Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.
Art. 22 Emissionsgemeinschaft
1 Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.
2 Die Emissionsgemeinschaft hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Art. 22a Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen
1 Ein Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt und damit in Bezug auf diese Fahrzeuge in sämtliche Pflichten nach diesem Kapitel eintritt.
2 Er oder der Grossimporteur muss dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen der betreffenden Fahrzeuge melden.
3 Fahrzeuge können nur einmal abgetreten werden. Ein Widerruf einer Abtretung ist nicht möglich.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Art. 23 Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
1 Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern müssen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.
2 Geben Grossimporteure dem BFE für die folgenden Fahrzeuge bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekannt, die auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 36 oder 37 der Verordnung (EU) 2018/858 (Certificate of Conformity, COC) basieren, so berücksichtigt das BFE für die Berechnung einer allfälligen Sanktion diese Daten statt der Daten nach Absatz 1:
a. Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt nach den Artikeln 3 und 3a der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV);
b. Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858.
3 Das BFE kann zur Kontrolle der nach Absatz 2 bekanntgegebenen Daten verlangen, dass der Grossimporteur ein Duplikat oder eine Kopie des COC nachreicht.
4 Kleinimporteure müssen ein Fahrzeug vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim BFE bescheinigen lassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.
SR 741.511
Art. 23a Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen
1 Importeure von schweren Fahrzeugen müssen der folgenden Behörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für die Zuweisung des Fahrzeugs zum Importeur erforderlich sind:
a. dem ASTRA: wenn für das Fahrzeug eine Typengengenehmigung oder ein Datenblatt nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a oder ein COC in elektronischer Form vorliegt;
b. dem BFE: wenn für das Fahrzeug keines der Dokumente nach Buchstabe a vorliegt.
2 Sie müssen dem BFE bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekanntgeben, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 24 Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte
Die für die Berechnung der individuellen Zielvorgabe und für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte verwendeten Daten müssen einem Dokument entstammen, das vom Fahrzeughersteller, von einer staatlichen Behörde oder von einer in Anhang 2 TGV aufgeführten Prüfstelle oder einer ausländischen Prüfstelle ausgestellt worden ist und dem COC gleichwertig ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).
SR 741.511
Art. 25 Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines Personenwagens, Lieferwagens oder leichten Sattelschleppers werden die Emissionen gemäss dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäss Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 (WLTP) verwendet.
2 Für Fahrzeuge, für die keine nach dem WLTP ermittelten Werte vorliegen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet.
3 Können die CO2-Emissionen nicht nach Anhang 4 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 350 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/443, ABl. L 66 vom 2.3.2023, S. 1.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 25a Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs gilt:
a. die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Fahrzeuguntergruppe nach Massgabe von Anhang I Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/1242;
b. der Emissionswert in Gramm pro Tonnenkilometer, der nach der Vorgabe von Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 berechnet wird.
2 Können die CO2-Emissionen nicht gemäss Absatz 1 bestimmt werden, so werden die folgenden Emissionswerte angenommen:
a. für Fahrzeuge, die nicht rein elektrisch angetrieben werden: das 1.1-Fache des Ausgangswerts der entsprechenden Fahrzeuguntergruppe nach Anhang 4a Ziffer 3.3;
b. für Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben werden: 0 Gramm pro Tonnenkilometer.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.
Art. 26 Verminderung durch Ökoinnovationen
Werden bei Personenwagen oder bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO2/km berücksichtigt.
Art. 26a
Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 21. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 382).
Art. 26b Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe
1 Die Verminderung der CO2-Emissionen, die durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen erzielt und bei den durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berücksichtigt wird, berechnet sich nach Anhang 4b.
2 Als erneuerbare synthetische Treibstoffe nach Artikel 11a des CO2-Gesetzes gelten erneuerbare Treibstoffe, die:
a. unter Verwendung anderer erneuerbarer Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden; und
b. für den Betrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden.
3 Das Gesuch um Berücksichtigung einer Verminderung der CO2-Emissionen ist bis zu folgendem Zeitpunkt beim BFE einzureichen:
a. Grossimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres;
b. Kleinimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen;
c. Importeure von schweren Fahrzeugen: bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres.
Art. 26c Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen
1 Überschreitet der nach Anhang 4c Ziffer 1.1.3 berechnete Anteil der emissionsarmen und emissionsfreien Personenwagen oder Lieferwagen und Sattelschlepper an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025–2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Absatz 3 gemacht:
a. für Personenwagen:1. im Referenzjahr 2025: 23 Prozent,
2. im Referenzjahr 2026: 24 Prozent,
3. im Referenzjahr 2027: 25 Prozent;
b. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:1. im Referenzjahr 2025: 8 Prozent,
2. im Referenzjahr 2026: 9 Prozent,
3. im Referenzjahr 2027: 10 Prozent,
4. im Referenzjahr 2030: 30 Prozent.
2 Überschreitet der Anteil der emissionsfreien schweren Fahrzeuge an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025–2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Absatz 3 gemacht:
a. in den Referenzjahren 2025–2027: 6 Prozent;
b. im Referenzjahr 2030: 10 Prozent.
3 Die Verminderung entspricht der Höhe der Überschreitung, höchstens aber:
a. für Personenwagen:1. im Referenzjahr 2025: 7 Prozent,
2. im Referenzjahr 2026: 6 Prozent,
3. im Referenzjahr 2027: 5 Prozent;
b. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:1. im Referenzjahr 2025: 7 Prozent,
2. im Referenzjahr 2026: 6 Prozent,
3. im Referenzjahr 2027: 5 Prozent,
4. im Referenzjahr 2030: 5 Prozent;
c. für schwere Fahrzeuge: 3 Prozent.
Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs
Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich:
a. Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern: nach Anhang 4c Ziffer 1.1;
b. Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen: nach Anhang 4c Ziffer 1.2.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 27a Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
Die CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs berechnen sich nach Anhang 4c Ziffer 2.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 28 Individuelle Zielvorgabe
Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 4a.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).
Art. 29 Sanktionsbeträge
1 Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes jährlich für das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die folgenden in der Europäischen Union geltenden Beträge:
a. für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/631;
b. für schwere Fahrzeuge: Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/1242.
2 Für die Umrechnung in Schweizerfranken gilt jeweils der Mittelwert der Devisen-Tageskurse im Verkauf der zwölf Monate vor dem 30. Juni des Jahres vor dem Referenzjahr.
Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.
Siehe Fussnote zu Art. 25a Abs. 1 Bst. a.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 30 Sanktion bei Grossimporteuren
1 Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.
2 Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion wie folgt abgerundet:
a. bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Hundertstel Gramm CO2/km;
b. bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2/tkm.
3 Bezahlt ein Grossimporteur die Sanktion nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt den Zinssatz fest.
4 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).
Art. 31 Quartalsweise Anzahlungen
1 Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten.
2 Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:
a. die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet;
b. der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;
c. gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt.
3 Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Absatz 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
4 Übersteigen die geleisteten Anzahlungen die für das ganze Jahr geschuldete Sanktion für die Neuwagenflotte, so erstattet das BFE die Differenz zuzüglich eines Rückerstattungszinses zurück.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).
Art. 32 und 33
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).
Art. 34 Sicherheiten
1 Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.
2 Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.
Art. 35 Sanktion bei Kleinimporteuren
1 Überschreiten die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.
1bis Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern ist die Sanktion vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs zu entrichten.
2 Artikel 30 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023 (AS 2023 581). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022 (AS 2022 311). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 36
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 37
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 38 und 39
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
Art. 40 Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Anlagen
1 Ein Betreiber von Anlagen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausübt.
2 Ein Betreiber von Anlagen, der eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnehmen will, muss dies dem BAFU spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit melden.
3 Die Meldung muss Angaben zu den Tätigkeiten nach Anhang 6 und den Treibhausgasemissionen enthalten.
4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung der Meldung benötigt.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Die Berichtigung vom 4. März 2022 betrifft nur den französischen Text (AS 2022 150).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Art. 41 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme
1 Ein Betreiber von Anlagen nach Artikel 40 Absatz 1 kann jeweils bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betrugen.
1bis Ein Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 40 Absatz 2, der glaubhaft nachweist, dass die Treibhausgasemissionen der Anlagen dauerhaft weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betragen werden, kann die Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS mit sofortiger Wirkung beantragen.
1ter Ein Betreiber von mit Gas oder anderen Energieträgern betriebenen Reservekraftwerken, der bei einem Abruf der Reserve nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 Strom produziert und ins Netz einspeist, kann keine Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 1bis beantragen.
2 Der Betreiber von Anlagen nach den Absätzen 1 und 1bis muss weiterhin ein Monitoringkonzept (Art. 51) und einen Monitoringbericht (Art. 52) einreichen, es sei denn, er hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes verpflichtet.
3 Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq, so muss der Betreiber ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen. Emissionen von Notstromgruppen und WKK-Anlagen, die ein Reserveabruf nach der Winterreserveverordnung durch die Stromproduktion verursacht, werden dabei nicht berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
SR 734.722
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43).
Art. 42 Teilnahme auf Gesuch
1 Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen mindestens 10 Megawatt (MW) beträgt.
2 Ein Betreiber, bei dem absehbar ist, dass er die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 neu erfüllen wird, muss das Gesuch spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Erfüllung einreichen.
2bis …
3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a. …
b. die in den Anlagen installierten Feuerungswärmeleistungen;
c. die von den Anlagen ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre.
4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Art. 43 Nicht berücksichtigte Anlagen
1 Bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 erfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die der Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss, werden Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.
2 Der Betreiber von Anlagen kann beantragen, dass zudem folgende Anlagen nicht berücksichtigt werden:
a. Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden;
b. Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA) ist.
3 Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten Anlagen verwendet werden, wird die CO2-Abgabe nicht zurückerstattet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 2 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).
SR 814.600
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Art. 43a Austritt
Ein Betreiber von Anlagen, der die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Art. 44 Verfügung
Das BAFU entscheidet durch Verfügung über die Teilnahme von Betreibern von Anlagen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von Anlagen nach Artikel 43.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
Art. 45 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 8.
2 Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um sie folgenden Betreibern von Anlagen zugänglich zu machen:
a. Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 46a Absatz 1 einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten haben; und
b. Betreibern von Anlagen, die bereits am EHS teilnehmen, wenn:1. sie zusätzliche Zuteilungselemente nach Artikel 46a Absatz 2 in Betrieb nehmen, oder
2. die Menge der ihnen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gestützt auf Artikel 46b erhöht wird.
3 Der Anteil nach Absatz 2 ist die Summe von:
a. mindestens 5 Prozent der Emissionsrechte nach Absatz 1; und
b. der Gesamtheit der Emissionsrechte, die nicht mehr kostenlos zugeteilt werden aufgrund:1. der Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS nach Artikel 41 oder aufgrund von Austritten aus dem EHS nach Artikel 43a,
1bis. einer Kürzung nach Artikel 46 Absatz 1bis,
2. von Anpassungen nach Artikel 46b,
3. eines fehlerhaften oder unvollständigen Monitoringberichts (Art. 52 Abs. 8).
4 Reicht der Anteil nach Absatz 2 nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so werden die Emissionsrechte in der folgenden Reihenfolge zugeteilt:
a. Betreibern nach Artikel 46a, die seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr am EHS teilnehmen beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr in Betrieb sind;
b. Betreibern nach Artikel 46a, deren Teilnahme am EHS im Vorjahr begonnen hat beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente im Vorjahr in Betrieb genommen wurden;
c. Betreibern von Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2;
d. Betreibern von Anlagen nach Artikel 46a, die im betreffenden Jahr neu am EHS teilnehmen beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente im betreffenden Jahr in Betrieb genommen wurden.
5 Können die Ansprüche innerhalb einer Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe a, b oder d nicht vollständig erfüllt werden, so ist für die Zuteilung der Emissionsrechte an die einzelnen Betreiber der Zeitpunkt der Teilnahme am EHS beziehungsweise der Inbetriebnahme neuer Zuteilungselemente massgebend. Erfolgt die Meldung erst nach der Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise erst nach Inbetriebnahme eines neuen Zuteilungselements, so ist das Datum der Meldung massgebend.
6 Können die Ansprüche innerhalb der Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe c nicht vollständig erfüllt werden, so kürzt das BAFU die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
Art. 46 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 9. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.
1bis Die berechnete Menge wird um 20 Prozent gekürzt, wenn eine Zielvereinbarung nach Artikel 46 EnG nicht eingehalten wird. Davon ausgenommen sind Betreiber von Anlagen, die über einen Fahrplan nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) verfügen und die darin vorgesehenen Massnahmen in den Vorjahren umgesetzt haben.
2 Die anteilsmässige Kürzung nach Artikel 19 Absatz 7 des CO2-Gesetzes wird für die Zuteilungszeiträume nach Anhang 9 Ziffer 2.3 im Voraus berechnet. Die Begrenzung der anteilsmässigen Kürzung auf bis zu 5 Prozent wird jährlich vorgenommen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
SR 730.0
SR 814.310
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 46a Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen
1 Ein Betreiber von Anlagen, der ab dem 2. Januar 2026 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.
2 Nimmt ein Betreiber, der bereits am EHS teilnimmt, eine zusätzliche Einheit in Betrieb, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten massgeblich ist (Zuteilungselement), so werden ihm ab dem Zeitpunkt von deren Inbetriebnahme Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.
3 Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach den Artikeln 46 und 46b.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Art. 46b Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
1 Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.1.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.1.
2 Wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark (Anhang 9 Ziff. 1.2) oder nach dem Brennstoffbenchmark (Anhang 9 Ziff. 1.3) berechnet, so erfolgt eine Anpassung dieser Menge dabei nur, wenn zusätzlich zur Änderung nach Absatz 1 die erwartete Aktivitätsrate eines Zuteilungselements im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.1a.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.1a.
3 …
4 Die Menge der einem Betreiber jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird auch angepasst, wenn ein Parameter nach Anhang 9 Ziffer 5.2.3 im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.2.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.2.
5 Wird der Betrieb eines Zuteilungselements eingestellt, so werden dem Betreiber ab dem Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme für dieses Zuteilungselement keine Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt.
6 …
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023 (AS 2023 581). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Art. 46c
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Art. 46d Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen
1 Ein Betreiber von Luftfahrzeugen nach Anhang der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (Luftfahrzeugbetreiber) ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er Flüge nach Anhang 13 durchführt.
2 Ein Luftfahrzeugbetreiber, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, meldet sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde nach Anhang 14.
3 Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, so gilt der Halter und subsidiär der Eigentümer des Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugbetreiber.
4 Das BAFU kann verlangen, dass ein Luftfahrzeugbetreiber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.
SR 748.01
Art. 46e Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 15 Ziffer 1.
2 Ändert sich der räumliche Geltungsbereich des EHS, so kann das BAFU die jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge und die Menge der Emissionsrechte, die den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zuzuteilen sind, anpassen. Es berücksichtigt dabei die entsprechenden Regelungen in der EU.
3 und 4 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 46f
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Art. 46g
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023 (AS 2023 581). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).
Art. 46h Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe
1 Für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe nach Anhang 15 Ziffer 5.1 bei Flügen, die unter das EHS fallen, stehen für die kostenlose Zuteilung für den Zeitraum 2026–2030 550 000 Emissionsrechte zur Verfügung.
2 Kommerzielle Luftfahrzeugbetreiber können jährlich bis zum 31. März die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte für Flüge im Vorjahr beantragen.
3 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffern 5.2–5.5
4 Überschreitet die für die kostenlose Zuteilung beantragte Gesamtmenge der Emissionsrechte die zur Verfügung stehende Menge, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zuzuteilende Menge anteilsmässig.
5 Das BAFU veröffentlicht die Mengen der jährlich den einzelnen Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionsrechte.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 788).