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Verordnung über die Benützung der Familiengärten (Familiengartenverordnung)

Luzern (city) · 7.8.1.1.1 · ordinance

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Contents: 53 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Seite 4/21
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 II. Umweltschonende Bewirtschaftung
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Seite 7/21
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 III. Bauvorgaben
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34 Seite 14/21
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37 Seite 15/21
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45 Seite 17/21
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50 Seite 19/21
  51. Art. 51
  52. Art. 52 Seite 20/21
  53. Art. 53 IV. Schlussbestimmung

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53 provisions

Art. 41

Solaranlage Solaranlagen sind zulässig. Sie dürfen den Dachfirst nicht überragen. Die maximale Leistung pro Gartenparzelle darf 60 Watt nicht überschreiten. Der Arealnutzer regelt dazu die weiteren Einzelheiten.

Propose a change

Art. 42

Kleinteich 1 Auf Familiengartenparzellen ist ein Kleinteich mit einer maximalen Wasseroberfläche von 3,00 m2 (bei kreisförmiger Gestaltung maximal 2,00 m Durchmesser) und einer maximalen Wassertiefe von 0,60 m zulässig. Die Speisung erfolgt mit Regenwasser. 2 Bei Kleinteichen sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen (insbesondere der bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung) zu beachten.

Propose a change

Art. 43

Unterirdische Bauten und Anlagen Die Erstellung von unterirdischen Bauten und Anlagen ist verboten.

Propose a change

Art. 44

Vorschriften für den Betrieb von Feuerungsanlagen in Gartenhäusern 1 Für den Betrieb von Einzelfeuerungsanlagen in Gartenhäusern ist als Brennstoff nur Gas zugelassen. 2 Die Abgase der Feuerungsanlagen sind in Kaminanlagen über das Dach abzuleiten. Die Kaminhöhe muss die Dachfläche im rechten Winkel mindestens um 1,00 m überragen. 3 Nicht mit Gas betriebene Einzelfeuerungsanlagen (z. B. Holzöfen) müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Familiengartenverordnung stillgelegt oder ersetzt werden. 4 Feuerungsanlagen müssen die Brandschutzvorschriften der kantonalen Gebäudeversicherung erfüllen.

Propose a change

Art. 45 Seite 17/21

Anschlüsse ans Wasserleitungsnetz 1 Wasseranschlüsse müssen nach den Vorschriften des Gewässerschutzes eingerichtet sein. Dies bedeutet insbesondere, dass allfällig verwendete Auffangbecken keinen Abfluss haben dürfen. Überschüssiges Wasser ist oberflächlich versickern zu lassen. 2 Der Anschluss automatischer Bewässerungsanlagen an das Trinkwassernetz ist untersagt. 3 Auf Familiengartenparzellen kann der Arealnutzer Einzelanschlüsse zulassen. Der Anschluss muss jederzeit frei zugänglich sein. 4 Anschlüsse sind nicht gestattet – in oder an Gartenhäuschen, – im Bereich von Anbauten und gedeckten Sitzplätzen, – Schattenplätzen und Pergolen. 5 Bestehende Anschlüsse müssen entfernt werden. 6 Änderungen und Unterhaltsarbeiten an Haupt- und Wasserleitungen dürfen nur mit Genehmigung und unter Kontrolle des zuständigen Wasserwerkes erfolgen. Für alle Schäden, die aus der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften entstehen, haftet der Arealnutzer.

Propose a change

Art. 46

Verbot von Antennen Aussenantennen und Satellitenempfänger sind auf Familiengartenparzellen verboten.

Propose a change

Art. 47

Begrenzung der Bodenversiegelung 1 Die mit Gartenhaus, Anbau, Gerätekiste, Platten oder ähnlichen nicht bewuchs- und sickerfähigen Materialien überdeckte Bodenfläche darf 20 % der Gartenparzelle nicht übersteigen, maximal sind 40 m2 erlaubt. 2 Einzelne, kleine, auf den Humus gelegte Schrittplatten (Plattenabstand mindestens 20 cm) sowie Trockenmauern, Steinhaufen und ähnliche ökologisch wertvolle Objekte werden an die versiegelte Fläche nicht angerechnet. 3 Flächen- und Streifenfundamente sowie Wege und Plätze aus Gussbeton, Asphalt und ähnlichen Materialien sowie das Ausfugen von Belägen mit dichten Materialien (Beton, Zement, Mörtel) sind verboten. 4 Fundationsschichten (z. B. Kieskoffer, Splittbett) sind auf das notwendige Minimum zu begrenzen. Seite 18/21 5 Bestehende Bodenversiegelungen, die über das erlaubte Mass hinausgehen, sind spätestens bei einem Parzellenwechsel entsprechend zu reduzieren.

Propose a change

Art. 48

16 Geländeveränderungen 1 Geländeveränderungen wie Abgrabungen, Planierungen, Treppen, Stützmauern und dergleichen, die in einem beliebigen Punkt mehr als 0,50 m vom gewachsenen Terrain abweichen, bedürfen der Bewilligung durch die Stadt Luzern und gegebenenfalls einer ordentlichen Baubewilligung. 2 Geländeveränderungen auf Familiengartenparzellen, die in einem beliebigen Punkt weniger als 0,50 m vom gewachsenen Terrain abweichen, bedürfen der Zustimmung des Arealnutzers. 3 Zur Hangsicherung und Terrassierung sind Trockenmauern, Steinkörbe und vergleichbare Stützkonstruktionen zulässig. Zur Terrainbefestigung dürfen nur Natursteine, Formsteine, Holzpfähle oder andere natürliche Materialien verwendet werden. Die Verwendung von Ortbeton ist verboten. 4 Bei Terrainveränderungen ist ein Massenausgleich innerhalb der Parzelle zu suchen. 5 Bei bestehenden Geländeveränderungen auf Familiengartenparzellen, die mehr als 0,50 m vom gewachsenen Terrain abweichen, kann Stadtgrün Luzern oder der Arealnutzer bei Wechsel der Parzellennutzerin / des Parzellennutzers den Rückbau auf ein zulässiges Mass verlangen.

Propose a change

Art. 49

Parkplätze, Umschlagplätze und Behindertenparkplätze 1 Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger und andere Fahrzeuge dürfen nur an den im Arealplan dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. 2 Das Abstellen von Fahrzeugen ausserhalb der von der Eigentümerin und den zuständigen Behörden bewilligten Parkplätze und durch unberechtigte Dritte ist nicht gestattet. 3 Umschlagplätze und Behindertenparkplätze sind vom Arealnutzer als solche zu kennzeichnen. 4 Der Arealnutzer setzt das Parkregime durch. 16 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.

Propose a change

Art. 50 Seite 19/21

Übrige und temporäre Einrichtungen 1 Übrige Einrichtungen wie Kompostbehälter, Regenwasser- und Jauchefässer, Gartenmöbel, mobile Spielgeräte und dergleichen sind so aufzustellen, dass sie die Nachbarschaft nicht stören. 2 Provisorische und behelfsmässige Bauten wie z. B. Partyzelte bedürfen keiner Zustimmung des Arealnutzers. Sie sind jeweils nach spätestens drei Tagen unaufgefordert wieder restlos abzuräumen. Befristete Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Arealnutzers.

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Art. 51

17 Bestehende Bauten 1 Nachweislich vor dem 1. Januar 2015 erstellte Bauten und Anlagen, die den Vorschriften widersprechen, werden auf Zusehen hin toleriert. 2 Die Stadt Luzern kann jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Anpassung von Bauten und Anlagen, die den Vorschriften widersprechen, sowie die Entfernung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Baufelder im Arealplan verlangen. Dies gilt insbesondere für Bauten und Anlagen, die den bis zum Inkrafttreten der Familiengartenverordnung gültigen Baureglementen der Vereine widersprechen. 3 In besonderen Fällen kann der Arealnutzer oder Stadtgrün Luzern die sofortige Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes anordnen, namentlich bei polizeiwidrigen Zuständen, bei einem Wechsel der Parzellennutzerin / des Parzellennutzers, bei Auflösung des Nutzungsvertrags oder bei Bauprojekten des Areal- oder des Parzellennutzers / der Parzellennutzerin. 4 Bestehende gemeinschaftliche Bauten und Anlagen werden von Stadtgrün Luzern im Einzelfall beurteilt. Stadtgrün Luzern verlangt gegebenenfalls Anpassungen oder das Einreichen eines nachträglichen ordentlichen Baugesuchs nach Massgabe der Dringlichkeit. 5 Wo wichtige öffentliche oder private Interessen tangiert sind, ordnet Stadtgrün Luzern die notwendigen Massnahmen an. Anordnungen anderer zuständiger Bewilligungsbehörden bleiben vorbehalten. Den besonderen Umständen des Einzelfalls ist mit einer Interessenabwägung und der Gewährung angemessener Fristen Rechnung zu tragen. 17 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.

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Art. 52 Seite 20/21

Widerrechtliche Bauten und Anlagen 1 Wird eine zustimmungs- oder bewilligungspflichtige Baute oder Anlage ohne Zustimmung oder Bewilligung erstellt oder baulich verändert, so fordert der Arealnutzer die Parzellennutzerin / den Parzellennutzer auf, innerhalb von 30 Tagen ein nachträgliches Zustimmungs- und Bewilligungsgesuch einzureichen. 2 Für ordnungsgemässe Bauten und Anlagen kann die Zustimmung und Bewilligung nachträglich erteilt werden. Ist die nachträgliche Zustimmung und Bewilligung nicht möglich, so ordnet der Arealnutzer schriftlich die Beseitigung der betreffenden Baute oder Anlage und die Wiederherstellung eines ordnungsgemässen Zustandes innert einer angemessenen Frist an. 3 Für die nachträgliche Bearbeitung von Zustimmungs- und Bewilligungsgesuchen kann der Arealnutzer eine dem Aufwand angemessene Zusatzgebühr von Fr. 100.– bis Fr. 500.– erheben. 4 Das Nichtbefolgen der Beseitigungsanordnung berechtigt den Arealnutzer zur ordentlichen Auflösung des Parzellennutzungsvertrags. Ist offensichtlich, dass die Anordnung unbeachtet bleiben wird, sowie in schwerwiegenden Fällen kann die Vertragsauflösung fristlos erfolgen.

Propose a change

Art. 53 IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 18 Luzern, 19. November 2014 Namens des Stadtrates Stefan Roth Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 18 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 6. Dezember 2014. Seite 21/21 Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Benützung der Familiengärten (Familiengartenverordnung) vom 19. November 2014 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. StB 719 29.9.21 9.10.21 Art. 3, Art. 8– 10, Art. 12 f., Art. 15 f., Art. 24–26, Art. 28, Art. 32, Art. 48, Art. 51 geändert 1.1.22

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