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Verordnung über die Siedlungsentwässerung

Schaffhausen (city) · 710.1 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 HAFTUNG

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4 provisions

Art. 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Verordnung regelt die umweltgerechte Ableitung, Versickerung und Behandlung von Abwasser auf dem ganzen Stadtgebiet. Art . 2 Die öffentliche Siedlungsentwässerung umfasst: - das stadteigene Kanalisationssystem und seine Einrichtungen wie Regenbecken, Regenüberläufe, Speicherkanäle, Pumpwerke usw., - die Verbandsanlagen für die Ableitung und die Reinigung von Abwasser (Rötikanal und Abwasserreinigungsanlage Röti), - eingedolte und offene Bachläufe innerhalb der Bauzone Art. 3 Diese Verordnung stützt sich auf das Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 24. Januar 1991, die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998, das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 27. August 2001, die Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässer- Zweck Geltungsbereich Rechtsgrundlagen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 schutzgesetz (GSchVV) vom 2. Juli 2002 sowie auf das Gemeindegesetz vom 17. August 1998. Art. 4 1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Stadtrat. Verantwortliche Stelle für die Siedlungsentwässerung ist das Baureferat. 2 Der Stadtrat kann mit Privaten, anderen Gemeinden oder Organisationen Verträge über die Ableitung, Versickerung oder die Behandlung von Abwasser abschliessen. Art. 5 1 Verschmutztes Abwasser (häusliches und gewerbliches, gegebenenfalls vorbehandeltes Abwasser) ist einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zuzuleiten. 2 Das Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Siedlungsentwässerungsanlagen schädigt noch deren normalen Betrieb und Unterhalt oder die Abwasserreinigung erschwert. Die Vorschriften der Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) sind verbindlich. Art. 6 Das von befestigten Flächen (Dächern, Lagerflächen, Verkehrsflächen, Plätzen) abfliessende Niederschlagswasser ist seinem Verschmutzungsgrad entsprechend dem verschmutzten, bzw. dem nicht verschmutzten Abwasser zuzuordnen. Massgebend für die Einteilung ist die Norm SN 592000, Grundstücksentwässerung, die Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagwasser in Siedlungsgebieten des VSA, sowie weitere Normen und Richtlinien gemäss dem Stand der Technik. Im Zweifelsfalle sind Messungen zum Verschmutzungsgrad durchzuführen. Art. 7 1 Nicht verschmutztes Abwasser muss auf dem Grundstück, auf welchem es anfällt, versickert oder einer zentralen Versickerungsanlage zugeführt werden. 2 Ist eine Versickerung nicht möglich, erfolgt die Entwässerung des nicht verschmutzten Abwassers in dieser Reihenfolge: - in die Meteorwasserleitung - in den nächsten Vorfluter - in die Mischkanalisation Zuständigkeit, Vollzug Einleitung in Abwasserreinigungsanlagen Niederschlagswasser Versickerung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 Art. 8 Es kann Abwasser aus anderen Gemeinden übernommen und durchgeleitet werden. AUFGABEN DER STADT SCHAFFHAUSEN Art. 9 Die Stadt plant, erstellt, unterhält und betreibt die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. Art. 10 Die Stadt führt einen Generellen Entwässerungsplan GEP. Dieser ist periodisch nachzuführen und auf dem laufenden Stand zu halten. Art. 11 Die Stadt führt einen Anlagekataster über die öffentlichen und über die privaten Siedlungsentwässerungsanlagen. Der Anlagekataster ist periodisch nachzuführen und auf dem laufenden Stand zu halten. Bei privaten Siedlungsentwässerungsanlagen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, die dazu notwendigen Angaben zu machen. Art. 12 Der Ausbau und die Erneuerung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen erfolgt auf der Grundlage des Generellen Entwässerungsplanes etappenweise nach Massgabe der baulichen Entwicklung bei Neuerschliessungen bzw. nach Massgabe des Zustandes der bestehenden Siedlungsentwässerungsanlagen bei Erneuerungen / Sanierungen. Art.13 Die Stadt führt einen Unterhaltsplan und einen Plan für die periodische Untersuchung (Kanal-TV-Kontrollen) der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. Die Anlagen müssen so unterhalten werden, dass sie jederzeit dem aktuellen Stand der Technik der Abwasserentsorgung entsprechen. Durchleitungen Bau und Unterhalt Genereller Entwässerungsplan Anlagekataster Bauprogramm Unterhaltsplan Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 Art. 14 Zuständig für die Aufsicht und die notwendigen Kontrollen über die Planung, die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen und der privaten Siedlungsentwässerungsanlagen ist das Baureferat der Stadt Schaffhausen. ÖFFENTLICHE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSANLAGEN Art. 15 Die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen umfassen das gemeindeeigene Kanalsystem und seine Einrichtungen und Sonderbauwerke wie Regenbecken, Regenüberläufe, Pumpwerke, Kontrollschächte, Versickerungsanlagen usw. sowie die Anlagen zur Behandlung von Abwasser. Art. 16 Die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen werden in der Regel im öffentlichen Strassengebiet erstellt. Art. 17 In besonderen Fällen können Siedlungsentwässerungsanlagen auch in privatem Grund erstellt werden. Solche Anlagen sind als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. PRIVATE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSANLAGEN Art. 18 Als private Siedlungsentwässerungsanlagen werden alle zu einem Gebäude oder Grundstück gehörigen Anlagen zur Ableitung des Abwassers bis und mit Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen gezählt. Art. 19 1 Die privaten Siedlungsentwässerungsanlagen sind bis zum Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen durch die Eigentümerinnen bzw. durch die Eigentümer der zu entwässernden Gebäude bzw. Grundstücke zu ihren Lasten zu erstellen. Aufsicht und Kontrollen Umfang Anordnung Privatland Begriff Bau- und Anschlusspflicht Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 2 Bei Verwendung von Brauchwasseranlagen ist eine separate Messung nach den Vorschriften der Städtischen Werke Schaffhausen einzubauen.

Propose a change

Art. 2

1 Für den Neuanschluss oder bei massgebenden Änderungen bestehender Siedlungsentwässerungsanlagen ist eine kommunale und/oder kantonale gewässerschutzrechtliche Kanalisationsbewilligung erforderlich. 2 Als massgebende Änderung versteht sich jede Änderung der Nutzung von Bauten und Anlagen, welche auf die Menge oder die Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann. Art. 21 1 Das Kanalisationsgesuch ist schriftlich dreifach dem Baureferat einzureichen. Das Baureferat leitet dieses falls erforderlich an die zuständige kantonale Stelle weiter. 2 Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zu einer Beurteilung notwendig sind. Dazu gehören Pläne und entwässerungstechnische Angaben der bestehenden, bzw, der projektierten Anlagen bis zum Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. Dazu gehören auch alle Angaben über mögliche Änderungen der Beschaffenheit oder der Menge des abzuleitenden Abwassers, sowie allfällig vorhanden rechtliche Besonderheiten, wie z.B. Durchleitungsrechte. 3 Unvollständige oder mangelhaft eingereichte Gesuche werden zur Ergänzung an den Gesuchsteller zurückgegeben. 4 Auf kommunaler Stufe erteilt das Baureferat die Kanalisationsbewilligung. 5 Das Baureferat ist befugt, in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu bewilligen, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen und kein übergeordnetes Recht verletzt werden. Art. 22 In den folgenden Fällen bedarf es zur Erstellung, Erweiterung, Sanierung und Betrieb von Siedlungsentwässerungsanlagen einer kantonalen Bewilligung: - bei Industrie- und Gewerbebetrieben; - bei Landwirtschaftsbetrieben; - bei allen ausserhalb der Bauzone liegenden Anlagen; Bewilligung Bewilligungsverfahren Kantonale Bewilligung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6 - bei Liegenschaften, bei welchen das Abwasser nicht einer zentralen ARA zugeleitet werden kann; - bei Fassung und Ableitung von Grund- und Quellwasser und von stetig anfallendem Sickerwasser; - bei Bauten und Anlagen in Grundwasserschutzzonen. Einer kantonalen Bewilligung bedarf es ausserdem in Industrie- und Gewerbezonen, bzw. für Industrie- und Gewerbebauten: - bei Versickerung von unverschmutztem Abwasser; - bei Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer. Art. 23 Mit der Bauausführung, Änderung oder Anpassung der Abwasseranlage darf erst begonnen werden, wenn die Kanalisationsbewilligung bzw. die Genehmigung der kantonalen Behörde vorliegt, falls diese erforderlich ist. Art. 24 Bei Baubeginn sind die entsprechenden Vorkehrungen für die Baustellenentwässerung gemäss SIA Empfehlung 430 und 431 zu treffen. Art. 25 Die erteilte Kanalisationsbewilligung erlischt nach der im Baubewilligungsverfahren festgelegten Frist, wenn inzwischen mit der Ausführung der Anlage nicht begonnen worden ist. Art. 26 Wird durch den Neubau einer öffentlichen oder privaten Abwasseranlage die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit der Erstellung dieser Abwasseranlage, oder auf entsprechende Aufforderung des Baureferates, spätestens innert 6 Monaten nach Fertigstellung zu erfolgen. Art. 27 1 Im Bau befindliche Siedlungsentwässerungsanlagen sind dem Baureferat zur Kontrolle bzw. zur Abnahme anzumelden. Das Baureferat wird in der Regel sofort, spätestens aber am der Anmeldung folgenden nächsten Arbeitstag die Kontrolle durchführen. 2 Die Anschlussleitung darf nicht verlegt werden, bevor das Anschlussstück an die öffentliche Kanalisation fertig versetzt und durch das Baureferat abgenommen ist. Unterirdische Anlageteile Bauausführung Baustellenentwässerung Fristablauf Anschlussfrist Kontrollen und Abnahmen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7 dürfen erst eingedeckt werden, nachdem die Kontrolle stattgefunden hat. 3 Das Baureferat kann zur Kontrolle Kanal-TV-Aufnahmen sowie Dichtigkeitsprüfungen von unterirdischen Anlageteilen verlangen. Diese Aufwendungen gehen zu Lasten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers. Art. 28 1 Die privaten Siedlungsentwässerungsanlagen dürfen erst definitiv in Betrieb genommen werden, nachdem die Abschlusskontrolle ergeben hat, dass sie fachgerecht ausgeführt sind und zweckentsprechend funktionieren. 2 Dem Baureferat sind nach der Abnahme der Anlagen innert 90 Tagen Pläne des ausgeführten Werkes dreifach einzureichen. Art. 29 1 Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer und/oder die Betreiberin bzw. der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die privaten Siedlungsentwässerungsanlagen baulich und betrieblich in einwandfreiem Zustand gehalten werden. 2 Bauliche Unterhalts- oder Erneuerungsarbeiten sind dem Baureferat mittels Kanalisationsgesuch anzumelden. 3 In den Grundwasserschutzzonen sind die Bestimmungen des Schutzzonenreglementes zu beachten. 4 Bei Vernachlässigung der Unterhalts- und Reinigungspflicht kann das Baureferat die notwendigen Arbeiten zu Lasten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ausführen lassen.

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Art. 3

Bestehende private Siedlungsentwässerungsanlagen sind an die gesetzlichen Bestimmungen anzupassen bei: - erheblichen Erweiterungen der Gebäudenutzung, - eingreifenden Umbauten der angeschlossenen Gebäude, - gebietsweisen Sanierungen von privaten Siedlungsentwässerungsanlagen, - baulichen Sanierungen, Erneuerungen oder Systemänderungen am öffentlichen Kanalnetz, - erkannten Missständen. Art. 31 1 Das Baureferat sorgt für die periodische Kontrolle der privaten Siedlungsentwässerungsanlagen und die Behebung von Missstän- Inbetriebnahme Unterhaltspflicht Anpassungen und Sanierungen Kontrollpflicht und Nachweise Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8 den. Den Kontrollorganen ist jederzeit der ungehinderte Zugang zu den Anlagen zu ermöglichen. 2 Das Baureferat verlangt periodisch nach Massgabe der Alterung der Anlagen, oder bei Verdacht auf Missstände, den Nachweis der systemgerechten Erstellung und des gesetzeskonformen baulichen Zustandes. 3 Das Baureferat verfügt die Behebung von Mängeln Art. 32 1 Auf Gesuch hin kann die Stadt private Anlagen der Siedlungsentwässerung in ihr Eigentum übernehmen. 2 Zu übernehmende Anschlussleitungen müssen einen Durchmesser von mindestens 150mm aufweisen, haben dem Stand der Technik zu entsprechen, müssen auf öffentlichem Grund liegen und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sein. 3 Für die Übernahme muss ein begründetes öffentliches Interesse bestehen. 4 Gesuchstellende haben ihre Siedlungsentwässerungsanlagen vor der Übernahme durch die Stadt auf eigene Kosten kontrollieren zu lassen und den einwandfreien Zustand nachzuweisen. Die Eigentumsübertragung erfolgt unentgeltlich. ALLGEMEINE BAU- UND BETRIEBSVORSCHRIFTEN Art. 33 1 Die Siedlungsentwässerungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern. 2 Massgebend sind die jeweils gültigen einschlägigen Normen, Richtlinien und Empfehlungen. Art. 34 1 Die Gebäudeentwässerung ist bis zum letzten Kontrollschacht vor dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausserhalb des Gebäudes im Trennsystem auszuführen (Art. 11 GSchV). 2 Verschmutztes Abwasser ist der öffentlichen Kanalisation unterirdisch zuzuleiten. Nicht verschmutztes Abwasser ist gemäss Art. 7 dieser Verordnung abzuleiten. Übernahme von privaten Anlagen Bauausführung Grundstücksentwässerung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9 3 Kann der Anschluss der privaten Abwasserleitung an die öffentliche Kanalisation nicht im Freigefälle erfolgen, ist zu Lasten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ein Fördersystem vorzusehen. 4 Jedes Grundstück ist in der Regel für sich und ohne Benützung von fremden Grundstücken zu entwässern; Grundstückanschlussleitungen dürfen nicht unter fremden Gebäuden durchgeführt werden. 5 Sind mehrere Grundstücke mit einer gemeinsamen Anschlussleitung zu erschliessen, müssen vor Baubeginn die erforderlichen Rechte, Pflichten und die späteren Eigentumsverhältnisse geregelt werden. 6 Durch bauliche Massnahmen ist zu verhindern, dass Abwasser von befestigten Flächen auf benachbarte Grundstücke und Strassen abfliesst. KOSTEN UND FINANZIERUNG Art. 35 1 Die Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung von Siedlungsentwässerungsanlagen trägt die jeweilige Eigentümerin, bzw. der Eigentümer. 2 Die Finanzierung von gemeinsam benutzten öffentlichen Anlagen (z.B. Durchleitungen, Verbandsanlagen usw.) ist vertraglich zu regeln. 3 Bei privaten (vorgezogenen) Erschliessungen sind die Bestimmungen des Baugesetzes massgebend. Art. 36 1 Die Stadt erhebt zur Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen Gebühren und Beiträge. Die Gebühren sind so festzulegen, dass die finanziellen Verpflichtungen für den Erhalt der Anlagen langjährig erfüllt werden können. 2 Die Finanzierung umfasst die Planung, Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt, Sanierungen, Erneuerungen und Erweiterungen neuer und bestehender Siedlungsentwässerungsanlagen, im Weiteren den Kapitaldienst, Rückstellungen, Zinsen und Abschreibungen aller öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. 3 Der Grosse Stadtrat erlässt für die Abwassergebühren eine Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen sowie eine Tarifordnung für die Siedlungsentwässerungsanlagen. Allgemeine Bestimmungen Finanzierung öffentlicher Anlagen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10 4 Es ist ein Abwasserfonds zu begründen, damit unregelmässig anfallende grössere Investitionen aufgefangen werden können (z.B. Sanierung Rötikanal, Erneuerung ARA Röti). Der Abwasserfonds darf die Höhe des zweifachen Betrages der jährlich anfallenden Abwassergebühren nicht übersteigen. Der Fonds wird durch alle in der Gebührenverordnung festgelegten Gebühren und Beiträge, durch die anfallenden Verwaltungsgebühren, durch die der Siedlungsentwässerung zukommenden Mehrwertbeiträge, durch Durchleitungsbeiträge und allfälligen weiteren, in Zusammenhang mit der Siedlungsentwässerung stehenden Beiträgen, z.B. Subventionen, gespiesen. Art. 37 Es werden Verwaltungsgebühren für behördliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Verordnung erhoben (VO über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren vom 11. August 1987). Art. 38 Tritt die Stadt selbst als Bauherrin für Neu-Erschliessungen auf, werden diese Leistungen gemäss der Verordnung über die Beiträge der Grundeigentümer an öffentlichen Verkehrsanlagen, Kanalisationen und Wasserleitungen vom 29. November 1983 (RSS 720.3) abgegolten. Art. 39 Im Falle einer gemäss Baugesetz möglichen privaten (vorzeitigen) Erschliessung trägt die oder der Bauwillige die vollen Kosten für die Erschliessung. Die Stadt kann sich auf Gesuch an den Baukosten für die Kanalisation beteiligen. Die Detail-Regelung erfolgt im Rahmen der Festlegung des Quartierplanes. Der Maximalbeitrag darf den Differenzwert zwischen den tatsächlichen Aufwendungen und den zu erwartenden Mehrwertbeiträgen dabei nicht überschreiten.

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Art. 4 HAFTUNG

1 Die Bewilligung und Kontrolle privater Siedlungsentwässerungsanlagen durch die Stadt entbinden die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer bzw. die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung, die sie für die Planung, Verwaltungsgebühren Neuerschliessungen Vorzeitige Erschliessung Haftung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11 die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung, die Erneuerung und die Erweiterung tragen. 2 Für Schäden, die infolge mangelhafter Projektierung und Erstellung, ungenügenden Funktionierens, mangelhaften Betriebs oder Unterhalts der privaten Siedlungsentwässerungsanlagen an anderen öffentlichen oder privaten Anlagen entstehen, haften die Grundeigentümerin, bzw. der Grundeigentümer und die bzw. der Fehlbare im Rahmen der Gesetzgebung. 3 Für Schäden, die infolge einer kurzzeitigen Überlastung der Kanalisation, verursacht durch einen Starkregen, übernimmt die Stadt keine Haftung. SCHLUSS-, ÜBERGANGS- UND STRAFBESTIMMUNGEN Art. 41 Die Gesetzgebung von Bund und Kanton, insbesondere die Gewässerschutzgesetzgebung sowie entsprechende Anordnungen kantonaler Behörden, bleiben vorbehalten. Art. 42 1 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Baureferates oder weiterer aufgrund dieser Verordnung ermächtigten städtischen Amtsstellen kann innert 20 Tagen nach der Zustellung beim Stadtrat Schaffhausen schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Beschlüsse des Stadtrates kann beim Regierungsrat innert 20 Tagen nach der Zustellung schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Art. 43 1 Übertretungen dieser Verordnung und behördlicher Anordnungen, die sich darauf stützen, werden durch den Stadtrat mit Busse bis Fr. 1'000.- bestraft. 2 Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton. Vorbehalt des übergeordneten Rechts Rechtsmittel Strafbestimmungen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 12 Art. 44 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden alle bisherigen damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Abwasseranlagen (Kanalisationsverordnung) vom 18. August 1972 (RSS 720.1), die Verordnung über den Kanalanschlussbeitrag vom 18. August 1972 (RSS 720.2) und die Verordnung über die Abwassergebühr vom 3. März 1998 (RSS 725.1) aufgehoben. Art. 45 Diese Verordnung untersteht nach Art. 11 Abs. 1 lit. i der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kanton auf einen vom Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 1) Fussnoten: 1) Beschluss des Stadtrates vom 27. Oktober 2009, vom Regierungsrat genehmigt am 22. Dezember 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2010 Aufhebung früherer Erlasse und Verordnungen Inkrafttreten

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