art. 28g Abs. 8 CO2-Gesetz);
b. die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge (Art. 37a Abs. 1 Bst. b CO2-Gesetz);
c. Mittel für die Förderung nach Artikel 103b Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 und nach Artikel 37d des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG), insbesondere die Mittel aus dem zweckgebundenen Anteil des Reinertrags der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchsteuer und der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge (Art. 1 Abs. 2 MinVG).
2 Sie werden insbesondere eingesetzt für:
a. die Entwicklung und die Steigerung der Herstellung von erneuerbaren Flugtreibstoffen im In- und Ausland;
b. die Entwicklung und die Anwendung von Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz von Luftfahrzeugen;
c. die Entwicklung und die Anwendung von Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz des Flugbetriebs;
d. den Wissenstransfer zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft im Bereich der Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr.
3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann die Mittel nach Absatz 1 für die Ressortforschung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation einsetzen.
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Mai 2025 angepasst.
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Mai 2025 angepasst.
SR 748.0
SR 725.116.2
SR 420.1
Art. 127b Form und Verfahren der Ausrichtung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen werden in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen, zinslosen Darlehen oder Bürgschaften ausgerichtet.
2 Das BAZL entscheidet über die Form der Förderung nach Massgabe der Förderbedürftigkeit des Vorhabens.
3 Die Finanzhilfen können im Rahmen von Ausschreibungen ausgerichtet werden. Die Bewerbung auf eine Ausschreibung gilt als Gesuch.
4 Gesuche sind beim BAZL einzureichen.
5 Das BAZL erhebt für die Prüfung des Gesuchs eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.
6 Das BAZL kann die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Erreichen von Zwischenzielen knüpfen.
SR 748.112.11
Art. 127c Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen
1 Berücksichtigt werden Massnahmen nach dem Grad der Erfüllung der folgenden Kriterien:
a. hohe Reduktion von Treibhausgasemissionen;
b. Kosteneffizienz in Bezug auf die Klimawirkung;
c. geringe Belastung der Umwelt;
d. hohe Marktchancen;
e. hohe Erfolgswahrscheinlichkeit;
f. hohe Wertschöpfung in der Schweiz;
g. Anrechenbarkeit von Emissionsreduktionen zugunsten der Schweiz;
h. Aufweisen von Partnern über die gesamte Wertschöpfungskette;
i. Beitrag zu Wissenserhalt und Wissensausbau.
2 Beurteilt werden die Kriterien für Technologien und Verfahren einschliesslich einer zukünftigen Skalierung.
3 Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass sie die ihr zumutbaren Eigenleistungen für die Durchführung der Massnahme erbringt.
4 Wird die Ausrichtung der Finanzhilfe in Form eines zinslosen Darlehens beantragt, so muss die gesuchstellende Person zudem ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darzulegen.