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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Contents: 108 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Arbeitsverhältnisse
  3. § 4 Pfarrer
  4. § 5 Angestellte
  5. § 6 Anstellungsinstanz
  6. § 7 Anstellungsverhältnis
  7. § 8 Grundsätze
  8. § 9 Personalcontrolling
  9. § 10 Stellenplan
  10. § 11 Personalführung
  11. § 12 Information
  12. § 13 Anforderungen
  13. § 14 Obligationenrecht
  14. § 15 Rechtsnatur
  15. § 16 Stellenausschreibung
  16. § 17 Anstellung
  17. § 18 b. Form
  18. § 19 Stellenbeschreibung
  19. § 21 Beginn
  20. § 22 Probezeit
  21. § 23 Dauer
  22. § 24 Pfarrerinnen
  23. § 25 Dienstjahre
  24. § 26 Beendigungsgründe
  25. § 27 Pfarrerinnen
  26. § 28 Einvernehmen
  27. § 29 Kündigung
  28. § 30 und Inhalt
  29. § 31 Gründen
  30. § 32 Kündigungsschutz
  31. § 33 b. Missbräuchliche Kündigung
  32. § 34 oder Verhalten
  33. § 35 zur Unzeit
  34. § 36 Geschlechts
  35. § 37 aus dem Amt
  36. § 38 Invalidität
  37. § 39 Invalidität
  38. § 41 Kündigungsfrist
  39. § 42 Abfindung
  40. § 43 b. Leistungen
  41. § 44 c. Kürzung
  42. § 45 Versetzung
  43. § 46 Massnahmen
  44. § 47 Anhörungsrecht
  45. § 48 Rechtsweg
  46. § 49 Kostenersatz
  47. § 50 Personendaten
  48. § 51 b. Im Bewerbungsverfahren
  49. § 52 von Personendaten
  50. § 53 dem Austritt
  51. § 54 Angestellten
  52. § 55 Grundsatz
  53. § 56 Gesamtvergütung
  54. § 57 Anspruch
  55. § 58 und Unfall
  56. § 59 Lohnzahlung
  57. § 60 Festsetzung
  58. § 61 und Stufen
  59. § 62 c. Zusatzklasse
  60. § 63 d. Anfangslohn
  61. § 64 Lohnerhöhungen und Rückstufungen
  62. § 65 Kirchenrates
  63. § 66 g. Pfarrerinnen
  64. § 67 Dienstwohnung
  65. § 68 von Lohnansprüchen
  66. § 69 Dienstaltersgeschenk
  67. § 70 Teuerungszulage
  68. § 71 Familienzulage
  69. § 72 Funktionszulagen
  70. § 73 und Leistungsprämien
  71. § 74 Bestimmungen
  72. § 75 Persönlichkeitsschutz
  73. § 76 Auslagen
  74. § 77 Sachschaden
  75. § 78 Ferien
  76. § 79 Urlaub
  77. § 80 Weiterbildungsurlaub
  78. § 81 b. Pfarrerinnen
  79. § 82 Vereinsfreiheit
  80. § 83 Niederlassungsfreiheit
  81. § 84 Standortbestimmung
  82. § 86 Arbeitsbestätigung
  83. § 87 Grundsatz
  84. § 88 Pfarramt
  85. § 89 und Vertretung
  86. § 90 Geschenken
  87. § 91 Arbeitszeit
  88. § 92 b. Angestellte
  89. § 93 Nebenbeschäftigung
  90. § 94 b. Angestellte
  91. § 95 c. Pfarrerinnen
  92. § 96 Ämter
  93. § 97 Untersuchung
  94. § 98 Vorsorge
  95. § 99 Unfallversicherung
  96. § 100 Krankentaggeldversicherung
  97. § 101 Personalverbände
  98. § 102 Personalvertretungen
  99. § 103 Benachteiligung
  100. § 104 Vollzug
  101. § 105 Aufhebung bisherigen Rechts
  102. § 106 Arbeitsverhältnisse
  103. § 107 Wahlverhältnis
  104. § 108 Arbeitsverhältnisse
  105. § 109 Lohnanpassung
  106. § 110 Dienstjahre
  107. § 111 Dienstaltersgeschenk
  108. § 112 Inkrafttreten

108 provisions

§ 84 Standortbestimmung

1 Mit Angestellten findet regelmässig eine Mitarbeiterbeurteilung statt. Inhalte bilden namentlich die Beurteilung von Leistung und Verhalten, die Auswertung einer bestehenden und der Abschluss einer neuen Zielvereinbarung. 2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6. b. Pfarrerinnen § 85.15 1 Die Dekanin oder der Dekan führt mit Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, regelmässig ein Fach- und Evaluationsgespräch. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege nimmt mit den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde unter Mitwirkung der Dekanin oder des Dekans regelmässig eine Standortbestimmung vor. 3 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft regelt die Verordnung über die Seelsorge in Institutionen7 die Zuständigkeit für das Fach- und Evaluationsgespräch sowie für die Standortbestimmung. 4 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste regelt der Kirchenrat die Zuständigkeit für das Fach- und Evaluationsgespräch sowie für die Standortbestimmung. 5 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6. Arbeitszeugnis,

§ 86 Arbeitsbestätigung

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Die Anstellungsinstanz stellt das Arbeitszeugnis auf den Zeitpunkt des Austritts aus dem Dienst unaufgefordert aus. 2 Auf Verlangen beschränkt die Anstellungsinstanz das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses. 3 Die Kirchenpflege stellt den in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern auf deren Verlangen eine Bestätigung über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses aus. E. Pflichten

§ 87 Grundsatz

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verhalten sich rechtmässig, achten die Würde und die Rechte der Mitglieder der Landeskirche und anderer Personen, führen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich aus und wahren die Interessen der Landeskirche in guten Treuen. a. Angestellte 2 Ordinierte Theologinnen und Theologen sind an das Ordinationsgelübde gemäss Art. 108 Abs. 3 der Kirchenordnung5 gebunden. 3 Angestellte unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt. Privatauszug und Sonderprivatauszug § 87 a.17 1 Pfarrerinnen und Pfarrer reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein. 2 Angestellte reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind. 3 Privatauszug und Sonderprivatauszug, die im Rahmen eines Anstellungsverfahrens eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein. 4 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn sich im Personaldossier bei der Anstellungsinstanz ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind. 5 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzureichen. b. Freiwillige § 87 b.17 1 Volljährige Freiwillige, die regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind, reichen dem personalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder der von der Kirchenpflege bezeichneten Person vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein. 2 Der Privatauszug und der Sonderprivatauszug, die vor Aufnahme der Tätigkeit eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein. 3 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 entfällt, wenn sich beim personalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder bei der von der Kirchenpflege bezeichneten Person ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind. 4 Die Kirchenpflege kann Freiwillige in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzureichen. c. Vollzug § 87 c.17 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten des Vollzugs. a. Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte

§ 88 Pfarramt

1 Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen die Amtspflichten gemäss Kirchenordnung5 auch ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Institution wahr, insbesondere in den Bereichen Armeeseelsorge und Notfallseelsorge. 2 Der Kirchenrat regelt den Umfang dieser und weiterer gesamtkirchlicher Aufgaben. Unterstützung

§ 89 und Vertretung

1 Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen Tätigkeit und vertreten innerhalb ihres Dienstes andere Angestellte, wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Tätigkeiten zugezogen werden, die nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehören. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarramt mit mehreren Pfarrstellen unterstützen und vertreten sich gegenseitig. Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Einzelpfarramt regelt der Kirchenrat das Erforderliche in der Vollzugsverordnung6. Annahme von

§ 90 Geschenken

1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es untersagt, im Zusammenhang mit ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 2 Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten von geringem Wert. 3 Bestehen Zweifel, ob eine solche Aufmerksamkeit die Unabhängigkeit der beschenkten Person beeinträchtigen könnte, entscheidet die Anstellungsinstanz über die Zulässigkeit der Annahme.

§ 91 Arbeitszeit

1 Die Tätigkeit im Pfarramt kennzeichnet sich als umfassenden Dienst im Rahmen der Landeskirche. 2 Der Kirchenrat regelt die zeitliche Beanspruchung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Vollzugsverordnung6.

§ 92 b. Angestellte

1 Der Kirchenrat regelt für die Angestellten in der Vollzugsverordnung6 die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage sowie den Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Pikettdienst. 2 Angestellte können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und es zumutbar ist.

§ 93 Nebenbeschäftigung

1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der amtlichen oder dienstlichen Stellung vereinbar ist. Das gesamte Arbeitspensum darf die Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz nicht überschreiten. a. Pfarrerinnen a. Grundsatz 2 Ist eine Bewilligung erforderlich, so kann diese mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinkünften verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

§ 94 b. Angestellte

1 Angestellte informieren die Anstellungsinstanz vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung. 2 Die Anstellungsinstanz entscheidet, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.

§ 95 c. Pfarrerinnen

1 Pfarrerinnen und Pfarrer benötigen für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine Bewilligung des Kirchenrates. 2 Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Kirchenpflege. Öffentliche

§ 96 Ämter

1 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte von Kirchgemeinden, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden dies der Anstellungsinstanz. Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, informieren zugleich die Kirchenpflege. Ist eine Bewilligung erforderlich, so entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Kirchenpflege. 3 Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste benötigen in jedem Fall eine Bewilligung des Kirchenrates. 4 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Ablieferung von Einkünften aus einem öffentlichen Amt verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.13 Vertrauensärztliche

§ 97 Untersuchung

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind verpflichtet, sich einer von der Anstellungsinstanz in begründeten Fällen angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6. Administrativuntersuchung § 97 a.17 Die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten sind verpflichtet, an der Abklärung des Sachverhalts persönlich mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sie sich dadurch strafrechtlich belasten würden oder soweit sie aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung berechtigt sind, die Aussage zu verweigern. 5. Abschnitt: Versicherungen Berufliche

§ 98 Vorsorge

1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge10 bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge. 2 Sie sind verpflichtet, Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die bei mehreren Anstellungsinstanzen tätig sind und deren gesamter Jahreslohn den unteren Grenzbetrag gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge übersteigt, auf Gesuch hin bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu versichern. 3 Die Anstellungsinstanzen sind in der Wahl der Einrichtung der beruflichen Vorsorge frei. 4 Beiträge und Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.

§ 99 Unfallversicherung

1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung11 gegen Unfall. 2 Sie sind in der Wahl des Versicherers frei, soweit nicht im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 die SUVA zuständig ist. 3 Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung trägt die Anstellungsinstanz. 4 Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung tragen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte mindestens zur Hälfte. Sie werden mit dem Lohn verrechnet.

§ 100 Krankentaggeldversicherung

1 Die Anstellungsinstanzen schliessen für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte eine Krankentaggeldversicherung ab. 2 Die Beiträge für die Krankentaggeldversicherung trägt die Anstellungsinstanz mindestens zur Hälfte. Die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet. 3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6. 6. Abschnitt: Mitsprache

§ 101 Personalverbände

Personalverbände werden vor Änderungen dieser Verordnung und der zugehörigen Vollzugsverordnungen zur Vernehmlassung eingeladen, sofern sie a. eigene Rechtspersönlichkeit und Statuten haben, b. wesentliche Teile des Personals oder einer Personalgruppe vertreten, die von der Änderung betroffen sind.

§ 102 Personalvertretungen

Der Kirchenrat regelt für die Gesamtkirchlichen Dienste in der Vollzugsverordnung6 das Recht zur Bildung von Personalvertretungen und deren Stellung, insbesondere deren Mitwirkungsrechte. Verbot der

§ 103 Benachteiligung

1 Mitglieder von Personalverbänden und Personalvertretungen dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Rechts auf Mitwirkung nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft. 2 Mitglieder von Personalvertretungen dürfen in der Ausübung solcher Aufgaben nicht behindert werden. 7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 104 Vollzug

1 Der Kirchenrat erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss der Kirchenordnung5 und dieser Verordnung. 2 Er sorgt für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des landeskirchlichen Personalrechts. Er unterstützt darin die Kirchenpflegen und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.

§ 105 Aufhebung bisherigen Rechts

Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse von Kirchgemeinden und Landeskirche werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. Bestehende

§ 106 Arbeitsverhältnisse

1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung und die zugehörigen Vollzugsbestimmungen. 2 Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Recht nicht übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten bleiben §§ 107–111. Angestellte im

§ 107 Wahlverhältnis

1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Amtsdauer gewählten Angestellten der Kirchgemeinden gelten ab diesem Zeitpunkt als unbefristet angestellt, sofern ihre Wahl oder Wiederwahl mit einem Vorbehalt in Bezug auf die Aufhebung der Amtsdauer erfolgt ist. 2 Für ohne Vorbehalt gewählte Angestellte der Kirchgemeinden gilt bis zum Ablauf der Amtsdauer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses das bisherige Recht. Gekündigte

§ 108 Arbeitsverhältnisse

Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt das bisherige Recht.

§ 109 Lohnanpassung

1 Ist der Lohn von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten nach bisherigem Recht höher oder tiefer als der Lohn nach neuem Recht, so wird er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angepasst. Eine solche Lohnanpassung gilt nicht als individuelle Lohnerhöhung im Sinn von § 64. § 55 Abs. 3 findet keine Anwendung. 2 Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen bei einem Funktions- und Stellenwechsel innerhalb einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche sowie Rückstufungen gemäss § 64. 3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Anrechenbare

§ 110 Dienstjahre

Die Anrechnung von Dienstjahren aus Arbeitsverhältnissen bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung Bestand haben, richtet sich bis zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht.

§ 111 Dienstaltersgeschenk

1 Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk richtet sich ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 69. 2 Der Umfang und der Bezug von Dienstaltersgeschenken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits fällig waren, richten sich nach bisherigem Recht. 3 Anwartschaften auf anteilmässige Auszahlung eines Dienstaltersgeschenkes gemäss bisherigem Recht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestanden, verwirken.

§ 112 Inkrafttreten

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2 dieser Verordnung. 1 OS 66, 653. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012. 3 LS 170.4. 4 LS 180.1. 5 LS 181.10. 6 LS 181.401. 7 LS 181.50. 8 SR 151.1. 9 SR 220. 10 SR 831.40. 11 SR 832.20. 12 Eingefügt durch B vom 26. November 2013 (OS 69, 98; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. April 2014. 13 Fassung gemäss B vom 26. November 2013 (OS 69, 98; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. April 2014. 14 Eingefügt durch B vom 5. April 2016 (OS 71, 269; ABl 2016-04-22). In Kraft seit 1. September 2016 (ABl 2016-06-10). 15 Fassung gemäss B vom 5. April 2016 (OS 71, 269; ABl 2016-04-22). In Kraft seit 1. September 2016 (ABl 2016-06-10). 16 Fassung gemäss B vom 30. November 2022 (OS 78, 29). In Kraft seit 1. Januar 2023. 17 Eingefügt durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1. Januar 2024. 18 Fassung gemäss B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1. Januar 2024. 19 Aufgehoben durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1. Januar 2024. 20 Fassung gemäss B vom 26. November 2025 (OS 80, 331). In Kraft seit 1. Januar 2026. Anhang: Beträge des Minimums sowie der Maxima der Lohnklassen20 Lohnklasse Minimum Maximum Maximum Maximum unterer unterer mittlerer oberer Bereich Bereich Bereich Bereich 1 53 857 62 905 69 368 75 832 2 55 544 64 877 71 542 78 207 3 57 510 67 172 74 073 80 974 4 59 764 69 804 76 977 84 148 5 62 330 72 801 80 280 87 760 6 65 242 76 201 84 030 91 859 7 68 513 80 024 88 245 96 467 8 72 174 84 301 92 960 101 622 9 76 250 89 058 98 209 107 358 10 80 761 94 330 104 021 113 712 11 85 737 100 142 110 430 120 716 12 91 204 106 526 117 471 128 416 13 97 186 113 514 125 177 136 839 14 102 873 120 157 132 502 144 846 15 109 980 128 458 141 654 154 852 16 117 686 137 457 151 578 165 702 17 125 181 146 210 161 232 176 254 18 134 182 156 724 172 825 188 928 19 143 875 168 045 185 311 202 576 20 154 289 180 210 198 724 217 239 21 165 458 193 254 213 110 232 964

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