1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.
2 Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, ist verpflichtet,
die Anstellungsinstanz über das weitere während der Abfindungsdauer erzielte Einkommen zu informieren. Die Anstellungsinstanz
fordert Abfindungen zurück, die sich als ungerechtfertigt erweisen.
E. Versetzung
§ 45 Versetzung
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte versetzen, wenn
a. die Aufgabe oder der Personaleinsatz nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dies erfordert,
b. ihnen eine andere zumutbare, ihrer fachlichen und persönlichen
Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird,
c. der bisherige Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist beibehalten
wird.
2 Bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern ist die Versetzung unzulässig.
3 Ist die Versetzung endgültig, so wird das Anstellungsverhältnis
nach Ablauf der Kündigungsfrist neu geregelt.
F. Vorsorgliche Massnahmen
Vorsorgliche
§ 46 Massnahmen
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte jederzeit vorsorglich im Amt oder Dienst einstellen, wenn
a. genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes
zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäss § 31 bestehen,
b. die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäss Art. 133 der
Kirchenordnung5 als gegeben erscheinen,
c. gegen sie wegen eines Vergehens oder Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
d. kirchliche oder öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern.
2 Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Weiterausrichtung,
die Kürzung oder den Entzug des Lohnes. Sie befindet spätestens mit
dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über
eine Nach- oder Rückzahlung des Lohns.
3 Vorbehalten bleibt die Einstellung im Amt gemäss Art. 224 der
Kirchenordnung5.
3. Abschnitt: Rechtsschutz und Datenschutz
A. Rechtsschutz
§ 47 Anhörungsrecht
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind vor dem Erlass
einer sie belastenden Anordnung anzuhören.
2 Von einer vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn
ein sofortiger Entscheid im kirchlichen oder öffentlichen Interesse
notwendig ist. Die Anhörung ist sobald als möglich nachzuholen.
§ 48 Rechtsweg
Der Weiterzug von personalrechtlichen Anordnungen richtet sich nach dem Kirchengesetz4 und der Kirchenordnung5.
Schutz vor ungerechtfertigten
Angriffen,
§ 49 Kostenersatz
1 Die Anstellungsinstanz übernimmt auf vorgängiges Gesuch
hin mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes von
Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, wenn im Zusammenhang mit
der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes
a. diese von Dritten auf dem Rechtsweg belangt werden,
b. sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung
des Rechtsweges als notwendig erweist,
c. diese Betroffene eines Deliktes, von Diskriminierung oder von
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind.
2 Ausgenommen sind Auseinandersetzungen, die für Pfarrerinnen,
Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes oder
Dienstes keine nachteiligen Folgen haben.
3 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
zur Rückerstattung der Kosten verpflichten, wenn diese ihre Amts-
oder Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.
4 Abs. 1–3 sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
anwendbar.
B. Datenschutz
Bearbeiten von
§ 50 Personendaten
1 Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten dürfen bearbeitet werden, soweit sie für das Arbeitsverhältnis
notwendig und geeignet sind. Das weiter gehende Bearbeiten solcher
Personendaten bedarf der Zustimmung der betreffenden Person.
2 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des
Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei
der betreffenden Person einzuholen.
3 Der Kirchenrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten.
§ 51 b. Im Bewerbungsverfahren
1 Die Anstellungsinstanz darf Personendaten im Hinblick
auf die Besetzung einer Stelle beschaffen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens notwendig und
geeignet sind.
2 Sie darf Referenzen nur bei Auskunftsstellen einholen, welche die
Bewerberin oder der Bewerber bezeichnet hat.
3 Das Einholen von Leumundsberichten und grafologischen Gutachten sowie andere Eignungsabklärungen bedürfen der Einwilligung
der Bewerberin oder des Bewerbers.
4 Die Anstellungsinstanz gibt solche Daten bei Nichtanstellung
zurück oder vernichtet sie.
Bekanntgabe
§ 52 von Personendaten
Die Bekanntgabe von Personendaten von Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten richtet sich nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz3.
Aufbewahrung
von Personendaten nach
§ 53 dem Austritt
1 Die Anstellungsinstanz entfernt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Unterlagen aus dem Personaldossier, die nicht
für das Erteilen von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit
Ansprüchen der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis notwendig oder geeignet sind.
a. Im
Allgemeinen
2 Die Anstellungsinstanz bewahrt die noch notwendigen Unterlagen nach Ablauf des Austrittsjahres während zehn Jahren verschlossen auf. Sie vernichtet diese danach vorbehältlich der Bestimmungen
über die Archivierung.
3 Der Kirchenrat ist berechtigt, die für die Weiterführung der
Geschichte des Ministeriums notwendigen Unterlagen aus den Personaldossiers von Pfarrerinnen und Pfarrern unbefristet aufzubewahren und zu bearbeiten.
Rechte von
Pfarrerinnen,
Pfarrern und
§ 54 Angestellten
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben das Recht auf:
a. Einsicht in die sie betreffenden Personendaten,
b. Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten,
c. Anbringung eines Vermerks, wenn weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden kann.
2 Die Einsicht in ihre Personendaten kann Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten zur Wahrung überwiegender kirchlicher und öffentlicher oder schützenswerter privater Interessen verweigert oder sie
kann eingeschränkt werden. Ein schützenswertes privates Interesse
liegt insbesondere vor, wenn die Einsichtnahme die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt.
3 Eine Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen. In
einem solchen Fall ist in der Regel der wesentliche Inhalt bekannt zu
geben.
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten
A. Lohn
§ 55 Grundsatz
1 Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Arbeitsstelle, der vorausgesetzten Aus- und Weiterbildung und der übertragenen Verantwortung.
2 Die Anstellungsinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung des
Lohns die Leistung, die in Bezug auf die Stelle getätigte Weiterbildung
sowie die nutzbare Erfahrung aus Berufs-, Behörden-, Familien- und
Freiwilligentätigkeit. Sie kann überdies der Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen.
3 Die Anstellungsinstanz kann den Lohn und weitere Vergütungen
jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfristen gemäss § 29 ändern.
§ 56 Gesamtvergütung
1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben bezüglich Verrichtungen, die zu ihren Aufgaben gehören und während der Arbeitszeit
erfolgen, keinen Anspruch auf Sitzungs- und Taggelder sowie andere
Entschädigungen. Werden an Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
solche Entschädigungen geleistet, so fallen sie der Anstellungsinstanz
zu.
3 Vorbehalten bleibt der Ersatz dienstlicher Auslagen.
§ 57 Anspruch
1 Der Lohnanspruch beginnt und endet mit dem Arbeitsverhältnis.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den Anspruch
auf Lohnzahlung bei Erfüllung obligatorischer Militär- und Bevölkerungsschutzdienste, bei humanitären Einsätzen und bei Zivildienst
sowie die Leistungen im Todesfall.
b. Krankheit
§ 58 und Unfall
1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall wird der Lohn im ersten Dienstjahr während drei, im
zweiten Dienstjahr während sechs und vom dritten Dienstjahr an während längstens zwölf Monaten weiter ausgerichtet.
2 Nach Beendigung der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1 stehen die
Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversicherung der erkrankten Person zu.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
§ 59 Lohnzahlung
1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, zwölf
davon monatlich.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Lohnzahlung in der
Vollzugsverordnung6.
§ 60 Festsetzung
1 Der Kirchenrat legt den Einreihungsplan für die Funktionen in den Kirchgemeinden und der Landeskirche in der Vollzugsverordnung6 fest.
2 Der Einreihungsplan gliedert sich nach der Zahl der Lohnklassen.
3 Der Kirchenrat reiht jede Funktion entsprechend ihren Anforderungen in eine oder mehrere Lohnklassen ein.
b. Lohnklassen
§ 61 und Stufen
1 Es bestehen 21 Lohnklassen.
2 In jeder Lohnklasse bestehen ein unterer Bereich mit 14 Stufen
sowie ein mittlerer Bereich und ein oberer Bereich mit je 10 Stufen.
Dem unteren Bereich ist eine Anlaufstufe vorangestellt.
a. Im
Allgemeinen
a. Einreihungsplan
3 Innerhalb einer Lohnklasse beträgt das Maximum des unteren
Bereichs rund 117%, des mittleren Bereichs rund 129% und des oberen Bereichs rund 141% des Minimums. Die Anlaufstufe liegt 2,4%
unter dem Minimum der betreffenden Lohnklasse.
4 Das Minimum des unteren Bereichs und das Maximum jedes
Bereichs sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Im Übrigen
bestimmt der Kirchenrat die Beträge der einzelnen Stufen in der Vollzugsverordnung6.
§ 62 c. Zusatzklasse
Für Funktionen bis und mit der Lohnklasse 20 gilt jeweils
die nächsthöhere Lohnklasse als Zusatzklasse.
§ 63 d. Anfangslohn
1 Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn fest. Die
Einzelheiten regelt die Vollzugsverordnung6.
2 Die Anstellungsinstanz setzt den Lohn in der Anlaufstufe fest,
wenn die betreffende Person
a. die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen
an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt,
b. eine besonders intensive Einarbeitung benötigt,
c. die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung übernimmt.
3 Wird der Lohn in der Anlaufstufe festgesetzt, so ist er binnen
dreier Jahre in den unteren Bereich der betreffenden Lohnklasse zu
führen.
e. Individuelle
§ 64 Lohnerhöhungen und Rückstufungen
1 Individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen erfolgen
durch die Anstellungsinstanz.
2 Auf individuelle Lohnerhöhungen besteht kein Anspruch. Sie sind
nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
f. Mitglieder des
§ 65 Kirchenrates
1 Die Mitglieder des Kirchenrates sind in der Lohnklasse 19,
die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident in der Lohnklasse 21 eingereiht.
2 Die Kirchensynode regelt die Einstufung der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und der Mitglieder des Kirchenrates innerhalb der Lohnklasse.
§ 66 g. Pfarrerinnen
Wohnen gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die gemäss
Art. 122 der Kirchenordnung5 der Wohnsitzpflicht unterliegen, in der
Kirchgemeinde im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung, so wird dies
auf angemessene Weise berücksichtigt. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
Pfarrhaus, Pfarrwohnung und
§ 67 Dienstwohnung
1 Pfarrerinnen und Pfarrern, die ein Pfarrhaus oder eine
Pfarrwohnung bewohnen, wird vom Lohn ein Mietwertanteil abgezogen. Der Kirchenrat setzt den Mietwertanteil fest.
2 Die Kirchenpflege entscheidet unter Berücksichtigung der örtlichen und dienstlichen Verhältnisse über den Mietwert von Dienstwohnungen der Angestellten.
3 Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung sind auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verlassen. Vorbehalten bleiben angemessene Übergangsfristen bei Tod, Invalidität oder
anderen besonderen Umständen.
Abtretung
§ 68 von Lohnansprüchen
Die Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9.
B. Dienstaltersgeschenk
§ 69 Dienstaltersgeschenk
1 Das Dienstaltersgeschenk ist Zeichen der Wertschätzung
für geleistete Dienste.
2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird nach Vollendung
von 10, 15, 20, 25, 30, 35 und 40 Dienstjahren zwei Wochen bezahlter
Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt.
3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine anteilsmässige
Ausrichtung des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgeschlossen.
4 Der Bezug des Dienstaltersgeschenks richtet sich nach den für die
Ferien massgebenden Bestimmungen. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
C. Zulagen
§ 70 Teuerungszulage
1 Der Kirchenrat setzt jeweils gemäss dem Landesindex
der Konsumentenpreise vom September die Teuerungszulage auf den
1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei die finanzielle Situation der Kirchgemeinden und der Landeskirche sowie das
wirtschaftliche Umfeld.
2 Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn gemäss § 59 eingebaut.
§ 71 Familienzulage
1 Der Anspruch auf Familienzulage entsteht und erlischt mit
dem Lohnanspruch. Die Zulage wird monatlich zusammen mit dem
Lohn ausbezahlt.
2 Die Familienzulage entspricht 120% des gesetzlichen Mindestansatzes.
§ 72 Funktionszulagen
Für besondere Verantwortungen, die nicht mit dem Lohn
abgegolten sind, kann die Anstellungsinstanz besondere Vergütungen
ausrichten.
Einmalzulagen
§ 73 und Leistungsprämien
Für besondere Leistungen können einmalige Zulagen oder
andere Leistungsprämien ausgerichtet werden.
Ergänzende
§ 74 Bestimmungen
Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten betreffend Zulagen
in der Vollzugsverordnung6.
D. Weitere Rechte
§ 75 Persönlichkeitsschutz
1 Die Anstellungsinstanzen und die Vorgesetzten achten die
Persönlichkeit der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten und schützen sie. Sie nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.
2 Sie treffen die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten erforderlichen Massnahmen, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeit vor
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der geschlechtlichen Orientierung, der Herkunft, von Behinderung oder vergleichbarer Persönlichkeitsmerkmale, zum Schutz vor jeglicher Art sexueller Belästigung
sowie zum Schutz vor systematisch ausgrenzendem Verhalten.
3 Sie sorgen dafür, dass Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,
die durch solche Vorkommnisse behelligt wurden, keine weiteren
Nachteile erwachsen.
Dienstliche
§ 76 Auslagen
1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den
Ersatz von dienstlichen Auslagen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie
der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Die Kirchgemeinden regeln den Ersatz von dienstlichen Auslagen ihrer Angestellten. Für Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem
Finanzausgleichfonds beziehen, gelten die vom Kirchenrat gemäss
Abs. 1 festgelegten Ansätze.
§ 77 Sachschaden
Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den Ersatz
von Sachschaden, den Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes erleiden.
§ 78 Ferien
1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht im Kalenderjahr ein Ferienanspruch von fünf Wochen zu. Er beträgt sechs
Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr
vollenden.
2 Gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern steht neben dem Anspruch
gemäss Abs. 1 zusätzlich eine Ferienwoche zu.
3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 die Berechnung
des Ferienanspruchs und den Bezug der Ferien.
§ 79 Urlaub
Der Kirchenrat regelt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in der Vollzugsverordnung6:
a. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub bei Elternschaft,
b. die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären Ereignissen und persönlichen Angelegenheiten,
c. die Beurlaubung für die Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben.
§ 80 Weiterbildungsurlaub
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und
Angestellten für die Weiterbildung bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 die Voraussetzungen, die Dauer und die Einzelheiten der Durchführung von Weiterbildungsurlauben.
§ 81 b. Pfarrerinnen
1 Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern auf Gesuch hin und nach Anhörung der Kirchenpflege einmalig einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von fünf Monaten gewähren, wenn sie
a. während zwölf Jahren im pfarramtlichen Dienst gestanden haben,
davon mindestens sechs Jahre in der Landeskirche,
b. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche des
Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes bezogen haben.
2 Er regelt die weiteren Voraussetzungen und die Einzelheiten der
Durchführung des Weiterbildungsurlaubs in der Vollzugsverordnung6.
§ 82 Vereinsfreiheit
Das Recht, Personalverbände zu gründen und diesen anzugehören, ist gewährleistet.
§ 83 Niederlassungsfreiheit
1 Die Anstellungsinstanz kann Angestellte zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet
verpflichten.
2 Vorbehalten bleibt die Wohnsitzpflicht für gewählte Pfarrerinnen
und Pfarrer gemäss Art. 122 der Kirchenordnung5.
a. Im
Allgemeinen