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Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Confederation · 641.711 · ordinance

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Contents: 270 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a Inlandanteil
  4. Art. 3 Richtwerte für einzelne Sektoren
  5. Art. 4
  6. Art. 4a
  7. Art. 4b Grundsatz
  8. Art. 5 Anforderungen
  9. Art. 5a Programme
  10. Art. 5b Wissenschaftliche Begleitung
  11. Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen
  12. Art. 7 Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
  13. Art. 8 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
  14. Art. 8a Anmerkung im Grundbuch
  15. Art. 8b Verlängerung der Kreditierungsperiode
  16. Art. 9 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
  17. Art. 10 Ausstellung der Bescheinigungen
  18. Art. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
  19. Art. 11a Validierungs- und Verifizierungsstellen
  20. Art. 11b Internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris
  21. Art. 12 Bescheinigungen für Betreiber mit Verminderungsverpflichtung
  22. Art. 12a Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs
  23. Art. 13 Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten
  24. Art. 14 Veröffentlichung von Informationen
  25. Art. 14a
  26. Art. 15
  27. Art. 16 Berichterstattung
  28. Art. 16a Angaben zu den Wärmeerzeugungsanlagen
  29. Art. 17
  30. Art. 17a Personenwagen
  31. Art. 17b Lieferwagen
  32. Art. 17c Leichter Sattelschlepper
  33. Art. 17cbis Schweres Fahrzeug
  34. Art. 17d Erstmaliges Inverkehrsetzen
  35. Art. 17e Referenzjahr
  36. Art. 17f
  37. Art. 17g Importeur
  38. Art. 18 Grossimporteur
  39. Art. 19
  40. Art. 20 Kleinimporteur
  41. Art. 21 Hersteller
  42. Art. 22 Emissionsgemeinschaft
  43. Art. 22a Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen
  44. Art. 23 Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
  45. Art. 23a Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen
  46. Art. 24 Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte
  47. Art. 25 Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
  48. Art. 25a Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
  49. Art. 26 Verminderung durch Ökoinnovationen
  50. Art. 26a
  51. Art. 26b Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe
  52. Art. 26c Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen
  53. Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs
  54. Art. 27a Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
  55. Art. 28 Individuelle Zielvorgabe
  56. Art. 29 Sanktionsbeträge
  57. Art. 30 Sanktion bei Grossimporteuren
  58. Art. 31 Quartalsweise Anzahlungen
  59. Art. 32 und 33
  60. Art. 34 Sicherheiten
  61. Art. 35 Sanktion bei Kleinimporteuren
  62. Art. 36
  63. Art. 37
  64. Art. 38 und 39
  65. Art. 40 Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Anlagen
  66. Art. 41 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme
  67. Art. 42 Teilnahme auf Gesuch
  68. Art. 43 Nicht berücksichtigte Anlagen
  69. Art. 43a Austritt
  70. Art. 44 Verfügung
  71. Art. 45 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
  72. Art. 46 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
  73. Art. 46a Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen
  74. Art. 46b Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
  75. Art. 46c
  76. Art. 46d Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen
  77. Art. 46e Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
  78. Art. 46f
  79. Art. 46g
  80. Art. 46h Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe
  81. Art. 47 Berechtigung zur Teilnahme
  82. Art. 48 Durchführung der Versteigerung
  83. Art. 49 Für die Teilnahme einzureichende Angaben
  84. Art. 49a Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote
  85. Art. 50 Datenerhebung
  86. Art. 51 Monitoringkonzept
  87. Art. 52 Monitoringbericht
  88. Art. 53 Meldepflicht bei Änderungen
  89. Art. 54 Aufgaben der Kantone
  90. Art. 55 Pflicht
  91. Art. 55a Härtefall
  92. Art. 55b–55d
  93. Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht
  94. Art. 57 Grundsatz
  95. Art. 58 Kontoeröffnung
  96. Art. 59 Zustellungsdomizil und Sitz oder Wohnsitz
  97. Art. 59a Ablehnung einer Kontoeröffnung
  98. Art. 60 Eintragung ins Emissionshandelsregister
  99. Art. 61 Transaktionen
  100. Art. 62 Registerführung
  101. Art. 63 Haftungsausschluss
  102. Art. 64 Kontosperrung und -schliessung
  103. Art. 65 Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz
  104. Art. 66 Voraussetzungen
  105. Art. 66a Inhalt der Verminderungsverpflichtung
  106. Art. 67 Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel
  107. Art. 68 Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel
  108. Art. 68a Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung
  109. Art. 69
  110. Art. 70 und 71
  111. Art. 72 Monitoringbericht
  112. Art. 72a Inhalt des Dekarbonisierungsplans
  113. Art. 72b Prüfung des Dekarbonisierungsplans
  114. Art. 72c Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans
  115. Art. 72d Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen
  116. Art. 72e Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung im Jahr 2030
  117. Art. 72f Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf
  118. Art. 73 Meldepflicht bei Änderungen
  119. Art. 73a Entlassung eines Betreibers aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft
  120. Art. 74 Anpassung der Verminderungsverpflichtung
  121. Art. 74a und 74b
  122. Art. 74c Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
  123. Art. 75
  124. Art. 76 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung
  125. Art. 77 Sicherstellung der Sanktion
  126. Art. 78
  127. Art. 79
  128. Art. 80–85
  129. Art. 86 Kompensationspflicht
  130. Art. 87 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
  131. Art. 88 Kompensationsgemeinschaften
  132. Art. 89 Kompensationssatz
  133. Art. 90 Zulässige Kompensationsmassnahmen
  134. Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht
  135. Art. 92 Nichterfüllung der Kompensationspflicht
  136. Art. 92a Örtlicher Geltungsbereich
  137. Art. 92b Nachweis für die Erfüllung der Beimischpflicht
  138. Art. 92c
  139. Art. 92d Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
  140. Art. 92e Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
  141. Art. 92f Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung
  142. Art. 93 Abgabeobjekt
  143. Art. 94 Abgabesatz
  144. Art. 95 Nachweis der Abgabeentrichtung
  145. Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung
  146. Art. 96a
  147. Art. 96b Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken
  148. Art. 97 Gesuch um Rückerstattung
  149. Art. 98 Periodizität der Rückerstattung
  150. Art. 98a Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  151. Art. 98b Gesuch um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  152. Art. 98c Periodizität der Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  153. Art. 98d Nichterfüllung der Investitionspflicht für Betreiber von WKK‑Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  154. Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
  155. Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
  156. Art. 101 Aufbewahrung von Belegen
  157. Art. 102 Mindestbetrag für eine Rückerstattung
  158. Art. 103 Aufschub der Rückerstattung
  159. Art. 103a
  160. Art. 104 Globalbeitragsberechtigung
  161. Art. 104a Ergänzungsbeitrag
  162. Art. 105 Verfahren
  163. Art. 106 Einsatz der Mittel
  164. Art. 107 Auszahlung
  165. Art. 108 Vollzugskosten
  166. Art. 109 Kommunikation
  167. Art. 110 Berichterstattung
  168. Art. 111 Kontrolle
  169. Art. 111a
  170. Art. 112 Förderberechtigung
  171. Art. 113 Gesuch
  172. Art. 113a Förderbeiträge
  173. Art. 113b Reihenfolge der Berücksichtigung
  174. Art. 113c Rückforderung
  175. Art. 113d Förderberechtigung
  176. Art. 113e Gesuch
  177. Art. 113f Förderbeitrag
  178. Art. 113g Förderberechtigung
  179. Art. 113h Gesuch
  180. Art. 113i Förderbeitrag
  181. Art. 113j Rückforderung
  182. Art. 113k Monitoring und Veröffentlichung der Daten
  183. Art. 114 Bürgschaft
  184. Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft
  185. Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung
  186. Art. 117 Vollzug
  187. Art. 118 Finanzierung
  188. Art. 119 Ertragsanteil der Bevölkerung
  189. Art. 120 Verteilung
  190. Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer
  191. Art. 122 Organisation
  192. Art. 123 Entschädigung der Versicherer
  193. Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft
  194. Art. 124a Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils
  195. Art. 125 Verteilung
  196. Art. 126 Organisation
  197. Art. 127 Entschädigung der Ausgleichskassen
  198. Art. 127a Grundsatz
  199. Art. 127b Form und Verfahren der Ausrichtung der Finanzhilfen
  200. Art. 127c Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen
  201. Art. 127d Höhe der Finanzhilfen und Kriterien für die Priorisierung
  202. Art. 127e Bürgschaften
  203. Art. 127f Meldepflicht und Berichterstattung
  204. Art. 127g Vollzug
  205. Art. 127h Förderberechtigung
  206. Art. 127i Höhe der Finanzhilfen
  207. Art. 127j Förderberechtigung
  208. Art. 127k Höhe der Finanzhilfe
  209. Art. 127l Kriterien für die Priorisierung
  210. Art. 127m Meldepflicht und Berichterstattung
  211. Art. 127n Auszahlung der Finanzhilfen
  212. Art. 127o Rückforderung
  213. Art. 127p Veröffentlichung von Informationen
  214. Art. 128 Förderung
  215. Art. 128a Höhe der Finanzhilfen
  216. Art. 129 Information durch das BAFU
  217. Art. 129a Berichterstattung zu den klimabedingten finanziellen Risiken
  218. Art. 129b Empfänger von Beiträgen
  219. Art. 129c Voraussetzung für die Förderung
  220. Art. 129d Geförderte Fahrzeuge
  221. Art. 129e Auszahlung der Fördermittel
  222. Art. 129f Überprüfung des Einsatzes der Fahrzeuge
  223. Art. 130 Vollzugsbehörden
  224. Art. 130a Informations- und Dokumentationssysteme
  225. Art. 131 Treibhausgasinventar
  226. Art. 132 Vollzugsentschädigung
  227. Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht
  228. Art. 134 Datenbearbeitung
  229. Art. 134a Koordination mit der Europäischen Union
  230. Art. 135 Anpassung der Anhänge
  231. Art. 135a Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite
  232. Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts
  233. Art. 137 Änderung bisherigen Rechts
  234. Art. 138 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte
  235. Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012
  236. Art. 140 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland
  237. Art. 141 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
  238. Art. 142 Teilnahme am EHS
  239. Art. 142a Frist zur Meldung eines Sitzes oder Wohnsitzes für Personenkonten
  240. Art. 143
  241. Art. 144 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
  242. Art. 145
  243. Art. 146 Rückerstattung der CO2-Abgabe
  244. Art. 146a Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland
  245. Art. 146b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können
  246. Art. 146c
  247. Art. 146d
  248. Art. 146e
  249. Art. 146f Gutschriften
  250. Art. 146g Teilnahme am EHS per 1. Januar 2021
  251. Art. 146h Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe
  252. Art. 146i Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes
  253. Art. 146j Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels im Jahr 2020
  254. Art. 146k
  255. Art. 146l Anrechnung von Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland bis 2021
  256. Art. 146m Beginn der Umsetzung für Projekte und Programme im Ausland oder zur Erhöhung der Senkenleistung im Inland
  257. Art. 146n Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022
  258. Art. 146o Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes
  259. Art. 146p Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022
  260. Art. 146q Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022
  261. Art. 146r Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021
  262. Art. 146s
  263. Art. 146t Anrechnung von Emissionsrechten
  264. Art. 146u Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024
  265. Art. 146v Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers
  266. Art. 146w
  267. Art. 146x Bereits verzollte Fahrzeuge
  268. Art. 146y
  269. Art. 146z Teilnahme am EHS per 1. Januar 2025
  270. Art. 147

270 provisions

Art. 144 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

1 Betreiber von Anlagen nach Artikel 66, die die Rückerstattung der CO2-Abgabe für das Jahr 2013 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. Juni 2013 ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2010 und 2011. 2 Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008–2012 gilt das bisherige Recht.

Art. 145

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 146 Rückerstattung der CO2-Abgabe

1 Das BAZG kann die CO2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn der Betreiber von Anlagen: a. in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und b. dem BAFU seine Pflicht zur Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 gemeldet oder ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung oder um Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 eingereicht hat. 2 Erfüllt der Betreiber von Anlagen die Voraussetzungen für die Teilnahme am EHS nicht oder wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss er die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.

Art. 146a Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland

Das BAFU überträgt Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland, die es in der vom BAFU geführten Datenbank ausgestellt hat, bis zum 30. Juni 2015 ins Emissionshandelsregister.

Art. 146b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können

1 Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 im Emissionshandelsregister eingetragen worden sind, müssen spätestens bis zum 30. April 2015: a. in ein Emissionshandelsregister einer anderen Vertragspartei nach Anhang B des Kyoto-Protokolls transferiert werden; oder b. nach den Regeln des Kyoto-Protokolls freiwillig gelöscht werden. 2 Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem 30. April 2015 ablaufen, können durch die entsprechende Anzahl von nach Artikel 4 anrechenbaren Emissionsminderungszertifikaten nach den Regeln des Kyoto-Protokolls ersetzt werden. 3 Abgelaufene Emissionsminderungszertifikate werden gelöscht. SR 0.814.011

Art. 146c

1 Für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2‑Gesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, gelten die Artikel 104–110, 112 und 113 in der bisherigen Fassung sowie Artikel 111a; Artikel 111 gilt nicht. 2 Nicht verwendete Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, erstattet der Kanton dem Bund bis spätestens drei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung zurück.

Art. 146d

Die Bestimmungen des 3. Kapitels, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 146e

Bei der erstmaligen Anwendung von Artikel 37 umfasst die Schlussabrechnung auch die Mittel aus bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Sanktionen nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6753).

Art. 146f Gutschriften

Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können in Abweichung von Artikel 138 Absatz 2 bis am 31. Dezember 2022 beantragen, dass ihre Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihres Emissions- oder Massnahmenziels in Bescheinigungen umgewandelt werden.

Art. 146g Teilnahme am EHS per 1. Januar 2021

1 Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, müssen dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2021 melden. 2 Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 verspätet, so erhält der Betreiber von Anlagen für das Jahr 2021 Emissionsrechte nur aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt. Reicht dieser Anteil nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so wird dieser Betreiber für die Zuteilung der Emissionsrechte den Betreibern von Anlagen nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe d gleichgestellt. In Abweichung von Artikel 45 Absatz 5 ist für die Zuteilung das Datum der Meldung massgebend. 3 Betreiber von Anlagen, die bereits im Jahr 2020 am EHS teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 die Voraussetzungen für eine Teilnahme am EHS nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 nicht mehr erfüllen, können auf Gesuch weiterhin am EHS teilnehmen. 4 Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 auf Gesuch hin am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen. 5 Das Gesuch von Betreibern nach Absatz 3 muss die Angaben nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b und c enthalten. 6 Die Betreiber nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen dem BAFU das Monitoringkonzept nach Artikel 51 Absatz 1 bis zum 31. März 2021 zur Genehmigung einreichen. 7 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 Absatz 1 oder 1bis erfüllen und ab dem 1. Januar 2021 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.

Art. 146h Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe

1 Das BAZG kann die CO2-Abgabe folgenden Betreibern von Anlagen auf Gesuch vorläufig rückerstatten: a. Betreibern von Anlagen, die ihre Pflicht zur Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 1 gemeldet beziehungsweise ein Gesuch um Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 4 eingereicht haben; b. Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben. 2 Vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, müssen zurückzahlen: a. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe a: wenn sie ihr Gesuch um Teilnahme am EHS zurückziehen oder wenn ihr Gesuch abgelehnt wird; b. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe b: wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.

Art. 146i Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes

1 Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 ausstossen darf. 2 Der Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a in den Jahren 2018–2020 angepasst, so sind die Jahre 2016 und 2017 massgebend. Wurde es nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b im Jahr 2020 angepasst, so sind die Jahre 2018 und 2019 massgebend. 3 Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung 1,875 Prozent. Die Mehrleistungen der Jahre 2008–2012 werden nicht berücksichtigt. 4 Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 1,125 multipliziert.

Art. 146j Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels im Jahr 2020

1 Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2020 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2020 keine Bescheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist. 2 Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für das Jahr 2020 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.

Art. 146k

Das BAFU kann die Frist nach Artikel 55 Absatz 3 für die Abgabe von Emissionsrechten des Jahres 2021 auf einen Termin nach dem 30. April 2022 verschieben, wenn sich die Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die kostenlos zugeteilt werden, verzögert.

Art. 146l Anrechnung von Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland bis 2021

Emissionsverminderungen im Ausland sind bis im Jahr 2021 anrechenbar, wenn: a. sie mit einem Emissionsminderungszertifikat nach dem Rahmenübereinkommen vom 9. Mai 1992 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bescheinigt sind; und b. ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist. SR 0.814.01

Art. 146m Beginn der Umsetzung für Projekte und Programme im Ausland oder zur Erhöhung der Senkenleistung im Inland

In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d werden für Projekte und Programme Bescheinigungen ausgestellt, wenn: a. sie vor dem 1. Januar 2022 gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Stiftung Klimarappen in einem Partnerstaat umgesetzt wurden; b. sie nach dem 1. Januar 2022:1. im Ausland umgesetzt werden oder die Senkenleistung im Inland erhöhen, und 2. die gesuchstellende Person das Gesuch nach Artikel 7 bis am 30. September 2022 einreicht.

Art. 146n Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022

1 Das BAZG kann Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben, auf Gesuch die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten. 2 Die Betreiber müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.

Art. 146o Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes

1 Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2024 ausstossen darf. 2 Der Reduktionspfad nach Artikel 67 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung bis im Jahr 2024 weitergeführt. Ausgangspunkt bildet dabei das Zwischenziel für das Jahr 2021. Die jährlich zu erbringende Reduktionsleistung beträgt 2 Prozent. 3 Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2024 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 2 multipliziert. 4 Für die Erreichung des Massnahmenziels kann der Betreiber von Anlagen neue, durch das BAFU zugelassene Massnahmen im Monitoring nach Artikel 72 aufnehmen. 5 Eine Verminderungsverpflichtung, die nach den Absätzen 1 oder 3 verlängert wird, umfasst die Treibhausgasemissionen aller bisher von der Verminderungsverpflichtung eingeschlossenen Anlagen. Davon ausgenommen werden können Betreiber von Anlagen nach Artikel 66 Absatz 3, sofern ihre Anlagen im Jahr 2021 nicht mehr als 5 Prozent der gemeinsamen Treibhausgasemissionen verursachen.

Art. 146p Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022

Für Betreiber von Anlagen, die sich nach Artikel 31 Absatz 1quater verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen bis im Jahr 2024 zu vermindern, gelten die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäss.

Art. 146q Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022

Betreiber von Anlagen, die nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes ihre Verminderungsverpflichtung verlängern oder nach Artikel 31 Absatz 1quater des CO2-Gesetzes ab 2022 neu eine Verminderungsverpflichtung eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 31. Juli 2022 einreichen. Bei Gesuchen für neue Verminderungsverpflichtungen sind abweichend von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 zu machen.

Art. 146r Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021

1 Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 keinen Anspruch auf Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2021 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2021 keine Bescheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist. 2 Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für das Jahr 2021 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.

Art. 146s

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, mit Wirkung seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 513).

Art. 146t Anrechnung von Emissionsrechten

Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich für die Jahre 2022–2024 Emissionsrechte im Umfang von 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2022–2024 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.

Art. 146u Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024

Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für die Jahre 2022 bis 2024 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder infolge der Schliessung einer Anlage an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 513).

Art. 146v Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers

1 CO2-Emissionen, die ein vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des UVEK empfohlener oder vom Bundesrat verordneter Wechsel des Energieträgers verursacht, werden in den Jahren 2022 bis 2024 auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt. 2 Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der CO2-Emissionen gemäss Absatz 1 ist dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. Es muss insbesondere enthalten: a. Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels neu eingesetzten Energieträgers; b. Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels ersetzten Energieträgers; c. Menge der durch den Energieträgerwechsel zusätzlich verursachten CO2-Emissionen; d. Dauer des Energieträgerwechsels. 3 Das BAFU kann die mit dem Wechsel des Energieträgers verbundene Menge an CO2-Emissionen publizieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 513).

Art. 146w

Emissionen, die durch die Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 verursacht werden, werden bis 2024 bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt. SR 734.722

Art. 146x Bereits verzollte Fahrzeuge

Für eingeführte Fahrzeuge, deren Zollanmeldung in der Schweiz vor Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 eingereicht wurde, gilt Artikel 17d Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2024 in der bisherigen Fassung.

Art. 146y

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 146z Teilnahme am EHS per 1. Januar 2025

1 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 40 aufgrund der Änderung von Anhang 6 neu erfüllen, müssen dies dem BAFU in Abweichung von Artikel 40 bis zum 1. Juni 2025 melden. Die Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Sie müssen dem BAFU gleichzeitig mit der Meldung ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung einreichen. 2 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 erfüllen und ab dem 1. Januar 2025 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen den Antrag in Abweichung von Artikel 41 bis zum 1. Juni 2025 einreichen. Der Ausschluss von der Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend auf den 1. Januar 2025. 3 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 42 neu erfüllen und am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch in Abweichung von Artikel 42 bis zum 1. Juni 2025 einreichen. Die Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Sie müssen dem BAFU gleichzeitig mit der Meldung ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung einreichen.

Art. 147

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen