Law

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Zürich · 181.40 · other

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2012-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c5c3857bf6186183a88ff802b457e154c6178fe9c423a04a96e369950c0d628e

Contents: 108 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Arbeitsverhältnisse
  3. § 4 Pfarrer
  4. § 5 Angestellte
  5. § 6 Anstellungsinstanz
  6. § 7 Anstellungsverhältnis
  7. § 8 Grundsätze
  8. § 9 Personalcontrolling
  9. § 10 Stellenplan
  10. § 11 Personalführung
  11. § 12 Information
  12. § 13 Anforderungen
  13. § 14 Obligationenrecht
  14. § 15 Rechtsnatur
  15. § 16 Stellenausschreibung
  16. § 17 Anstellung
  17. § 18 b. Form
  18. § 19 Stellenbeschreibung
  19. § 21 Beginn
  20. § 22 Probezeit
  21. § 23 Dauer
  22. § 24 Pfarrerinnen
  23. § 25 Dienstjahre
  24. § 26 Beendigungsgründe
  25. § 27 Pfarrerinnen
  26. § 28 Einvernehmen
  27. § 29 Kündigung
  28. § 30 und Inhalt
  29. § 31 Gründen
  30. § 32 Kündigungsschutz
  31. § 33 b. Missbräuchliche Kündigung
  32. § 34 oder Verhalten
  33. § 35 zur Unzeit
  34. § 36 Geschlechts
  35. § 37 aus dem Amt
  36. § 38 Invalidität
  37. § 39 Invalidität
  38. § 41 Kündigungsfrist
  39. § 42 Abfindung
  40. § 43 b. Leistungen
  41. § 44 c. Kürzung
  42. § 45 Versetzung
  43. § 46 Massnahmen
  44. § 47 Anhörungsrecht
  45. § 48 Rechtsweg
  46. § 49 Kostenersatz
  47. § 50 Personendaten
  48. § 51 b. Im Bewerbungsverfahren
  49. § 52 von Personendaten
  50. § 53 dem Austritt
  51. § 54 Angestellten
  52. § 55 Grundsatz
  53. § 56 Gesamtvergütung
  54. § 57 Anspruch
  55. § 58 und Unfall
  56. § 59 Lohnzahlung
  57. § 60 Festsetzung
  58. § 61 und Stufen
  59. § 62 c. Zusatzklasse
  60. § 63 d. Anfangslohn
  61. § 64 Lohnerhöhungen und Rückstufungen
  62. § 65 Kirchenrates
  63. § 66 g. Pfarrerinnen
  64. § 67 Dienstwohnung
  65. § 68 von Lohnansprüchen
  66. § 69 Dienstaltersgeschenk
  67. § 70 Teuerungszulage
  68. § 71 Familienzulage
  69. § 72 Funktionszulagen
  70. § 73 und Leistungsprämien
  71. § 74 Bestimmungen
  72. § 75 Persönlichkeitsschutz
  73. § 76 Auslagen
  74. § 77 Sachschaden
  75. § 78 Ferien
  76. § 79 Urlaub
  77. § 80 Weiterbildungsurlaub
  78. § 81 b. Pfarrerinnen
  79. § 82 Vereinsfreiheit
  80. § 83 Niederlassungsfreiheit
  81. § 84 Standortbestimmung
  82. § 86 Arbeitsbestätigung
  83. § 87 Grundsatz
  84. § 88 Pfarramt
  85. § 89 und Vertretung
  86. § 90 Geschenken
  87. § 91 Arbeitszeit
  88. § 92 b. Angestellte
  89. § 93 Nebenbeschäftigung
  90. § 94 b. Angestellte
  91. § 95 c. Pfarrerinnen
  92. § 96 Ämter
  93. § 97 Untersuchung
  94. § 98 Vorsorge
  95. § 99 Unfallversicherung
  96. § 100 Krankentaggeldversicherung
  97. § 101 Personalverbände
  98. § 102 Personalvertretungen
  99. § 103 Benachteiligung
  100. § 104 Vollzug
  101. § 105 Aufhebung bisherigen Rechts
  102. § 106 Arbeitsverhältnisse
  103. § 107 Wahlverhältnis
  104. § 108 Arbeitsverhältnisse
  105. § 109 Lohnanpassung
  106. § 110 Dienstjahre
  107. § 111 Dienstaltersgeschenk
  108. § 112 Inkrafttreten

108 provisions

§ 44 c. Kürzung

1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gekürzt. 2 Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, ist verpflichtet, die Anstellungsinstanz über das weitere während der Abfindungsdauer erzielte Einkommen zu informieren. Die Anstellungsinstanz fordert Abfindungen zurück, die sich als ungerechtfertigt erweisen. E. Versetzung

§ 45 Versetzung

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte versetzen, wenn a. die Aufgabe oder der Personaleinsatz nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dies erfordert, b. ihnen eine andere zumutbare, ihrer fachlichen und persönlichen Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird, c. der bisherige Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist beibehalten wird. 2 Bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern ist die Versetzung unzulässig. 3 Ist die Versetzung endgültig, so wird das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist neu geregelt. F. Vorsorgliche Massnahmen Vorsorgliche

§ 46 Massnahmen

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte jederzeit vorsorglich im Amt oder Dienst einstellen, wenn a. genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäss § 31 bestehen, b. die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung5 als gegeben erscheinen, c. gegen sie wegen eines Vergehens oder Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, d. kirchliche oder öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern. 2 Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Weiterausrichtung, die Kürzung oder den Entzug des Lohnes. Sie befindet spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über eine Nach- oder Rückzahlung des Lohns. 3 Vorbehalten bleibt die Einstellung im Amt gemäss Art. 224 der Kirchenordnung5. 3. Abschnitt: Rechtsschutz und Datenschutz A. Rechtsschutz

§ 47 Anhörungsrecht

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind vor dem Erlass einer sie belastenden Anordnung anzuhören. 2 Von einer vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im kirchlichen oder öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist sobald als möglich nachzuholen.

§ 48 Rechtsweg

Der Weiterzug von personalrechtlichen Anordnungen richtet sich nach dem Kirchengesetz4 und der Kirchenordnung5. Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen,

§ 49 Kostenersatz

1 Die Anstellungsinstanz übernimmt auf vorgängiges Gesuch hin mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, wenn im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes a. diese von Dritten auf dem Rechtsweg belangt werden, b. sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist, c. diese Betroffene eines Deliktes, von Diskriminierung oder von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind. 2 Ausgenommen sind Auseinandersetzungen, die für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes keine nachteiligen Folgen haben. 3 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte zur Rückerstattung der Kosten verpflichten, wenn diese ihre Amts- oder Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben. 4 Abs. 1–3 sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar. B. Datenschutz Bearbeiten von

§ 50 Personendaten

1 Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten dürfen bearbeitet werden, soweit sie für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Das weiter gehende Bearbeiten solcher Personendaten bedarf der Zustimmung der betreffenden Person. 2 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei der betreffenden Person einzuholen. 3 Der Kirchenrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten.

§ 51 b. Im Bewerbungsverfahren

1 Die Anstellungsinstanz darf Personendaten im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle beschaffen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens notwendig und geeignet sind. 2 Sie darf Referenzen nur bei Auskunftsstellen einholen, welche die Bewerberin oder der Bewerber bezeichnet hat. 3 Das Einholen von Leumundsberichten und grafologischen Gutachten sowie andere Eignungsabklärungen bedürfen der Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers. 4 Die Anstellungsinstanz gibt solche Daten bei Nichtanstellung zurück oder vernichtet sie. Bekanntgabe

§ 52 von Personendaten

Die Bekanntgabe von Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten richtet sich nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz3. Aufbewahrung von Personendaten nach

§ 53 dem Austritt

1 Die Anstellungsinstanz entfernt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Unterlagen aus dem Personaldossier, die nicht für das Erteilen von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis notwendig oder geeignet sind. a. Im Allgemeinen 2 Die Anstellungsinstanz bewahrt die noch notwendigen Unterlagen nach Ablauf des Austrittsjahres während zehn Jahren verschlossen auf. Sie vernichtet diese danach vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung. 3 Der Kirchenrat ist berechtigt, die für die Weiterführung der Geschichte des Ministeriums notwendigen Unterlagen aus den Personaldossiers von Pfarrerinnen und Pfarrern unbefristet aufzubewahren und zu bearbeiten. Rechte von Pfarrerinnen, Pfarrern und

§ 54 Angestellten

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben das Recht auf: a. Einsicht in die sie betreffenden Personendaten, b. Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten, c. Anbringung eines Vermerks, wenn weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden kann. 2 Die Einsicht in ihre Personendaten kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten zur Wahrung überwiegender kirchlicher und öffentlicher oder schützenswerter privater Interessen verweigert oder sie kann eingeschränkt werden. Ein schützenswertes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Einsichtnahme die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt. 3 Eine Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen. In einem solchen Fall ist in der Regel der wesentliche Inhalt bekannt zu geben. 4. Abschnitt: Rechte und Pflichten A. Lohn

§ 55 Grundsatz

1 Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Arbeitsstelle, der vorausgesetzten Aus- und Weiterbildung und der übertragenen Verantwortung. 2 Die Anstellungsinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung des Lohns die Leistung, die in Bezug auf die Stelle getätigte Weiterbildung sowie die nutzbare Erfahrung aus Berufs-, Behörden-, Familien- und Freiwilligentätigkeit. Sie kann überdies der Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen. 3 Die Anstellungsinstanz kann den Lohn und weitere Vergütungen jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfristen gemäss § 29 ändern.

§ 56 Gesamtvergütung

1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit. 2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben bezüglich Verrichtungen, die zu ihren Aufgaben gehören und während der Arbeitszeit erfolgen, keinen Anspruch auf Sitzungs- und Taggelder sowie andere Entschädigungen. Werden an Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte solche Entschädigungen geleistet, so fallen sie der Anstellungsinstanz zu. 3 Vorbehalten bleibt der Ersatz dienstlicher Auslagen.

§ 57 Anspruch

1 Der Lohnanspruch beginnt und endet mit dem Arbeitsverhältnis. 2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den Anspruch auf Lohnzahlung bei Erfüllung obligatorischer Militär- und Bevölkerungsschutzdienste, bei humanitären Einsätzen und bei Zivildienst sowie die Leistungen im Todesfall. b. Krankheit

§ 58 und Unfall

1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall wird der Lohn im ersten Dienstjahr während drei, im zweiten Dienstjahr während sechs und vom dritten Dienstjahr an während längstens zwölf Monaten weiter ausgerichtet. 2 Nach Beendigung der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1 stehen die Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversicherung der erkrankten Person zu. 3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

§ 59 Lohnzahlung

1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, zwölf davon monatlich. 2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Lohnzahlung in der Vollzugsverordnung6.

§ 60 Festsetzung

1 Der Kirchenrat legt den Einreihungsplan für die Funktionen in den Kirchgemeinden und der Landeskirche in der Vollzugsverordnung6 fest. 2 Der Einreihungsplan gliedert sich nach der Zahl der Lohnklassen. 3 Der Kirchenrat reiht jede Funktion entsprechend ihren Anforderungen in eine oder mehrere Lohnklassen ein. b. Lohnklassen

§ 61 und Stufen

1 Es bestehen 21 Lohnklassen. 2 In jeder Lohnklasse bestehen ein unterer Bereich mit 14 Stufen sowie ein mittlerer Bereich und ein oberer Bereich mit je 10 Stufen. Dem unteren Bereich ist eine Anlaufstufe vorangestellt. a. Im Allgemeinen a. Einreihungsplan 3 Innerhalb einer Lohnklasse beträgt das Maximum des unteren Bereichs rund 117%, des mittleren Bereichs rund 129% und des oberen Bereichs rund 141% des Minimums. Die Anlaufstufe liegt 2,4% unter dem Minimum der betreffenden Lohnklasse. 4 Das Minimum des unteren Bereichs und das Maximum jedes Bereichs sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Im Übrigen bestimmt der Kirchenrat die Beträge der einzelnen Stufen in der Vollzugsverordnung6.

§ 62 c. Zusatzklasse

Für Funktionen bis und mit der Lohnklasse 20 gilt jeweils die nächsthöhere Lohnklasse als Zusatzklasse.

§ 63 d. Anfangslohn

1 Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn fest. Die Einzelheiten regelt die Vollzugsverordnung6. 2 Die Anstellungsinstanz setzt den Lohn in der Anlaufstufe fest, wenn die betreffende Person a. die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt, b. eine besonders intensive Einarbeitung benötigt, c. die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung übernimmt. 3 Wird der Lohn in der Anlaufstufe festgesetzt, so ist er binnen dreier Jahre in den unteren Bereich der betreffenden Lohnklasse zu führen. e. Individuelle

§ 64 Lohnerhöhungen und Rückstufungen

1 Individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen erfolgen durch die Anstellungsinstanz. 2 Auf individuelle Lohnerhöhungen besteht kein Anspruch. Sie sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig. 3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6. f. Mitglieder des

§ 65 Kirchenrates

1 Die Mitglieder des Kirchenrates sind in der Lohnklasse 19, die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident in der Lohnklasse 21 eingereiht. 2 Die Kirchensynode regelt die Einstufung der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und der Mitglieder des Kirchenrates innerhalb der Lohnklasse.

§ 66 g. Pfarrerinnen

Wohnen gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die gemäss Art. 122 der Kirchenordnung5 der Wohnsitzpflicht unterliegen, in der Kirchgemeinde im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung, so wird dies auf angemessene Weise berücksichtigt. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Pfarrhaus, Pfarrwohnung und

§ 67 Dienstwohnung

1 Pfarrerinnen und Pfarrern, die ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung bewohnen, wird vom Lohn ein Mietwertanteil abgezogen. Der Kirchenrat setzt den Mietwertanteil fest. 2 Die Kirchenpflege entscheidet unter Berücksichtigung der örtlichen und dienstlichen Verhältnisse über den Mietwert von Dienstwohnungen der Angestellten. 3 Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung sind auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verlassen. Vorbehalten bleiben angemessene Übergangsfristen bei Tod, Invalidität oder anderen besonderen Umständen. Abtretung

§ 68 von Lohnansprüchen

Die Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9. B. Dienstaltersgeschenk

§ 69 Dienstaltersgeschenk

1 Das Dienstaltersgeschenk ist Zeichen der Wertschätzung für geleistete Dienste. 2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird nach Vollendung von 10, 15, 20, 25, 30, 35 und 40 Dienstjahren zwei Wochen bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt. 3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine anteilsmässige Ausrichtung des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgeschlossen. 4 Der Bezug des Dienstaltersgeschenks richtet sich nach den für die Ferien massgebenden Bestimmungen. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6. C. Zulagen

§ 70 Teuerungszulage

1 Der Kirchenrat setzt jeweils gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise vom September die Teuerungszulage auf den 1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei die finanzielle Situation der Kirchgemeinden und der Landeskirche sowie das wirtschaftliche Umfeld. 2 Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn gemäss § 59 eingebaut.

§ 71 Familienzulage

1 Der Anspruch auf Familienzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Die Zulage wird monatlich zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. 2 Die Familienzulage entspricht 120% des gesetzlichen Mindestansatzes.

§ 72 Funktionszulagen

Für besondere Verantwortungen, die nicht mit dem Lohn abgegolten sind, kann die Anstellungsinstanz besondere Vergütungen ausrichten. Einmalzulagen

§ 73 und Leistungsprämien

Für besondere Leistungen können einmalige Zulagen oder andere Leistungsprämien ausgerichtet werden. Ergänzende

§ 74 Bestimmungen

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten betreffend Zulagen in der Vollzugsverordnung6. D. Weitere Rechte

§ 75 Persönlichkeitsschutz

1 Die Anstellungsinstanzen und die Vorgesetzten achten die Persönlichkeit der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten und schützen sie. Sie nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. 2 Sie treffen die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten erforderlichen Massnahmen, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeit vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der geschlechtlichen Orientierung, der Herkunft, von Behinderung oder vergleichbarer Persönlichkeitsmerkmale, zum Schutz vor jeglicher Art sexueller Belästigung sowie zum Schutz vor systematisch ausgrenzendem Verhalten. 3 Sie sorgen dafür, dass Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die durch solche Vorkommnisse behelligt wurden, keine weiteren Nachteile erwachsen. Dienstliche

§ 76 Auslagen

1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den Ersatz von dienstlichen Auslagen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste. 2 Die Kirchgemeinden regeln den Ersatz von dienstlichen Auslagen ihrer Angestellten. Für Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleichfonds beziehen, gelten die vom Kirchenrat gemäss Abs. 1 festgelegten Ansätze.

§ 77 Sachschaden

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den Ersatz von Sachschaden, den Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes erleiden.

§ 78 Ferien

1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht im Kalenderjahr ein Ferienanspruch von fünf Wochen zu. Er beträgt sechs Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden. 2 Gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern steht neben dem Anspruch gemäss Abs. 1 zusätzlich eine Ferienwoche zu. 3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 die Berechnung des Ferienanspruchs und den Bezug der Ferien.

§ 79 Urlaub

Der Kirchenrat regelt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in der Vollzugsverordnung6: a. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub bei Elternschaft, b. die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären Ereignissen und persönlichen Angelegenheiten, c. die Beurlaubung für die Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben.

§ 80 Weiterbildungsurlaub

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten für die Weiterbildung bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren. 2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 die Voraussetzungen, die Dauer und die Einzelheiten der Durchführung von Weiterbildungsurlauben.

§ 81 b. Pfarrerinnen

1 Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern auf Gesuch hin und nach Anhörung der Kirchenpflege einmalig einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von fünf Monaten gewähren, wenn sie a. während zwölf Jahren im pfarramtlichen Dienst gestanden haben, davon mindestens sechs Jahre in der Landeskirche, b. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes bezogen haben. 2 Er regelt die weiteren Voraussetzungen und die Einzelheiten der Durchführung des Weiterbildungsurlaubs in der Vollzugsverordnung6.

§ 82 Vereinsfreiheit

Das Recht, Personalverbände zu gründen und diesen anzugehören, ist gewährleistet.

§ 83 Niederlassungsfreiheit

1 Die Anstellungsinstanz kann Angestellte zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet verpflichten. 2 Vorbehalten bleibt die Wohnsitzpflicht für gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Art. 122 der Kirchenordnung5. a. Im Allgemeinen

← Find another law