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Köniz · 12134 · communal act

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Contents: 39 provisions
  1. Art. 1 I. Zweck
  2. Art. 2 II. Organisation
  3. Art. 3 III. Volksschule6
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 den Gemeinderat.16
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 17 Schülermitsprache
  11. Art. 18
  12. Art. 19 VII. Konferenzen und Ausschüsse
  13. Art. 20
  14. Art. 21
  15. Art. 22 VIII. Weitere Schulorgane und -gremien33
  16. Art. 23 Art. 22bis35
  17. Art. 24
  18. Art. 25
  19. Art. 26 IX. Bibliothekswesen39
  20. Art. 27
  21. Art. 28 X. Musikschule
  22. Art. 29 XI. Gesundheits- und Sozialdienst
  23. Art. 30
  24. Art. 31
  25. Art. 32 XII. Soziale Einrichtungen
  26. Art. 36 Art. 33–3550
  27. Art. 37
  28. Art. 37a XIIa. Tagesschulen54
  29. Art. 37d
  30. Art. 37i XIIc. Benützung der Schul- und Sportlagen65
  31. Art. 38 XIII. Erwachsenenbildung
  32. Art. 40 XV. Schulsport und freiwillige Kurse
  33. Art. 41
  34. Art. 42 XVI. Allgemeine Bildungsbestrebungen
  35. Art. 43 XVII. Rechtspflege
  36. Art. 44 XVIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  37. Art. 45 – Reglement über die Erwachsenenbildung vom 25. Oktober
  38. Art. 46
  39. Art. 47

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39 provisions

Art. 1 I. Zweck

Zweck Dieses Reglement regelt im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung das Bildungswesen der Gemeinde Köniz.

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Art. 2 II. Organisation

Bildungswesen Das Bildungswesen der Gemeinde Köniz umfasst: – die Kindergärten, – die Schulen der Primarstufe, – die Schulen der Sekundarstufe I, – …2 – die Tagesschulen3, – die besondere Volksschule Köniz4, – das Bibliothekswesen5, – die Musikschule, – die Erwachsenenbildung, – die weiteren Bildungseinrichtungen. 1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006). 2 Aufgehoben am 6. Dezember 2021 3 Eingefügt am 22. Juni 2009 4 Fassung vom 15. September 2025 5 Fassung vom 20. August 2012

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Art. 3 III. Volksschule6

Ziele Für die Volksschule der Gemeinde Köniz gelten folgende Ziele: a) Die Schulen sind teilautonom. Sie decken die Bedürfnisse ihres Einzugsgebietes ab. b) Die Schulen reagieren auf gesellschaftliche Veränderungen. c) Die Schulen werden durch eine Schulleitung (Bereich Unterricht) und eine Tagesschulleitung (Bereich Betreuung) geleitet und pädagogisch geführt.7 d) Die Schulen arbeiten in ihrem Kerngeschäft „Unterricht, Erziehung und Betreuung“ nachhaltig.8 e) Die Schulen arbeiten in den Bereichen Führung, Pädagogik, Organisation und Administration effizient zusammen. Die Schulen sind vernetzt. Sie arbeiten sowohl in ihren Oberstufenkreisen, als auch gemeindeweit optimal zusammen.

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Art. 4

Bezirke und Einzugsgebiete 1 In der Gemeinde bestehen folgende Schulbezirke:9 – Köniz/Schliern, – Liebefeld, – Spiegel, – Wabern, – Obere Gemeinde, – Wangental. 2 ...10 3 Kinder können zum Ausgleich der Schülerzahlen oder auf Gesuch hin einem anderen Bezirk zugeteilt werden.11 4 …12 5 ...13 6 Gliederungstitel Fassung vom 15. September 2025 7 Fassung vom 15. September 2025 8 Fassung vom 15. September 2025 9 Fassung vom 15. September 2025 10 Aufgehoben am 15. September 2025 11 Fassung vom 15. September 2025 12 Aufgehoben am 15. September 2025 13 Aufgehoben am 15. September 2025

Propose a change

Art. 5

Art. 5bis15 Besondere Massnahmen / Erweiterte Unterstützung Integrative Schulung ist die Regel. Es können besondere Klassen geführt werden.

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Art. 6

Schule Thörishaus 1 Die Schule und die Kindergärten in Thörishaus werden gemeinsam mit der Gemeinde Neuenegg geführt. 2 Der Gemeinderat schliesst mit der Gemeinde Neuenegg diesbezügliche Verträge ab. 3 Der Vertrag regelt das Vorschlagsrecht für den Sitz der Gemeinde Köniz in der Schulkommission Neuenegg. Die Wahl erfolgt durch

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Art. 8

Schuleingangsstufe 1 Kindergärten und Volksschule bilden in jedem Schulbezirk eine Einheit. 2 … 3 Kindergarten sowie 1. und 2. Schuljahr können zusammen als Basisstufe geführt werden.

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Art. 9

Schulorgane und -gremien Es bestehen folgende Schulorgane und -gremien: a) Gemeinderat b) Eltern- sowie Schülerinnen- und Schülerorganisationen c) Konferenzen und Ausschüsse: 14 Aufgehoben am 15. September 2025 15 Eingefügt am 22. Juni 2009; Marginalie Fassung vom 15. September 2025 16 Fassung vom 15. September 2025 17 Aufgehoben am 15. September 2025 18 Absatz 3 Fassung vom 20. August 2012; Absatz 2 aufgehoben am 20. August 2012; Marginalie Fassung vom 15. September 2025 19 Fassung vom 15. September 2025 – Konferenz der Schulleiterinnen und Schulleiter – Konferenz der Tagesschulleiterinnen und Tagesschulleiter – Konferenz der Schulsportleiterinnen und Schulsportleiter – Konferenz der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter d) Direktion Bildung und Soziales (DBS) e) Abteilung, Bildung, Soziale Einrichtungen und Sport (BSS) f) zuständige Stellen innerhalb der Abteilung BSS g) Schulleitungen h) Tagesschulleitungen i) Koordinationsstelle für besondere Förderung Köniz (KSK) Art. 9a20 Zuständigkeiten, Grundsätze 1 Es gelten folgende Grundsätze: a) Der Gemeinderat ist zuständig 1. für die Aufsicht im Sinn von Artikel 34 VSG; 2. für Festlegungen strategischer Art, die für alle Schulen der Gemeinde gelten sollen. b) Die Direktion Bildung und Soziales ist zuständig für Festlegungen betrieblicher Art, die für alle Schulen der Gemeinde gelten sollen. c) Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische und betriebliche Führung ihrer Schule / Schulen. d) Die Tagesschulleitung ist zuständig für die pädagogische und betriebliche Führung ihrer Tagesschule / Tagesschulen. 2 Bedeutende einzelne Zuständigkeiten sind in den nachfolgenden Bestimmungen sowie im Anhang geregelt. 3 Die weiteren Zuständigkeiten sind in der Verordnung des Gemeinderats oder in Weisungen und ähnlichen Papieren anderer Schulorgane geregelt. Fehlt für einen bestimmten Fall eine Zuständigkeitsregelung, so richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 1. 20 Eingefügt am 15. September 2025 IV. und V.21 VI. Elternmitwirkung und Schülerinnen- und

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Art. 17 Schülermitsprache

Elternmitwirkung 1 An den Schulen ist eine Elternmitwirkung gemäss Art. 31 des Volksschulgesetzes22 vorzusehen. 2 Alle Eltern einer Klasse bilden eine Elterngesprächsgruppe. Diese wird durch eine von der Elterngesprächsgruppe gewählte Elternvertretung gemeinsam mit der Klassenlehrperson geleitet. Die Elternvertreterin oder der Elternvertreter vertritt die Elterngesprächsgruppe nach aussen, insbesondere im Elternrat.23 3 Die Elterngesprächsgruppe befasst sich mit Fragen, die die Elternschaft der ganzen Klasse betreffen. 4 Die Schulen richten Elternräte ein, in denen die Elternvertreterinnen oder -vertreter jeder Schulklasse vertreten sind. 5 Der Elternrat befasst sich mit Fragen, welche die Elternschaft der ganzen Schule betreffen. Die Schule berät sich mit dem Elternrat in erzieherischen und organisatorischen Fragen. Er kann der zuständigen politisch-strategischen Behörde und der Schulleitung bzw. Tagesschulleitung Anträge stellen.24 5a Die Elternräte sind in der Interessengemeinschaft Elternräte Köniz (IgerKö) zusammengeschlossen. Der IgerKö gehört je ein Mitglied aus jedem Elternrat an. Stellvertretung ist möglich. Die IgerKö ist bei der Behandlung von übergeordneten strategischen Fragen von der zuständigen politisch-strategischen Behörde anzuhören. Sie kann dieser Anträge stellen.25 An den Sitzungen der IgerKö nimmt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Bildung und Soziales teil. Das Sekretariat führt die BSS.26 6 ...27 21 Beide Gliederungstitel samt den Artikeln 10, 11, 12, 14, 15, 15bis, aufgehoben am 15. September 2025. (Art. 13 wurde bereits am 20. August 2012 aufgehoben, Art. 16 am 6. Dezember 2021.) 22 BSG 432.210 23 Fassung vom 15. September 2025 24 Fassung vom 15. September 2025 25 Fassung vom 15. September 2025 26 Fassung vom 15. September 2025 27 Aufgehoben am 15. September 2025

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Art. 18

Schülerinnen- und Schülermitsprache 1 In den Schulen ist eine stufengerechte Mitsprache der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Elternmitwirkung und der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz vorzusehen. 2 Die Mitsprache beinhaltet insbesondere die Möglichkeiten a) Anliegen, die die Schülerschaft der ganzen Schule betreffen, im Elternrat, bei der Schulleitung und in der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz einzubringen, b) via Schülerinnen- und Schülerräte den Schulleitungen Anträge zu stellen. 3 Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, sich mit demokratischen Mitteln für die Lösung von Aufgaben und Problemen einzusetzen und Mitverantwortung in der Gemeinschaft zu übernehmen. 4 ...28

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Art. 19 VII. Konferenzen und Ausschüsse

Konferenz der Schulsportleiterinnen und Schulsportleiter 1 Die Konferenz besteht aus den Schulsportleiterinnen und Schulsportleitern der Schulen. 2 Die Schulsportchefin oder der Schulsportchef führt den Vorsitz, die BSS das Sekretariat.29 3 Die Konferenz bearbeitet und genehmigt alle Schulsportveranstaltungen. Sie kann zu allen Schulsportfragen Stellung nehmen.

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Art. 20

Konferenz der Schulleiterinnen und Schulleiter 1 Die Konferenz besteht aus den Mitgliedern der Schulleitungen und der Leiterin oder dem Leiter der für die Leitung der Volksschule zuständigen Stelle der BSS. 2 Die Leiterin oder der Leiter der für die Leitung der Volksschule zuständigen Stelle der BSS hat den Vorsitz. 3 Mitarbeitende der für die Leitung der Volksschule zuständigen Stelle der BSS führen das Sekretariat. 28 Aufgehoben am 15. September 2025 29 Fassung vom 20. August 2012 30 Fassung vom 15. September 2025 4 Die Konferenz bespricht Themen aus dem Bereich Schulleitung und befasst sich mit allen das gesamte Bildungswesen betreffenden Fragen. Sie wird von der Stelle der BSS, die für die Leitung der Volksschule zuständig ist, beigezogen und berät sie. 5 Sie kann zu Geschäften, die Themen und Fragen gemäss Absatz 4 betreffen, eine schriftliche Stellungnahme zu Handen des Gemeinderats abgeben. 6 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

Propose a change

Art. 21

Konferenz der Tagesschulleiterinnen und Tagesschulleiter 1 Die Konferenz besteht aus den Mitgliedern der Tagesschulleitungen und der Leiterin oder dem Leiter der für die Leitung der Volksschule zuständigen Stelle der BSS. 2 Die Leiterin oder der Leiter der für die Leitung der Volksschule zuständigen Stelle der BSS hat den Vorsitz. 3 Mitarbeitende der für die Leitung der Volksschule zuständigen Stelle der BSS führen das Sekretariat. 4 Die Konferenz bespricht Themen aus dem Bereich Tagesschulleitung und befasst sich mit allen die Tagesbetreuung betreffenden Fragen. Sie wird von der Stelle der BSS, die für die Leitung der Volksschule zuständig ist, beigezogen und berät sie. 5 Sie kann zu Geschäften, die Themen und Fragen gemäss Absatz 4 betreffen, eine schriftliche Stellungnahme zu Handen des Gemeinderats abgeben. 6 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Art. 21bis32 Konferenz der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter 1 Die Konferenz besteht aus den Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern, die an Könizer Schulen arbeiten. 2 Die Konferenz bespricht Fragen der Schulsozialarbeit. Sie kann einheitliche Regelungen zu deren Arbeitsweise treffen. 3 Die Konferenz wird von der fachlichen Leitung geleitet. 31 Fassung (inkl. Marginalie) vom 15. September 2025 32 Fassung (inkl. Marginalie) vom 15. September 2025

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Art. 22 VIII. Weitere Schulorgane und -gremien33

Abteilung Bildung, Soziale Einrichtungen und Sport (BSS) 1 Die BSS befasst sich als zentrale Verwaltungsinstanz mit allen Angelegenheiten des Bildungs- und Erziehungswesens, deren Behandlung nicht durch kantonale Vorschriften oder durch dieses Reglement anderen Organen vorbehalten ist. Sie ist ferner zuständig für die Verwaltung der Schul- und Sportanlagen, das Bibliothekswesen und die Erwachsenenbildung. 2 … 3 ... 4 ...

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Art. 23 Art. 22bis35

Leitung der Schulen 1 Die Schulstandorte werden durch Schulleiterinnen oder Schulleiter (Bereich Unterricht) und durch Tagesschulleiterinnen oder Tagesschulleiter (Bereich Betreuung) gemeinsam geführt. Die Schulleitungen und Tagesschulleitungen sind die Führungskader der Schulen der Gemeinde. 2 ... 3 Sowohl die Schulleitung als auch die Tagesschulleitung kann von mehreren Personen gemeinsam wahrgenommen werden. Die Schule wird gegen aussen von einer Person vertreten. 4 … 5 ... 6 Für Aufgaben, die den Schulleitungen zusätzlich zu den kantonalen Vorschriften von der Gemeinde zugewiesen werden, können sie von dieser entschädigt werden. Der Gemeinderat bestimmt das Nähere. 33 Gliederungstitel Fassung vom 15. September 2025 34 Fassung vom 15. September 2025. Absätze 2 und 3 aufgehoben am 15. September 2025. Absatz 4 aufgehoben am 20. August 2012 35 Aufgehoben am 15. September 2025 36 Fassung vom 15. September 2025; Absätze 2, 4, 5, 9 und 10 aufgehoben am 15. September 2025 7 Die Mitglieder von Schulleitungen müssen eine anerkannte Ausbildung als Schulleiterin oder Schulleiter oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben, oder sich bereit erklären, diese innert 3 Jahren zu absolvieren. In begründeten Fällen genügt eine mehrjährige Erfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter. 8 Die Gemeinde fördert die Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen und der Tagesschulleitungen sowie Bestrebungen, welche die geleitete Schule unterstützen. 9 … 10 … 11 Den Schulleitungen und Tagesschulleitungen stehen Sekretariate zur Verfügung. Der Gemeinderat legt die Höhe der Pensen fest.

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Art. 24

Koordinationsstelle für besondere Förderung Köniz (KSK) 1 Die Koordinationsstelle für besondere Förderung Köniz (KSK) koordiniert den sonderpädagogischen Bereich in der Gemeinde Köniz. 2 … 3 Die KSK wird von einer Lehrperson mit sonderpädagogischer Ausbildung geleitet. Zusätzlich gilt Artikel 23 Absatz 7. 4 Die Leiterin oder der Leiter der KSK nimmt die Aufgaben einer Schulleitung für die zentral geführten Teile der besonderen Förderung wahr. 5 …

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Art. 25

Personal in Schulen 1 Für Anstellungen im Geltungsbereich der kantonalen Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen werden die Anstellungsbedingungen abschliessend durch den Kanton geregelt. 2 Für andere Anstellungen in einer Funktion in der öffentlichen Volksschule einschliesslich Tagesschulen und auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags gilt das Personalrecht der Gemeinde. 3 Falls die Gemeinde mit dem Kanton Bern eine Vereinbarung über die Gehaltsverarbeitung von Mitarbeitenden abschliesst, gelten im dort umschriebenen Umfang die kantonalen Bestimmungen auch für das Arbeitsverhältnis, das unter den vorstehenden Absatz 2 fällt. 37 Fassung vom 15. September 2025. Absatz 2 aufgehoben am 22. Juni 2009. Absatz 5 aufgehoben am 15. September 2025. 38 Fassung vom 15. September 2025; Absätze 5 und 6 aufgehoben am 15. September 2025 4 Ergänzend zur kantonalen Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen und zum kommunalen Personalrecht gelten die Bestimmungen des vorliegenden Reglements, der Verordnung des Gemeinderats und die Vorgaben von Schulorganen. 5 … 6 ...

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Art. 26 IX. Bibliothekswesen39

Öffentliche Bibliotheken 1 Die Gemeinde führt Gemeindebibliotheken.40 2 Die Führung der Gemeindebibliotheken wird dem Verein Könizer Bibliotheken übertragen. 3 Der Gemeinderat regelt das Nähere in einem Vertrag.

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Art. 27

Schulbibliotheken 1 Die Schulen sind verpflichtet, Schulbibliotheken einzurichten. 2 Die Führung und Organisation der Schulbibliotheken ist Sache der einzelnen Schulen. 3 Die Schulen sind ermächtigt, mit dem Verein Könizer Bibliotheken zusammenzuarbeiten. Der Gemeinderat regelt das Nähere in einem Vertrag.

Propose a change

Art. 28 X. Musikschule

Musikschule 1 Die Gemeinde führt im Sinne des kantonalen Gesetzes über die Musikschulen42 eine Musikschule.43 2 Die Führung der Musikschule wird dem Verein Musikschule übertragen. 3 Der Gemeinderat regelt das Nähere in einem Vertrag. 39 Gliederungstitel Fassung vom 20. August 2012 40 Fassung vom 15. September 2025 41 Fassung vom 15. September 2025 42 BSG 423.413 43 Fassung vom 20. August 2012

Propose a change

Art. 29 XI. Gesundheits- und Sozialdienst

Schulärztlicher Dienst 1 Der schulärztliche Dienst wird in der Regel durch in der Gemeinde Köniz praktizierende Ärztinnen und Ärzte im Nebenamt besorgt. 2 Die Schulärztinnen und Schulärzte werden vom Gemeinderat gewählt. Die Anstellung richtet sich nach kantonalen Bestimmungen.44 3 Für die regelmässigen vorbeugenden Massnahmen in den Schulen ernennt die BSS ausgewiesene Fachpersonen. Deren Aufgaben werden in den Anstellungsverträgen festgesetzt.45 4 Die Schulärztinnen und Schulärzte bezeichnen eine Kontaktperson zu Schulen und Gemeinde.

Propose a change

Art. 30

Schulzahnärztlicher Dienst 1 Der schulzahnärztliche Dienst wird in der Regel durch in der Gemeinde Köniz praktizierende Zahnärztinnen und Zahnärzte im Auftragsverhältnis besorgt. 2 Die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte werden vom Gemeinderat gewählt. Ihre Aufgaben richten sich nach den Verträgen, die durch die BSS ausgearbeitet werden.46 3 Für die regelmässigen vorbeugenden Massnahmen in den Schulen ernennt die BSS ausgewiesene Fachpersonen. Deren Aufgaben werden in den Anstellungsverträgen festgesetzt.47 4 Jede Schulleitung ernennt eine Schulzahnpflegeleiterin oder einen Schulzahnpflegeleiter, welche/welcher unter anderem die Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler und den praktischen Mund- und Zahnpflegeunterricht organisiert. Die Aufgaben der Schulzahnpflegeleiterinnen und Schulzahnpflegeleiter sind in einer Stellenbeschreibung festgehalten. Die Entschädigung erfolgt über den Administrationspool der Schulen (Lastenverteiler Lehrergehälter). 44 Fassung vom 15. September 2025 45 Fassung vom 20. August 2012 46 Fassung vom 15. September 2025 47 Fassung vom 20. August 2012 5 Die Gemeinde gewährt auf Gesuch hin Eltern mit ungenügendem Einkommen und Vermögen einen Beitrag an die Behandlungskosten. Die Beiträge sind abzustufen, wobei das steuerbare Einkommen, sowie 5% des Fr. 100'000.00 übersteigenden steuerbaren Vermögens und die Kinderzahl der Familie mit zu berücksichtigen sind. Der Gemeindebeitrag beträgt im Maximum 90% der Behandlungskosten. Im Übrigen setzt der Gemeinderat die Einzelheiten der Bezugsberechtigung auf Antrag der DBS fest. 6 Die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte bezeichnen eine Kontaktperson zu Schulen und Gemeinde.

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Art. 31

Schulsozialarbeit 1 Lehrkräfte und Eltern können in der Erziehung der Kinder durch Schulsozialarbeit unterstützt werden. 2 ...48 3 ...49

Propose a change

Art. 32 XII. Soziale Einrichtungen

Beiträge an die Kosten von Schulveranstaltungen 1 Die Gemeinde gewährt Eltern mit ungenügendem Einkommen und Vermögen einen jährlichen Beitrag an die Kosten von Schulveranstaltungen. 2 Die Organisation der Verbilligung ist Sache der Schulleitungen. 3 Der Gemeinderat legt die Ansätze sowie die Kriterien der Bezugsberechtigung fest. Die Ermittlungen der Bezugsberechtigten erfolgen durch die Schulleitungen.

Propose a change

Art. 36 Art. 33–3550

Ferienlager 1 Während der Ferien können Lager durchgeführt werden. Der Gemeinderat regelt das Nähere.51 2 …52 48 Aufgehoben am 15. September 2025 49 Aufgehoben am 15. September 2025 50 Aufgehoben am 22. Juni 2009 51 Fassung vom 15. September 2025 52 Aufgehoben am 15. September 2025 3 Für die Koordination der Lagertätigkeit während der Ferien besteht ein Leitungsteam, das sich aus Lehrkräften, Vertreterinnen und Vertretern des Schulsports und der BSS zusammensetzt.53 4 Die Eltern haben für Reise, Unterkunft und Verpflegung einen angemessenen Beitrag zu bezahlen. Eltern mit ungenügendem Einkommen und Vermögen haben Anrecht auf Ermässigung. 5 Der Gemeinderat bestimmt auf Antrag der DBS die Ansätze.

Propose a change

Art. 37

Besondere Schulveranstaltungen 1 Die Gemeinde unterstützt besondere Schulveranstaltungen der Schulen wie Schulverlegungen und Projektwochen und -tage mit Beiträgen. 2 Der Gemeinderat legt auf Antrag der DBS die Beiträge fest.

Propose a change

Art. 37a XIIa. Tagesschulen54

Grundsätze 1 Tagesschulangebote gemäss Art. 14 d–h Volksschulgesetz (VSG) sollen an möglichst allen Schulen geführt werden. 2 Volksschule und Tagesschule bilden in jedem Schulbezirk eine Einheit. Die Tagesschulen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderats.55 3 Der Bedarf bei den Eltern wird einmal pro Jahr durch die Tagesschulleitung der einzelnen Schulen erhoben. 4 Die Module werden bei einer Nachfrage von 10 oder mehr Kindern pro Schule geführt. 5 Bei einer Nachfrage von 6 bis 9 Kindern werden die Module in der Regel im Schulbezirk geführt. 6 …56 7 Die Frühbetreuung beginnt ab 7.00 Uhr und dauert bis Unterrichtsbeginn. Die Nachmittagsbetreuung dauert bis 18.00 Uhr. Art. 37b57 53 Fassung vom 20. August 2012 54 Gliederungstitel und Artikel 37a–37e eingefügt am 22. Juni 2009 55 Fassung vom 15. September 2025 56 Aufgehoben am 15. September 2025 57 Aufgehoben am 15. September 2025 Art. 37c58 Personal 1 Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird durch mindestens zur Hälfte pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildetes Personal erbracht. 2 Betreffend Personalrecht gilt Artikel 25. 3 … 4 ... 5 ...

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Art. 37d

Elterngebühren 1 Die Elterngebühren werden gemäss kantonalem Gebührentarif erhoben. 2 Für die Mahlzeiten werden Gebühren erhoben, die nicht höher als die Selbstkosten sein dürfen. Sie werden vom Gemeinderat für die ganze Gemeinde einheitlich festgelegt.59 3 Bei verspäteter Abgabe (ab 1. September des jeweiligen Schuljahres) der Lohnunterlagen wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 für entstandene Unkosten erhoben. Art. 37e60 ... XIIb. Besondere Volksschule Köniz61 Art. 37f62 Grundsätze Die Gemeinde führt eine besondere Volksschule im Sinn der kantonalen Vorgaben. Art. 37g63 ... 58 Fassung vom 15. September 2025; Absätze 3 bis 5 aufgehoben am 15. September 2025 59 Fassung vom 15. September 2025 60 Aufgehoben am 15. September 2025 61 Gliederungstitel Fassung vom 15. September 2025 62 Fassung vom 15. September 2025 63 Aufgehoben am 15. September 2025 Art. 37h64 ...

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Art. 37i XIIc. Benützung der Schul- und Sportlagen65

Verordnung des Gemeinderats Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen. Er legt die Beiträge für die Benützung der Schul- und Sportanlagen fest. Er kann Bussen bis zur Maximalhöhe des kantonalen Rechts vorsehen.

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Art. 38 XIII. Erwachsenenbildung

Erwachsenenbildung 1 Die Erwachsenenbildung wird im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung gefördert. 2 Die BSS koordiniert das Kurswesen. Sie schreibt Kurse der Gemeinde und der nichtkommerziellen Trägerorganisationen mit Sitz in Köniz aus. Für diese erledigt die BSS die Kursadministration und die Kursabrechnung.66 3 Die Gemeinde führt Kurse durch, die im Interesse der Allgemeinheit und der Gemeinde liegen. Schwerpunkte bilden die Bereiche Nachholbildung, Erziehung, Gesundheit und Integration. Die BSS legt das Kursgeld fest.67 4 Weitere Aufgaben sind die Marktbeobachtung, die Informationsvermittlung an die Träger sowie die Beratung aller an der Erwachsenenbildung interessierten Personen. 5 Die Volkshochschule Bern wird im Rahmen eines regionalen Vertrags unterstützt, der vom Gemeinderat abgeschlossen wird. XIV.68 64 Aufgehoben am 15. September 2025 65 Gliederungstitel und Art. 37i eingefügt am 15. September 2025 66 Fassung vom 20. August 2012 67 Fassung vom 20. August 2012 68 Gliederungstitel und Art. 39 aufgehoben am 15. September 2025

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Art. 40 XV. Schulsport und freiwillige Kurse

Freiwilliger Schulsport 1 Die Gemeinde führt auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften freiwilligen Schulsport durch. 2 Jede Schulleitung ernennt eine oder mehrere Lehrerinnen oder Lehrer als Schulsportleiterinnen oder Schulsportleiter. 3 Der freiwillige Schulsport steht in der Gemeinde unter der Leitung einer Schulsportchefin oder eines Schulsportchefs. Diese/dieser wird nach Anhörung der Konferenz der Schulsportleiterinnen und Schulsportleiter von der BSS ernannt. Der Gemeinderat regelt die Entschädigung.69 4 Die Schulsportchefin oder der Schulsportchef wird von der BSS administrativ unterstützt.70 5 Der Gemeinderat setzt die Höhe der Elternbeiträge fest.

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Art. 41

Freiwillige Kurse 1 Die BSS kann für die ganze Gemeinde oder auf Antrag der Schulleitungen für einzelne Schulen weitere freiwillige Kurse anbieten.71 2 Teilnahmeberechtigt sind Kinder, sobald sie die Schuleingangsstufe besuchen.72 3 Der Gemeinderat bestimmt auf Antrag der DBS die Entschädigung der Kursleitung.

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Art. 42 XVI. Allgemeine Bildungsbestrebungen

Allgemeine Bildungsbestrebungen 1 Die Gemeinde kann allgemeine Bildungsbestrebungen wie kulturelle Veranstaltungen von und für Schulen, Ludotheken, Spielgruppen unterstützen. 2 Die nötigen Mittel werden mit der Genehmigung des Budgets bewilligt. 69 Fassung vom 15. September 2025 70 Fassung vom 20. August 2012 71 Fassung vom 20. August 2012 72 Fassung vom 15. September 2025 73 Fassung vom 2. November 2016

Propose a change

Art. 43 XVII. Rechtspflege

Rechtspflege Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Schulrechts und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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Art. 44 XVIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt werden folgende Reglemente aufgehoben: – Reglement über die Organisation des Schulwesens in der Gemeinde Köniz vom 28. Juni 1993 – Reglement über die Organisations- und Zusammenarbeitsformen auf der Sekundarstufe vom 2. Mai 1994 – Reglement über die Kindergärten in der Gemeinde Köniz vom 13. Dezember 1993

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Art. 45 – Reglement über die Erwachsenenbildung vom 25. Oktober

Allgemeines Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das kantonale Recht.

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Art. 47

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. September Unter bisherigem Recht gefasste Vorgaben (bezeichnet als Weisungen, Konzepte und dergleichen) behalten ihre Gültigkeit, bis sie durch Vorgaben der nach neuem Recht zuständigen Organe abgelöst werden. 74 Aufgehoben am 15. September 2025 75 Eingefügt am 15. September 2025 Köniz, 16. Februar 2006 Im Namen des Parlamentes: Der Präsident: Die Sekretärin: Niklaus Hofer Anita Fehlmann Anhang Tabelle Entscheidkompetenzen und Antragsrechte Legende Die Tabelle regelt Zuständigkeiten, nämlich wer Anträge stellt (A) und wer Entscheide fällt (E). «Entscheid» kann je nach Situation bedeuten: Erlass einer Weisung, Vertragsschluss, Verfügung, Bewilligung, Anstellung etc. Die fetten Tabellen-Einträge sind wichtig, sie werden durch das Parlament festgelegt und geändert, sie stehen somit auf Stufe Reglement. Die nicht-fetten Tabellen-Einträge werden durch den Gemeinderat festgelegt und geändert, sie stehen somit auf Stufe Verordnung. Der Einfachheit halber sind die Zuständigkeitsregelungen in einer einzigen Tabelle zusammengefasst. Die Tabelle ist Anhang des Reglements und auch Anhang der Verordnung. Änderungen werden immer in beiden Anhängen nachgetragen. Einige Entscheid-Zuständigkeiten der Abteilung BSS sind mit einem Pfeil versehen (<E). Das ist so zu verstehen: Das Parlament legt fest, dass der Entscheid innerhalb der Abteilung BSS von einer Fachstelle gefällt wird. Der Gemeinderat legt fest, welche Fachstelle den Entscheid fällt. Schulleitung Tagesschulleitung FS Bildung FS Leitung Volksschule FS Prävention FS Anlagen und Sport Abteilung BSS Direktion DBS Gemeinderat Parlament A Allgemein 1 Bildungsstrategie A E 2 Vorgaben (Konzepte, Weisungen, Leitbilder u. dgl.) ganze Gemeinde zu … 2.1 … Elternmitwirkung A E 2.2 … SchülerInnen-Mitsprache A E 2.3 … Pädagogik A E 2.4 … Schul- und Qualitätsentwicklung A E 2.5 … einfache, unterstützende und verstärkte sonderpädagogische Massnahmen in der Regelschule A E 2.6 … Information / Kommunikation A E 2.7 … Krisen A E 2.8 … Personal A E 2.9 … Tagesschulen A E 2.10 … Verwendung der besonderen Vermögen der Schulen E Schulleitung Tagesschulleitung FS Bildung FS Leitung Volksschule FS Prävention FS Anlagen und Sport Abteilung BSS Direktion DBS Gemeinderat Parlament 3 Schulprogramm E 4 Änderung Unterrichtsmodelle Zyklus 3 inkl. Führung der Niveaus (Real, Sek, spezSek) A E 5 Übernahme freiwillige Aufgaben der Gemeinde, z. B. Schulsport, MuKi-Deutsch, … A E 6 Schulversuche A E 7 Verteilung MR-Lektionen E B Pädagogik 1 Allgemeine pädagogische und betriebliche Führung der Volksschulen E 2 Schullaufbahnentscheide E 3 Disziplinarmassnahmen gegenüber SuS ohne Art. 28 VSG E 4 Schriftlicher Verweis an die Adresse von Schülerinnen und Schüler E 5 Ausschluss vom Unterricht (Art. 28 VSG) E 6 Entlassung aus der Schulpflicht (Art. 24 Abs. 1 VSG) A E 7 Einfache sonderpädagogische und unterstützende Massnahmen Regelschule (MR) E Schulleitung Tagesschulleitung FS Bildung FS Leitung Volksschule FS Prävention FS Anlagen und Sport Abteilung BSS Direktion DBS Gemeinderat Parlament Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen in der Regelschule, besonderes Volkschulangebot (bVSAint) E 9 Talentförderung (Kunst und Sport) E C Personal 1 Führung der Individuellen Pensenbuchhaltung E 2 Pflichtenheft Schulleitung, Tagesschulleitung E 3 Verteilung SL-Pools A E 4 Verteilung Pool Spezialaufgaben E 5 Alle Vorgesetztenaufgaben und -befugnisse … 76 5.1 … betreffend Lehrpersonen E 5.2 … betreffend Schulleitungen E < E 5.3 … betreffend Schulsekretariate E < E 76 «Alle Vorgesetztenaufgaben und -befugnisse» meint: Die Leitung der genannten Organisationseinheit ist zuständig für Anstellung, Kündigung, Erlass weiterer Verfügungen wo nötig, alle weiteren Führungsaufgaben inkl. Mitarbeitendengespräche, Erteilung von Bewilligungen wo nötig, Aussprechen von Disziplinarmassnahmen, Behandlung von Aufsichtsanzeigen, Genehmigung von Urlauben. Schulleitung Tagesschulleitung FS Bildung FS Leitung Volksschule FS Prävention FS Anlagen und Sport Abteilung BSS Direktion DBS Gemeinderat Parlament 5.4 … betreffend Schulsozialarbeitende E < E 5.5 … betreffend Hauswartschaft, Reinigung E < E 5.6 … betreffend Tagesschulleitende E < E 5.7 … betreffend Mitarbeitende Tagesschule E D Finanzen 1 Verteilung der Betriebsmittel der Schulen E 2 Verwaltung der Betriebsmittel der Schulen innerhalb der einzelnen Schule E 3 Führung der Betriebsmittelrechnung E E Administration/Organisation 1 Festlegung der Schulorganisationseinheiten A E 2 Schulbezirke: 2.1 a) Grundsätzliche Zuteilung nach Wohnadressen A E 2.2 b) Richtlinien für andere Zuteilung (zum Ausgleich oder auf Gesuch hin) A E Schulleitung Tagesschulleitung FS Bildung FS Leitung Volksschule FS Prävention FS Anlagen und Sport Abteilung BSS Direktion DBS Gemeinderat Parlament 2.3 c) Konkrete Entscheide über Schülerinnen und Schüler E 3 Verträge mit anderen Gemeinden über Schulbesuch A E 4 Entscheid über Gesuche für Schulbesuch in anderer Gemeinde A E 5 Zuständigkeit für die Schulanlagen während der Unterrichtszeiten E 6 Zuständigkeit für die Schulanlagen ausserhalb der Unterrichtszeiten E 7 Erlass von Haus- und Pausenordnung E 8 Festsetzung der jährlichen Unterrichts- und Ferienzeiten E 9 Genehmigung von Schulanlässen und -reisen E 10 Sozialtarif für Schulverlegungen A E 11 Schaffung und Aufhebung von Klassen E 12 Pensenzuteilung, Stundenpläne E F Strafanzeigen und Gefährdungsmeldungen 1 Einreichung von Strafanzeigen bei Schulversäumnis A E Schulleitung Tagesschulleitung FS Bildung FS Leitung Volksschule FS Prävention FS Anlagen und Sport Abteilung BSS Direktion DBS Gemeinderat Parlament 2 Gefährdungsmeldungen an KESB E G Weitere Kompetenzen 1 Wahl der SchulärztInnen A E 2 Wahl der Schulzahnärztinnen A E

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