1 Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und Landeskirche, soweit die Kirchenordnung5 nichts anderes bestimmt.
2 Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Kirchenrates sinngemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Besondere
§ 2 Arbeitsverhältnisse
1 Der Kirchenrat kann einzelne Anstellungsverhältnisse abweichend von dieser Verordnung regeln, insbesondere bei Angestellten, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, bei Lernenden
sowie bei Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Für Angestellte der Landeskirche im Kloster Kappel gelten hinsichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohn, Arbeitszeit und Freizeit die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe.
Kirchgemeinschaften und
Kirchgemeindeverbände
§ 3.15 Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:
a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenordnung5,
b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
Pfarrerinnen
in Institutionen
§ 3 a.14 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen
und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in
Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts
anderes bestimmt.
B. Begriffe
Pfarrerin,
§ 4 Pfarrer
Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinn dieser Verordnung sind ordinierte Theologinnen und Theologen, die mit einem vollen oder teilzeitlichen Pensum in einem Wahl- oder Anstellungsverhältnis in einem
Pfarramt tätig sind.
§ 5 Angestellte
Angestellte im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die
unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilzeitlichen Pensum
im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen und
nicht unter § 4 fallen.
§ 6 Anstellungsinstanz
1 Anstellungsinstanz ist
a. die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinden,
b. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands im Rahmen der Statuten,
c. der Kirchenrat bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern unter Vorbehalt der Rechte der Kirchenpflege und der Stimmberechtigten
der Kirchgemeinde,
d. der Kirchenrat bei Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste, bei
Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie bei Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung5.
2 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden und der Kirchenrat können für ihren Zuständigkeitsbereich weitere Anstellungsinstanzen bezeichnen.
§ 7 Anstellungsverhältnis
Als Anstellungsverhältnis im Sinn dieser Verordnung gilt
die Regelung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses
zwischen der Anstellungsinstanz einerseits sowie Pfarrerinnen und
Pfarrern in Institutionen, Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss
Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung5 und Angestellten anderseits.
C. Personalpolitik
§ 8 Grundsätze
Die Personalpolitik der Landeskirche richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a. Sie orientiert sich am Auftrag der Landeskirche.
b. Sie will für die Landeskirche geeignete Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte gewinnen und erhalten.
c. Sie achtet bei Vorgesetzten neben der fachlichen Eignung namentlich auf Sozial- und Führungskompetenz.
d. Sie schafft ein von Vertrauen und Wertschätzung geprägtes Arbeitsumfeld.
e. Sie achtet bei der Ausgestaltung der personalrechtlichen Rahmenbedingungen auf die Attraktivität der Landeskirche als Arbeitgeberin, namentlich hinsichtlich der Übernahme von Verantwortung in Gesellschaft und Familie.
f. Sie unterstützt Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Blick auf
die Aufgabenerfüllung durch Fordern und Fördern.
g. Sie fördert das Angebot an Lehrstellen und Ausbildungsplätzen.
h. Sie achtet die Gleichstellung von Frau und Mann.
i. Sie fördert im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Beschäftigung von Personen mit einer Behinderung.
§ 9 Personalcontrolling
1 Das Personalcontrolling bezieht sich auf den Auftrag der
Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden. Es richtet sich nach den
Grundsätzen der Personalpolitik und umfasst namentlich die Bereiche
Personalplanung, Personalführung, Personalentwicklung und Personalmarketing.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet insbesondere die Daten, die von den Kirchgemeinden zu erheben und dem Kirchenrat zur Verfügung zu stellen sind.
§ 10 Stellenplan
1 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden und der Kirchenrat führen Stellenpläne. Sie überprüfen
diese laufend.
2 Die Stellenpläne geben namentlich Auskunft über die Anzahl der
Stellen und deren Umfang.
§ 11 Personalführung
1 Die Personalführung der Landeskirche orientiert sich an
den Grundsätzen der Personalpolitik.
2 Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden und den Gesamtkirchlichen Diensten Personalführungsinstrumente zur Verfügung.
§ 12 Information
1 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden und der Kirchenrat sorgen gegenüber Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten für eine offene, sachliche Information und Kommunikation.
2 Sie informieren Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte unter Wahrung der persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Dienst von Bedeutung sind.
Aufgaben und
§ 13 Anforderungen
Der Kirchenrat legt für die kirchlichen Berufe Aufgaben
und Anforderungen fest.
D. Anwendbares Recht
Verweis auf das
§ 14 Obligationenrecht
Soweit die Kirchenordnung5, diese Verordnung und die zugehörigen Vollzugsbestimmungen keine Regelung enthalten, sind die
Bestimmungen des Obligationenrechts9 subsidiär anwendbar.
2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis
A. Art und Begründung
§ 15 Rechtsnatur
Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist öffentlich-rechtlich.
§ 16 Stellenausschreibung
1 Die Anstellungsinstanz schreibt offene Stellen öffentlich
aus.
2 Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn
a. die Stelle auf dem Weg der Berufung besetzt wird,
b. andere Mittel der Personalgewinnung grösseren Erfolg versprechen,
insbesondere in Bereichen mit grosser Fluktuation oder fehlendem
Stellenmarkt.
§ 17 Anstellung
1 Voraussetzungen für eine Anstellung bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche sind insbesondere:
a. das Vorhandensein der notwendigen fachlichen und persönlichen
Fähigkeiten, um die zugewiesenen Aufgaben und Dienste erfüllen
zu können,
b. die Identifikation mit dem Auftrag der Landeskirche.
2 Bewerberinnen und Bewerber haben in der Regel einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes anzugehören.
3 Bei der Besetzung von Pfarrstellen sind die Bestimmungen der
Kirchenordnung5 über die Wahlfähigkeit und die Wählbarkeit massgebend.
§ 18 b. Form
1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Pfarrern in
Institutionen, von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss
Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung5 sowie von Angestellten wird
durch Verfügung begründet.
2 Der Kirchenrat regelt das Arbeitsverhältnis von gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern nach rechtskräftig erfolgter Wahl durch Verfügung.
a. Voraussetzungen
§ 19 Stellenbeschreibung
1 Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung. Diese bildet Bestandteil der Anstellungsverfügung.
2 Die Stellenbeschreibung nennt Auftrag, Anforderungen, Aufgaben, Zuständigkeiten, Verantwortung und organisatorische Einordnung der Stelle. Sie bildet Grundlage für die Festsetzung des Lohnes
sowie für die Mitarbeiterbeurteilung. Sie wird im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung und bei Änderungen des Aufgabengebietes überprüft.
b. Pfarrstellen§ 20.15 1 Bei Pfarrstellen in Kirchgemeinden gelten die Amtspflichten gemäss Kirchenordnung5 als Stellenbeschreibung.
2 Bei Pfarrstellen in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft ergibt sich die Stellenbeschreibung aus dem Auftrag
und den Aufgaben gemäss der Verordnung über die Seelsorge in Institutionen7 und aus den besonderen Anforderungen der Pfarrstelle.
3 Für Pfarrstellen in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste
gilt § 19.
B. Beginn und Dauer
§ 21 Beginn
1 Das Anstellungsverhältnis beginnt am Tag, der in der Anstellungsverfügung bezeichnet ist.
2 Der Amtsantritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt nach
rechtskräftig zustande gekommener Wahl auf den in der Verfügung
gemäss § 18 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt.18
§ 22 Probezeit
1 Die ersten drei Monate eines unbefristeten oder eines
befristeten Anstellungsverhältnisses von mindestens sechs Monaten
Dauer gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit wird vor ihrem Ablauf im Rahmen eines Probezeitgesprächs beurteilt und dessen Ergebnis schriftlich festgehalten.
3 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer unterliegen keiner Probezeit.
§ 23 Dauer
1 Das Anstellungsverhältnis wird in der Regel unbefristet
mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Ein befristetes Anstellungsverhältnis ist für längstens vier Jahre
zulässig. Es ist während dieser Dauer zweimal verlängerbar. Wird es
mehr als zweimal oder über die Höchstdauer hinaus verlängert, so hat
es die Wirkungen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer
und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben.
a. Im
Allgemeinen
a. Im
Allgemeinen
3 Die Anstellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss
Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung5 gilt als befristetes Anstellungsverhältnis. Sie erfolgt auf bestimmte Dauer oder bis zum Wegfall des
Grundes, welcher der Errichtung einer Stellvertretung zugrunde liegt.
Abs. 2 ist nicht anwendbar.
b. Gewählte
§ 24 Pfarrerinnen
Das Arbeitsverhältnis gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer
ist durch die Amtsdauer begrenzt. Bei Wiederwahl verlängert es sich
entsprechend.
Weiterbeschäftigung
§ 24 a.12 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung5 und § 26 Abs. 2 lit. b hinaus weiterbeschäftigt werden,
wenn die Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen
Vorsorge dies nicht ausschliessen.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.
§ 25 Dienstjahre
1 Bei der Berechnung der Dienstjahre von Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten werden die bei einer Kirchgemeinde der
Landeskirche, bei den Gesamtkirchlichen Diensten und in einem
Pfarramt der Landeskirche geleisteten Dienstjahre berücksichtigt.
2 Geleistete Dienstjahre werden ungeachtet des Beschäftigungsgrades berücksichtigt. Unbezahlte Urlaube, soweit sie im Einzelfall
drei Monate übersteigen, werden nicht angerechnet.
C. Beendigung
§ 26 Beendigungsgründe
1 Das Anstellungsverhältnis endet durch:
a. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen,
b. Kündigung,
c. Kündigung aus wichtigen Gründen,
d.19
e. Beendigung invaliditätshalber,
f. vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber.
2 Es endet ohne Weiteres:
a. durch Ablauf der Befristung des Anstellungsverhältnisses, bei
Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1
der Kirchenordnung5 zudem durch Wegfall des Grundes, welcher
der Errichtung einer Stellvertretung zugrunde liegt,
a. Angestellte
b.15 am Ende des Monats, in welchem das Altersjahr vollendet wird,
das für Männer den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung begründet, unter Vorbehalt einer früheren Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge,
c. durch Tod.
b. Gewählte
§ 27 Pfarrerinnen
Das Arbeitsverhältnis gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer
endet durch:
a. Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der
Amtsdauer,
b. Rücktritt gemäss Art. 132 der Kirchenordnung5,
c. Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung5,
d. Beendigung invaliditätshalber,
e. vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber,
f. Tod.
Auflösung im
gegenseitigen
§ 28 Einvernehmen
1 Ein Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung aufgelöst werden.
2 Wird eine Abfindung ausgerichtet, so darf diese den Höchstbetrag gemäss § 43 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 29 Kündigung
1 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage.
2 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist:
a. im ersten Jahr einen Monat,
b. vom zweiten Jahr an drei Monate.
3 Die Dauer der Kündigungsfrist bemisst sich nach dem im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Dienstjahr, gerechnet ab Beginn des
Anstellungsverhältnisses.
4 Das Anstellungsverhältnis kann beendet werden:
a. während der Probezeit auf das Ende einer Woche,
b. bei Angestellten, die im Rahmen der religionspädagogischen Module im Anstellungsverhältnis einen Unterrichtsauftrag wahrnehmen, auf das Ende eines Schuljahres,
c. im Übrigen auf das Ende eines Monats.
b. Form
§ 30 und Inhalt
Die Anstellungsinstanz belegt Gründe, die Anlass zu einer
Kündigung geben. Sie teilt die Kündigung versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.
a. Fristen
und Termine
c. Fristlos aus
wichtigen
§ 31 Gründen
1 Eine Kündigung aus wichtigen Gründen kann beidseitig,
ohne Einhaltung von Fristen, jederzeit erfolgen.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist.
3 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung aus wichtigen Gründen richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9 über
die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
§ 32 Kündigungsschutz
1 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die
Anstellungsinstanz setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus
und darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9.
2 Als sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses gelten insbesondere:
a. die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten,
b. mangelnde Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten, die trotz
schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen,
c. mangelnde Eignung oder Bereitschaft, die vereinbarte oder eine
zumutbare andere Arbeit zu verrichten,
d. betriebliche oder wirtschaftliche Gründe, sofern die Anstellungsinstanz keine zumutbare andere Tätigkeit anbieten kann,
e. wiederholte oder dauernde Verhinderung an der Aufgabenerfüllung, insbesondere aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Invalidität,
f. der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
§ 33 b. Missbräuchliche Kündigung
1 Erweist sich eine Kündigung als sachlich nicht gerechtfertigt oder missbräuchlich und erfolgt durch die Anstellungsinstanz
keine Wiedereinstellung, so besteht Anspruch auf eine Entschädigung.
2 Eine Entschädigung bemisst sich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts9 über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer Abfindung gemäss §§ 42–44 bleibt vorbehalten.
c. Kündigung im
Zusammenhang
mit Leistung
§ 34 oder Verhalten
1 Vor einer Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder
unbefriedigenden Verhaltens spricht die Anstellungsinstanz im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung schriftlich eine Ermahnung aus, zusammen mit der Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Anstellungsinstanz kann überdies eine Bewährungsfrist von mindestens zwei und höchstens sechs Monaten ansetzen.
a. Im
Allgemeinen
2 Bleibt die Leistung mangelhaft oder das Verhalten unbefriedigend, so kann die Anstellungsinstanz nach der Anhörung gemäss § 47
die Kündigung aussprechen.
3 Wurde eine Bewährungsfrist eingeräumt, so ist nach deren Ablauf
eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Eine vorher ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
4 Die Anstellungsinstanz kann auf die schriftliche Ermahnung oder
die Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss Abs. 1 verzichten, wenn
absehbar ist, dass diese ihren Zweck nicht erfüllen kann, namentlich
wenn
a. trotz angemessener Fördermassnahmen die betreffende Person
nicht in der Lage ist, sich zu bewähren, oder sie nicht gewillt ist, ihre
Leistung zu verbessern oder ihr Verhalten zu ändern,
b. nach vorübergehender Besserung aufgrund erfolgter schriftlicher
Ermahnung oder Ansetzung einer Bewährungsfrist erneut Mängel
in der Leistung oder im Verhalten auftreten.
d. Kündigung
§ 35 zur Unzeit
Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit
richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9.
e. Bei Diskriminierung
aufgrund des
§ 36 Geschlechts
Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz8.
Entlassung
§ 37 aus dem Amt
Der Rücktritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die
Abberufung richten sich nach Art. 132 und 133 der Kirchenordnung5.
Fallbegleitung
bei Krankheit,
Unfall und
§ 38 Invalidität
1 Dauert eine Dienstaussetzung von Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat
und ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so
klärt die Anstellungsinstanz die Zweckmässigkeit einer Fallbegleitung
ab (Case Management).
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Fallbegleitung in der
Vollzugsverordnung6.
Beendigung
wegen
§ 39 Invalidität
1 Der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität geht in der Regel eine vertrauensärztliche Untersuchung gemäss
§ 97 voran.
2 Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die volle
Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht wieder erlangt
wird, so ist das Arbeitsverhältnis aufgrund der Invaliderklärung durch
die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge je nach dem Grad
der Invalidität ganz oder teilweise aufzulösen.13
3 Die Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der
Invaliderklärung folgenden Monats oder, falls der Feststellung der Invalidität eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausgegangen ist, auf das Ende des nächsten Monats der Dienstaussetzung.
Eine Auflösung ist der betreffenden Person mindestens einen Monat
im Voraus mitzuteilen.
4 Die Leistungen aus Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
sind gewährleistet. Die Leistungen wegen Invalidität richten sich nach
den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Vorzeitiger
Altersrücktritt
§ 40.13 Der vorzeitige Altersrücktritt von Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen der zuständigen
Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Beendigung
altershalber
§ 40 a.12 1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und
Angestellten wird altershalber beendigt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Es erfolgt eine Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung5
oder die Anstellungsinstanz spricht nach Ablauf der Probezeit
eine Kündigung aus.
b. Das Arbeitsverhältnis endet nach Vollendung des 58. Altersjahres
oder im Fall eines Stellenabbaus nach Vollendung des 55. Altersjahres, unter Vorbehalt abweichender Altersgrenzen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
c.15 Dem Arbeitsverhältnis liegt keine Weiterbeschäftigung gemäss
§ 24 a Abs. 1 zugrunde.
d. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht auf ein Verschulden der Pfarrerin, des Pfarrers, der oder des Angestellten
zurückzuführen.
e. Der Pfarrerin, dem Pfarrer, der oder dem Angestellten kann
keine andere zumutbare Arbeit angeboten werden.
f. Gegenüber der Pfarrerin, dem Pfarrer, der oder dem Angestellten wurde vorgängig noch keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber ausgesprochen.
2 Die Leistungen bei einer Beendigung altershalber richten sich
nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen
Vorsorge.
3 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen und die Nichtwiederwahl sind unter den Voraussetzungen von
Abs. 1 lit. b–f einer Beendigung altershalber gleichgestellt.15
D. Folgen der Beendigung
Freistellung
während der
§ 41 Kündigungsfrist
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte während der Kündigungsfrist ohne Auswirkung auf die
Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines
anderweitig erzielten Verdienstes.
2 Die Freistellung ist schriftlich anzuordnen oder zu vereinbaren.
§ 42 Abfindung
1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, deren Stelle unverschuldet auf Veranlassung der Anstellungsinstanz aufgehoben wird,
bietet diese nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle an.
2 Kann die Anstellungsinstanz keine andere zumutbare Stelle anbieten, so haben Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte Anspruch auf
eine Abfindung, sofern sie wenigstens zehn Dienstjahre aufweisen und
mindestens 45 Jahre alt sind. Haben sie Unterstützungspflichten zu
erfüllen, kann ihnen bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor
dieser Altersgrenze oder bei weniger als zehn Dienstjahren ausbezahlt
werden.
3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei:
a. Beendigung des Anstellungsverhältnisses wegen Kündigung des
oder der Angestellten,
b. Rücktritt gemäss Art. 132 der Kirchenordnung5,
c. Ablauf eines befristeten Anstellungsverhältnisses,
d.12 bei Beendigung eines gemäss § 24 a Abs. 1 begründeten Arbeitsverhältnisses,
e. Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der
Amtsdauer,
f. Kündigung aus wichtigen Gründen durch die Anstellungsinstanz,
g. Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung5,
h. Aufhebung einer ordentlichen Pfarrstelle oder einer Ergänzungspfarrstelle,
i. Beendigung invaliditätshalber,
j. vorzeitigem Altersrücktritt,
k. Tod.
§ 43 b. Leistungen
1 Die Anstellungsinstanz setzt die Abfindung mit schriftlicher Anordnung fest.
2 Die Abfindung beträgt:
a. bis zum 50. Altersjahr einen bis sechs Monatslöhne,
b. ab dem 51. Altersjahr zwei bis zwölf Monatslöhne.
a. Anspruch
3 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstjahre, der Grund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sowie die Wahrscheinlichkeit, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
4 Die Abfindung wird für deren Dauer in monatlichen Raten ausbezahlt.
5 Die Anstellungsinstanz kann anstelle einer Abfindung die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses längstens für die Abfindungsdauer
gewähren. Bei Antritt einer neuen Stelle wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst und die Abfindung gemäss § 44 gekürzt. Pfarrerinnen und
Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte sind vorbehältlich einer anders
lautenden Vereinbarung während der Abfindungsdauer freigestellt.